Beschluss
OVG 9 N 125.08
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0309.OVG9N125.08.0A
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Leitsätze
1. Auch Eigentümern von Waldgrundstücken können Kosten für die Gewässerunterhaltung auferlegt werden.(Rn.10)
2. Der Gesetzgeber hat ein gestalterisches Ermessen bei der Frage, wer Mitglied in einem Gewässerunterhaltungsverband ist. Dabei ist es sachgerecht, zwischen grundsteuerbefreiten und grundsteuerpflichtigen Grundstücken zu unterscheiden.(Rn.11)
3. Die Gewässerunterhaltungsumlage kann nach dem reinen Flächenmaßstab berechnet werden.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag d… auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5… wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt d…; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 6….
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch Eigentümern von Waldgrundstücken können Kosten für die Gewässerunterhaltung auferlegt werden.(Rn.10) 2. Der Gesetzgeber hat ein gestalterisches Ermessen bei der Frage, wer Mitglied in einem Gewässerunterhaltungsverband ist. Dabei ist es sachgerecht, zwischen grundsteuerbefreiten und grundsteuerpflichtigen Grundstücken zu unterscheiden.(Rn.11) 3. Die Gewässerunterhaltungsumlage kann nach dem reinen Flächenmaßstab berechnet werden.(Rn.12) Der Antrag d… auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5… wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt d…; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 6…. I. Der Rechtsvorgänger des Beklagten zog d… zu Gewässerunterhaltungsumlagen heran. Im Klageverfahren hat der Beklagte die Umlageforderung teilweise herabgesetzt, was zu übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen geführt hat. Mit Urteil vom 5. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage im Übrigen im Wesentlichen abgewiesen. D. hat Zulassung der Berufung beantragt. Im Überblick: Veranlagungsjahr 2003 (H.) Bescheid 9. Juli 2003 Widerspruchsbescheid 6. August 2003 Umlage in Euro 823,38 verminderte Umlage in Euro 686,15 Klageabweisung in Euro 675,86 Zugang Urteil 12. Dezember 2007 Eingang Zulassungsantrag 14. Januar 2008 (Montag) Eingang Begründung 12. Februar 2008 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ob Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) vorliegen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags darlegt hat (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrages wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) a) Der Zulassungsantrag rügt es als unzulässig, dass die Umlagesatzung die Gewässerunterhaltungsumlage nach dem reinen Flächenmaßstab bemessen hat. Maßgeblich seien hier noch die Fassungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 KAG und des § 7 KAG, die bis zum 31. Januar 2004 gegolten hätten (im Folgenden: a. F.). Danach habe die Umlage nach dem konkreten Nutzen der Gewässerunterhaltung für die einzelnen Grundstücke bemessen werden müssen. Dies greift nicht. Die Gemeinden im Land Brandenburg sind kraft Gesetzes Mitglieder von Gewässerunterhaltungsverbänden. In Bezug auf die Gewässerunterhaltung haben sie an den jeweiligen Verband Gewässerunterhaltungsbeiträge zu leisten, hier nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a. F. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a. F. legen die Gemeinden die von ihnen an den Gewässerunterhaltungsverband zu zahlenden Verbandsbeiträge nach § 7 KAG durch Gebühren um. § 7 Satz 1 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (a. F.) bestimmt allgemein, dass die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband (Verband) zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt werden, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Nach § 7 Satz 2 KAG a. F. gilt § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG entsprechend. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG ist die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Es kann hier offen bleiben, ob die in § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a. F. erfolgte Festlegung des reinen Flächenmaßstabes für den Gewässerunterhaltungsbeitrag die in § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a. F. in Verbindung mit § 7 Satz 1 und 2 KAG a. F. und § 6 KAG geregelte Gewässerunterhaltungsumlage in der Weise vorprägt, dass auch die Umlage zwingend nach dem reinen Flächenmaßstab zu erfolgen hat (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 - juris, Rdnr. 17). Jedenfalls lassen die genannten Vorschriften, insbesondere die in § 7 Satz 2 KAG a. F. nur vorgesehene "entsprechende" Geltung des § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG es zu, die Gewässerunterhaltungsumlage nach dem reinen Flächenmaßstab zu bemessen. Die Umlage des von den Gemeinden zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrages auf die einzelnen Grundstückseigentümer findet ihre Legitimation letztlich darin, dass den Grundstückseigentümern durch die Mitgliedschaft der Gemeinde in einem Gewässerunterhaltungsverband eine Unterhaltungspflicht abgenommen wird, die an sich ihnen aufzuerlegen ist, weil prinzipiell jedes Grundstück (Niederschlags-)Wasser in die zu unterhaltenden Gewässer abgibt und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - juris, Rdnr. 33 f.). Angesichts der Legitimation der Umlage durch die Entlastung von einer an sich zu tragenden Gewässerunterhaltungspflicht ist es folgerichtig, die Höhe der Umlage nicht nach dem Nutzen der Gewässerunterhaltung für das jeweilige Grundstück zu bemessen. Vielmehr darf insoweit pauschalierend auf die Grundstücksgröße abgestellt werden, weil auch die an sich den Grundstückseigentümern aufzuerlegende Gewässerunterhaltungspflicht nach der Grundstücksgröße pauschaliert werden dürfte: Die Grundstücksgröße beeinflusst die Menge des vom Grundstück abfließenden Wassers und damit den Anteil des Grundstücks an der Verursachung des Gewässerunterhaltungsbedarfs. Dem kann der Zulassungsantrag nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Grundstückseigentümer durch die Mitgliedschaft der Gemeinden in den Gewässerunterhaltungsverbänden in Wahrheit nicht von einer ihnen an sich aufzuerlegenden Pflicht entlastet würden, weil sie schon allgemein nicht originär unterhaltungspflichtig seien. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung (im Folgenden nur: WHG) können die Länder bestimmen, dass die [Gewässer-]Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet [der zu unterhaltenden Gewässer] obliegt. Die Regelung beruht gerade auf dem vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass prinzipiell jedes Grundstück im Einzugsbereich eines Gewässers auch den Zufluss von Wasser in das Gewässer verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG, 9. Auflage, Rdnr. 17 zu § 29 WHG; Schwendner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 2004, Rdnr. 31 zu § 29 WHG). Mit der Entscheidung, einerseits die Gewässerunterhaltung im Land Brandenburg Gewässerunterhaltungsverbänden aufzuerlegen, in denen die Eigentümer grundsteuerpflichtiger Grundstücke nicht Mitglied sind, andererseits diese Grundstückseigentümer in Form einer Umlage der gemeindlichen Mitgliedsbeiträge finanziell in die Pflicht zu nehmen, hat der Brandenburgische Gesetzgeber nicht etwa völlig Abstand davon genommen, die Möglichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG auszunutzen. Vielmehr hat er - in einem Akt - die Möglichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG ergriffen, aber zugleich die danach den Grundstückseigentümern "an sich" aufzuerlegende tatsächliche Unterhaltungspflicht durch eine finanzielle Pflicht ersetzt und die Grundstückseigentümer auf diese Weise von der tatsächlichen Unterhaltungspflicht entlastet. Die finanzielle Unterhaltungspflicht trifft die Grundstückseigentümer dabei ebenso wenig voraussetzungslos wie es eine tatsächliche Unterhaltungspflicht täte; sie beruht wie die tatsächliche Unterhaltungspflicht letztlich auf dem Verursachungsgedanken. Der Zulassungsantrag verfängt auch nicht, soweit geltend gemacht wird, dass jedenfalls die Eigentümer von Waldgrundstücken im Land Brandenburg durch die Mitgliedschaft der Gemeinden in den Gewässerunterhaltungsverbänden nicht von einer ihnen an sich aufzuerlegenden Gewässerunterhaltungspflicht entlastet würden, weil von Waldgrundstücken kein Gewässerunterhaltungsbedarf ausgehe. Die hohe Verdunstungsrate von Waldflächen und das Wasserrückhaltevermögen von Waldböden ist auch in Verbindung mit der Niederschlagsarmut im Land Brandenburg kein Grund, von der Einbeziehung der Waldeigentümer in die Kostentragung für die Gewässerunterhaltung abzusehen. Zunächst dürften sich die Verhältnisse im Land Brandenburg insoweit nicht wesentlich anders darstellen als in der relativ nahen Dübener Heide (Sachsen-Anhalt), in der die Waldgrundstücke liegen, auf die sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - bezogen hat (vgl. a. a. O., Rdnr. 2). Abgesehen davon besteht schon mit Blick auf gelegentliche Starkregen, die in jedem Fall die Wasserverdunstungs- und -speicherfähigkeit des Waldes übersteigen dürften, kein Grund zu der Annahme, dass von Waldgrundstücken im Land Brandenburg generell überhaupt kein Wasser in die von den Gewässerunterhaltungsverbänden unterhaltenen Gewässer II. Ordnung abgegeben werde. Der Zulassungsantrag kann den Entlastungsvorteil, den die Waldeigentümer durch die Mitgliedschaft der Gemeinden in den Gewässerunterhaltungsverbänden erfahren, auch nicht mit dem Argument in Abrede stellen, dass die Waldeigentümer wegen der damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten lieber selbst Mitglied in den Gewässerunterhaltungsverbänden geworden wären; dieser Wunsch ändert nichts an der objektiv gegebenen Entlastung. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sogar gleichheitswidrig sei, nur die Gemeinden und die Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke, nicht aber die Eigentümer grundsteuerpflichtiger Grundstücke zu Mitgliedern der Gewässerunterhaltungsverbände gemacht zu haben. Dem Gesetzgeber hat hinsichtlich der Bestimmung des Mitgliederkreises der Gewässerunterhaltungsverbände ein Gestaltungsermessen zugestanden. In dessen Rahmen durfte er sich um schlanker Verbandsstrukturen willen dafür entscheiden, den Kreis der Verbandsmitglieder überschaubar zu halten. Dabei ist es nicht willkürlich gewesen, zwischen den Eigentümern grundsteuerpflichtiger und grundsteuerfreier Grundstücke zu unterscheiden, denn letztere nehmen typischerweise andere als private Interessen wahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - juris, Rdnr. 30). Auch die mit der Unterscheidung verbundene unterschiedliche Belastung im Hinblick auf die Verwaltungskosten für das Umlageverfahren ist nicht so gewichtig, dass sie zur Verfassungswidrigkeit der Unterscheidung führt. Soweit der Zulassungsantrag die Verwendung eines nach Nutzungsarten differenzierten Flächenmaßstabes für geboten erachtet, greift auch dies nicht. Insbesondere ist ungeachtet der schon angesprochenen hohen Verdunstungsrate von Waldflächen und des Wasserrückhaltevermögens von Waldböden eine weitere Differenzierung zwischen der Nutzungsart "Wald" und anderen Nutzungsarten bundesrechtlich - und damit auch in Ansehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - nicht geboten. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in dem zitierten Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - ausgeführt, dass insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar wären, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfang sachgerecht kritisiert werden könnten wie der reine Flächenmaßstab, während dem reinen Flächenmaßstab der erhebungstechnische Vorteil innewohne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Umlage von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lasse (vgl. a. a. O., Rdnr. 41). Dieser Rechtsprechung, die vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben ist (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2430/07 - unveröffentlicht), schließt sich der erkennende Senat an. Dabei ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Würden die durch die Gewässerunterhaltung verursachten finanziellen Lasten auf der Ebene der Gewässerunterhaltungsverbände nach dem reinen Flächenmaßstab verteilt, auf Gemeindeebene sodann aber nach einem differenzierten Flächenmaßstab umgelegt werden, so hätte dies zur Folge, dass Eigentümer von Grundstücken gleicher Nutzungsart, Größe und konkreter Vorteilslage, die im selben Verbandsgebiet, aber in unterschiedlichen Gemeinden liegen, allein deshalb in unterschiedlichem Maß zu den Lasten der Gewässerunterhaltung herangezogen würden, weil sich die anderen Grundstücke in den jeweiligen Gemeindegebieten nach Nutzungsart, Größe und konkreter Vorteilslage unterscheiden. Gerade auch diesem - in gewisser Weise auf Zufälligkeiten beruhendem - Ergebnis darf durch Anwendung des reinen Flächenmaßstabes auf beiden Ebenen begegnet werden. b) Der Zulassungsantrag rügt es als unzulässig, dass die Umlagepflicht nach der Umlagesatzung mit Ablauf des Kalenderjahres entstehe, für das der beigeladene Gewässerunterhaltungsverband den Beitrag der Gemeinde durch Bescheid festgesetzt habe. Die Umlagepflicht könne erst entstehen, wenn der Beitragsbescheid des Gewässerunterhaltungsverbandes bestandskräftig sei. Dies greift nicht. Die Bestandskraft des Beitragsbescheides ist für das Entstehen der Umlagepflicht nicht erforderlich, denn zu zahlen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a. F. ist jedenfalls auch schon ein Beitrag, der durch einen wirksamen - aber noch nicht bestandskräftigen - Beitragsbescheid festgesetzt worden ist. Die Beitragszahlung der Gemeinden an die Gewässerunterhaltungsverbände hat, soweit die Beiträge nach der gesetzgeberischen Konzeption auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden sollen, den Charakter einer Zwischenfinanzierung. Mit Blick hierauf ist § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a. F. so auszulegen, dass die Zwischenfinanzierungsphase möglichst kurz ist. Dem widerspräche es, für die Entstehung der Umlagepflicht der Grundstückseigentümer eine Bestandskraft des Beitragsbescheides zu verlangen. Soweit dieser Auslegung entgegengehalten wird, dass die Gemeinden danach versucht sein könnten, einerseits im Wege vorläufigen Rechtsschutzes einen Aufschub ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Gewässerunterhaltungsverband zu erwirken, andererseits aber von den Grundstückseigentümern die Umlage zu erheben und so einen "Zwischengewinn" zu erwirtschaften, greift dies nicht. Gegen ein solches Vorgehen müssen sich die Grundstückseigentümer im Einzelfall wehren. Dass die Ausgestaltung der Umlagesatzung hier von vornherein auf die regelmäßige Erzielung eines "Zwischengewinns" ausgerichtet wäre, macht der Zulassungsantrag nicht geltend. c) Der Zulassungsantrag rügt, dass hinsichtlich der Umlagefähigkeit von Gewässerunterhaltungskosten zu unterscheiden sei zwischen einerseits dem Aufwand, der wegen seiner Privatnützigkeit den Grundstückseigentümern angelastet werden könne, und andererseits dem Aufwand, der wegen seiner Allgemeinnützigkeit von der Allgemeinheit zu tragen sei. Diese Unterscheidung sei nötig, weil die ursprünglich - im Sinne der Erhaltung eines geregelten Abflusses von Oberflächenwasser - rein privatnützige Gewässerunterhaltung zunehmend ökologisch überformt worden sei; die damit verbundenen, im Allgemeininteresse anfallenden Mehrkosten dürften nicht den Grundstückseigentümern auferlegt werden, weil dies ein Sonderopfer darstelle. Die Abgrenzung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten müsse in Anlehnung an ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 15. September 1999 - 9 A 2736/96 -, juris, danach erfolgen, ob der betreffende Aufwand in einer wasserwirksamen Art und Weise der (privatnützigen) Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses diene oder es um die Wahrung öffentlicher Interessen wie der Belange des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gehe. Dies greift nicht. Der Zulassungsantrag übersieht schon, dass die Gewässerunterhaltungsumlage - wie oben ausgeführt - nicht in Anknüpfung an den Nutzen der Gewässerunterhaltung für die einzelnen Grundstücke, sondern verursachungsbezogen in Anknüpfung an den Beitrag der Grundstücke zu dem Wasserzufluss erhoben wird, der in der Summe die Gewässerunterhaltung erforderlich macht. Schon dies spricht dagegen, die Umlagefähigkeit der einzelnen Aufwandspositionen nach ihrer Privat- oder Allgemeinnützigkeit zu bewerten. Eine entsprechende Unterscheidung wäre im Übrigen selbst dann nicht geboten, wenn die Gewässerumlage an den Nutzen der Gewässerunterhaltung für die Grundstücke anknüpfen würde. Es ist bereits fraglich, ob sich die Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung durchgängig in solche für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses "an sich" und in solche für die Einhaltung sonstiger, insbesondere ökologischer Standards trennen lassen; die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses findet nicht im "luftleeren" Raum, sondern stets vor dem Hintergrund bestimmter ökologischer, aber auch tariflicher oder arbeitssicherheitstechnischer Standards statt, die sich notwendigerweise kostenmäßig niederschlagen. Selbst wenn eine entsprechende Trennung möglich wäre, könnten sich die Grundstückseigentümer auch nicht darauf berufen, dass ihnen die Einhaltung von Standards, die nicht wasserabflussbezogen sind, kostenmäßig prinzipiell nicht anzulasten sei. Wer legitimerweise vorteils- oder verursachungsbezogen zu den Kosten für ein Handeln der öffentlichen Hand herangezogen wird, muss vielmehr hinnehmen, dass dieses Handeln den verschiedensten Standards zu entsprechen hat und für die Kosten der Einhaltung dieser Standards auch dann einstehen, wenn ihm die Einhaltung gleichgültig ist (und unter dem finanziellen Blickwinkel sogar seinen Interessen zuwider läuft). Ein Sonderopfer ist darin - eben wegen der vorteils- oder verursachungsbezogenen Legitimation der Heranziehung - nicht zu sehen. Dass die Umlagefähigkeit von Kosten, die durch die Einhaltung anderer als wasserabflussbezogener Standards entstanden sind, nicht prinzipiell ausgeschlossen ist, wird im Übrigen gerade durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster bestätigt, auf das sich der Zulassungsantrag beruft. In einer im Zulassungsantrag wörtlich zitierten Passage des Urteils geht das Oberverwaltungsgericht Münster davon aus, dass zum umlagefähigen Aufwand auch solche Zusatzkosten unmittelbar wasserwirksamer Maßnahmen zählen, die nur aus ökologischen Gründen entstehen, z. B. wegen der Pflicht zur Verwendung besonders umweltfreundlicher Materialien oder einer besonders umweltschonenden Herstellungsweise (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. September 1999 - 9 A 2736/96 -, juris, Rdnr. 57 a. E.). Soweit das Urteil hinsichtlich der Umlagefähigkeit danach unterscheidet, ob sich Maßnahmen unmittelbar auf einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss beziehen oder allein im öffentlichen Interesse liegen, z. B. aus Gründen der Landschaftspflege oder des Naturschutzes vorgenommen werden, beruht dies auf dem Umstand, dass § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG NW in der seinerzeit maßgeblichen Fassung die Gewässerunterhaltungsumlage ausdrücklich auf den Aufwand in Bezug auf einen ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss beschränkt hat und insoweit nach § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG NW auch sinngemäß anzuwenden gewesen ist, soweit es um die Umlage für den Gewässerausbau ging (vgl. a. a. O., Rdnr. 7, 27, 33, 34). Eine vergleichbare Beschränkung kennt das hier anzuwendende Brandenburgische Landesrecht für die Gewässerunterhaltungsumlage nicht: Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a. F. legen die Gemeinden "die" von ihnen an die Gewässerunterhaltungsverbände zu zahlenden Verbandsbeiträge nach § 7 KAG durch Gebühren um [Hervorhebung nur hier], also nicht nur denjenigen Teil der Verbandsbeiträge, der sich auf Maßnahmen bezieht, die unmittelbar der Erhaltung des Gewässerabflusses dienen. Eine solche Beschränkung musste der Gesetzgeber auch nicht vorsehen. Das gilt auch in Ansehung der Änderung des § 28 Abs. 1 WHG durch das Siebte Änderungsgesetz zum Wasserhaushaltsgesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I 1914), das zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erlassen worden ist. Die damit erfolgte - weitere - Ökologisierung der Gewässerunterhaltung bedeutet letztlich nichts anderes als eine Veränderung der Standards, unter denen die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses aus aktueller Sicht stattzufinden hat und deren Zusatzkosten nach dem oben Ausgeführten prinzipiell ebenso umlagefähig sind wie die Zusatzkosten, die durch sonstige Standardveränderungen bedingt sind. Soweit etwa eine Uferbepflanzung nicht wegen (langfristiger) positiver Auswirkungen auf den Wasserabfluss, sondern aus Gründen des Landschaftsbildes erfolgt, sind die damit verbundenen Zusatzkosten bei Lichte betrachtet nicht weiter von der Kostenverantwortung der umlagepflichtigen Grundstückseigentümer entfernt als die - auch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster - umlagefähigen Zusatzkosten für die Verwendung besonders umweltfreundlicher Materialien etwa bei notwendigen Verrohrungen. d) Der Zulassungsantrag rügt, die Umlage sei rechtswidrig, weil ohnehin alle Beschlüsse des Gewässerunterhaltungsverbandes nichtig seien, nachdem zu den Verbandsversammlungen nicht alle Verbandsmitglieder ordnungsgemäß geladen worden wären. Dies greift nicht. Für die Mitgliedschaft in den brandenburgischen Gewässerunterhaltungsverbänden ist grundsätzlich die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis konstitutiv gewesen (vgl. Urteil des Senats vom 10. September 2008 - 9 B 2.08 -, juris, Beschluss des Senats vom 20. Mai 2009 - 9 S. 10.08 -, juris); aus dem Zulassungsantrag ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Ausnahme geboten wäre. e) Der Zulassungsantrag rügt, die Umlageerhebung sei rechtswidrig, weil der Gewässerunterhaltungsverband den Gewässerunterhaltungsbeitrag für das Jahr 2003 gegenüber der Gemeinde nicht mit Bescheid schon vom 17. Dezember 2002 habe festsetzen dürfen. Dies greift nicht. Die einschlägige Verbandssatzung lässt durch ihre Fälligkeitsregelung erkennen, dass der Verbandsbeitrag für ein Kalenderjahr bereits in dem Kalenderjahr gezahlt werden soll. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beitrag bereits vor Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. März 2009 - 9 S 64.08 -, juris, und vom 20. Mai 2009 - 9 S 10.08 -, juris). f) Der Zulassungsantrag rügt, der vom Gewässerunterhaltungsverband erhobene Gewässerunterhaltungsbeitrag sei überhöht gewesen, weil davon auszugehen sei, dass der Gewässerunterhaltungsverband in die Gewässerunterhaltung "in ganz erheblichem Umfang" auch Gräben einbezogen habe, die nur der Vorflut eines Grundstücks dienten und daher wegen § 2 Abs. 4 Nr. 1 BbgWG überhaupt nicht seiner Unterhaltungspflicht unterlägen. Insoweit beschränkt sich das Zulassungsvorbringen indessen letztlich nur auf unsubstantiierte Mutmaßungen, die keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen können. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die zu DDR-Zeiten angelegten landwirtschaftlichen Meliorationsgräben keineswegs durchgängig Gräben sind, die nur der Vorflut eines Grundstücks dienen. Im Übrigen weist der Zulassungsantrag selbst darauf hin, dass sich der Gewässerunterhaltungsverband erstinstanzlich dahin geäußert habe, dass er von rund 1.000 km Gewässern, die er als seiner Unterhaltungspflicht unterliegend ansehe, in einem rollierenden System jährlich nur ca. 580 km unterhalten könne und ungeachtet dessen ein Teil praktisch nicht unterhaltener Gewässer verbleibe, der durchaus ca. 300 km entsprechen könne. Die Richtigkeit dieser Äußerung stellt der Zulassungsantrag nicht in Frage. Wenn der Gewässerunterhaltungsverband indessen seinen Unterhaltungspflichten aus Kapazitätsgründen ohnehin nur beschränkt nachkommen konnte, ist nicht etwa davon auszugehen, sondern im Gegenteil sogar fernliegend, dass er seine Kapazitäten in ganz erheblichem Umfang ausgerechnet auf solche Gewässer verwendet hat, die in Wirklichkeit überhaupt nicht seiner Unterhaltungspflicht unterliegen. Dass die versehentliche Mitunterhaltung einzelner Gräben im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 BbgWG für die Rechtmäßigkeit des Gewässerunterhaltungsbeitrages und der darauf basierenden Umlage unerheblich ist, stellt auch der Zulassungsantrag nicht Abrede. g) Der Zulassungsantrag rügt, der vom Gewässerunterhaltungsverband erhobene Gewässerunterhaltungsbeitrag sei überhöht gewesen, weil der Gewässerunterhaltungsverband es unterlassen habe, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gesonderte Erschwernisbeiträge nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG a. F. in Verbindung mit § 85 BbgWG a. F. zu erheben; diese Rüge ist unsubstantiiert. h) Der Zulassungsantrag rügt, der vom Gewässerunterhaltungsverband erhobene Gewässerunterhaltungsbeitrag sei überhöht gewesen, weil der Gewässerunterhaltungsverband von der Gemeinde unzulässigerweise einen Gewässerunterhaltungsbeitrag auch für Flächen erhoben habe, die grundsteuerbefreit gewesen seien. Die Veranlagung insoweit habe direkt gegenüber den Grundstückseigentümern erfolgen müssen; falls das nachgeholt werde, hätten diese doppelt zu zahlen. Diese Rüge greift nicht. Soweit die Gemeinde in Bezug auf grundsteuerbefreiten Fläche zum Gewässerunterhaltungsbeitrag herangezogen worden ist, weil die Grundstückseigentümer überhaupt nicht im Mitgliederverzeichnis des Verbandes eingetragen gewesen sind, ist dies wegen der oben angesprochenen, grundsätzlich konstitutiven Wirkung des Mitgliederverzeichnisses nicht rechtswidrig gewesen. Soweit die Grundstückseigentümer zwar als Mitglied des Verbandes geführt worden sind, aber einzelne ihrer grundsteuerbefreiten Grundstücke zu Unrecht als grundsteuerpflichtig angesehen und statt der Eigentümer deshalb die Gemeinde zum Gewässerunterhaltungsbeitrag herangezogen worden ist, ist das ebenfalls nicht rechtswidrig gewesen, wenn die fehlerhafte Einordnung der Grundstücke gerade darauf beruht hat, dass der jeweilige Eigentümer die Grundsteuerfreiheit des Grundstücks nicht gegenüber dem Verband angezeigt hat (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 B 36.08 - juris, Rdnr. 28). Soweit schließlich der Gewässerunterhaltungsverband entsprechende Anzeigen der Grundstückseigentümer übersehen oder sonst missachtet hat und soweit gerade dies dazu geführt hat, dass die Grundstückseigentümer für grundsteuerbefreite Grundstücke nicht durch ihn zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag, sondern durch die Gemeinde zu einer Gewässerunterhaltungsumlage herangezogen worden sind, ist der Gewässerunterhaltungsverband schon unter dem Blickwinkel der Folgenbeseitigungslast gehindert, den Beitrag nunmehr auch noch einmal von den Grundstückseigentümern zu erheben, es sei denn, die Gemeinde hätte zuvor die insoweit erhobenen Umlagen zurückerstattet. i) Der Zulassungsantrag rügt, die vom Beklagten mit dem angegriffenen Umlagebescheid erhobene Umlage sei selbst nach der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Teilaufhebung des Umlagebescheides noch zu hoch, weil das Verwaltungsgericht den Umfang an Wegegrundstücken zu gering angesetzt habe, für die eine Gewässerunterhaltungsumlage nicht habe nicht erhoben werden dürfen. Dies greift vor dem Hintergrund des zu h) Ausgeführten deshalb nicht, weil die K. es nach dem Akteninhalt (Schriftsatz vom 13. September 2007, Seite 4) unterlassen haben dürfte, selbst rechtzeitig dafür zu sorgen, dass s… hinsichtlich der Wegegrundstücke als Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes geführt wurde. … 2. Aus den Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrages ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweisen würde. Nach dem zu 1) Ausgeführten müssen im vorliegenden Verfahren weder die klimatischen und hydrologischen Verhältnisse im Land Brandenburg, noch die Zugehörigkeit von Gewässern zu den Gewässern II. Ordnung noch ein bestimmtes Grundstück auf seine Wegeeigenschaft hin untersucht werden. Die Frage der Zulässigkeit des Flächenmaßstabes für die Gewässerunterhaltungsumlage ist mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.97 -, juris, soweit höchstrichterlich geklärt, dass der Senat sie auch im Berufungszulassungsverfahren beantworten kann. Soweit der vorliegende Fall Fragen in Bezug auf die Behandlung grundsteuerbefreiter Grundstücke aufwirft, lassen diese sich ebenfalls im Berufungszulassungsverfahren beantworten. Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall ein Geflecht verschiedener Rechtsvorschriften anzuwenden ist, die zudem auf unterschiedlichen Rechtssetzungsebenen erlassen worden sind, macht den Fall nicht besonders schwierig; denn es gibt bereits eine Reihe von Entscheidungen unter anderem des erkennenden Senats, die insoweit für Überschaubarkeit gesorgt haben. 3. Aus den Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrages ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Der Zulassungsantrag verweist insoweit zunächst wörtlich auf "vorstehend aufgeworfene Rechtsfragen". Dies genügt dem Darlegungserfordernis nicht; es ist nicht Sache des Oberverwaltungsgerichts, aus einem - zumal längeren - Schriftsatz selbst die Rechtsfragen herauszusuchen, die dem Fall grundsätzliche Bedeutung vermitteln könnten. Eine grundsätzliche Bedeutung des Falles legt der Zulassungsantrag auch nicht dar, soweit ausgeführt wird, es sei am Beispiel des vorliegenden Falles möglich, die Kostenstruktur der Wasser- und Bodenverbände im Land Brandenburg aufzudecken, und es dazu weiter heißt, es fehle bislang völlig an Einblick und Maßstäben, nach denen die Tätigkeit der Wasser- und Bodenverbände - gerade auch in ihrer Finanzierung aus öffentlichen oder privaten Quellen - abgegrenzt und transparent aufbereitet werden könne. Auch damit wird keine k o n k r e t e Frage dargetan, die dem Fall grundsätzliche Bedeutung vermitteln könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).