Beschluss
OVG 9 L 40.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1103.OVG9L40.10.0A
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Leitsätze
1. In den Gewässerunterhaltungsbeitrag darf nur das auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, was die Gemeinde dem Wasser- und Bodenverband nach Grund und Höhe schuldet.(Rn.6)
2. Diesbezügliche Mängel können die Grundstückseigentümer unbeschadet der etwaigen Bestandskraft des gegenüber der Gemeinde erlassenen Beitragsbescheides im Anfechtungsprozess gegen den Umlagebescheid rügen (Anschluss: BVerwG, 2007-07-11, 9 C 1/07, KStZ 2008, 12). (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den Gewässerunterhaltungsbeitrag darf nur das auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, was die Gemeinde dem Wasser- und Bodenverband nach Grund und Höhe schuldet.(Rn.6) 2. Diesbezügliche Mängel können die Grundstückseigentümer unbeschadet der etwaigen Bestandskraft des gegenüber der Gemeinde erlassenen Beitragsbescheides im Anfechtungsprozess gegen den Umlagebescheid rügen (Anschluss: BVerwG, 2007-07-11, 9 C 1/07, KStZ 2008, 12). (Rn.6) Die Beschwerde des Beklagten gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Beklagte ist Amtsdirektor des Amtes F…. Zu dem Amt gehört auch die Gemeinde H…. Diese ist Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes, dem die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung obliegt. Zur Finanzierung seiner diesbezüglichen Aufgabenwahrnehmung erhob der Wasser- und Bodenverband von seinen Mitgliedern für das hier in Rede stehende Streitjahr einen Gewässerunterhaltungsbeitrag. Das geschah gegenüber der Gemeinde H… in zwei Raten. Die Gemeinde focht den Beitragsbescheid über die zweite Rate gerichtlich an (VG Frankfurt [Oder] 3 K 1283/05). Nach Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht (Urteil vom 13. April 2010) stellte sie einen Antrag auf Zulassung der Berufung, über den noch nicht entschieden ist (OVG 9 N 46.10). Die Gemeinde H… hat durch Umlagesatzung geregelt, dass der von ihr zu leistende Gewässerunterhaltungsbeitrag auf die Grundstückseigentümer umgelegt wird. Die Umlagebescheide erlässt der beklagte Amtsdirektor. Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerseite gegen einen entsprechenden Umlagebescheid. Das Verwaltungsgericht hat die Sache mit Beschluss vom 8. September 2010 bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses der Gemeinde gegen den Beitragsbescheid ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der beklagte Amtsdirektor mit seiner Beschwerde. II. 1. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist (§ 94 VwGO). a) Die Voraussetzungen für ein danach bestehendes Aussetzungsermessen des erstinstanzlichen Gerichts haben hier vorgelegen und liegen immer noch vor. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit § 94 VwGO in unmittelbarer oder analoger Anwendung ein Aussetzungsermessen auch für Fälle eröffnet, in denen die Entscheidung in einer Streitsache ganz oder zum Teil von einer abstrakten Rechtsfrage abhängt, die den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet (vgl. m. w. N. Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 5. Auflage, Rdnr. 3 ff. zu § 94 VwGO). Vorliegend geht es nicht darum. Vielmehr hängt die Entscheidung hier in der Tat ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Der Beklagte hat mit dem Erlass des angegriffenen Umlagebescheides der Sache nach für die Gemeinde gehandelt. Dabei durfte er nur das an Gewässerunterhaltungsbeitrag auf die Grundstückseigentümer umlegen, was die Gemeinde dem Wasser- und Bodenverband nach Grund und Höhe schuldet. Entgegen der vom Beklagten mit seiner Beschwerde vertretenen Auffassung können die Grundstückseigentümer diesbezügliche Mängel unbeschadet der etwaigen Bestandskraft des gegenüber der Gemeinde erlassenen Beitragsbescheides im Anfechtungsprozess gegen den Umlagebescheid rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 - juris, Rdnr. 39). Die für die Rechtmäßigkeit des Umlagebescheides (mit-)maßgebliche Frage, ob die betreffende Gemeinde den von ihr umgelegten Gewässerunterhaltungsbeitrag nach Grund und Höhe schuldet, ist indessen keine abstrakte Rechtsfrage wie die Frage der Gültigkeit oder Auslegung einer Norm, sondern die Frage nach dem Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses, nämlich die Frage nach dem Bestehen einer konkreten Beitragsschuld, die unter Anwendung von Rechtsvorschriften auf einen bestimmten, gegebenenfalls von Amts wegen zu ermittelnden Sachverhalt zu klären ist. Das Bestehen der Beitragsschuld der Gemeinde gegenüber dem Wasser- und Bodenverband ist im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung auch Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits gewesen, nämlich Gegenstand des Anfechtungsprozesses der Gemeinde gegen den (zweiten) Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes. Dieser Anfechtungsprozess hat sich im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung nach erstinstanzlicher Klageabweisung im Berufungszulassungsverfahren befunden und befindet sich auch derzeit noch in diesem Verfahrensstadium. b) Ermessensfehler hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat durch seine Klageabweisung im Prozess der Gemeinde gegen den (zweiten) Beitragsbescheid zwar dokumentiert, dass es die Beitragsfestsetzung des Wasser- und Bodenverbandes - soweit von der Gemeinde angefochten - für rechtmäßig hält. Vor dem Hintergrund des insoweit von der Gemeinde eingeleiteten Berufungszulassungsverfahrens wollte das Gericht der Klägerseite aber eine Klageabweisung im vorliegenden Prozess gegen den Umlagebescheid ersparen, bevor das Beitragsverhältnis der Gemeinde zum Wasser- und Bodenverband in dem von der Gemeinde selbst betriebenen Anfechtungsprozess gegen den (zweiten) Beitragsbescheid abschließend geklärt worden ist. Das ist unter dem Blickwinkel der Vermeidung sich sonst möglicherweise widersprechender Entscheidungen nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte in der Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts eine Rechtsverweigerung sieht und dazu meint, er habe im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf zügige Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht, nachdem das Verwaltungsgericht bereits durch die Abweisung der Gemeindeklage zu erkennen gegeben habe, dass seiner - des Verwaltungsgerichts - Ansicht nach die Gemeinde den Gewässerunterhaltungsbeitrag schulde, ergibt sich daraus nichts anderes. Der Beklagte hat nicht nur mit dem Erlass des angegriffenen Umlagebescheides der Sache nach für die Gemeinde gehandelt. Er handelt vielmehr auch bei der Verteidigung des Umlagebescheides vor Gericht der Sache nach für die Gemeinde. Eben diese hat indessen mit ihrem Berufungszulassungsantrag in ihrer Beitragsbescheidsache zu erkennen gegeben, dass sie die Beitragsforderung des Wasser- und Bodenverbands jedenfalls teilweise immer noch nicht für gerechtfertigt hält, mit der Folge, dass sie konsequenterweise auch die Umlagebescheide jedenfalls teilweise als rechtswidrig erachten muss und es insoweit ein widersprüchliches Verhalten ist, wenn der Beklagte für sie gleichwohl eine zügige Klageabweisung im Hinblick auf die Umlagebescheide verlangt. Soweit der Beklagte meint, die möglichen Folgen widersprechender Entscheidungen seien nicht gewichtig genug, um die Aussetzungsentscheidung zu tragen, weil er sich bei einem Erfolg der Gemeindeklage gegen den Beitragsbescheid schon unter dem Blickwinkel der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehalten sehe, etwa bestandskräftig gewordene Umlagebescheide nachträglich entsprechend zu ändern, lässt sich dem nicht entnehmen, dass der Beklagte im Falle eines Erfolges der Gemeindeklage sämtliche negativen Folgen zu beseitigen gedenkt, den eine Klageabweisung im vorliegenden Verfahren für die Klägerseite hätte. Seine diesbezüglichen Erklärungen sind zu vage, als dass sie als verbindlicher Verzicht auf den Bestandskrafteinwand angesehen werden könnten. Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen des Beklagten erkennen, dass er eine zügige Abweisung der Klage gegen den Umlagebescheid auch deshalb erreichen möchte, weil er hofft, dass die Klägerseite auf diese Weise jedenfalls auch dann mit den Verfahrenskosten des Anfechtungsprozesses gegen den Umlagebescheid belastet wird, wenn die Gemeinde sich mit ihrer Klage gegen den (zweiten) Beitragsbescheid durchsetzt und die Umlagebescheide nachträglich ändert. Das diesbezügliche Kosteninteresse führt indessen nicht dazu, dass zwingend von einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens hätte abgesehen werden müssen. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil insoweit die Festgebühr nach Nummer 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz anfällt. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).