Beschluss
OVG 9 S 24.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0728.OVG9S24.11.0A
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Leitsätze
1. Nach § 80 b Abs. 3 VwGO ist die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Bescheid anzuordnen, wenn an dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen. (Rn.8)
2. Voraussetzung für eine Anrechnung von Forderungen ist unter anderem, dass diese einander inhaltlich entsprechen. (Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.192,08 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 80 b Abs. 3 VwGO ist die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Bescheid anzuordnen, wenn an dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen. (Rn.8) 2. Voraussetzung für eine Anrechnung von Forderungen ist unter anderem, dass diese einander inhaltlich entsprechen. (Rn.11) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.192,08 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage. Der Beklagte hat den Antragsteller zu 2. bereits durch bestandskräftigen Bescheid vom 22. Februar 1995 „im Zuge der Errichtung der öffentlichen Abwasserkanalisation“ zur Zahlung von 2.300 DM „Basisbeitrag“ sowie 2.400 DM „Beitrag für den öffentlichen Teil der Anschlussleitung für Ihr Grundstück“ herangezogen; zugleich hat der Beklagte einen „nutzungsbezogenen Flächenbeitrag für Grundstücke über 300 m² mit einem Betrag von 4 DM pro m²“ angekündigt. Einen Bescheid „Nacherhebung/Beitragsbescheid/Kostenerstattung“ vom 8. Dezember 1998 hat der Antragsgegner auf Widerspruch der Antragsteller mit Abhilfebescheid vom 4. Februar 2003 aufgehoben. Einen weiteren „Beitragsbescheid/Kostenerstattung“ vom 10. Februar 2003 hat das Verwaltungsgericht Potsdam durch Urteil vom 11. Januar 2007 (8 K 2275/03) aufgehoben. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 hat der Antragsgegner die Antragsteller nach Anrechnung von 1.175,97 € (= 2.300 DM) zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag von 4.768,35 € herangezogen. Die Antragsteller haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Potsdam Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und Klage erhoben. Dem Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Januar 2010 stattgegeben. Die Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 9. März 2011 abgewiesen, das den Antragstellern am 29. März 2011 zugestellt worden ist. Sie haben am 29. April 2011 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und den Antrag am 30. Mai 2011, einem Montag, begründet. Am 21. Juni 2011 haben sie beantragt, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage anzuordnen. II. Der sinngemäße Antrag nach § 80 b Abs. 2 VwGO, über den 29. August 2011 hinaus die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid vom 5. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009 anzuordnen, ist mit Blick darauf statthaft, dass die durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage drei Monate nach Ablauf der Begründungsfrist für den Berufungszulassungsantrag - mithin am 29. August 2011 - kraft Gesetzes (§ 80 b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO) endet. Im Übrigen kann hier offen bleiben, ob der Antrag der besonderen Zugangsvoraussetzung gemäß § 80 b Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 6 VwGO genügt, insbesondere ob vor Antragstellung eine Vollstreckung gedroht hat (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 80 b Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO und den hierzu entwickelten Grundsätzen ist die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Bescheid dann anzuordnen, wenn an dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen. Ob an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides ernstliche Zweifel bestehen, ist durch eine überschlägige Prüfung zu klären. Dabei ist kein Raum für aufwendige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen; das Eilverfahren soll das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides sind erst zu bejahen, wenn der Bescheid nach überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist; nur dies wird der gesetzlichen Grundentscheidung für die vorläufige Vollziehbarkeit gerecht (vgl. allgemein für Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gegen Abgabenbescheide u.a.: Beschluss des Senats vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 -, S. 4 EA). Dem gegenüber kann hier dahinstehen, ob im Verfahren nach § 80 b Abs. 2 und Abs. 3 VwGO noch höhere Anforderungen vor einem Erfolg des Antrags stehen, weil der Gesetzgeber mit der Einführung des § 80 b durch das Sechste Gesetz zur Änderung der VwGO vom 1. November 2001 (BGBl. I, S. 1626) einer (ggf. missbräuchlichen) Ausnutzung des Suspensiveffekts begegnen wollte und er der Auffassung war, es sei, wenn eine Anfechtungsklage im ersten Rechtszug nach eingehender Prüfung des Rechtsschutzbegehrens keinen Erfolg habe, in der Regel nicht gerechtfertigt, dass die aufschiebende Wirkung auch noch während eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens fortdauere (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2009 - 10 S 33.09 -, Juris Rn. 9). Schon nach dem den Antragstellern günstigeren allgemeinen Maßstab ist ihr Antrag unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides von den Antragstellern nicht dargetan sind. Dem ursprünglichen Einwand der mangelnden Begründung bzw. Bestimmtheit hinsichtlich der veranlagten Grundstücksfläche, der Grundlage der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2010 war, hat der Antragsgegner gemäß seinem Schreiben vom 27. April 2010 mittels einer den Bescheid ergänzenden Veranschaulichung der betroffenen Fläche in einem Kartenauszug abgeholfen. Die Antragsteller machen im Übrigen geltend, auf die Beitragsforderung im angefochtenen Bescheid müsse auch die zweite Teilforderung aus dem Bescheid vom 22. Februar 1995 in Höhe von 1.227,10 € (= 2.400 DM) angerechnet werden. Dies führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Antragsgegner hat den ersten Teilbetrag (1.175,97 € = 2.300 DM) aus dem Bescheid vom 22. Februar 1995 auf die Beitragsforderung im Bescheid vom 5. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009 angerechnet, während er den zweiten Teilbetrag wie eine Kostenersatzforderung für die Herstellung des Grundstücksanschlusses angesehen und sie insoweit und nicht auf die Beitragsforderung angerechnet hat. Dies erscheint im Ergebnis nicht zu beanstanden. Voraussetzung für eine Anrechnung ist unter anderem, dass die Forderungen einander inhaltlich entsprechen. Das wäre im vorliegenden Zusammenhang der Fall, soweit - ohne dass anderweitige Regelungen getroffen worden sind - durch zwar verschiedene Bescheide letztlich doch nur ein und dieselbe (Beitrags-) Forderung für ein und dieselbe (Herstellungs-) Maßnahme erhoben wird. Ein solcher Fall liegt hier hinsichtlich der 2.400 DM aber nicht vor. Denn die Beitragsforderung im Bescheid vom 5. Dezember 2008 ist - da die zugrundeliegende Beitragssatzung nicht von der Möglichkeit des § 10 Abs. 3 KAG Gebrauch gemacht hat, die Haus- bzw. Grundstücksanschlüsse zur öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugehörig zu erklären - ausschließlich auf die zentrale Anlage ohne Grundstücksanschlüsse bezogen. Hingegen bestimmt der Bescheid vom 22. Februar 1995, dass die zweite Teilforderung gerade für die Grundstücksanschlussleitung erhoben werde. Dem gegenüber ist entgegen der Ansicht der Antragsteller insbesondere nicht maßgeblich, dass im Bescheid vom 22. Februar 1995 auch für die Kosten des Grundstückanschlusses von einem „Beitrag“ die Rede war, der Zweckverband in seiner damaligen - unwirksamen - Beitrags- und Gebührensatzung noch vorgesehen hatte, dass die Grundstücksanschlüsse zur zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage gehörten und dass seinerzeit keine Satzung über die Anforderung eines Kostenersatzanspruchs bestand. Denn dies ändert nichts daran, dass die Antragsteller bestandskräftig offensichtlich einerseits gerade für ihren Grundstücksanschluss herangezogen worden sind und Zahlung geleistet haben, andererseits dies für den verfahrensgegenständlichen endgültigen Beitrag für die Herstellung einer zentralen Anlage, zu der die Grundstücksanschlüsse nicht gehören, keine Rolle spielt. Insoweit stellt sich als entscheidend dar, dass der zweiten Teilforderung und dem nunmehr angefochtenen Beitragsbescheid wesentlich verschiedene Rechtssachverhalte zugrundeliegen, ohne dass es noch auf die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen ankommt, ob die zweite Teilforderung als Teil-Beitrag oder Kostenersatzforderung einzuordnen und ob sie rechtmäßig wäre. Soweit die Antragsteller auf die zwischenzeitlichen Bescheide vom 8. Dezember 1998 und 10. Februar 2003 Bezug nehmen und meinen, diese hätten zunächst die Forderungen aus dem Bescheid vom 22. Februar 1995 insgesamt auf eine neue Grundlage als Beitragsforderung gestellt und nach Aufhebung dieser beiden Bescheide sei die gesamte frühere Zahlung in Höhe von 4.700 DM rechtsgrundlos erbracht und müsse als Vorausleistung oder Vorauszahlung auf die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitragsschuld verrechnet werden, trägt dies nicht. Sie übersehen, dass die Bescheide vom 8. Dezember 1998 und vom 10. Februar 2003 durch ihre Aufhebung rückwirkend ihre etwaige Gestaltungswirkung verloren haben dürften. Unabhängig davon würde eine rechtsgrundlose Zahlung - wenn man eine solche hier einmal unterstellte - nicht als Vorausleistung oder Vorauszahlung zu qualifizieren sein, die auf die endgültige Forderung anzurechnen wäre. Denn auch eine Vorausleistung oder Vorauszahlung benötigt einen Rechtsgrund dafür, dass der Empfänger sie behalten und verrechnen darf; insoweit würde auch nichts anderes gelten, wenn der Bescheid vom 22. Februar 1995 mit den Antragstellern als ein vorläufiger Bescheid (§ 165 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG) angesehen würde; wenn - wie die Antragsteller hingegen geltend machen - kein Rechtsgrund für die früheren Zahlungen bestünde, könnte sich daraus nur ein Erstattungsanspruch der Leistenden ergeben. Um einen solchen etwaigen Gegenanspruch der Antragsteller kann es aber im vorliegenden Verfahren ebenso wenig gehen, wie im zugrundeliegenden Anfechtungsklageverfahren. Insoweit könnten die Antragsteller gegen den Anspruch aus dem angefochtenen Beitragsbescheid allenfalls mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen (§ 226 Abs. 3 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG); das ist hier offenkundig nicht der Fall. Nicht zu ernstlichen Zweifeln führt auch, wenn die Antragsteller die aktuelle Beitragssatzung und Kalkulation sowie die Änderung des Beitragssatzes unter dem Gesichtspunkt beanstanden, dass sich der Zweckverband seinerzeit bei seiner Entscheidung für eine Mischfinanzierung durch Beiträge und Gebühren im Zusammenhang mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 12. Oktober 1994 auf bestimmte prozentuale Anteile der Refinanzierung durch Beiträge einerseits und Gebühren andererseits festgelegt habe und er sich daran mit der neuen Kalkulation nicht gehalten habe. Nach der Rechtsprechung des Senats (u.a. Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn.33) besteht keine Bindung des Satzungsgebers an einmal festgelegte Quoten hinsichtlich der Finanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes einerseits über Beiträge, andererseits über Gebühren. Der Satzungsgeber hat nicht nur anfänglich die Wahl, den Anschaffungs- und Herstellungsaufwand gänzlich durch Beiträge, anteilig durch Beiträge und Gebühren oder ausschließlich durch Gebühren zu decken. Vielmehr kann er seine diesbezügliche Entscheidung auch ändern (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 36). Dies schließt die Befugnis ein, die Quoten anteiliger Beitrags- und Gebührenfinanzierung gegeneinander zu verschieben. Ein demgegenüber besonderer Fall wie der von den Antragstellern angeführte vom OVG Brandenburg (Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -) entschiedene, in dem der Satzungsgeber sich zunächst mit einem gesonderten Beschluss ausdrücklich auf bestimmte Quoten festgelegt hatte und von diesem Beschluss - nach Ansicht des OVG Brandenburg - nicht hinreichend abgerückt sei, liegt hier nicht vor. Kommt es infolge der Änderung zu Unterschieden auf der Beitragsebene, etwa auch zu unterschiedlichen Beitragssätzen, kann es namentlich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit erforderlich werden, einen gruppengerechten Ausgleich auf der Gebührenebene zu schaffen (z.B. „gespaltene Gebührensätze“); wird ein solcher Ausgleich nicht hergestellt - wie die Antragsteller annehmen -, ist dies zwar ein Fehler der Gebühr, infiziert aber nicht den Beitrag (Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46 m. w. N.). Dies stellt sich auch nicht anders dar, wenn der Satzungsgeber Kosten der Grundstücksanschlüsse zunächst in die Beitragsberechnung einbezogen, sich aber später für deren Separierung entschieden hat. Wenn insoweit ein Vergleich der Beitrags- und Gebührenbelastungen angestellt werden soll, muss eine anlagenbezogen einheitliche Vergleichsgrundlage geschaffen werden, namentlich dadurch, dass die Kosten der Grundstücksanschlüsse auch für die Vergangenheit separiert werden; für die danach gegebenenfalls verbleibenden Unterschiede in der Beitrags- und Gebührenbelastung gilt das oben Ausgeführte. Ein Fehler des Beitrags ist hier danach nicht ersichtlich. Auch für eine unzulässige Doppelveranlagung insbesondere hinsichtlich der Kosten der Grundstücksanschlüsse spricht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Nicht tragfähig ist, wenn die Antragsteller hierbei rügen, die Einnahmen für Grundstücksanschlüsse seien nicht in den umlagefähigen Aufwand der Globalkalkulation einbezogen worden; vielmehr dürfte sich eine Trennung der Kosten und Einnahmen für einerseits die Grundstücksanschlüsse und andererseits die zentrale Anlage (ohne die Grundstücksanschlüsse) als folgerichtig darstellen. Auch soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machen, dass die beiden aufgehobenen Bescheide vom 8. Dezember 1998 und 10. Februar 2003 fehlerhaft gewesen seien, ergibt sich daraus nichts für einen Fehler des angefochtenen neuen Bescheids. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das beitragsrechtliche Aufwandsüberschreitungsverbot nach § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG überwiegend wahrscheinlich, namentlich ist nichts dafür ersichtlich, dass bereits mehr als der gesamte beitragsfähige Aufwand (re-)finanziert ist. Soweit sich die Antragsteller unter Verweis auf die Gesetzesneuregelung in § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG für Außenbereichsgrundstücke dagegen wenden, dass der Zweckverband Kleingartenanlagen nicht in die Veranlagung einbezogen und sich dafür auf sein Satzungsrecht berufen habe, stellt dies eine offene schwierige Rechtsfrage dar, deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Ob und gegebenenfalls inwieweit im Verfahren nach § 80 b Abs. 2 und Abs. 3 VwGO über § 80 Abs. 5 VwGO auch die Härtefallregelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Anwendung findet, kann hier dahinstehen; für einen solchen Härtefall wie auch für gravierende und u.U. irreparable Nachteile infolge der sofortigen Vollziehung haben die Antragsteller nichts dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).