Beschluss
OVG 70 S 1/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1013.OVG70S1.22.00
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Leitsätze
Die Beantwortung der Frage, ob die behauptete Minderausweisung bei Nichterfüllung des Abfindungsanspruchs in Geld ausgeglichen werden könnte, lässt sich grundsätzlich nicht vorab durch die Flurbereinigungsbehörde klären, sondern muss den im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren zur Entscheidung berufenen zuständigen Organen vorbehalten bleiben. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich jener, die sich aus der Verweisung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Juli 2022 ergeben. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz in Höhe von 15 EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 10.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich jener, die sich aus der Verweisung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Juli 2022 ergeben. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz in Höhe von 15 EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 10.000 EUR. I. Der Antragsteller ist Landwirt und Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren. Er ist mit 16 Flurstücken abgefunden worden und hat gegen den Flurbereinigungsplan Widerspruch eingelegt bzw. nach dessen Zurückweisung durch die Spruchstelle für Flurbereinigung beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz mit Vorbescheid vom 11. Juli 2022 einen Antrag auf Entscheidung der Spruchstelle für Flurbereinigung gestellt. Nach der Genehmigung des Flurbereinigungsverfahrens und dem Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung forderte der Antragsteller von dem Antragsgegner, das Grundbuchamt gemäß § 82 FlurbG um vorzeitige Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der entsprechend dem Abfindungsnachweis zugewiesenen Flurstücke zu ersuchen. Der Antragsgegner lehnte dies ab, weil der Antragsteller gegen den Flurbereinigungsplan Widerspruch erhoben habe. Dadurch sei der Flurbereinigungsplan gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftig und die Eintragung in das Grundbuch werde gehemmt. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er hält derzeit noch an drei Einwendungen gegen den Flurbereinigungsplan fest: 1. Ein von ihm auf einem Flurstück der Kirche errichteter Brunnen sei bei der Zuteilung nicht berücksichtigt worden; das Flurstück, das er gepachtet habe, stehe weiterhin im Eigentum der Kirche. Die notwendige Brunnennutzung müsse im Rahmen der Flurbereinigung grundbuchlich gesichert werden, was ihm zugesichert worden sei. 2. Bei der Wertermittlung des eingebrachten Flurstücks 1..., Gemarkung L., sei der Windschutzstreifen unzutreffend bewertet worden. 3. Bei der Bewertung des zugeteilten Flurstücks 7... in der Gemarkung L. sei nicht berücksichtigt worden, dass Leitungsrechte neu gesichert werden müssten, woraus sich Einschränkungen ergäben. Ein weiterer Einwand, der einen mit der Gemeinde N. geschlossenen Pachtvertrag betraf, wurde während des gerichtlichen Eilverfahrens nicht mehr aufrechterhalten. Der Antragsteller meint, die Rechte an den Flurstücken, mit denen er abgefunden worden sei, würden durch den von ihm erhobenen Widerspruch nicht berührt. Die Abfindungsflurstücke seien als solche nicht streitig. Er legt dies im Einzelnen dar und führt u.a. an, dass die zu korrigierende Wertermittlung wegen der Flächenzuordnung als Windschutzstreifen durch eine Entschädigung in Geld ausgeglichen werden könne. Gleiches treffe auf die bei der Wertermittlung nicht hinreichend berücksichtigten Leitungsrechte zu. Auch insoweit verlange er nur eine Abfindung in Geld. Im Übrigen könnten auch Rechte anderer Teilnehmer an der Flurbereinigung, die nicht Widerspruch erhoben hätten, berührt werden, wenn es zu einer Veränderung der Landabfindung komme. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass das Landwirtschaftsgericht dem Antrag des 65jährigen Antragstellers auf Eintragung eines Hofvermerks nicht nachkommen könne. Ferner sei der Antragsteller gehindert, Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen weist der Antragsteller auf die bisherige Dauer des Widerspruchsverfahrens hin. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, gemäß § 82 FlurbG das Grundbuchamt des Amtsgerichts L. zu ersuchen, die Grundbücher von B., Bl. 3..., von L., Bl. 2... und von O., Bl. 3..., gemäß dem Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens „O.“ vom 2017, genehmigt vom Antragsgegner am 2018, durch Eintragung der neuen Grundstücke zugunsten des Antragstellers zu berichtigen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält die Voraussetzungen des § 82 FlurbG für nicht erfüllt. Dadurch, dass der Antragsteller Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan erhoben habe, seien dessen Abfindungsrechte berührt. Eine Grundbuchberichtigung könne erst erfolgen, wenn der Flurbereinigungsplan in Bezug auf den Antragsteller bestandskräftig sei. Auch eine Geldabfindung gehöre zu den Abfindungsrechten eines Teilnehmers. Ferner fehle die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf vorzeitige Grundbuchberichtigung im Sinne von § 82 Satz 1 FlurbG zusteht. Nach dieser Regelung kann ein Teilnehmer, dessen Rechte durch Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan voraussichtlich nicht berührt werden, beantragen, dass die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt ersucht, das Grundbuch durch Eintragung seiner neuen Grundstücke zu berichtigen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Rechte eines Teilnehmers werden im Sinne von § 82 Satz 1 FlurbG durch Widersprüche – oder eine Klage - gegen den Flurbereinigungsplan in der Regel berührt, wenn ein als Abfindung zugewiesenes Flurstück streitbefangen ist. Insoweit weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass bei einem flurbereinigungsrechtlichen Streit darüber, ob ein Beteiligter wertgleich abgefunden ist, grundsätzlich über die Recht- und Zweckmäßigkeit der Gesamtabfindung und nicht (nur) über die Zuteilung einzelner Flächen entschieden werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1967 – IV C 237.65 – juris Rn. 7). Dies gilt auch für ein sich an das Widerspruchsverfahren anschließendes gerichtliches Verfahren (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1961 – I C 231/58 – RdL 1961, 240 [241]). Daraus folgt allerdings nicht, dass bei Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan, die Flurstücke eines anderen Teilnehmers betreffen, stets dessen vollständige Abfindung berührt wäre und ihm deshalb die vorzeitige Berichtigung des Grundbuchs insgesamt versagt bleiben müsste. Beziehen sich die Widersprüche oder Klagen eines Teilnehmers (lediglich) auf eines oder einige Flur- oder Grundstücke eines anderen Teilnehmers und ist dieser Teilnehmer gegen seine eigene Abfindung nicht vorgegangen mit der Folge einer ihm gegenüber eingetretenen Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans, so ist das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde um vorzeitige Grundberichtigung hinsichtlich der nicht streitbefangenen Grundstücke des anderen Teilnehmers im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich geboten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 1959 – I C 118.59 – juris Rn. 16 ff. = BVerwGE 9, 288 [291 ff.]). Anders liegt es aber, wenn der die Grundbuchberichtigung betreibende Teilnehmer seine eigene Abfindung angefochten hat. Unter diesen Umständen bleibt seine Gesamtabfindung regelmäßig auch dann in der Schwebe, wenn es – wie hier - nur um die Wertermittlung einzelner eingebrachter oder zugewiesener Flurstücke geht (dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 1959 – I C 118.59 – juris Rn. 16). Der Umstand, dass sich der Antragsteller gegen die Wertermittlung des eingebrachten Flurstücks 1... sowie gegen die Bewertung des zugeteilten Flurstücks 7... (beide Gemarkung L.) wendet, kann dazu führen, dass die Frage nach seiner Abfindung insgesamt neu aufgeworfen wird, weil die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen ist, auch wenn sich die Angriffe nur gegen die Zuteilung oder Bewertung einzelner Grundstücke richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 – IV C 74.65 – juris Rn. 7). Schließlich beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg darauf, dass seine Rechte im Sinne von § 82 Satz 1 FlurbG voraussichtlich nicht berührt würden, weil er nur einen Geldausgleich beanspruche. Die Beantwortung der Frage, ob die behauptete Minderausweisung bei Nichterfüllung des Abfindungsanspruchs in Geld ausgeglichen werden könnte, lässt sich grundsätzlich nicht vorab durch die Flurbereinigungsbehörde klären, sondern muss den im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren zur Entscheidung berufenen zuständigen Organen vorbehalten bleiben (vgl. für das Widerspruchsverfahren § 141 Abs. 2 FlurbG, § 12 Abs. 2 BbgLEG). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass eine Geldleistung als Ausgleich für Land grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG bei einer unvermeidbaren Minderausweisung von Land in Betracht kommt (dazu BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1959 – I C 155.58 – juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung geht der Senat von einem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der vorzeitigen Grundbuchberichtigung in Höhe des doppelten Auffangwertes aus, der hier im Hinblick auf eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht halbiert wird (§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).