Beschluss
82 DB 1/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 82. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0517.82DB1.21.00
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Leitsätze
Der bloße Erlass einer abschließenden Anhörung nach § 30 BDG führt noch nicht zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BDG. § 62 BDG versteht unter einem „Abschluss“ allein die in §§ 32 bis 34 BDG genannten Abschlussentscheidungen, nämlich die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Erhebung der Disziplinarklage. Dies ergibt sich auch aus dem eindeutigen Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG, der eine darüberhinausgehende erweiternde Auslegung verbietet. Sie stellte sich als contra legem dar und widerspräche zudem dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit im Disziplinarverfahren. Gemessen daran reicht es nicht aus, dass die Behörde innerhalb der von einem Gericht gesetzten Frist (überhaupt) tätig wird und der Abschluss des Disziplinarverfahrens bevorsteht.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. März 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der bloße Erlass einer abschließenden Anhörung nach § 30 BDG führt noch nicht zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BDG. § 62 BDG versteht unter einem „Abschluss“ allein die in §§ 32 bis 34 BDG genannten Abschlussentscheidungen, nämlich die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Erhebung der Disziplinarklage. Dies ergibt sich auch aus dem eindeutigen Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG, der eine darüberhinausgehende erweiternde Auslegung verbietet. Sie stellte sich als contra legem dar und widerspräche zudem dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit im Disziplinarverfahren. Gemessen daran reicht es nicht aus, dass die Behörde innerhalb der von einem Gericht gesetzten Frist (überhaupt) tätig wird und der Abschluss des Disziplinarverfahrens bevorsteht.(Rn.5) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. März 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. I. Der Antragsteller, Beamter im Dienst der Antragsgegnerin, hat in erster Instanz eine gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des gegen ihn geführten behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 62 BDG begehrt. Die Disziplinarkammer hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 eine mit der Zustellung beginnende Frist von zehn Wochen zur Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Vorlage der Disziplinarklageschrift gesetzt. In dem ihr am 5. Januar 2021 zugestellten Beschluss wurde die Antragsgegnerin u.a. über die Folgen eines nicht fristgerechten Abschlusses sowie über die Möglichkeit einer Fristverlängerung belehrt. Mit am 16. März 2021 eingegangenem Schriftsatz teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie dem Antragsteller am 12. März 2021 die abschließende Anhörung gemäß § 30 BDG per Fax übersandt habe. Diese Anhörung fasse das Ergebnis der Ermittlungen zusammen und enthalte die Ankündigung der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme. Daraufhin stellte die Disziplinarkammer das behördliche Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 26. März 2021 gemäß § 62 Abs. 3 BDG ein, weil die der Antragsgegnerin gesetzte Frist erfolglos abgelaufen und ein Antrag auf Fristverlängerung nicht gestellt worden sei. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen folgendes geltend: Sie habe fristgerecht eine auf den Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens gerichtete Handlung vorgenommen und dies der Disziplinarkammer mitgeteilt. Darin liege zugleich ein konkludenter Antrag auf Fristverlängerung. Der Sinn und Zweck des § 62 BDG sei gewahrt. Er wolle eine Verschleppung des behördlichen Disziplinarverfahrens verhindern, die hier aufgrund der behördlichen Tätigkeit gerade nicht vorliege. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller eine Frist bis zum 9. April 2021 gesetzt, danach werde sie zügig eine Disziplinarverfügung erlassen. Es sei formalistisch, einen ausdrücklich gestellten Verlängerungsantrag zu fordern. Die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens sei hier unbillig und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die auf § 62 Abs. 3 BDG gestützte Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens in dem Beschluss der Disziplinarkammer vom 26. März 2021 ist nicht zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin das behördliche Disziplinarverfahren nicht fristgerecht abgeschlossen und nicht rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat. Entgegen der Beschwerde führt der bloße Erlass einer abschließenden Anhörung nach § 30 BDG noch nicht zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BDG. § 62 BDG versteht unter einem „Abschluss“ allein die in §§ 32 bis 34 BDG genannten Abschlussentscheidungen, nämlich die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Erhebung der Disziplinarklage. Dies ergibt sich auch aus dem eindeutigen Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG, der eine darüberhinausgehende erweiternde Auslegung im Sinne der Beschwerde verbietet. Sie stellte sich als contra legem dar und widerspräche zudem dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit im Disziplinarverfahren. Gemessen daran reicht es nicht aus, dass die Behörde innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist (überhaupt) tätig wird und der Abschluss des Disziplinarverfahrens bevorsteht. Auch der Beschluss der Disziplinarkammer vom 23. Dezember 2020 ist insoweit eindeutig. Er gibt der Antragsgegnerin unmissverständlich auf, eine der in § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG angeführten Handlungen vorzunehmen, wobei die hierfür gesetzte Frist am 16. März 2021 ablief. Die Antragsgegnerin hat vor Ablauf der ihr gesetzten Frist keinen wirksamen Verlängerungsantrag im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 3 BDG gestellt, über den die Disziplinarkammer hätte entscheiden müssen. Selbst wenn man mit der Beschwerde davon ausginge, dass insoweit grundsätzlich ein konkludenter Antrag ausreicht, lässt sich ein derartiger Antrag dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. März 2021 nicht entnehmen. Der – sehr knappe - Schriftsatz erweckt vielmehr den Eindruck, als habe die Antragsgegnerin aus ihrer Sicht alles Erforderliche unternommen, um den Beschluss der Disziplinarkammer vom 23. Dezember 2020 fristgerecht zu erfüllen. Dementsprechend fehlt jede Begründung für einen möglichen Verlängerungsantrag und es werden auch keine Angaben zu einem konkreten zeitlichen Rahmen gemacht, innerhalb dessen die Antragsgegnerin den Abschluss des Disziplinarverfahrens anstrebte. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Fristverlängerungsantrag von dem für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständigen Dienstvorgesetzten gestellt werden muss, was hier nicht der Fall war (vgl. dazu Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 62 Rn. 12). Der Einwand der Unbilligkeit bzw. eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben greift angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 62 Abs. 3 BDG und der der Antragsgegnerin zumutbaren Beantragung einer Fristverlängerung nicht durch. § 62 Abs. 3 BDG nimmt es bewusst in Kauf, dass die Beamtin oder der Beamte nach der Einstellung des Verfahrens durch das Gericht wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht erneut disziplinarrechtlich belangt werden kann, vgl. auch § 62 Abs. 4 BDG. Soweit sich die Beschwerde auf die besondere Komplexität des Verfahrens bezieht, hätte dies mit einem Fristverlängerungsantrag geltend gemacht werden können und müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).