Beschluss
OVG 9 S 27.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1130.OVG9S27.10.0A
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die in § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB angeordnete Gesamtschuldnerschaft berechtigt den Beitragsgläubiger, unter mehreren Miteigentümern denjenigen in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, der ihm für eine Heranziehung besonders geeignet erscheint. Diese Regelung bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.166,01 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.166,01 EUR festgesetzt. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Beschwerdeführers entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält einer auf das Vorbringen der Antragstellerin bezogenen Überprüfung stand. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass für die streitgegenständliche Baumaßnahme die erschließungsrechtlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB zu Grunde zu legen seien und § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB dem nicht entgegenstehe. Die Antragstellerin hält dies für falsch. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf den am 6. Mai 1936 erteilten Bauschein hinweist und geltend macht, dass seinerzeit nur angebaut werden durfte, wenn ein Mindestmaß an Straßenbau vorhanden war, lässt dies allerdings nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, dass die S. den seinerzeitigen örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt war und das nach der Rechtsprechung erforderliche Mindestmaß bautechnischer Herrichtung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 C 5.06 -, Juris Rn. 40) damals erhalten hatte. Zum einen spricht der Bauschein von der Ausnahme zum Ortsstatut „betr. Bauverbot an unfertigen Straßen ...“ Im Übrigen ist gegen die behauptete Herrichtung des Straßenbelags mit Feinschotter einzuwenden, dass nach dem von dem Antragsgegner eingereichten Baugrundgutachten vom 19. April 2001 kein Schotter bei der 3,00 m tiefen „Bohrung 1“ in der S. entdeckt worden ist. Vielmehr bestand die oberste 70 cm starke Schicht aus einer Auffüllung von „Feinsand, stark schluffig, humos“ und Ziegelstücken. Unterhalb von 0,70 m befand sich bis 2,10 m eine Schicht aus „Ton, stark sandig.“ Ob eine Herrichtung mit Feinschotter überhaupt den damaligen Ausbaugepflogenheiten des Ortes entsprochen hat, bedarf daher keiner Entscheidung. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt auch nicht die Annahme, die S. bzw. die abgerechneten Teileinrichtungen hätten jedenfalls bis zum Ende der DDR das erforderliche Mindestmaß bautechnischer Herrichtung erhalten. Dagegen, dass die Fahrbahn entsprechend der Beschwerdebegründung zumindest bis zum 3. Oktober 1990 mittels Schotter und Sandeinspülungen oder mittels Feinsplitt befestigt worden war, spricht das bereits wiedergegebene Ergebnis der Bohrung in der S.. Ausweislich der Ergebnisse der im Baugrundgutachten wiedergegebenen weiteren Bohrungen im Q., im E. und im K. war lediglich in der S. kein Schotter vorhanden. Das Maß ihrer Herrichtung dürfte danach nicht einmal den anderen genannten Straßen entsprochen haben. Auch die sinngemäße Annahme der Antragstellerin, eine Befestigung mit Ziegelstücken sei eine früher übliche Form der Befestigung abseits gelegener Straßen gewesen, lässt nicht darauf schließen, dass die S. hinreichend bautechnisch hergerichtet war. Eine Verwendung von Ziegelstücken zur Straßenbefestigung in der S. dürfte sich in der bloßen Verfestigung einer vorhandenen Sandpiste erschöpft haben, da sich die Ziegelstücke ausweislich der Bohrung in der S. - wie schon ausgeführt - in einer 70 cm starken Schicht aus einer Auffüllung von „Feinsand, stark schluffig, humos“ befunden haben. Das grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten genügt für die erforderliche straßenbautechnische Bearbeitung jedoch nicht (Bundesverwaltungsgericht, a. a. O.). Unabhängig davon gibt es keine Veranlassung anzunehmen, dass diese Bearbeitung den Ausbaugepflogenheiten des gesamten Ortes entsprach. Dagegen spricht, dass ausweislich des Baugrundgutachtens bereits nicht beide Bohrungen im Q. auf die Verwendung von Ziegelstücken schließen lassen. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass ihre Inanspruchnahme gegen das Grundgesetz verstoße, weil die Bevölkerungszahl der Stadt F. stark abnehme, findet dies im Verfassungsrecht keine Grundlage. Die Antragstellerin lässt auch nicht erkennen, welche Verfassungsnorm insoweit verletzt sein soll. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die von ihr in Anspruch genommene Prognose, in 60 Jahren werde niemand mehr in F. wohnen, auf der Prämisse beruht, dass die Einwohnerzahl in Zukunft so stark abnehmen wird, wie in der Vergangenheit. Dass diese Entwicklung nicht zwingend ist, ist offensichtlich. Die Beschwerde macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Antragstellerin als Beitragsschuldnerin heranzuziehen, sei ermessensfehlerhaft. Insoweit beruft sie sich zu Unrecht darauf, dass sie als Schülerin eine Ausbildungsförderung in Höhe von 204,-- monatlich erhalte, der Miteigentümer des Grundstücks, Herr S., jedoch als Ingenieur arbeite und deshalb eher in der Lage sei, die Zahlung zu leisten. Die in § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB angeordnete Gesamtschuldnerschaft berechtigt den Beitragsgläubiger, unter mehreren Miteigentümern denjenigen in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, der ihm für eine Heranziehung besonders geeignet erscheint. Diese Regelung bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs. Sie rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch den bei Massengeschäften bedeutsamen Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, weil eine Heranziehung aller Miteigentümer entsprechend ihren Bruchteilen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 1995, - 1 BvR 923.95 -, Juris). Die gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft dient danach nicht dem Schuldnerschutz, so dass ein herangezogener Gesamtschuldner nicht bereits dadurch in seinen Rechten verletzt wird, dass andere mithaftende Gesamtschuldner ermessensfehlerhaft nicht in Anspruch genommen werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. März 1996 - 15 B 3422/95 -, BA S. 4; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 24 Rn. 10). Die die Antragstellerin betreffende Auswahl war im Übrigen im Ergebnis zumindest nicht offensichtlich fehlerhaft, da ihre nach der Aktenlage bestehenden Vermögensverhältnisse nicht den Schluss zu lassen, dass sie ein ungeeigneter Schuldner ist. Sie verfügte nach dem von ihr eingereichten Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom 29. Oktober 2009 über eine jährliche Rente von 1.492,-- Euro sowie über ein Vermögen von 4.060,87 Euro, dem nach dem Bescheid zulässigen Freibetrag. Ob der Wert des Grundbesitzes, der per 30. Dezember 2009 mit 38.823,97 Euro belastet sein soll, in diese Wertangabe eingeflossen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ferner ist unklar, ob eine weitergehende Beleihung des Grundstücks auf Grund der geltend gemachten Belastung ausgeschlossen ist. Soweit sich die Antragstellerin schließlich darauf beruft, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), rechtfertigt auch dies nicht die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer – etwa durch eine spätere Rückzahlung – wieder gut zu machen sind (vgl. Funke-Kaiser, in Bader u. a., VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 58).Die Antragstellerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht, da ihre Vermögensverhältnisse schon nicht hinreichend dargelegt sind (s. o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).