Beschluss
OVG 9 N 123.08, OVG 9 N 124.08, OVG 9 N 130.08, OVG 9 N 131.08
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0212.OVG9N123.08.0A
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Leitsätze
1. Mit Blick auf die Legitimation der Umlage durch die Entlastung von einer an sich zu tragenden Gewässerunterhaltungspflicht ist es folgerichtig, die Höhe der Umlage weder nach dem Nutzen der Gewässerunterhaltung für das jeweilige Grundstück noch nach dem Grundstücksertrag zu bemessen. (Rn.6)
2. Vielmehr darf insoweit pauschalierend auf die Grundstücksgröße abgestellt werden, weil auch die an sich den Grundstückseigentümern aufzuerlegende Gewässerunterhaltungspflicht nach der Grundstücksgröße pauschaliert werden dürfte: Die Grundstücksgröße beeinflusst die Menge des vom Grundstück abfließenden Wassers und damit den Anteil des Grundstücks an der Verursachung des Gewässerunterhaltungsbedarfs. (Rn.6)
3. Ungeachtet der hohen Verdunstungsrate von Waldflächen und des Wasserrückhaltevermögens von Waldböden ist eine weitere Differenzierung zwischen der Nutzungsart "Wald" und anderen Nutzungsarten bundesrechtlich - und damit auch in Ansehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - nicht geboten.(Rn.6)
4. Niederschlagsarmut ist kein Grund, von der Einbeziehung der Waldbesitzer in die Kostentragung für die Gewässerunterhaltung gänzlich abzusehen.(Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2007 (9 K 1936/01) wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.027,26 Euro festgesetzt.
2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2007 (9 K 2721/02) wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.966,40 Euro festgesetzt.
3. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2007 (9 K 874/04) wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 913,30 Euro festgesetzt.
4. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2007 (9 K 3173/4) wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 913,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Blick auf die Legitimation der Umlage durch die Entlastung von einer an sich zu tragenden Gewässerunterhaltungspflicht ist es folgerichtig, die Höhe der Umlage weder nach dem Nutzen der Gewässerunterhaltung für das jeweilige Grundstück noch nach dem Grundstücksertrag zu bemessen. (Rn.6) 2. Vielmehr darf insoweit pauschalierend auf die Grundstücksgröße abgestellt werden, weil auch die an sich den Grundstückseigentümern aufzuerlegende Gewässerunterhaltungspflicht nach der Grundstücksgröße pauschaliert werden dürfte: Die Grundstücksgröße beeinflusst die Menge des vom Grundstück abfließenden Wassers und damit den Anteil des Grundstücks an der Verursachung des Gewässerunterhaltungsbedarfs. (Rn.6) 3. Ungeachtet der hohen Verdunstungsrate von Waldflächen und des Wasserrückhaltevermögens von Waldböden ist eine weitere Differenzierung zwischen der Nutzungsart "Wald" und anderen Nutzungsarten bundesrechtlich - und damit auch in Ansehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - nicht geboten.(Rn.6) 4. Niederschlagsarmut ist kein Grund, von der Einbeziehung der Waldbesitzer in die Kostentragung für die Gewässerunterhaltung gänzlich abzusehen.(Rn.7) 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2007 (9 K 1936/01) wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.027,26 Euro festgesetzt. 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2007 (9 K 2721/02) wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.966,40 Euro festgesetzt. 3. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2007 (9 K 874/04) wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 913,30 Euro festgesetzt. 4. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2007 (9 K 3173/4) wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 913,30 Euro festgesetzt. I. Der Beklagte zog den Kläger in Bezug auf Waldgrundstücke (ca. 182 ha) zu Gewässerunterhaltungsumlagen heran. Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklagen erhoben. Im Verlauf des Verfahrens hat der Beklagte die Umlageforderungen teilweise herabgesetzt, was zu übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen geführt hat. Mit Urteilen vom 5. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klagen im Übrigen abgewiesen. Der Kläger hat jeweils Zulassung der Berufung beantragt und seine Anträge begründet. Im Überblick: Veranlagungs- jahr(e) 1999 2000 bis 2002 2003 2004 Bescheid 9. Mai 2001 23. April 2002 27. Jan.2004 12. Aug. 2004 Widerspruchs- bescheid 10. Juli 2001 16. Juli 2002 27. Febr. 2004 23. Sept. 2004 Betrag in Euro 1.027,26 3.418,58 1.095,96 1.214,96 vermind. Betrag in Euro (-) 2966,40 913,30 913,30 Az. VG 9 K 1936/01 9 K 2721/02 9 K 874/04 9 K 3173/04 Zugang Urteil 13. Dez. 2007 13. Dez. 2007 13. Dez. 2007 13. Dez. 2007 Zulassungs- antrag 14. Jan. 2008 (Montag) 14. Jan. 2008 14. Jan. 2008 14. Jan. 2008 Begründung 13. Febr. 2008 13. Febr. 2008 13. Febr. 2008 13. Febr. 2008 Az. OVG OVG 9 N 123.08 OVG 9 N 124.08 OVG 9 N 130.08 OVG 9 N 131.08 II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind unbegründet. Ob Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) vorliegen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags darlegt hat (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach sind die Berufungen hier nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger irrt, wenn er meint, die am 28. März 2007 beschlossene Umlagesatzung (Umlagesatzung 2007) habe nicht rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt werden dürfen, weil es im Januar 2004 keine gesetzliche Grundlage für entsprechendes Satzungsrecht gegeben habe. In Bezug auf den Januar 2004 findet die Satzung ihre gesetzliche Stütze in § 80 BbgWG in der (Ur-)Fassung vom 13. Juli 1994 sowie § 7 KAG in der Fassung, die er durch das Änderungsgesetz vom 18. Dezember 2001 erhalten hatte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger ungeachtet seiner Eigenschaft als Waldbesitzer nach dem reinen Flächenmaßstab zur Umlage des Beitrages herangezogen worden ist, den die Gemeinde an den Gewässerunterhaltungsverband zu zahlen hatte. Die Umlage des von den Gemeinden zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrages auf die einzelnen Grundstückseigentümer findet ihre Legitimation letztlich darin, dass den Grundstückseigentümern durch die Mitgliedschaft der Gemeinde in einem Gewässerunterhaltungsverband eine Unterhaltungspflicht abgenommen wird, die an sich ihnen aufzuerlegen ist, weil prinzipiell jedes Grundstück (Niederschlags-)Wasser in die zu unterhaltenden Gewässer abgibt und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - juris). Mit Blick auf die Legitimation der Umlage durch die Entlastung von einer an sich zu tragenden Gewässerunterhaltungspflicht ist es folgerichtig, die Höhe der Umlage weder nach dem Nutzen der Gewässerunterhaltung für das jeweilige Grundstück noch nach dem Grundstücksertrag zu bemessen. Vielmehr darf insoweit pauschalierend auf die Grundstücksgröße abgestellt werden, weil auch die an sich den Grundstückseigentümern aufzuerlegende Gewässerunterhaltungspflicht nach der Grundstücksgröße pauschaliert werden dürfte: Die Grundstücksgröße beeinflusst die Menge des vom Grundstück abfließenden Wassers und damit den Anteil des Grundstücks an der Verursachung des Gewässerunterhaltungsbedarfs. Ungeachtet der hohen Verdunstungsrate von Waldflächen und des Wasserrückhaltevermögens von Waldböden ist eine weitere Differenzierung zwischen der Nutzungsart "Wald" und anderen Nutzungsarten bundesrechtlich - und damit auch in Ansehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - nicht geboten. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in dem zitierten Urteil ausgeführt, dass insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar wären, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfang sachgerecht kritisiert werden könnten wie der reine Flächenmaßstab, während dem reinen Flächenmaßstab der erhebungstechnische Vorteil innewohne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Umlage von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lasse (vgl. a. a. O., Rdnr. 41). Dieser Rechtsprechung, die vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben ist (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2430/07 - unveröffentlicht), schließt sich der erkennende Senat auch in Ansehung der Begründung für den Zulassungsantrag an. Die in der Antragsbegründung angesprochene Niederschlagsarmut im Land Brandenburg ist kein Grund, von der Einbeziehung der Waldbesitzer in die Kostentragung für die Gewässerunterhaltung gänzlich abzusehen. Zunächst dürften sich die Niederschlagsverhältnisse im Land Brandenburg nicht wesentlich anders darstellen als in der relativ nahen Dübener Heide (Sachsen-Anhalt), wo die Waldgrundstücke liegen, auf die sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezogen hat (vgl. a. a. O., Rdnr. 2). Abgesehen davon besteht schon mit Blick auf gelegentliche Starkregen, die in jedem Fall die Wasserverdunstungs- und -speicherfähigkeit des Waldes übersteigen dürften, kein Grund zu der Annahme, dass von Waldgrundstücken im Land Brandenburg generell überhaupt kein Wasser in die von den Gewässerunterhaltungsverbänden unterhaltenen Gewässer II. Ordnung abgegeben werde. Soweit die Antragsbegründung für die Bemessung der Gewässerunterhaltungsumlage unter anderem unter Berufung auf die Wasserrahmenrichtlinie einen verursachungsbezogenen Maßstab fordert, verkennt sie, dass der Flächenmaßstab aus den oben dargestellten Erwägungen ein - wenn auch stark pauschalierender - verursachungsbezogener Maßstab i s t . Soweit die Antragsbegründung im Sinne einer "Annäherung an gerechtere Verhältnisse" einen insbesondere nach der Nutzungsart Wald und nach anderen Nutzungsarten differenzierten Flächenmaßstab fordert, ist auf Folgendes hinzuweisen: Ein nur geringer Umlageabschlag in Bezug auf Waldgrundstücke ließe sich mit denselben Argumenten kritisieren, die der Zulassungsantrag auch jetzt vorbringt. Ein erheblicher Umlageabschlag zöge demgegenüber einen deutlichen Anstieg der Umlage für andere Grundstücke nach sich, so dass deren Eigentümer - mit ähnlichen Argumenten wie die Waldeigentümer - eine weitere Differenzierung fordern könnten. Zudem dürfte eine Differenzierung bereits auf Verbandsebene gefordert werden. Würde nämlich einerseits der Gewässerunterhaltungsbeitrag der Gemeinden weiter nach dem reinen Flächenmaßstab, andererseits die Gewässerunterhaltungsumlage in den einzelnen Gemeinden aber nach einem - zu Gunsten von Waldgrundstücken - differenzierten Flächenmaßstab erhoben werden, hätte dies zur Folge, dass die Höhe der Umlage für Eigentümer anderer Grundstücke nicht nur von deren mutmaßlichem Beitrag zum Gewässerunterhaltungsbedarf im Verbandsgebiet abhinge, sondern auch von dem - aus ihrer Sicht zufälligen - Umstand, wie hoch der Anteil der Waldgrundstücke gerade in ihrer Gemeinde ist; obschon zum selben Verbandsgebiet gehörend, könnten andere Grundstücke gleicher Nutzungsart und Größe je nach Waldreichtum der Gemeinde mit unterschiedlich hohen Umlagen belastet werden. Ein solches Zufallsergebnis ließe sich mit Recht kritisieren. Mit Blick auf das Vorstehende ist schon fraglich, ob sich überhaupt ein differenzierter Umlagemaßstab finden ließe, der - gemessen an den Argumenten des Zulassungsantrages – befriedigend wäre. Jedenfalls wäre ein solcher Umlagemaßstab, bei dem es nach wie vor nur um eine Pauschalierung ginge, aber nur mit ganz erheblichem Aufwand zu verwirklichen; hierauf besteht auch mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Anspruch. 2. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Rechtssachen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweisen würden; der Kläger zeigt im Rahmen seiner Darlegungen zur besonderen Schwierigkeit nicht substantiiert auf, welche Fragen den Rechtssachen besondere Schwierigkeit vermitteln sollen. 3. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätten. Mit Blick auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.97-, juris, ist bereits grundsätzlich geklärt, dass die Gewässerunterhaltungsumlage auch in Bezug auf Waldgrundstücke in Ostdeutschland nach dem reinen Flächenmaßstab erhoben werden darf. Der Zulassungsantrag zeigt, wie ausgeführt, keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine weitere Klärung in einem Berufungsverfahren erforderlich machen würden. Die Frage, "ob ausschließlich Eigentümer auch für diejenigen Zielsetzungen der Gewässerunterhaltung aufzukommen haben, die allein im öffentlichen Interesse liegen", bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Berufungsverfahren; mit Blick auf den Verursachungsgedanken kann eine Abgabenpflicht von Grundstückseigentümern auch dann begründet werden, wenn von ihren Grundstücken Auswirkungen ausgehen, denen im öffentlichen Interesse zu begegnen ist. Die Frage, ob „es [für die Gewässerunterhaltungsumlage] alleine auf den Niederschlag oder das Abflussgeschehen ankomme", ist ebenfalls ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu beantworten: Es kommt auf das Abflussgeschehen an, das indessen nach dem reinen Flächenmaßstab pauschaliert werden darf. 4. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Urteile des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abwichen und auf dieser Abweichung beruhten (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Kläger irrt, wenn er meint, der Senat habe in seinen Urteilen vom 22. November 2006 - 9 B 13.05, 9 B 14.05 -, juris, den Rechtssatz aufgestellt, wonach die Gewässerunterhaltungsumlage erst erhoben werden dürfe, wenn die Gemeinde durch einen b e s t a n d s k r ä f t i g e n Bescheid zum Gewässerunterhaltungsbeitrag herangezogen worden sei. Davon ist in den Urteilen keine Rede; dementsprechend konnte das Verwaltungsgericht von einem solchen Rechtssatz auch nicht abweichen. Der Kläger irrt weiter, wenn er dem Verwaltungsgericht unterstellt, es sei rechtlich davon ausgegangen, dass es für die Frage der erdrosselnden Wirkung der Gewässerunterhaltungsumlage auf die Situation des einzelnen Forstbetriebes ankomme. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht rechtlich davon ausgegangen, dass insoweit eine Gesamtbetrachtung anzustellen sei (vgl. S. 24, 25 des Urteilsabdrucks); diese hat es erkennbar vorgenommen und lediglich mit dem Hinweis untermauert, dass der Kläger auch für seinen Betrieb das Gegenteil nicht aufgezeigt habe. 5. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich schließlich nicht, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorläge, auf dem die erstinstanzliche Urteile beruhen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Gericht hat Beweisanträge durch Beschluss abgelehnt und damit § 86 Abs. 2 VwGO genügt. Soweit der Kläger rügt, dass die in der mündlichen Verhandlung und die im Urteil gegebenen Begründungen für die Ablehnung der Beweisanträge auseinanderfielen, kann offen bleiben, ob dies der Fall ist und ob hierin ein Verfahrensfehler liegt; der Kläger legt jedenfalls nicht dar, inwieweit das Urteil hierauf beruhen kann. Soweit der Kläger die Ablehnung von Beweisanträgen in der Sache rügt, gilt Folgendes: Das Verwaltungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass bei generalisierender Betrachtung jedes Grundstück zum Unterhaltungsbedarf für die Gewässer II. Ordnung beitrage und dass schon dies die Anwendung des reinen Flächenmaßstabes rechtfertige. Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei als wahr unterstellen, dass von den Waldgrundstücken gerade des Klägers kein Wasser in Gewässer II. Ordnung abfließt. Denn hierauf ist es für die Zulässigkeit des reinen Flächenmaßstabes nicht angekommen; auch hat es nach dem vorliegend maßgeblichen Recht weder auf Gesetzes- noch auf Satzungsebene Ausnahmeregelungen für solche Grundstücke gegeben, von denen nachweislich kein Wasser in Gewässer II. Ordnung abfließt. Weiter hat das Verwaltungsgericht das Brandenburgische Wassergesetz mit Blick auf seinen § 2 Abs. 4 Nr. 1 dahin ausgelegt, dass zu den Gewässern II. Ordnung auch solche (Meliorations-)Gräben zählten, die nicht lediglich der Vorflut eines Grundstücks dienten. Angesichts dessen ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht Beweis über die Frage erhoben hat, ob der hier tätige Gewässerunterhaltungsverband auch Meliorationsgräben unterhalten hat; hierauf ist es in dieser Allgemeinheit nicht angekommen. Ebenso wenig ist es darauf angekommen, ob Gewässer "untergeordneter Bedeutung in Länge und Unterhaltungsaufwand die üblicherweise `Gewässer II. Ordnung´ genannten Gewässer im Land Brandenburg im Verhältnis 3 zu 1 übertreffen". Selbst wenn der Kläger mit "Gewässern untergeordneter Bedeutung" nur Gräben gemeint haben sollte, die nur der Vorflut eines Grundstücks dienen, kommt es nicht auf deren Umfang im Land Brandenburg, sondern nur im hier in Rede stehenden Verbandsgebiet an; dazu hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Den Beweisantrag zur angeblich erdrosselnden Wirkung der Gewässerunterhaltungsumlage hat das Verwaltungsgericht erkennbar abgelehnt, weil die diesbezügliche Behauptungen seiner Auffassung nach "ins Blaue" gegangen sind; dies durfte es verfahrensfehlerfrei tun. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Die Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).