Beschluss
OVG 9 S 38.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0609.OVG9S38.10.0A
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Leitsätze
1. § 15a Abs. 1 EBG hat im Land Berlin den § 242 Abs. 1 und 9 BauGB ersetzt. (Rn.4)
2. Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB setzt jedoch die rechtmäßige Herstellung im Sinne einer erstmaligen Anlegung der beitragsfähigen Erschließungsanlage den Erlass eines Bebauungsplans voraus. (Rn.6)
3. Gem. § 15a Abs. 2 EBG dürfen Erschließungsbeiträge für Erschließungsanlagen nicht mehr erhoben werden, wenn die teilweise hergestellte Erschließungsanlage seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt wird. (Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 41.655,89 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 15a Abs. 1 EBG hat im Land Berlin den § 242 Abs. 1 und 9 BauGB ersetzt. (Rn.4) 2. Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB setzt jedoch die rechtmäßige Herstellung im Sinne einer erstmaligen Anlegung der beitragsfähigen Erschließungsanlage den Erlass eines Bebauungsplans voraus. (Rn.6) 3. Gem. § 15a Abs. 2 EBG dürfen Erschließungsbeiträge für Erschließungsanlagen nicht mehr erhoben werden, wenn die teilweise hergestellte Erschließungsanlage seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt wird. (Rn.10) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 41.655,89 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, da ein offensichtlicher, das heißt bei summarischer Prüfung offen zutage tretender Eingriff in die Rechte der Antragstellerin, der eine Aussetzung der Vollziehung erfordern könnte, nicht ersichtlich sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Beschwerdeführers entscheidet, hat diesen Prüfungsmaßstab nicht angegriffen. Auf der Grundlage dieses Maßstabs hält der angefochtene Beschluss einer auf das Vorbringen der Antragstellerin bezogenen Überprüfung stand. Sie macht zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Erschließungsanlage S... bereits an der Einmündung der K... bzw. der E... ende und nicht bis zur Kreuzung P.../L... reiche. Die Kammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln, zu beurteilen ist, wie weit eine einzelne Erschließungsanlage reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten (z. B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenausstattung usw.) geprägte Erscheinungsbild, nicht aber, ob ein Straßenzug einen oder zwei Namen führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18/92 -, Juris Rn. 14). Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, weder die Einmündung der E... noch die Einmündung der K... bildeten eine klare Zäsur im Straßenverlauf, so dass die Erschließungsanlage S... nicht bereits dort enden würde, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde dem entgegnet, dass die S... sich am P... gabele, da etwa auf dieser Höhe die L..., die G... und die E... abgehen würden, überzeugt dies nicht. Die S... führt als vierspurige Hauptverkehrsstraße mit Mittelstreifen und Parkbuchten durchgehend bis zur P.../L.... Die einmündenden Straßen gabeln die S... nicht in Richtung P..., sondern die E... bzw. die K... und die L.../G... münden in die S... ein; deren Verlauf wird durch die einmündenden Straßen nicht unterbrochen oder verändert. Es erscheint bei summarischer Prüfung auch nicht offensichtlich, dass der streitgegenständliche Teil der S... aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen ist. Dies beurteilt sich nach § 15a Abs. 1 EBG, der im Land Berlin den § 242 Abs. 1 und 9 BauGB ersetzt hat und vorliegend zeitlich anwendbar ist. Voraussetzung dafür ist, dass die sachliche Beitragspflicht im Sinne von § 133 Abs. 2 BauGB dem Grunde nach nicht vor dem 25. März 2006 entstanden ist (vgl. Urteil des Senats vom 11. Juli 2006 - OVG 9 B 4.05 -, Juris Rn. 64 ff.). Davon ist auszugehen, da für die S... Unternehmerrechnungen nach dem 25. März 2006 eingegangen sind. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EBG dürfen für Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Es spricht viel dafür, dass die S... als Zufahrt zum P..., dem ehemals „verkehrsreichsten Platz Europas“, schon vor dem Zweiten Weltkrieg endgültig hergestellt worden ist. Es spricht weiter auch viel dafür, dass sie auch in dem hier in Rede stehenden nördlichen Teil die Eigenschaft als endgültig hergestellte Erschließungsanlage nicht wieder verloren hat. Dem steht zunächst die Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen, dass der im Bezirk Mitte gelegene Teil der S... am 3. Oktober 1990 planungsrechtlich rechtswidrig gewesen sei, weil es damals einen gem. § 125 Abs. 1 BauGB erforderlichen Bebauungsplan nicht gegeben habe und der Magistrat von Ost-Berlin es versäumt habe, die für die S... nach dem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 bestehenden Fluchtlinien in neues Planungsrecht zu übernehmen. Zwar dürfte es an der Überleitung städtebaulicher Pläne für Ost-Berlin gefehlt haben (vgl. v. Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl., Rn. 269. Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB setzt jedoch nur die (rechtmäßige) Herstellung im Sinne einer erstmaligen Anlegung der beitragsfähigen Erschließungsanlage den Erlass eines Bebauungsplans voraus. Die Bestimmungen des bundesrechtlichen Erschließungsrechts beschränken sich ihrem zeitlichen Anwendungsbereich nach auf die erstmalige Anlegung (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 7 Rn. 12). Da es sich bei der S... um eine historische Straße handelt, die nach den Angaben des Antragsgegners bereits im Jahre 1831 benannt wurde, kann die Frage, ob die Straße am 3. Oktober 1990 eine Erschließungsanlage gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 EBG war, entsprechend nicht deshalb verneint werden, weil zu diesem Zeitpunkt formelle städtebauliche Pläne für die S... in dem streitgegenständlichen Abschnitt nicht existierten (vgl. dazu auch § 5 Abs. 2 EBG). Der Einstufung der S... als am 3. Oktober 1990 noch existente Erschließungsanlage steht voraussichtlich auch nicht entgegen, dass es entsprechend dem Vortrag des Antragsgegners am Merkmal der „Anbaubarkeit“ gefehlt habe, da die überwiegende Zahl der Anliegergrundstücke im Außenbereich gelegen habe und es lediglich am südlichen Ende Baurecht gegeben habe. Es mag zutreffen, dass der streitgegenständliche Teil der S... im Außenbereich verlief (vgl. v. Feldmann/Knuth, a. a. O., Rn. 288). Die an der S... im Bezirk Kreuzberg liegenden Grundstücke lagen jedoch unstreitig im Kerngebiet. Dies genügt, um eine Erschließungsfunktion der S... zu bejahen. Denn eine Verkehrsanlage verschafft auch dann eine verkehrsmäßige Erschließung, wenn ein Anbau nur von einer Seite her zulässig ist, weil die an die andere Straßenseite angrenzenden Grundstücke im Außenbereich liegen. Im Hauptsacheverfahren wird allerdings weiter zu prüfen sein, ob der streitgegenständliche Teil der S... deshalb aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen ist, weil die Straße nördlich der N... während der deutschen Teilung Bestandteil der DDR-Grenzanlagen war und für den öffentlichen Straßenverkehr nicht genutzt wurde. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Widmung der S... auch während der Zeit der deutschen Teilung fortbestanden habe, klärt dies die Problematik nicht. Das tatsächliche Aufhören des Verkehrs auf einer öffentlichen Straße, ihre Sperrung für den Verkehr, die Beseitigung oder der Untergang des Straßenkörpers oder andere rein tatsächliche Vorgänge sind zwar grundsätzlich ohne Einfluss auf den Fortbestand der Widmung (OVG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 1993 - OVG 1 S 4.93 -, Juris Rn. 10), so dass die rechtliche Zweckbestimmung des streitgegenständlichen Teils der S... auch nach dem Bau der Mauer nicht infolge einer Entwidmung entfallen war. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Straße zum Stichtag 3. Oktober 1990 als Erschließungsanlage im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EBG anzusehen ist. Für das Weiterbestehen einer endgültig hergestellten Erschließungsanlage spricht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Eisenbahnanlagen ihre Eigenschaft als Eisenbahnanlagen nicht verloren haben, als sie im Beitrittsgebiet - zum Teil sogar unter Entfernung der Schienen - durch Grenz- oder sonstige Anlagen überbaut worden sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 9 A 22.01 -, Juris Rn. 52 ff. und vom 31. August 1995 - BVerwG 7 A 19.94 -, Juris Rn. 21 ff.). Insoweit drängt sich eine parallele Sicht für straßenmäßige Erschließungsanlagen auf (vgl. auch den Vergleichsvorschlag des Senats vom 25. März 2009 im Verfahren OVG 9 B 5.09). Ob diese Sicht vorliegend einzunehmen ist, hängt allerdings maßgeblich davon ab, wie das in § 15a Abs. 1 EGB ausdrücklich geregelte Merkmal "und für Verkehrszwecke genutzt wurden" zu verstehen ist. Sollte es insoweit sowohl für einstmals schon endgültig hergestellte Erschließungsanlagen als auch für teilweise erstellte Erschließungsanlagen auf eine zeitlich durchgängige Verkehrsnutzung ankommen, wofür die Begründung zum Gesetzentwurf sprechen könnte (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drucks 15/4738, S. 2), dann könnte die „mauerbedingte“ Unterbrechung des Verkehrs auf dem hier in Rede stehenden Teil der S... dazu geführt haben, dass sie durch § 15a Abs. 1 EGB nicht dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen worden ist. Möglicherweise näherliegender könnte allerdings eine Auslegung des § 15a Abs. 1 EBG sein, wonach einstmals endgültig hergestellte und nicht entwidmete Erschließungsanlagen ihren Status als Erschließungsanlage auch dann nicht verloren haben, wenn die Verkehrsnutzung lediglich rein tatsächlich eingestellt worden ist, während es im Rahmen des § 15a Abs. 1 EBG auf eine durchgängige Verkehrsnutzung nur für die Erschließungsanlagen ankommt, die nie mehr als teilweise hergestellt worden sind. Soweit § 15a Abs. 1 EBG schon teilweise hergestellte Erschließungsanlagen aus dem Erschließungsbeitragsrecht ausnimmt, dürfte dies geschehen sein, um die mühselige Prüfung der endgültigen Herstellung überflüssig zu machen [vgl. dazu Abgeordnetenhaus Berlin, Plenarprotokoll 15/4738, S. 7084 (Hillenberg)]. Insoweit hätte das zusätzliche Merkmal der durchgängigen Nutzung zu Verkehrszwecken einen guten Sinn (vgl. dazu auch Driehaus, Straßenbaubeitragsrecht in Berlin, 2. Aufl., § 1 Rn. 20). Demgegenüber scheint es eher fernliegend, dass der Gesetzgeber auch ehemals schon endgültig hergestellte und nie entwidmete Straßen nur dann aus dem Erschließungsbeitragsrecht ausnehmen wollte, wenn sie überdies durchgängig tatsächlich für den Verkehr genutzt worden sind. Ein solches zusätzliches Merkmal würde in "Mauerkonstellationen" wie der vorliegenden zur weiteren Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts führen und damit gerade in einem besonders sensiblen Bereich die Gerechtigkeitsfrage aufwerfen, obwohl der Gesetzgeber an sich bei der Ausklammerung aus dem Erschließungsbeitragsrecht wohl eher "großzügig" sein wollte [vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66, S. 3 (Abg. Radebold), S. 7 (Sen Junge-Reyer)]. Vor allem aber würde es letztlich das Grundprinzip des Erschließungsbeitragsrechts antasten, wonach Erschließungsbeiträge nur für die erstmalige, aber nicht für die wiederholte Herstellung einer Erschließungsanlage zu zahlen sind. Die hier angesprochenen Fragen, an die sich vorliegend möglicherweise auch noch die Frage der Ausdehnung der Erschließungsanlage nach Süden hin anschließt, lassen sich allerdings im Eilverfahren nicht offensichtlich in einem bestimmten Sinne beantworten; sie geben daher vorliegend keinen Anlass zur Aussetzung der Vollziehung. Es erscheint schließlich ebenfalls nicht offensichtlich, dass die Erhebung des Erschließungsbeitrags nach § 15a Abs. 2 EBG ausgeschlossen ist. Gem. § 15a Abs. 2 EBG dürfen Erschließungsbeiträge für Erschließungsanlagen nicht mehr erhoben werden, wenn die teilweise hergestellte Erschließungsanlage seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt wird. Maßgeblich ist der Tag der Verkehrsübergabe der Erschließungsanlage. Gem. § 15a Abs. 1 S. 3 EBG gilt eine Erschließungsanlage als teilweise hergestellt beim Fehlen einzelner oder Unvollständigkeit der vorhandenen Teileinrichtungen gegenüber den Ausbauanforderungen an eine endgültige Herstellung. Die Ausbauanforderungen an eine endgültige Herstellung sind in den §§ 14 und 15 EBG umschrieben. Ob die Ausschlussfrist des § 15a Abs. 2 EBG vorliegend zu laufen begonnen hat, nachdem die S... im Jahre 1992 zwischen der N... und der K... wieder hergestellt und in Gestalt eines Provisoriums bis zum P... weitergeführt worden war, ist unklar. Dies würde voraussetzen, dass der Lauf der Frist auch beginnen kann, wenn eine Erschließungsanlage der Länge nach nicht vollständig hergestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat dies abgelehnt, da der Gesetzgeber insoweit in § 15a Abs. 2 EBG auf „die Erschließungsanlage“ abgestellt habe. Einschränkend ist dazu anzumerken, dass der Gesetzgeber in § 15a Abs. 2 Satz 1 EBG den Lauf der Frist auch im Fall der Nutzung der teilweise hergestellten Erschließungsanlage (vgl. dazu § 15a Abs. 1 Satz 3 EBG) vorsieht. Der Wortlaut des § 15a Abs. 2 EBG dürfte danach zunächst nicht ausschließen, dass der Lauf der Frist auch mit der Verkehrsübergabe einer Erschließungsanlage beginnt, die der Länge nach noch nicht vollständig hergestellt worden ist. Dagegen könnte allerdings sprechen, dass es gem. § 15a Abs. 2 Satz 1 EBG erforderlich ist, dass die teilweise hergestellte Erschließungsanlage für Verkehrszwecke genutzt wird. Dies setzt gem. § 15a Abs. 1 Satz 4 EBG voraus, dass die Erschließungsanlage trotz Fehlens von Teileinrichtungen oder der Unvollständigkeit vorhandener Teileinrichtungen „die Erschließungszwecke“ erfüllt und für den Erschließungszweck als geeignet oder hinreichend angesehen wird. Danach muss die Erschließungsanlage ungeachtet ihrer Unvollständigkeit den für ihre Errichtung maßgebenden Erschließungszwecken vollständig genügen. Dass der Gesetzgeber insoweit keine Einschränkung formuliert hat, könnte ein Indiz dafür sein, dass die unvollständig hergestellte Anlage sämtlichen für ihre Errichtung erheblichen Erschließungszwecken gerecht werden muss. Jedenfalls eine Erschließungsanlage, die - wie hier - im Jahr 1992 insgesamt der Länge nach nicht vollständig hergestellt worden ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Für dieses Ergebnis der Auslegung des § 15a Abs. 2 EBG könnte auch sprechen, dass es nicht plausibel erschiene, wenn die Ausschlussfrist unabhängig von dem für die Herstellung der vollen Länge einer Erschließungsanlage notwendigen Zeitaufwand zu laufen beginnen könnte. Ob der vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigungszweck, der unzumutbare Verzögerungen sowohl bei der Herstellung als auch bei der Abrechnung von Erschließungsanlagen vermeiden soll (vgl. Urteil des Senats vom 11. Juli 2006 - OVG 9 B 4.05 -, Juris Rn. 76 mit Hinweis u. a. auf Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 15/4738, S. 2) die Annahme rechtfertigt, dass die Ausschlussfrist auch beginnen kann, wenn eine Erschließungsanlage der Länge nach noch nicht vollständig hergestellt worden ist, erscheint danach zweifelhaft. Zuzugeben ist der Antragstellerin, dass der Anwendungsbereich des § 15a Abs. 2 EBG sich durch die obige Betrachtung verkürzt. Davon, dass der Vorschrift keine Bedeutung zukommt, weil bereits die Erhebungsfrist des § 21 Abs. 2 EBG nur 4 Jahre beträgt, ist allerdings nicht auszugehen, da diese Frist gem. § 21 Abs. 3 EBG mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist, mithin die Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 EBG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).