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Beschluss

OVG 9 S 119.09

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0510.OVG9S119.09.0A
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach § 6 KAG ist stets die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Damit geht einher, dass die Höhe der Gebühr nach dem Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen ist. Eine Lockerung insoweit sieht § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG lediglich für die hier nicht zu beurteilende Grundgebühr vor, die unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme entsteht.(Rn.7) 2. Auch bei Anwendung des Frischwassermaßstabes sind die der öffentlichen Schmutzwasseranlage unstreitig nicht zugeleiteten Schmutzwassermengen abzusetzen.(Rn.8) 3. Entstehung und Umfang der Beseitigungsgebühren erfordern keine Differenzierung nach Benutzungszeiten, sondern richten sich ausschließlich nach der mengenbezogenen Entsorgungsleistung des Zweckverbandes, die gegebenenfalls sachgerecht im Wege der Schätzung zu ermitteln ist. (Rn.9) 4. Schließlich rechtfertigt das Vorbringen, dass es bei einer unterlassenen Inanspruchnahme trotz ganzjährigen Benutzungszwangs zu Gebührenausfällen beim Zweckverband komme, keine Gebührenerhebung kraft Fiktion. Befolgt der Grundstückseigentümer den Benutzungszwang nicht, muss der Zweckverband den Zwang gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen, um eine gebührenauslösende tatsächliche Benutzung der Einrichtung herbeizuführen.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 88,35 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach § 6 KAG ist stets die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Damit geht einher, dass die Höhe der Gebühr nach dem Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen ist. Eine Lockerung insoweit sieht § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG lediglich für die hier nicht zu beurteilende Grundgebühr vor, die unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme entsteht.(Rn.7) 2. Auch bei Anwendung des Frischwassermaßstabes sind die der öffentlichen Schmutzwasseranlage unstreitig nicht zugeleiteten Schmutzwassermengen abzusetzen.(Rn.8) 3. Entstehung und Umfang der Beseitigungsgebühren erfordern keine Differenzierung nach Benutzungszeiten, sondern richten sich ausschließlich nach der mengenbezogenen Entsorgungsleistung des Zweckverbandes, die gegebenenfalls sachgerecht im Wege der Schätzung zu ermitteln ist. (Rn.9) 4. Schließlich rechtfertigt das Vorbringen, dass es bei einer unterlassenen Inanspruchnahme trotz ganzjährigen Benutzungszwangs zu Gebührenausfällen beim Zweckverband komme, keine Gebührenerhebung kraft Fiktion. Befolgt der Grundstückseigentümer den Benutzungszwang nicht, muss der Zweckverband den Zwang gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen, um eine gebührenauslösende tatsächliche Benutzung der Einrichtung herbeizuführen.(Rn.10) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 88,35 EUR festgesetzt. I. Der Antragsgegner zog die Antragsteller durch Bescheid vom 12. Februar 2009 zu Fäkaliengebühren (Beseitigungs- und Grundgebühren) für das Jahr 2008 in Höhe von 1 228,68 EUR heran. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 hob der Antragsgegner den Bescheid auf, soweit die darin festgesetzten Gebühren einen Betrag von 818,28 EUR überschritten; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Mit ihrer Klage begehren die Antragsteller eine Reduzierung der festgesetzten Gebühren auf einen Betrag von 442,08 EUR. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit die festgesetzten Gebühren einen Betrag von 464,88 EUR übersteigen; im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 10. November 2009 zugestellt worden. Der Antragsgegner hat am 19. November 2009 Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eingelegt und diese am 10. Dezember 2009 begründet. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides insoweit angenommen, als darin Beseitigungsgebühren für die Entsorgung des auf dem Grundstück der Antragsteller angefallenen Schmutzwassers im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 21. Juni 2008 enthalten seien. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsgegner die für diesen Zeitraum - auf der Grundlage der Schätzungen im Widerspruchsbescheid - zu veranschlagende Schmutzwassermenge von 66,2 qm tatsächlich nicht entsorgt habe. Vielmehr hätten die Antragsteller unbestritten dargetan, dass das in dem betreffenden Zeitraum angefallene Schmutzwasser ausschließlich von einem Drittunternehmen, das nicht im Auftrag des Antragsgegners gehandelt habe, entsorgt worden sei. Damit fehle es an einer tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung mit der Folge, dass insoweit Beseitigungsgebühren nicht entstanden seien. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, bei denen die Prüfung im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ansetzt, geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, dass für die ganzjährige Erhebung von Beseitigungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab eine einmalig (oder wie hier über sieben von zwölf Monaten der Erhebungsperiode hinweg) erfolgte Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage durch die Antragsteller ausreichend sei, greift nicht. Voraussetzung für die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach § 6 KAG ist stets die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Dies folgt bereits aus dem Charakter der Benutzungsgebühr, die nach § 4 Abs. 2 KAG eine geldliche Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung ist. Nur die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen Einrichtung erfüllt den abstrakten Gebührentatbestand und begründet das für die Gebührenerhebung eigentümliche Austauschverhältnis, bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Damit geht einher, dass die Höhe der Gebühr nach dem Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen ist. Eine Lockerung insoweit sieht § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG lediglich für die hier nicht zu beurteilende Grundgebühr vor, die unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme entsteht. Die hier in Rede stehenden Beseitigungsgebühren, die als so genannte Arbeits- oder Verbrauchsgebühren nach der Leistungsabnahme zu bemessen sind (§ 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG), können dagegen nur in dem Umfang entstehen, in dem die Leistung der öffentlichen Einrichtung auch in Anspruch genommen worden ist. Die Beschwerde stellt selbst nicht in Abrede, dass das in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 21. Juni 2008 auf dem Grundstück der Antragsteller angefallene Schmutzwasser nicht von dem Zweckverband entsorgt worden ist. Insoweit hat der Zweckverband gegenüber den Antragstellern keine Entsorgungsleistungen erbracht, die zur Entstehung von Beseitigungsgebühren führen könnten. Den gegenteiligen Standpunkt kann die Beschwerde nicht allgemein auf den Frischwassermaßstab stützen. Es ist anerkannt, dass auch bei Anwendung des Frischwassermaßstabes die der öffentlichen Schmutzwasseranlage unstreitig nicht zugeleiteten Schmutzwassermengen abzusetzen sind (vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2010, § 6 Rdnr. 382 ff., m.w.N.). Im Übrigen ist diese Sichtweise der Beschwerde mit dem Wesen der Benutzungsgebühr unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass die Höhe der Beseitigungsgebühren nicht nach dem Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern auf rein fiktiver Grundlage zu bestimmen wäre. Nichts anderes folgt aus der von der Beschwerde angeführten Judikatur des Senats (vgl. nur Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 19.08 -), die für die Erhebung von Grundgebühren gilt und für die hier im Streit stehenden Beseitigungsgebühren nicht anwendbar ist. Darüber hinaus vermag auch der Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, dass innerhalb der Erhebungsperiode jedenfalls keine Differenzierung nach konkreten Benutzungszeiten erfolgen könne, da das weder vom gesetzlichen Inanspruchnahmegebot gefordert noch verwaltungstechnisch umzusetzen sei. Entstehung und Umfang der Beseitigungsgebühren erfordern keine Differenzierung nach Benutzungszeiten, sondern richten sich ausschließlich nach der mengenbezogenen Entsorgungsleistung des Zweckverbandes, die gegebenenfalls sachgerecht im Wege der Schätzung zu ermitteln ist. Dass Letzteres verwaltungstechnisch umsetzbar ist, zeigt sowohl die von dem Antragsgegner im Widerspruchsbescheid als auch die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Schätzung. Schließlich rechtfertigt das Vorbringen der Beschwerde, dass es bei einer unterlassenen Inanspruchnahme trotz ganzjährigen Benutzungszwangs zu Gebührenausfällen beim Antragsgegner komme, keine Gebührenerhebung kraft Fiktion. Befolgt der Grundstückseigentümer den Benutzungszwang nicht, muss der Zweckverband den Zwang gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen, um eine gebührenauslösende tatsächliche Benutzung der Einrichtung herbeizuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).