OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 70 S 2.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1029.70S2.18.00
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 65 Abs. 1 S. 1 FlurbG ist u.a. genügt, wenn die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem Eingebrachten feststeht.(Rn.12) 2. Kein Teilnehmer eines Flurbereinigungs-/Bodenordnungsverfahrens besitzt einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke.(Rn.16) 3. Die streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung selbst nimmt den Beteiligten nicht das Recht, später den Flurbereinigungsplan gemäß §§ 59 und 44 FlurbG voll überprüfen zu lassen.(Rn.17) 4. Die streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung kann im Hinblick auf die fehlende Bezugnahme auf § 44 FlurbG grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, die dortigen Regelungen über die Wertgleichheit seien verletzt.(Rn.17) 5. Gerügt werden kann insoweit vielmehr nur, dass die vorübergehende Nutzung bis zur Planausführung unzumutbar ist.(Rn.17) 6. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung der Teilnehmergemeinschaft stellt eine selbstständig anfechtbare Teilentscheidung dar. Das Unterlassen ihrer Anfechtung führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz.(Rn.22) 7. Übergangsprobleme in Vollzug des Besitzwechsels stellen allenfalls vorübergehende Nachteile dar und betreffen daher ebenfalls nicht das objektive Wertverhältnis von Einlage und Abfindung.(Rn.25) 8. Von einer nur mit Zustimmung des Verfahrensteilnehmers zulässigen völligen Änderung der Struktur eines Betriebes im Sinne des § 44 Abs. 5 FlurbG ist auszugehen, wenn eine Änderung der bisherigen Wirtschaftsart des Betriebes erforderlich würde oder "qualifizierte" Planwünsche vorlägen, d.h. besondere betriebliche Entwicklungstendenzen, die bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Bescheid des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 11. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, das gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 7.500 EUR ist, zu je ein Drittel. Ferner wird ein Pauschsatz in Höhe von 30 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 65 Abs. 1 S. 1 FlurbG ist u.a. genügt, wenn die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem Eingebrachten feststeht.(Rn.12) 2. Kein Teilnehmer eines Flurbereinigungs-/Bodenordnungsverfahrens besitzt einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke.(Rn.16) 3. Die streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung selbst nimmt den Beteiligten nicht das Recht, später den Flurbereinigungsplan gemäß §§ 59 und 44 FlurbG voll überprüfen zu lassen.(Rn.17) 4. Die streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung kann im Hinblick auf die fehlende Bezugnahme auf § 44 FlurbG grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, die dortigen Regelungen über die Wertgleichheit seien verletzt.(Rn.17) 5. Gerügt werden kann insoweit vielmehr nur, dass die vorübergehende Nutzung bis zur Planausführung unzumutbar ist.(Rn.17) 6. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung der Teilnehmergemeinschaft stellt eine selbstständig anfechtbare Teilentscheidung dar. Das Unterlassen ihrer Anfechtung führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz.(Rn.22) 7. Übergangsprobleme in Vollzug des Besitzwechsels stellen allenfalls vorübergehende Nachteile dar und betreffen daher ebenfalls nicht das objektive Wertverhältnis von Einlage und Abfindung.(Rn.25) 8. Von einer nur mit Zustimmung des Verfahrensteilnehmers zulässigen völligen Änderung der Struktur eines Betriebes im Sinne des § 44 Abs. 5 FlurbG ist auszugehen, wenn eine Änderung der bisherigen Wirtschaftsart des Betriebes erforderlich würde oder "qualifizierte" Planwünsche vorlägen, d.h. besondere betriebliche Entwicklungstendenzen, die bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist.(Rn.28) Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Bescheid des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 11. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, das gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 7.500 EUR ist, zu je ein Drittel. Ferner wird ein Pauschsatz in Höhe von 30 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren als Teilnehmer des 2007 eingeleiteten, 1.098 ha umfassenden kombinierten Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens S... mit der Verfahrensnummer 3... (BOV S...) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärte vorläufige Besitzeinweisung im Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2018. Als Eigentümer verfügen die Antragsteller im Verfahrensgebiet gegenwärtig über Flächen von insgesamt knapp 388 ha; ferner nutzen sie dort nach eigenen Angaben Pachtflächen von 233 ha. Nachdem der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 FlurbG bereits durch Beschluss vom 29. September 2010 festgestellt hatte, wies der Antragsgegner die Beteiligten durch den streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 65 FlurbG in den Besitz der neuen Flurstücke ein, bestimmte den Zeitpunkt der Wertgleichheit des eingebrachten Grundbesitzes und der Landabfindung der Teilnehmer auf den 1. August 2018 und ordnete den Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung der neuen Grundstücke zu den in den (beigefügten) Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten, beginnend gestaffelt am 1. August 2018, an. II. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer hiergegen mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 erhobenen Widersprüche wiederherzustellen, hat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 60 LwAnpG keinen Erfolg. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende, im Rahmen des hiesigen Verfahrens mögliche Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung einbeziehende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Gemäß § 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Davon, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG hier erfüllt sind, ist vorliegend auszugehen. 1. Das gilt zunächst für die Frage, ob die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen und ob die neue Feldeinteilung den Antragstellern bekanntgegeben und ggf. erläutert worden sind. Zwar haben die Antragsteller in der Antragsbegründung, ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich der anderen Grundstücke in Frage zu stellen, beanstandet, aufgrund der erst nachträglichen Einbeziehung in das Verfahrensgebiet seien die in der Flur 2 der Gemarkung S... der Antragstellerin zu 1. bzw. den Antragstellern zu 2. zugewiesenen Flurstücke 4... bzw. 5... weder vermessen noch gekennzeichnet worden und damit nicht in der Örtlichkeit aufzufinden. Der Antragsgegner verweist demgegenüber in seiner Antragserwiderung vom 15. August 2018 jedoch darauf, dass diese Flurstücke bereits im Rahmen des 2015 schlussfestgestellten Bodenordnungsverfahrens B... gebildet, örtlich vermessen und durch Koordinaten im amtlichen System im Liegenschaftskataster nachgewiesen seien und die Abfindung mit diesen Flächen durch die als Anlage 4 beigefügten Planvereinbarungen vom 16. September 2015 und 11. Februar 2016 seitens der Antragsteller selbst bestimmt worden sei. Da die Eigenschaften dieser Abfindungsflächen ihnen zum Zeitpunkt der Planabsteckung bekannt gewesen seien und das Flurstück 5... durch die Antragstellerin zu 3. und auch das Flurstück 4... durch die Antragsteller gepachtet seien bzw. genutzt würden, so dass einer Inbesitznahme dieser Flächen kein Hindernis entgegenstehe, habe man eine erneute Grenzanzeige für entbehrlich gehalten. Vorsorglich werde eine Heilung durch nachträgliche Anzeige der Grenzpunkte dieser Flurstücke spätestens zum nach den Überleitungsbestimmungen tatsächlichen Besitzwechseltermin (1. November 2018) veranlasst. Dem halten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. August 2018, ohne eine Vermessung und Anzeige in der Örtlichkeit dieser (von ihnen gepachteten bzw. genutzten) Flurstücke im Bodenordnungsverfahrens B... zu bestreiten, zwar entgegen, sie könnten nicht gleichsam als Einheit betrachtet werden, weil alles quasi „in der Familie“ bleibe, denn die Antragstellerin zu 3. sei eine Kapitalgesellschaft und die Antragstellerin zu 1. als deren Geschäftsführerin sei auch den an dieser Gesellschaft noch beteiligten weiteren Personen verpflichtet. Insofern könne das Argument, die Flurstücke 4... und 5... würden von der Antragstellerin zu 3. bewirtschaftet, vorliegend nicht verfangen, solange nicht allen drei Antragstellern die genaue Lage dieser Flurstücke bekannt sei. Im Bodenordnungsverfahren B... sei die Anzeige der Örtlichkeit nicht diesen, sondern den seinerzeitigen Eigentümern gegenüber erfolgt. Diese Ausführungen überzeugen schon deshalb nicht, weil damit eine Kenntnis jedenfalls der Antragstellerin zu 1. hinsichtlich der neuen Feldeinteilung (genaue Lage) bezogen auf das ihr nunmehr allein zugewiesene Flurstücke 4... und das ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann zugewiesene Flurstück 5... nicht bestritten wird. Weiteres ist rechtlich nicht zu fordern. Vielmehr durfte der Antragsgegner bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass es einer weiteren Grenzanzeige insoweit nicht bedürfe (zu den Anforderungen bei Kenntnis vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 1988 - 5 C 78/84 -, juris Rz. 23 am Ende). Im Übrigen haben die Antragsteller im Rahmen der Darlegung ihrer Einwendungen gegen die bisherigen Zuteilungsentwürfe des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft (Schreiben vom 3. März 2017 – Anlage K 5 der Antragsteller) selbst ausgeführt, das Eigentum aller drei Antragsteller werde „als Ganzes betrachtet, da alles von der Agrargesellschaft S... mbH bewirtschaftet wird“, d.h. der Antragstellerin zu 3. 2. Den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist auch insoweit genügt, als die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem Eingebrachten feststeht. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung erklärt, dass die streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen, der Zuteilungskarte und der Liste der Abfindungsflächen durch Auslegung zur Einsichtnahme öffentlich bekanntgemacht wurden und die Verfahrensbeteiligten darüber hinaus mit gesondertem Schreiben über den erlassenen Verwaltungsakt und die Wirkungen der Besitzeinweisung informiert und ihnen zugleich auch die (endgültigen) Einlage- und Abfindungsnachweise übermittelt wurden. Das hat der Antragsgegner in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 17. September 2018 dahingehend konkretisiert, dass dies bezüglich der Antragsteller durch das Schreiben vom 4. Juli 2018 erfolgt sei, beispielhaft werde insoweit auf das - als Anlage 8 beigefügte - entsprechende Schreiben an die Antragstellerin zu 1. nebst Teilnehmernachweis Eigentümer/Erbbauberechtigte, Grundstücke Alter Bestand und Grundstücke Neuer Bestand zu ihrer ONr. 47/02 verwiesen. Auch die Richtigkeit dieser Darlegungen wird seitens der Antragsteller nicht bestritten. Soweit die Antragsteller in der Antragserwiderung ohne jegliche Konkretisierung pauschal geltend gemacht haben, die Veröffentlichung im Internet über das dort ausgewiesene Verfahrensgebiet, auf die im Schreiben vom 4. Juli 2018 verwiesen worden sei, stimme mit dem Zuteilungsentwurf nicht überein, die diesbezüglichen Änderungsbeschlüsse seien nicht eingearbeitet, hat der Antragsgegner dem mit der Antragserwiderung entgegengehalten, dass die Darstellung der Zuteilungskarte nur informatorischen Charakter besitze und die dortige Darstellung dem aktuellen Zuteilungsentwurf, der die Grundlage der vorläufigen Besitzeinweisung darstelle, entspreche. Auch dem sind die Antragsteller in ihren späteren Schriftsätzen nicht entgegengetreten. Dem weiter nachzugehen, besteht schon angesichts fehlender Substantiierung des Vorbringens der Antragsteller, inwieweit die Veröffentlichung unrichtig sei, keine Veranlassung. 3. Hinsichtlich der darüber hinaus im Schwerpunkt gerügten fehlenden Wertgleichheit der Abfindung gilt im rechtlichen Ausgangspunkt Folgendes: Kein Teilnehmer eines Flurbereinigungs-/Bodenordnungsverfahrens besitzt einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke. Durch welche Gestaltung erreicht wird, dass die Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit gerecht wird, ist mithin der - außer durch das Willkürverbot - nicht weiter gebundenen Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörden überantwortet (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4/05 -, juris Rz. 27 f.). Die streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung selbst nimmt den Beteiligten nicht das Recht, später den Flurbereinigungsplan gemäß §§ 59 und 44 FlurbG voll überprüfen zu lassen, und kann im Hinblick auf die fehlende Bezugnahme auf § 44 FlurbG grundsätzlich auch nicht mit der Begründung angefochten werden, die dortigen Regelungen über die Wertgleichheit seien verletzt. Gerügt werden kann insoweit vielmehr nur, dass die vorübergehende Nutzung bis zur Planausführung unzumutbar ist. Abfindungsmängel können deshalb zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung ausnahmsweise nur dann führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Besitzeinweisung zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebs führt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. Beschluss vom 12. November 2010 - 9 B 41/10 -, juris Rz. 4 m.w.N.; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 65 Rz. 20 f.). Auf der Grundlage dieses rechtlichen Maßstabs ist weder das Bestehen eines offensichtlichen groben Missverhältnisses zwischen Einlage und Abfindung (a.) noch ein unzumutbarer Eingriff in die bisherige Struktur der Betriebe der Antragsteller hinreichend dargelegt (b.). a. Ausweislich der maßgeblichen, hinsichtlich Teilflächen bereinigten Bilanzen - Seiten 1 bis 3 der Anlage 2 zur Antragserwiderung des Antragsgegners - sind die Wertzahlen (WZ) von Anspruch (= Einlage) und Abfindung nahezu identisch. Für die Antragstellerin zu 1. (ONr. 47/02) steht einem Anspruch von 562.774,58 WZ eine Abfindung von 562.776,61 WZ (mithin eine Differenz von nur etwa 2 WZ) gegenüber. Für die Antragsteller zu 2. (ONr. 46/03) sind dies 172.089,93 WZ zu 172.090,78 WZ (Differenz 0,85 WZ) und für die Antragstellerin zu 3. (ONr. 1/00) 1.235.364 WZ zu 1.235.362 WZ (Differenz von 2 WZ). Dass hiernach nicht von einem offensichtlichen groben Missverhältnis des Wertes von Einlage und Abfindung auszugehen ist, liegt auf der Hand. Soweit die Antragsteller rügen, der Antragsgegner habe sie zu Unrecht „gleichsam als Einheit betrachtet“, ist neben den bereits zitierten Ausführungen im Schriftsatz vom 3. März 2017, wonach das Eigentum aller drei Antragsteller „als Ganzes“ betrachtet werden dürfe, auf die Planvereinbarung vom 2. Juni 2015 (Anlage 6 der Antragserwiderung) zu verweisen. Hiernach haben sich die Antragsteller damit einverstanden erklärt, ihre Ansprüche auf Landabfindung hinsichtlich der Nutzungsarten Wald bzw. Gehölz sowie Acker bzw. Grünland ohne einen finanziellen Wertausgleich untereinander zu tauschen, die Einlagen könnten bei der Abfindung bezogen auf die Nutzungsarten als eine Einheit gesehen werden, so dass jede Ordnungsnummer eine wertgleiche Abfindung erhalten könne, die sich jedoch in den Nutzungsarten von ihrer Einlage unterscheide. Die einzelnen Nutzungsarten seien dabei in Summe den Ordnungsnummern zuzuteilen. Die Abfindung der genannten Ordnungsnummern könne insofern ebenfalls als Einheit betrachtet werden. Dies dürfte es rechtfertigen, hinsichtlich der hierin genannten Nutzungsarten auf die Gesamtbilanz - Seite 4 der Anlage 2 - abzustellen. Hiernach sind die Differenzen in den Wertzahlen von Anspruch und Abfindung hinsichtlich dieser Nutzungsarten gering, hinsichtlich der Gesamtsumme mit 1.970.228,46 WZ zu 1.970.228,90 WZ (Differenz der WZ von 0,45) nahezu identisch. Auch insofern ist deshalb nicht von einem offensichtlich groben Missverhältnis des Werts von Einlage und Abfindung auszugehen. Mit der - durch Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 konkret unterlegten - Rüge der Antragsteller, der Antragsgegner habe nicht die unterschiedliche Bodengüte der Einlage- und Abfindungsflächen und jahrelange bodenverbessernde Maßnahmen auf ihren Flächen berücksichtigt und ihnen in erheblichem Umfang Sandflächen zugewiesen, auf denen ein wirtschaftlich tragfähiger (Elite)Weizen- oder Rapsanbau nicht möglich sei, wird ein offensichtliches grobes Missverhältnis des Werts von Einlage und Abfindung schon nicht konkret dargelegt. Jedenfalls verweist der Antragsgegner in der Antragserwiderung zu Recht darauf, dass der Flächenbewertung der mit Beschluss der Teilnehmergemeinschaft vom 29. September 2010 festgelegte Wertermittlungsrahmen zugrunde zu legen sei (Anlage 3 der Antragserwiderung). Hierin seien die jeweiligen Flächenqualitäten entsprechend ihrer Ertragsfähigkeit und unter Berücksichtigung besonderer Bedingungen (Hanglage, Wasserverhältnisse etc.) zu Wertklassen zusammengefasst und deren Tauschverhältnisse bestimmt. Die Bodenschätzung im Verfahrensgebiet sei zuvor im Jahre 2008 - vgl. beigefügte Anlage 7 - einer Prüfung durch das Finanzamt Angermünde unterzogen worden. Auch gehöre ein aktuell günstiger Düngezustand von Flächen nicht zu den maßgeblichen „nachhaltigen Wertmerkmalen“, so dass allenfalls ein Anspruch auf Ausgleich eines vorübergehenden Nachteils in Betracht komme (§ 51 FlurbG). Insoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im Beschluss des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft vom 29. September 2010 eine selbstständig anfechtbare Teilentscheidung darstellt und das Unterlassen ihrer Anfechtung im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz führt, der eine Überprüfung dieser Teilentscheidung in einem späteren Rechtsschutzverfahren ausschließt (ständige, auch höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 26.17 -, juris Rz. 9 m.w.N.). Dass die Antragsteller mit der Antragsbegründung - unter Verweis auf ihre Darlegungen im als Anlage K 5 vorgelegten Schriftsatz vom 3. März 2017 - und mit den Schriftsätzen vom 30. August und 1. Oktober 2018 v.a. bezogen auf den Weizenanbau konkretisierend geltend machen, gleichwohl nicht unerhebliche Ertragseinbußen durch den Verlust bisheriger „Bewirtschaftungsflächen“ zu erwarten, ohne allerdings hinreichend zwischen Eigentums- und Pachtflächen zu differenzieren, vermag weder die hiernach feststehende Flächenbewertung durch Wertklassen und die entsprechenden Tauschverhältnisse noch die auf dieser Grundlage erfolgte konkrete Wertermittlung von Einlage und Abfindung in Frage zu stellen. Schon gar nicht wird damit ein offensichtlich grobes Missverhältnis insoweit dargelegt. Nichts anderes gilt für das Vorbringen der Antragsteller, von den seit längerer Zeit bestehenden Pflugtauschvereinbarungen der Antragstellerin zu 3. mit dem Gut S... im Verfahrensgebiet sei quasi nichts übrig geblieben. Denn derartige Nutzungsvereinbarungen betreffen nicht das Wertverhältnis der eingebrachten Eigentumsflächen zu den zugewiesenen Abfindungsflächen. Übergangsprobleme in Vollzug des Besitzwechsels, wie sie zur Antragsbegründung weiterhin geltend gemacht werden, stellen allenfalls vorübergehende Nachteile dar und betreffen daher ebenfalls nicht das objektive Wertverhältnis von Einlage und Abfindung. Dass den Antragstellern durch den Verlust von Flächen voraussichtlich Einnahmen aus im Februar 2018 geschlossenen Gestattungsverträgen mit der GASCADE Gastransporte GmbH bzw. aus einem hinsichtlich des Erwerbspreises inzwischen bereits ausgehandelten Landverkauf für eine Absperrstation an diese im Zusammenhang mit der EUGAL entgehen werden, stellt die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung ebenfalls nicht in Frage. Zwar stellt diese eine teilweise Vorwegnahme des endgültigen Bodenordnungsplan dar, so dass schon die vorläufige Besitzeinweisung den Schluss auf den voraussichtlichen Verlust der betroffenen Grundstücke erwarten lässt. Allerdings ist der Antragsgegner nicht gehalten, derartige Ansprüche bzw. Erwartungen bei der Entscheidung über die Boden- bzw. Flurneuordnung zu berücksichtigen, zumal der Antragsgegner zu Recht darauf verweist, dass den Antragstellern bei Abschluss dieser Verträge bereits die Zuteilungsentwürfe vorlagen, so dass ein entsprechender Vertrauensschutz nicht geltend gemacht werden kann. Hinzu kommt, dass die diesbezüglichen Zahlungen letztlich nur Äquivalent für Beeinträchtigungen der Grundstücke durch die Erdgasleitung bzw. den Wertersatz für den Verlust des Grundstücks darstellen, so dass ein offensichtliches grobes Missverhältnis von Einlage und Abfindung auch hierdurch nicht ohne weiters begründet werden kann. b. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass die vorläufige Besitzeinweisung entgegen § 44 Abs. 5 FlurbG zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur ihres Betriebes führe, wobei angesichts des erwähnten Vortrags im Schreiben vom 3. März 2017, dass das Eigentum aller drei Antragsteller von der Antragstellerin zu 3. bewirtschaftet werde, davon auszugehen sein dürfte, dass nur ein derartiger Betrieb existiert. Für eine nur mit Zustimmung des Verfahrensteilnehmers zulässige völlige Änderung der Struktur eines Betriebes im Sinne des § 44 Abs. 5 FlurbG - dies wäre bei einer erforderlichen Änderung der bisherigen Wirtschaftsart des Betriebes der Fall (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rz. 80) oder bei Vorliegen "qualifizierter" Planwünsche, d.h. besonderer betrieblicher Entwicklungstendenzen, die bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4/05 -, juris Rz. 26 ff.) - lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller zur Antragsbegründung nichts entnehmen. Dass sie hierin die oben dargelegten Belastungen als „gravierenden Eingriff in die bisherige Struktur der Antragstellerin zu 3.“ bezeichnen und gravierende finanzielle Auswirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung befürchten, reicht hierfür nicht aus. Auch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung bzw. deren Begründung bestehen vorliegend keine durchgreifenden Bedenken. Der Antragsgegner hat diese hinreichend einzelfallbezogen und in der Sache beanstandungsfrei zum einen damit begründet, es bedürfe eines für alle Verfahrensteilnehmer zeitlich aufeinander abgestimmten Besitzübergangs und zwar in der relativ kurzen Zeit zwischen letzter Ernte und Beginn der neuen Verfahrensteilnehmers wäre dieses Ziel gefährdet, und zum anderen mit dem Interesse der Verfahrensteilnehmer an einer beschleunigten Umsetzung der Neuregelung. Dass diese Erwägungen deshalb verfehlt sind, weil die Antragsteller über einen Eigentumsanteil von ca. 35 Prozent des Verfahrensgebiets verfügen sowie mit anderen Verfahrensteilnehmern teilweise Tauschbeziehungen bzw. -vereinbarungen existieren und sie selbst die Neuregelung für sich als nachteilhaft ansehen, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG und § 60 LwAnpG. Hinsichtlich der Höhe des Gebührenstreitwerts gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG legt der Senat dabei den dreifachen Auffangstreitwert zugrunde und halbiert diesen mit Blick darauf, dass vorliegend nur vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (vgl. Ziffer II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).