Beschluss
OVG 9 M 11.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0510.OVG9M11.09.0A
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Leitsätze
Würden sich die Befriedigungschancen der Gläubiger nur geringfügig um ca. zwei Prozent ändern, sind Forderungen einiger Gläubiger bestritten und handelt es sich teilweise um Ausfallforderungen, so führt eine wertende Abwägung der Gesamtumstände dazu, dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen.(Rn.7)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. August 2008 wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm Rechtsanwalt D… beigeordnet (§ 166 i.V.m. § 114 ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Würden sich die Befriedigungschancen der Gläubiger nur geringfügig um ca. zwei Prozent ändern, sind Forderungen einiger Gläubiger bestritten und handelt es sich teilweise um Ausfallforderungen, so führt eine wertende Abwägung der Gesamtumstände dazu, dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen.(Rn.7) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. August 2008 wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm Rechtsanwalt D… beigeordnet (§ 166 i.V.m. § 114 ff. ZPO). I. Der Kläger, Insolvenzverwalter eines insolventen Erschließungsträgers, begehrt Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen, die der Beklagte fordert, nachdem der Kläger auf erschließungsbeitragsrechtliche Vorausleistungsbescheide nicht gezahlt hat. Das Verwaltungsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mit dem Argument abgelehnt, die Klage habe zwar gute Erfolgsaussichten, aber eben wegen dieser guten Erfolgsaussichten sei es den Gläubigern des Erschließungsträgers, zumindest einer Hauptgläubigerin, zuzumuten, dem Insolvenzverwalters die Kosten der Prozessführung vorzustrecken; die in Aussicht stehende Entlastung der Insolvenzmasse von den Säumniszuschlägen führe für sie zu einem wirtschaftlichen Gewinn, der die Vorschussleistung übersteige. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. II. Die Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO. Der Kläger macht in der Sache geltend, die Vorausleistungsforderungen seien Insolvenzforderungen, die nach Insolvenzeröffnung ergangenen Vorausleistungsbescheide seien deshalb nichtig und Säumnis habe insoweit nicht eintreten können. Diese Argumentation kann der Klage im Hauptsacheverfahren zum Erfolg verhelfen. Zwar hat der Senat in einem Eilverfahren bereits entschieden, dass die Vorausleistungsforderungen Masseforderungen sein durften (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 9 S 1.09 -, Juris), und er sieht zurzeit auch keinen Anlass für eine andere Bewertung. Gleichwohl erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine Prüfung dieser höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage im Hauptsacheverfahren doch noch zu einem anderen Ergebnis führt. Das genügt für eine Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten der Klage im Sinne des Prozesskostenhilferechts, weil die Unwägbarkeiten einer bloß überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren zu Gunsten dessen gehen, der Prozesskostenhilfe begehrt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, Juris Rn. 25 f.). Unabhängig davon bestehen hinreichende Erfolgsaussichten, soweit sich der Kläger gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen für die Zeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vorausleistungsbescheide durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2008 (VG 7 L 41/08) wendet. Der Beschluss der Kammer führte dazu, dass bis zu seiner Aufhebung durch den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2010 (OVG 9 S 1.09 -, Juris) Vorausleistungsforderungen nicht verlangt werden durften (vgl. BFH, Beschluss vom 23. November 1994 - V B 166/93 -, Juris Rn. 9). Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen ebenfalls vor. Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufbringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Er hat im Insolvenzverfahren der Gemeinschuldnerin Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Damit ist die Bedürftigkeit im Sinn des § 116 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO indiziert (vgl. Bundesverwaltungsgereicht, Beschluss vom 8. Februar 2006 - BVerwG 8 PKH 4/05 u. a. -, Juris Rn. 4). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger freie Mittel für die Finanzierung des Verfahrens zur Verfügung stehen, bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Soweit der Beklagte darauf hinweist, der Kläger vereinnahme für die Gemeinschuldnerin erhebliche Beträge, die er an eine bevorrechtigte Gläubigerin (die M…) abführe, wird dadurch die Bedürftigkeit nicht berührt, da die Einnahmen der freien Masse nicht zufließen. Es ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten auch nicht zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). Wirtschaftlich beteiligt sind diejenigen Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, dass der Verwalter obsiegt (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250.89 -, Juris Rn. 4). Ob Zumutbarkeit vorliegt, ist anhand einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11.05 -, Juris Rn. 15). Danach ist zunächst zu beachten, dass sich im Falle einer unterlassenen Rechtsverfolgung die Befriedigungschancen der Gläubiger der Gemeinschuldnerin nur geringfügig ändern würden. Die auf der Grundlage der Angaben des Klägers zu erwartende Insolvenzquote von 12,88 % würde sich auf 10,51 % reduzieren, sofern sich die Masse um die Höhe der Säumniszuschläge vermindern würde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Prozessrisiko mit Blick auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 26. Januar 2010 (- OVG 9 S 1.09 -, Juris) zur Frage, ob die Vorausleistungsforderungen als Insolvenzforderungen oder als Masseforderungen zu qualifizieren seien, zumindest nicht weniger als 50 % beträgt und somit nicht niedrig, sondern relativ hoch ist. Auch die Gläubigerstruktur spricht nicht dafür, dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Lässt man die A… außer Betracht (dazu BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3.92 -, Juris Rn. 17) sowie die Gemeinde Rüdersdorf (einschl. Herzfelde), gegen die sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung richten würde, handelt es sich nach der von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegten „Tabelle nach § 175 InsO“ um insgesamt neun Einzelgläubiger. Nach dem Ergebnis der Forderungsprüfung sind die Forderungen von drei Einzelgläubigern, darunter Großgläubiger, vorläufig insgesamt bestritten. Bereits Letzteres macht die Schwierigkeiten deutlich, sämtliche Gläubiger von der Notwendigkeit eines Kostenvorschusses zu überzeugen, da für die Insolvenzgläubiger, deren Forderung bestritten ist (zu ihrer Vorschusspflicht vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 116 Rn.11), die Rechtsverfolgung durch den Kläger wirtschaftlich sinnlos sein könnte. Bei den Ansprüchen von dreien der übrigen Gläubiger (D…) handelt es sich um Ausfallforderungen, so dass diese ungeachtet der geringen Änderung der Insolvenzquote im Fall der erfolgreichen Rechtsverfolgung (s. o.) nicht in erheblichem Maße oder eventuell gar nicht an einem Erfolg der Klage partizipieren würden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05 -, Juris Rn. 15). Unter den verbleibenden Gläubigern (M…) befinden sich zwei Gläubiger, die mit deutlich weniger als 5 % an der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt sind, und denen daher eine Finanzierung der Klage nicht zuzumuten ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 27 W 17/05 -, Juris Rn. 5). Mit der H… verbleibt mithin lediglich eine Großgläubigerin, die allerdings mit Blick auf die Anzahl der weiteren Großgläubiger und Gläubiger eine erfolgreiche Rechtsverfolgung wirtschaftlich nur zu einem geringen Anteil und keineswegs nahezu ausschließlich zugutekommen könnte (zu dieser Notwendigkeit vgl. Sterzinger, NZI 2008, 525, 527). Beachtet man ferner, dass der Rechtsverfolgung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich ein eigenständiges, schutzwürdiges Interesse beizumessen ist (BGH, a. a. O., Juris Rn. 15), führt die wertende Abwägung der Gesamtumstände dazu, dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).