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Urteil

OVG 70 A 15.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0321.OVG70A15.15.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,00 EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 EUR. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,00 EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 EUR. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat konnte in der vorliegenden Besetzung in der Sache entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2023 Befangenheitsanträge sowohl gegen den Vorsitzenden Richter als auch gegen den gesamten Senat gestellt hat (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 u. 2 ZPO). Diese Anträge sind offensichtlich missbräuchlich und damit unzulässig. Sie wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die vor und in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Verlegung bzw. Vertagung des Termins ohne nähere Begründung abgelehnt worden seien und ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, Gründe hierfür glaubhaft zu machen; zudem habe der ehrenamtliche Richter R... während ihrer Ausführungen gegrinst. Die Klägerin stützte ihre Ablehnungsgesuche somit auf Umstände, die auch mit Blick auf ihr bisheriges prozessuales Verhalten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet waren, ein Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Vorsitzenden sowie des gesamten Spruchkörpers zu rechtfertigen. Die Ablehnungsgesuche dienten offensichtlich vor allem dazu, das seit dem 15. Juni 2015 bei Gericht anhängige und spruchreife Hauptsacheverfahren weiter zu verschleppen, um einen Fortgang des von ihr abgelehnten Bodenneuordnungsverfahrens zu verhindern. Die Klägerin trägt seit mehreren Jahren wiederholt vor, sich aufgrund ihrer Erkrankung und ihrer persönlichen Lebensumstände nicht auf eine mündliche Verhandlung vorbereiten zu können. Diesen Umständen hatte der Senat zuletzt durch Vertagung der am 16. Dezember 2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung Rechnung getragen, ohne dass die Klägerin seitdem das Verfahren gefördert hat. Über ein offensichtlich missbräuchliches Ablehnungsgesuch konnte das Gericht auch ohne dienstliche Äußerung und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, Stand 5/2018, § 54 Rn. 61 f.). II. Der Senat konnte ohne Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verhandeln und entscheiden, obgleich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag gestellt hatte. Denn dem in der mündlichen Verhandlung abgelehnten Antrag war nicht zu entsprechen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt waren und die Sache spruchreif war. Erhebliche Gründe für eine Vertagung wurden nicht geltend gemacht. III. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die hier allein verfahrensgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung vom 1. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Klägern ist nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, obwohl sie sich trotz wiederholter Aufforderung des Vorsitzenden nicht in der Lage gesehen hat, nach § 103 Abs. 3 VwGO einen Sachantrag zu stellen (vgl. dazu Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2/2021, § 103 Rn. 49). Der Senat geht mit Blick auf das Gesamtverhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vielmehr davon aus, dass sie an ihrer Klage festhalten wollte. Das Begehren der Klägerin war mit Blick auf ihr gesamtes Vorbringen gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung der vorläufigen Besitzeinweisung im Bodenneuordnungsverfahren „K...“ und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die obere Flurbereinigungsbehörde begehrt wird. 2. Die vorläufige Besitzeinweisung vom 1. Juli 2014 weist keine erkennbaren formellen Mängel auf. Sie ist vom dafür gem. § 61a Abs. 3 Satz 1 LwAnpG, § 65 Abs. 2 FlurbG und § 2 Abs. 3 BbgLEG zuständigen Beklagten erlassen worden und – den Anforderungen des § 110 FlurbG entsprechend – u.a. im Amtsblatt von R... vom 15. August 2014 bekannt gemacht worden; dabei ist auch auf die zur Einsichtnahme der Beteiligten erfolgende Auslegung der Überleitungsbestimmungen sowie der Gebietskarten hingewiesen worden (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021 – OVG 70 A 4.16 – juris Rn. 21 f.). 3. Die sich aus § 65 Abs. 1 FlurbG ergebenden Voraussetzungen der vorläufigen Besitzeinweisung sind hier ebenfalls erfüllt. a) Gemäß § 63 LwAnpG i.V.m. § 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Hier ist die u.a. im Amtsblatt für die Stadt R... vom 5. Dezember 2008 bekannt gemachte Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 24. November 2008 bestandskräftig geworden und die auf dieser Grundlage beruhenden Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke bilden die Grundlage des der vorläufigen Besitzeinweisung zugrunde liegenden Zuteilungsentwurfs. Aus den für die Flächen der Klägerin erstellten Einlage- und Abfindungsnachweisen ergeben sich nicht nur Flächen und Wertzahlen der alten wie der neuen Flurstücke, sondern aus der Gegenüberstellung des neuen und des alten Bestandes am Ende des Abfindungsnachweises ergibt sich auch, dass ein Landabzug gemäß § 47 FlurbG in diesem Verfahren nicht erfolgt. Auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – die Übertragung der Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit und die Bekanntgabe und Erläuterung der neuen Feldeinteilung gegenüber den Beteiligten – hat die Klägerin nicht nachvollziehbar in Abrede gestellt. An dem am 1. Juli 2014 durchgeführten Termin zur Planabsteckung (bzw. Einweisung in die neuen Flurstücke) hat die Klägerin teilgenommen. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage beanstandet, dass eine Anzeige der sie betreffenden Pflöcke in der Flur 2 an diesem Termin um 8:30 Uhr nicht möglich gewesen sei, weist der Beklagte unwidersprochen darauf hin, dass dies im Laufe des Vormittags geschehen sei, so dass die Kläger die Möglichkeit gehabt habe, sich die Pflöcke anzeigen zu lassen. Im Übrigen wird diese Rüge in dem Widerspruch der Klägerin vom 28. August 2014, den die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2014 begründet hat, nicht erwähnt. b) Mängel der mit der vorläufigen Besitzeinweisung zugeteilten neuen Flächen, die für die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisung beachtlich sein könnten, sind ebenfalls nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 12. November 2010 – 9 B 41.10 – juris Rn 4 f. m.w.N.; dem folgend Urteil des Senats vom 5. November 2015 – OVG 70 A 3.14 – juris Rn 38) bezieht sich § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG mit dem Erfordernis der Wertnachweise auf die Ergebnisse der Bodenwertermittlung. Mit dem weiteren Erfordernis, dass das Verhältnis der Abfindung zur Einlage feststehen muss, wird zusätzlich zur Wertermittlung der Einlage- und Abfindungsflächen der Landabzug nach § 47 FlurbG berücksichtigt. Dagegen nimmt die Vorschrift nicht auf die weiteren Maßgaben des § 44 FlurbG für die Landabfindung Bezug. Dementsprechend kann die vorläufige Besitzeinweisung grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, sie verletze die Bestimmung des § 44 FlurbG. Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 28; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 13 A 19.1702 – juris Rn. 31 f m.w.N.). aa) Davon ausgehend kann im konkreten Fall zunächst ausgeschlossen werden, dass die mit der beanstandeten vorläufigen Besitzeinweisung verbundene, gem. § 66 Abs. 3 FlurbG grundsätzlich bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplans andauernde Verpflichtung zur Nutzung der neu zugewiesenen Flächen offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur eines betroffenen Betriebes führt. Denn die Klägerin selbst führt ausweislich der bislang unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten keinen landwirtschaftlichen Betrieb, der durch die – zudem geringfügigen – Änderungen der neu zugewiesenen gegenüber den Einlageflächen unzumutbar betroffen sein könnte. Auch den Angaben der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Sie trägt lediglich vor, ihr Leben sei seit 1997 darauf ausgerichtet, einen landwirtschaftlichen Obst- und Gemüseanbaubetrieb aufbauen zu wollen, das Land hinter ihrem Haus bilde die Grundlage für den Anfang der endgültigen Realisierung, weil sie von dort aus in kleinen, einfachen, weniger kostenintensiven Schritten vorankommen könne. Die Klägerin spricht selbst lediglich von ihrer Hoffnung auf ihre zukünftige Erwerbsgrundlage und Lebensaufgabe. Im Übrigen hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt vorgetragen, dass zwischenzeitlich die Dächer ihres Wohnhauses und ihrer Scheune unter anderem durch Sturmschäden einsturzgefährdet seien und sie daher zeitweise in ihrem Auto leben müsse. Die ehemaligen Flurstücke der Flur 2 sind nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten seit Anfang der 1990er Jahre an ein Landwirtschaftsunternehmen verpachtet, wobei sämtliche ehemaligen Flurstücke innerhalb eines einheitlich bewirtschafteten Schlages lägen. Dass dieser Betrieb durch die Änderungen unzumutbar betroffen sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal mit der Ausweisung des Flurstücks 8... die Erschließung des Flurstücks 8... ermöglicht worden ist. Im Übrigen hat das Landwirtschaftsunternehmen den von der Klägerin erhobenen Vorschuss auf Flurbereinigungsbeiträge gezahlt (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2023 – OVG 70 A 4.18 –) Überdies hat die Klägerin als Teilnehmerin eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens ohnehin weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung ihrer Flächen in alter Lage noch sonst auf eine ihren Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung ihrer Abfindung. Denn die Flurbereinigung ist zwar privatnützig. Sie dient aber nicht dem individuellen Interesse jedes einzelnen Teilnehmers, sondern ist ein Instrument der landwirtschaftlichen Bodenordnung. Ihre Durchführung liegt im Interesse der Gesamtheit aller Beteiligten und die Neugestaltung des Verfahrensgebietes – die grundsätzlich keine Enteignung im Sinne des Art. 14 GG darstellt (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, Vorb. Rn 2 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) – hat nach den Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG die gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten, die Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung sowie das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Die Abwägung der verschiedenen, bei der Neugestaltung des Gebietes zu berücksichtigenden Belange ist Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, der insoweit ein weites planerisches Ermessen zukommt. Der einzelne Teilnehmer kann im abschließenden Bodenordnungsplan eine seiner Einlage gleichwertige Landabfindung im Sinne von § 44 FlurbG beanspruchen. Für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle besteht daneben aber selbst dort kein Raum, soweit es nicht ausnahmsweise um betriebliche Entwicklungsperspektiven geht, denen ein über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehender Eigenwert zukommt und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Solche Faktoren müssen konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven betreffen (Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 10 C 2/06 – juris Rn 16; Urteil vom 23. August 2006 – 10 C 4.05) und sind – wie oben dargestellt – im Fall der Klägerin weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. bb) Die vorläufige Besitzeinweisung ist hier auch nicht wegen eines offensichtlich groben Missverhältnisses zwischen dem Wert der Einlage und der Abfindung zu beanstanden. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Fläche des der Klägerin neu zugeteilten Bestandes nach dem Stand der Vermessung im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung mit 87.619 m² um 245 m² – und damit um ca. 0,28 % – größer ist als diejenige der Einlageflächen mit 87.474 m². Soweit der Wert der neuen Flächen, für den nach Vorstehendem von den bestandskräftig festgestellten Ergebnissen der Wertermittlung auszugehen ist, mit 17.099,76 WE um 0,26 WE – d.h. um ca. 0,0015 % – unter demjenigen der Einlageflächen (17.100,02 WE) liegt, ergibt sich hieraus kein offensichtliches, die Unzumutbarkeit der auch nur vorläufigen Nutzung der mit der vorläufigen Besitzeinweisung zugeteilten Flurstücke begründendes Missverhältnis zwischen dem Wert der Einlage- und der Abfindungsfläche (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 21). (1) Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe einen Verlust an Ackerflächen erlitten, der nicht durch den Zugewinn an für sie unbrauchbaren Waldflächen ausgeglichen werde, lässt sie unberücksichtigt, dass bei dem hier vorzunehmenden Vergleich des alten mit dem neuen Eigentum stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen ist; es dürfen also nicht einzelne alte mit einzelnen neuen Grundstücken verglichen werden oder einzelne neue Grundstücke, die möglicherweise Mängel aufweisen, herausgegriffen werden. Dabei ist maßgeblich, dass sich Nachteile in einer Hinsicht durch Vorteile in anderer Hinsicht so ausgleichen, dass die Gesamtabfindung einen gleichwertigen Ausgleich für das alte Eigentum darstellt (Mayr in Wingerter, a.a.O., § 44 Rn. 8 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 – 10 C 4/05 – juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2022 – 15 KF 17/18 – juris Rn. 42; Urteil vom 9. November 2022 – 15 KF 5/20 – AuR 2023, 28 (31)). (2) Soweit die Klägerin die Lage des Abfindungsflurstücks 8... der Flur 2 und die damit verbundene Frostgefahr für Obstbau beanstandet, führt auch dies nicht auf ein offensichtlich grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Einlage und der Abfindung. Die Klägerin hat auch insoweit nicht dargelegt noch ist ersichtlich, dass die Gesamtabfindung diesen Maßstäben nicht entspricht. Der Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass trotz möglicher Nachteile für einen Obstanbau eine Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse gegenüber dem vorherigen Zustand eingetreten sei. Dies bezieht sich vor allem auf die durch Ausweisung des Flurstücks 8... ermöglichte wegemäßige Erschließung des Flurstücks 8.... (3) Ein offensichtlich grobes Missverhältnis im oben genannten Sinne folgt auch nicht aus dem Einwand, dass das Abfindungsflurstück 4... der Flur 1 – anders als das ihr nicht zugeteilte ehemalige Flurstück 6... (neu: 4...) – nicht unmittelbar nördlich an ihr Wohngrundstück anschließt. Insoweit ist ein Verstoß gegen das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG, das auch eine Entfernungsvergleich umfasst, weder dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass durch die Ausweisung des Flurstücks 4... eine einheitliche Bewirtschaftungsfläche geschaffen worden ist. Auch die weiteren gegen das Abfindungsflurstück 4... geltend gemachten Einwendungen, dass die ehemaligen Flächen der Flurstücke 6... und 6... für sie eine zusätzliche Belastung darstellten, weil dort höchstwahrscheinlich eine andere als die von ihr in der Vergangenheit organisierte biologisch-ökologische Landnutzung erfolgt sei und sie bezüglich aller neuen Flurstücke mit anderen, für sie negativen Pachtverhältnissen geschädigt werde, führen nicht auf ein offensichtlich grobes Missverhältnis. (4) Darauf, ob die von der Klägerin insbesondere beanstandete Verkleinerung ihres Einlageflurstücks 7...(neu: 5...) der Flur 1 von 7.730 m² auf 6.614 m², die nach dem Vortrag des Beklagten zur Anpassung der Eigentumsgrenzen an die Bewirtschaftungsgrenzen erfolgt ist, ihren Anspruch auf wertgleiche Abfindung aus § 44 FlurbG verletzen würde, kommt es für die hier nur zu prüfende Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 35). Im Übrigen zeigt die Klägerin auch insoweit ein offensichtlich grobes Missverhältnis im vorgenannten Sinne nicht auf. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Verfahrensgebühr bemisst sich mangels konkreter Anhaltspunkte für ein anders zu bewertendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der vorläufigen Besitzeinweisung anhand eines Streitwerts von 5.000 EUR. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin mehrerer im Gebiet des Bodenneuordnungsverfahrens „K...“ gelegener Grundstücke gegen die vom Beklagten verfügte vorläufige Besitzeinweisung vom 1. Juli 2014. Das im Jahr 1993 als Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) angeordnete Bodenordnungsverfahren ... wurde nach verschiedenen Änderungen des Verfahrensgebietes ab Dezember 2001 (5. Änderungs- und Teilungsbeschluss vom 12. Dezember 2001) als kombiniertes Verfahren gem. § 56 LwAnpG und §§ 1, 37 FlurbG angeordnet, um neben der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse auch eine Neugestaltung des Verfahrensgebietes zu ermöglichen. In der Folge wurde das Verfahrensgebiet mehrfach aufgeteilt. Das hier verfahrensgegenständliche Gebiet „K...“ hat nach weiteren geringfügigen Gebietsänderungen eine Größe von ca. 1.917 ha und umfasst die Grundstücke der Klägerin. Sämtliche angeführten Beschlüsse sind bestandskräftig geworden (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 2021 – OVG 70 A 4.16 – juris Rn. 2 unter Bezugnahme auf Urteil des Senats vom 29. August 2018 – OVG 70 A 1.16 – juris Rn 30). Die Ergebnisse der Wertermittlung für das Verfahrensgebiet, die auf Grundlage des vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft im Dezember 2007 beschlossenen Wertermittlungsrahmens erarbeitet wurden, wurden den hierzu mit öffentlicher Bekanntmachung geladenen Teilnehmern im Juli 2008 in gruppenweisen Versammlungen erläutert. Die nach Behebung von Einwendungen mit Beschluss des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 7. Oktober 2008 erfolgte Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung sowie die Auslegung der Wertermittlungsunterlagen wurden nachfolgend – u.a. im Amtsblatt der X... vom 5. Dezember 2008 – öffentlich bekannt gemacht. In der Rechtsmittelbelehrung war zudem darauf hingewiesen worden, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gegen die Ergebnisse der Wertermittlung erhoben werden könne. Die Klägerin hat keinen Widerspruch gegen die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung erhoben; die Feststellung ist auch ihr gegenüber bestandskräftig geworden. Die Klägerin wurde – zum Zeitpunkt der Besitzeinweisung – mit folgenden in der Gemarkung ... gelegenen zwölf Einlageflurstücken (Grundbuch von G..., Bl. 50 und 842) unter der Ordnungsnr. 6... als Teilnehmerin des Verfahrens geführt: Flur Flurstück Wertangaben Buchfläche in m² Werteinheit (WE) 1 7... Ackerland Wald 29.830 5.253,60 1 7... Ackerland 7.730 1.700,60 1 7... Ackerland 7.560 1.598,32 1 6... Ackerland 10.690 2.335,58 1 6... Ackerland 8.310 1.813,22 1 7... Ackerland 1.290 258,00 2 7... Ackerland 2.397 431,46 2 7... Ackerland 4.952 891,36 2 7... Ackerland 2.466 451,54 2 7... Ackerland 2.452 490,40 2 7... Ackerland 4.892 978,40 2 7... Ackerland 4.905 897,54 Summe 87.474,00 17.100,02 Mit der für sofort vollziehbar erklärten „Vorläufigen Besitzeinweisung“ vom 1. Juli 2014 wies der Beklagte die Verfahrensbeteiligten gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 65 FlurbG in den Besitz der neuen Grundstücke ein, setzte den Zeitpunkt der Wertgleichheit des eingebrachten Grundbesitzes und der Landabfindung gem. § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG auf den 1. September 2014 fest und traf die erforderlichen Überleitungsbestimmungen. Die Anordnung wurde (u.a.) am 15. August 2014 im Amtsblatt der X... bekannt gemacht. In deren Vollzug wurden der Klägerin – in einer den Einlageflächen teilweise entsprechenden Lage – folgende neue Flurstücke zugeteilt: Flur Flurstück Wertangaben Buchfläche in m² Werteinheit (WE) 1 4... Ackerland 6.614 1.455,08 1 4... Ackerland Wald 58.707 11.438,52 2 8... Ackerland 22.298 4.206,16 Summe 87.619,00 17.099,76 Mit 87.619 m² ist die Fläche des ihr neu zugeteilten Bestandes insgesamt um 245 m² größer als diejenige der Einlageflächen (87.474,00 m²). Der Wert der neuen Flächen liegt mit 17.099,76 WE insgesamt um 0,26 WE unter demjenigen der Einlageflächen (17.100,02 WE). Bezogen auf die Nutzungsart Ackerland sind die ihr neu zugeteilten Flächen um 655 m² kleiner als die Einlageflächen (67.541 m² statt zuvor 68.196 m²); der Wert der neu zugeteilten Ackerflächen liegt insoweit um 128,26 WE unter demjenigen der Einlageflächen. Bezogen auf die Nutzungsart Wald sind die der Klägerin neu zugeteilten Flächen um 800 m² größer als die Einlageflächen; der Wert der neu zugeteilten Waldflächen liegt insoweit um 128 WE über demjenigen der Einlageflächen. Nachdem die Klägerin hiergegen unter dem 28. August 2014 Widerspruch eingelegt hat, hat sie am 15. Juni 2015 Klage erhobenen, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, die vorläufige Besitzeinweisung sei rechtswidrig, da die Abfindung nicht unverändert bzw. lageidentisch zum Altbestand vorgenommen und ihre Wünsche nicht berücksichtigt worden seien. Dadurch werde die von ihr beabsichtigte Wiedereinrichtung eines Obstbaubetriebes erschwert bzw. unmöglich gemacht. Für den Obstanbau komme es maßgeblich auf die Höhenlage der Flurstücke an und seien wind- und sonnenbezogene Lageeinflüsse zu berücksichtigen. Die Verschiebung ihrer Flächen in der Flur 1 in westliche Richtung, angrenzend an ihr Waldstück, sei daher abzulehnen. Dadurch werde das Frostrisiko während der Obstblüte vergrößert. Zu den Flurstücken im Einzelnen: Für ihr landwirtschaftliches Vorhaben eines Bio-Obst- und Gemüseanbaus sei das Flurstück 6... (neu: 4...) besonders wichtig, da es direkt hinter ihrem Hausgrundstück liege. Die weiter westlich gelegenen Flurstücke 6... und 6... (neu: Teil des Flurstücks 4...) seien für sie eine zusätzliche Belastung. Das Abfindungsflurstück 4... weise eine verkleinerte Landfläche und eine vergrößerte Waldfläche auf. Das Flurstück 7... (neu: 4...) sei verkleinert worden, ohne dass ihr ein entsprechender Geldausgleich angeboten worden sei. Sie habe die Flurstücke 7... und 7... in Flur 2 gekauft, um dort in relativer Nähe zu ihrem Wohnhaus frostempfindliches Obst anzubauen. Das Abfindungsflurstück sei für den Obstanbau aufgrund der damit einhergehenden Frostgefahr und der frostgefährdeten Randlagen unbrauchbar. Auch die Hanglage wirke sich ungünstig bei der Bewässerung der Bäume und deren Wachstum aus. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die vorläufige Besitzeinweisung vom 1. Juli 2014 im Bodenneuordnungsverfahren „K...“ aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass alle Flurstücke der Klägerin in der Flur 2 innerhalb eines von einem Pächter seit Anfang der 1990er Jahre einheitlich bewirtschafteten Schlages lägen und über keine eigenständige Erschließung verfügten, da die Wegeflurstücke 8... sowie 8... in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden seien, sondern ackerbaulich genutzt würden. Mit der Neuzuteilung sei das Flurstück 8... zur Erschließung des der Klägerin zugeteilten Flurstücks 8... ausgewiesen worden. Damit werde die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks erstmals rechtlich und praktisch ermöglicht. Neben der guten Erreichbarkeit der Grundstücke seien die Eigentumsgrenzen den Bewirtschaftungsgrenzen anzupassen. Zwar habe die Beziehung eines ortskundigen Obstbauingenieurs ergeben, dass die Zuteilung des Flurstücks 8... für den Obstanbau nicht optimal sei, aber durchaus Alternativen bestünden, die nicht nur eine Gleichwertigkeit, sondern eine Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse gegenüber dem vorherigen Zustand mit sich brächten. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, dass das Flurstück 8... tatsächlich nicht erschlossen sei, weil der gesamte Schlag von einem Landwirt bewirtschaftet werde und der Weg über das ausgewiesene Flurstück 8... nicht existiere bzw. wegen einer Absperrung durch einen Zaun nicht nutzbar sei, sei der Zaun inzwischen beseitigt worden. Bei Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung sei stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen. Es würden nicht einzelne alte mit neuen Grundstücken verglichen. Ein Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften oder auf Zuteilung bestimmter Grundstücke bestehe nicht. Es könne nur gerügt werden, dass die vorübergehende Nutzung bis zur Planausführung unzumutbar sei. Abfindungsmängel führten daher nur dann zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung, wenn zwischen Einlage und Abfindung offensichtlich ein grobes Missverhältnis bestehe oder die vorläufige Besitzeinweisung zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur eines betroffenen Betriebes führe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Der Senat hat am 2. Dezember 2021 einen Erörterungstermin durchgeführt. In der am 16. Dezember 2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Vertagung beantragt, da sie nicht in der Lage gewesen sei, sich wegen der dringenden Reparaturarbeiten an ihrem Haus auf den Termin vorzubereiten. Die Sache ist daraufhin vertagt und am 21. März 2023 erneut verhandelt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.