Urteil
OVG 70 A 2.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0829.70A2.16.00
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Leitsätze
Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahren(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 1.157,93 EUR.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahren(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 1.157,93 EUR. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat durfte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung darauf hingewiesen worden waren (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2014 ist jedenfalls unbegründet. Denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klage dürfte zulässig sein, da die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin durch die Widerspruchsbehörde auch in Ansehung der § 123 Abs. 1, § 124 Satz 2 FlurbG – die mangels diesbezüglicher Ausnahme in § 122 FlurbG auch für Rechtsanwälte oder Personen, denen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von der zuständigen Behörde gestattet ist, gilt – hier nicht gerechtfertigt gewesen sein dürfte. Denn zum einen dürfte das Schreiben der Widerspruchsbehörde vom 15. Februar 2016 an den Bevollmächtigten der Klägerin schon keine den Anforderungen des § 124 Satz 2 FlurbG genügende, hinreichend deutliche Aufforderung zur Beibringung einer Vollmacht in einer dafür gesetzten Frist gewesen sein. Zum anderen hatte der Bevollmächtigte der Klägerin auf den das Fehlen der Vollmacht betreffenden Hinweis bereits mit Schreiben vom 17. Februar 2016 reagiert, auf seine Stellung als „Organ der Rechtspflege“ verwiesen und ausgeführt, dass er als solches „grundsätzlich im außergerichtlichen Verfahren keine Vollmacht“ benötige. Zugleich hatte er mit diesem Schreiben allerdings gebeten, eine etwaige andere Rechtsauffassung nachvollziehbar darzulegen, und angekündigt, dass er dann eine Vollmacht übersenden werde. Dass die Widerspruchsbehörde auf dieses Schreiben nicht erkennbar reagiert, sondern den Widerspruch unter dem 9. März 2016 ohne Weiteres unter Verweis auf die fehlende Vollmacht als unzulässig abgewiesen hat, dürfte mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens kaum vereinbar sein. Im Ergebnis kann dies hier aber auch dahinstehen. II. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. 1. Der Bescheid des Beklagten ist formell nicht zu beanstanden. 1.1. Er ist von der dafür zuständigen Stelle erlassen worden, denn der Beklagte ist gem. § 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 S. 2, § 26b Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz FlurbG und § 2 Abs. 1 Buchstabe b der Hauptsatzung des Beklagten (v. 27. November 2009, ABl. v. 23. Dezember 2009, S. 2547) zur Durchführung der Erhebung von Teilnehmerbeiträgen gemäß § 19 FlurbG für seine Mitglieder und damit – da die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens F... Mitglied des Verbandes geworden ist – für den Erlass der Heranziehungsbescheide zuständig. 1.2. Der Bescheid ist auch hinreichend begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. BVerwG, Urteil v. 15. Mai 1986 - 5 C 33.84 -, zit. nach juris Rn 31 f., Beschluss v. 12. September 1988 - 5 B 147.88 -, RzF 23 zu § 19 Abs. 1 FlurbG) verlangt der gem. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg hier anwendbare § 39 Abs. 1 VwVfG nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falles (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 67.80 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168, und Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19). Zu diesen wesentlichen Gründen einer Beitrags- bzw. Vorschusshebung gehören - sofern sie den Adressaten nicht bereits bekannt sind - die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, von denen der Beklagte bei Erlass seines Beitragsbescheides ausging. Dies sind neben dem Beitragsmaßstab jedenfalls der für die Umlegung auf die Teilnehmer vorgesehene Teil der Gesamtausführungskosten, die Zahl der beitragspflichtigen Werteinheiten aller Beteiligten und die Wert- bzw. sonstigen Berechnungseinheiten der Grundstücke des in Anspruch genommenen Teilnehmers. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid. Er legt in den Gründen den sich für die Vorschusshebung aus dem Beschluss des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 10. März 2014 ergebenden Beitragsmaßstab – Betrag des zu hebenden Vorschusses geteilt durch den Wert der vorschusspflichtigen Grundstücke insgesamt (160.000 EUR ./. 127.224,04 Werteinheiten) - und die so ermittelte Beitragshöhe pro Werteinheit (WE) der ins Verfahren eingebrachten Grundstücke (Altbestand) dar. Welche Flurstücke im konkreten Fall eingebracht wurden, welche Zahl an Werteinheiten für jedes einzelne der aufgeführten Grundstücke und welche für alle Flächen in der Summe anzusetzende Zahl an Werteinheiten berücksichtigt wurde, ist ebenso wie der sich danach – bei Multiplikation der Werteinheiten mit dem zuvor errechneten Betrag je Werteinheit von 1,2577 EUR - ergebende Vorschuss je Grundstück sowie insgesamt aus der Anlage A1 „Zahlungsbegründende Flurstücksliste“ ersichtlich. Die für den Beitragsmaßstab herangezogenen, vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft festgestellten und nachfolgend öffentlich bekannt gemachten Ergebnisse der Wertermittlung bedurften keiner weiteren Erklärung mehr, da sie bereits vor ihrer endgültigen Feststellung 2008 in gruppenweisen Teilnehmerversammlungen, zu denen die Teilnehmer im Wege der öffentlichen Bekanntmachung geladen worden waren, erläutert wurden und ihre öffentlich bekannt gemachte Feststellung nachfolgend bestandskräftig wurde. Dass die sich aus der Einlagewertberechnung ergebende Anzahl der Werteinheiten zur Reduzierung der Nachkommastellen des Betrages je WE durch 100 geteilt wurde, ist ohne weiteres erkennbar und nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit der Angaben zu beeinträchtigen. Die im Bescheid und der Anlage A1 verwendeten Abkürzungen sind allgemein gebräuchliche Einheitenzeichen (wie ha, €) oder wurden im Bescheid selbst erläutert (z.B. WE, vlf; ebenso in der Anlage A2: TG). In der als Anlage A2 beigefügten „Kostenübersicht“ sind weiter die bisher angefallenen Kosten („VMNK“ – auf S. 2 des Widerspruchsbescheides in ausgeschriebener Form aufgelistet - Vermessungsnebenkosten, vlf Mitgliedsbeitrag, Darlehenszinsen, Kosten für die Maßnahme M123 S... sowie für „Wertgl. Abfindg./Entsch.123“) und die zum Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses absehbar noch zu erwartenden, für die Vorschusshebung berücksichtigten Kosten (weitere Vermessungsnebenkosten, Mitgliedsbeiträge und Darlehenszinsen, die Kosten für noch ausstehende „A + E“ Maßnahmen – 1003, 1009, 1015 sowie 1017, 1018 – und die durch die Maßnahme 1017 veranlasste Entschädigung) aufgelistet. Die anschließende „Aufrundung“ des sich rein rechnerisch ergebenden Betrages von 154.229,62 EUR auf 160.000 EUR ist ausgewiesen. Für jede Kostenposition sind die Bruttokosten, der Fördersatz und die sich daraus konkret ergebende Fördersumme sowie der nach Abzug dieser Fördersumme von den Bruttokosten verbleibende, von der Teilnehmergemeinschaft zu tragende Eigenanteil („Noch zu hebende Beiträge TG“) aufgeführt. Dies genügt den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung eines derartigen Bescheides (vgl. Beschluss vom 12. September 1988 - 5 B 147.88 -, RzF Nr. 23 zu § 19 Abs. 1 FlurbG). Dies gilt umso mehr, als hier vor Bescheiderlass – am 30. September 2014 – bereits eine Teilnehmerversammlung durchgeführt worden war, zu der die Teilnehmer mit öffentlicher Bekanntmachung geladen worden waren, und der Beklagte die für diese Versammlung erarbeitete Präsentation mit weiteren Informationen (insbes. zu den geschätzten Gesamtkosten des Verfahrens, zu entstandenen und noch zu erwartenden Ausführungskosten, zu Fördermitteln, von der Kommune übernommenen Anteilen der Eigenanteile der Teilnehmergemeinschaft und zu Beispielrechnungen für sich auf dieser Grundlage ergebende Eigenanteile) in der Folge – wie in der Teilnehmerversammlung angekündigt - auf seiner Internetseite zum Download bereitgestellt hat („Vortrag zum B...“, eingestellt am 7. Oktober 2014). Auf diese Erläuterungen ist im Widerspruchsbescheid (S. 2) ausdrücklich hingewiesen worden. Hinsichtlich der nicht zu den wesentlichen Gründen gehörenden Umstände (zu denen auch solche gehören, über die die Teilnehmer bereits in anderer Weise – z.B. durch frühere Verfahrensschritte wie die Wertermittlung oder durch die Teilnahme an einer Teilnehmerversammlung - Kenntnis erlangen konnten) sieht das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., ebenso Urteil v. 15. Mai 1986 – 5 C 33.84 -, juris Rn 32 a.E.) es regelmäßig als zumutbar an, dass die Teilnehmer sich im Bedarfsfall durch einen Einblick in die Unterlagen der Teilnehmergemeinschaft informieren. Denn die einzelnen Teilnehmer eines Neuordnungsverfahrens trifft eine Mitwirkungspflicht, die ihnen abverlangt, im Rahmen der für alle geltenden Pflicht zu sachgerechter Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu einem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens beizutragen (st. Rspr. des BVerwG, z.B. Beschluss vom 28.10.1960 - BVerwG I B 99.60 -, RdL 1961, 26; Urteil v. 8. November 1973 - V C 19.71 -, BVerwGE 44, 164). Dies gilt auch für die von der Klägerin als nicht hinreichend nachvollziehbar beanstandete Auflistung der einzelnen Kostenpositionen in der Anlage A2 zum Heranziehungsbescheid. 2. Der angefochtene Bescheid zur Hebung eines Vorschusses auf die Teilnehmerbeiträge für den Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft an den Ausführungskosten des Verfahrens „F...“ ist auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. 2.1 Die Klägerin ist als Eigentümerin der Flurstücke 6..., 9...und 9... der Flur 1... der Gemarkung G... gem. §§ 56 Abs. 2, § 63 Abs. 2 LwAnpG, § 10 Nr. 1 und § 16 FlurbG Teilnehmerin des kombinierten Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens „F...“ und Mitglied der aus diesen Teilnehmern gebildeten Teilnehmergemeinschaft. Diesbezüglich hat der Senat bereits im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren (Beschluss v. 10. August 2015, OVG 70 S 1.14, EA S. 5 f.) ausgeführt, dass zum Flurbereinigungsgebiet gem. § 7 Abs. 2 FlurbG alle in ihm liegenden Flurstücke gehören, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sind, und ausweislich der im Tatbestand ausführlich dargestellten Abfolge der das Verfahren betreffenden, sämtlich bestandskräftigen Anordnungs- und Änderungsbeschlüsse sind die von der Klägerin erworbenen Flurstücke – die Flurstücke 9... und 9... unter der vor ihrer Zerlegung für beide verwendeten Bezeichnung 6... - zunächst in das Gebiet des Bodenordnungsverfahrens „G...“ einbezogen worden. Aufgrund der nachfolgenden Änderungsbeschlüsse wurden die Flurstücke zunächst Teil des kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahrens „G...“ und sodann des hieraus durch Teilung entstandenen Verfahrens „F...“. Mit ihrem sinngemäß erhobenen Einwand, dass ihre ordnungsgemäß vermessenen und nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zu Unrecht in das Bodenordnungsverfahren einbezogen worden seien, kann die Klägerin nicht mehr gehört werden. Denn der Anordnungsbeschluss und die für die Flurstücke der Klägerin maßgeblichen Änderungsbeschlüsse sind sämtlich – wie in § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 6 Abs. 2, § § 110 FlurbG vorgesehen - öffentlich bekannt gemacht worden und inzwischen seit langem bestandskräftig. Damit sind sowohl die Wirksamkeit der Anordnung und der Änderungen des zunächst als reines Bodenordnungsverfahren begonnenen, mit dem 5. Änderungsbeschluss vom 12. Dezember 2001 zu einem kombinierten Verfahren gem. § 56 LwAnpG und §§ 1, 37 FlurbG geänderten Verfahrens und seiner Ziele als auch das sich aus diesen sowie den weiteren Änderungs- und Teilungsbeschlüssen ergebende Verfahrensgebiet in seiner der Vorschusshebung zugrunde gelegten Ausdehnung als gegeben hinzunehmen (zur Abschichtungswirkung bestandskräftiger Teilentscheidungen im Verfahren vgl. BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2014 – 9 C 11.13 -, juris Rn 13 a.E.). Dass die Klägerin die Grundstücke erst nach deren Einbeziehung in das Verfahrensgebiet erworben hat, ändert daran nichts, da sie das bis zu ihrer Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gem. § 15 Abs. 1 FlurbG gegen sich gelten lassen muss. Auch darauf, ob ihr das Verfahren oder die Lage ihrer Flächen im Verfahrensgebiet bekannt waren, kommt es für ihre Stellung als Teilnehmerin des Verfahrens nicht an. Dem sich mit den Ausführungen im vorangegangenen Beschluss des Senats vom 10. August 2015 (OVG 70 S 1.14, EA S. 5 f.) in keiner Weise auseinander setzenden Klagevorbringen der Klägerin sind hierzu auch keine neuen Argumente zu entnehmen, die Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben könnten. 2.2. Die Ermächtigungsgrundlage für die Hebung derartiger Vorschüsse ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 FlurbG, wonach die Teilnehmergemeinschaft die Teilnehmer u.a. zu Beiträgen in Geld- bzw. zu Vorschüssen hierauf heranziehen kann, soweit die Aufwendungen (§ 105 FlurbG) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammen-fassend BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 10 B 44.05 -, NVwZ-RR 2006, 754, juris Rn. 4 m.w.N.) ist die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im allgemeinen durch die Bodenordnung einen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundstücks führt. Anders als im Fall des § 19 Abs. 3 FlurbG, der für die Beitragsbefreiung auf die Verhältnisse des einzelnen Teilnehmers abstellt und dessen Freistellung ermöglicht, wenn er nicht oder nur in unverhältnismäßig geringem Umfang an den allgemeinen Umlegungsvorteilen beteiligt ist, geht es im Rahmen von § 19 Abs. 1 FlurbG um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen. Davon ausgehend ist für die Frage einer Beitragspflicht gemäß § 19 Abs. 1 FlurbG (nur) im Rahmen einer einheitlichen, d.h. auf die Gesamtheit aller Teilnehmer, also nicht auf persönliche Umstände des einzelnen Grundstückseigentümers abstellenden, mithin objektiven Betrachtung zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen der Flurbereinigung "dem Interesse der Teilnehmer dienen" (so der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FlurbG). 2.3. Bei den in der Anlage A2 zum Bescheid aufgeführten Kosten, auf die mit dem angefochtenen Bescheid Vorschüsse gehoben wurden, handelt es sich um zur Ausführung der Flurbereinigung erforderliche Aufwendungen i.S.d. § 105 FlurbG, die auch i.S.d. § 19 Abs. 1 FlurbG den Interessen der Teilnehmer dienen. 2.3.1. Gem. § 105 FlurbG fallen der Teilnehmergemeinschaft die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen zur Last (Ausführungskosten). Ausführungskosten in diesem Sinne sind alle Zweckausgaben, und zwar unabhängig davon, ob sie auf gesetzlicher Vorschrift, auf Verwaltungsakt oder auf Vereinbarung (z. B. Vertrag mit einem Unternehmer) beruhen (vgl. dazu und zum Folgenden: Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 105 Rn. 1). Zu den im Sinne dieser Regelung erforderlichen Aufwendungen zählen regelmäßig u.a. die Kosten für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, für die nach § 37 Abs. 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Bo-den- und den Gewässerschutz einschließlich wichtiger Landschaftselemente zur Schaffung eines Biotopverbundsystems erforderlichen Maßnahmen, für Geldabfindungen und –entschädigungen, für Zinsen für von der Teilnehmergemeinschaft aufgenommene Kapitalmarktdarlehen, für die der Teilnehmergemeinschaft bei Vermessung, Vermarkung und Wertermittlung der Grundstücke entstehenden Kosten sowie den ihr entstehenden Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Vergabe von Arbeiten zur Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer. Anders als die – zu den Verfahrenskosten zählenden – Vermessungskosten zählen auch die sog. Vermessungsnebenkosten – d.h. die bei der Vermessung, Vermarkung und Wertermittlung der Grundstücke entstehenden Betriebskosten z.B. für Arbeitslöhne der Messgehilfen, Grenzsteine u.ä. (Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, § 104 Rn 3) - zu den Ausführungskosten, und zwar auch für Bodenordnungsverfahren (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17. Juli 2003 – 8 K 2/03 -, zit. nach juris Rn. 12; dem folgend z.B. Urteil des Senats v. 15. Dezember 2016 – OVG 70 A 5.13 -, EA S. 19 f.). Davon ausgehend sind der Bemessung des zu hebenden Vorschusses hier nur Kosten zugrunde gelegt worden sind, die Ausführungskosten im Sinne des § 105 FlurbG sind. Dies gilt nicht nur für die in der Kostenübersicht (Anlage A2) aufgelisteten – teilweise bereits entstandenen und teilweise noch zu erwartenden – Vermessungsnebenkosten (VMNK), Darlehenszinsen und Mitgliedsbeiträge für den Beklagten, sondern auch für die dort eingestellten Kosten für gemeinschaftliche Anlagen der Teilnehmergemeinschaft. Zu diesen gehören sowohl die angeführte, in der 1. Änderung des Wege- und Gewässerplans so bezeichnete Maßnahme 123 (ein in der Feldflur verlaufender, zur ganzjährigen Erschließung und Anbindung der Flächen sowie als Verbindung zum S... – Maßnahme 101 – in Betonspurbahn aus- und neugebauter Wirtschaftsweg ) als auch die wegen der Auswirkungen der Planungsvorhaben (von denen neben der Maßnahme 123 noch zahlreiche weitere realisiert wurden) auf das Natur- und Landschaftsbild gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG a.F. (nunmehr ähnlich § 15 Abs. 2 BNatSchG) erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen („A + E“ 1003, 1009, 1015, 1017 und 1018), deren Grund und konkreter Gegenstand sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Erläuterungen in der 1. und 2. Änderung des Plans gem. § 141 FlurbG ergibt. Auch die für die Maßnahmen 123 und 1017 ausgewiesenen Entschädigungsbeträge zählen – wie vorstehend ausgeführt – zu den Ausführungskosten. Die vom Beklagten ermittelten und vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ihrem Hebungsbeschluss zugrunde gelegten Beträge für die einzelnen Positionen liegen nach den Erfahrungen des u.a. mit einem langjährig in der Flurbereinigungsverwaltung tätigen ehrenamtlichen Richter (§ 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG) fachkundig besetzten Flurbereinigungsgerichts im Rahmen des in einem solchen Verfahren bzw. für derartige Maßnahmen Üblichen. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für diesbezügliche Mängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Anhebung des sich nach den berücksichtigten Kostenpositionen ergebenden Betrages auf 160.000 EUR – die einem „Sicherheitszuschlag“ von ca. 4 % entspricht - ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23. Juli 2015 – OVG 70 A 14.13 -, juris Rn 50) ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der exakte Umfang der umzulegenden Kosten kann erst nach Herstellung sämtlicher Anlagen und Abrechnung aller zu berücksichtigenden Maßnahmen und Auslagen ermittelt werden und angesichts eines gerichtsbekannt nicht unrealistischen Risikos für die Entstehung von Mehrkosten gegenüber den vorläufig angesetzten Beträgen (sei es durch Preissteigerungen während der sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Realisierung aller Maßnahmen, sei es durch unvorhergesehene Probleme bei der Realisierung o.ä.) erscheint die Berücksichtigung eines dem Rechnung tragenden, das Risiko des Anfalls weiterer Darlehenszinsen mindernden Sicherheitszuschlages auch dem Umfang nach nicht unangemessen. 2.3.2. Auch daran, dass diese Ausführungskosten den Zielen des konkreten, seit dem 5. Änderungsbeschluss vom Dezember 2001 als kombiniertes Verfahren nach § 56 LwAnpG und §§ 1, 37 FlurbG weitergeführten Verfahrens – und damit den Interessen der Gesamtheit der Verfahrensteilnehmer - dienen, besteht kein Zweifel. Dies gilt nicht nur für die Nebenkosten der zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und für die Neuordnung und –gestaltung des Verfahrensgebietes erforderlichen Vermessung, sondern auch für die Kosten der im Verfahrensgebiet vorgesehenen, in den Plan gem. § 41 FlurbG und dessen nachfolgende Änderungen aufgenommenen gemeinschaftlichen Anlagen. Im Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des Plans gem. § 41 (insbes. S. 20 f.) sind die Leitlinien der Planung des ländlichen Wegenetzes nachvollziehbar dargelegt worden. Dort wird ausgeführt, dass die ländlichen Wege die rationelle Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücke zu ermöglichen und die Produktivität der landwirtschaftlichen Unternehmen zu verbessern hätten, dass sie der Verbesserung der Lebensverhältnisse auf dem Lande und in zunehmendem Maße auch der Erholung der Bevölkerung sowie der Erhaltung der Kulturlandschaft dienten. Die Planung der Wegebaumaßnahmen im Gebiet ziele vornehmlich darauf ab, eine weitere Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen für den landwirtschaftlichen und gärtnerischen Sektor zu schaffen. Das geplante Wegenetz werde deshalb unter besonderer Berücksichtigung touristischer Ziele so gestaltet, dass es die Grundlage für die weitere Entwicklung des Gebietes bilde, und sowohl gegenwärtig als auch bei einer veränderten Besitzstruktur und Bodennutzung eine zweckmäßige Flurstruktur zur Verfügung stehe. Der langsame landwirtschaftliche Verkehr solle nach Möglichkeit vom klassifizierten Straßennetz ferngehalten werden. Da Wege ein wesentlicher Bestandteil der Kulturlandschaft seien, werde bei ihrem Neubau und Ausbau auf eine harmonische Eingliederung in die Landschaft Wert gelegt; die Wege erhielten in der Feldflur eine verbindende Funktion für die Lebensräume. Davon ausgehend hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sowohl die der Vorschusshebung zugrunde gelegten Maßnahmen als auch die weiteren – wegen der Übernahme des auf die Teilnehmergemeinschaft entfallenden Eigenanteils durch die Kommune für die Vorschusshebung nicht berücksichtigten – neun Wegebaumaßnahmen (Nr. 100, 101, 102, 104, 105, 113, 116, 119, 134, darunter diverse Abschnitte des sog. Panoramawegs) und fünf Kompensationsmaßnahmen (Nr. 1000, 1005, 1013 sowie die in der 1. Änderung des Plans noch als Gestaltungsmaßnahmen aufgeführten, mit der 2. Änderung als Ersatz für eine entfallene Kompensationsmaßnahme bestimmten Maßnahmen Nr. 800 und 801) als den Zwecken des Neuordnungsverfahrens (zusammenfassend dazu Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des Plans gem. § 41 FlurbG, S. 2 f.) dienende Anlagen angesehen. Dafür, dass die Verfahrensteilnehmer dennoch generell nicht von den der Vorschusshebung zugrunde liegenden oder gar von allen Maßnahmen und der durch die Flurbereinigung im allgemeinen eintretenden Wertsteigerung an den Besitzständen profitieren, ist nichts ersichtlich. Nicht den gemeinsamen Interessen der Teilnehmer dienen grundsätzlich nur solche Maßnahmen, die fehlgeschlagen sind (z.B. erfolglose Arbeiten im Rebgelände wg. aufgetretener Hangrutschung) oder die – wie Denkmalschutz- oder Naturschutzvorhaben – nicht den primär privatnützigen Zwecken des Verfahrens dienen, sondern im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, § 19 Rn 3 m.N.). Um derartige Maßnahmen geht es hier nicht. Die Festlegung der im Rahmen des Verfahrens zu realisierenden Maßnahmen lässt auch sonst nicht erkennen, dass der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft bei der Konkretisierung der zur Erreichung der Verfahrensziele erforderlichen Maßnahmen das ihm insoweit zustehende weite Planungsermessen verletzt haben könnte. Eine Verletzung des sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ergebenden und auch für den Wege- und Gewässerplan gem. § 41 FlurbG zu beachtenden Gebotes der Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist nicht feststellbar. Insbesondere die 2. Änderung des Plans gem. § 41 FlurbG, mit der nach Vor-Ort-Begehungen und anschließenden Diskussionen – auch unter Berücksichtigung der für die Teilnehmer entstehenden Kosten (vgl. Protokoll der Sitzung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft v. 15. Mai 2012, TOP 4) - auf den Ausbau etlicher zuvor genehmigter Wege verzichtet und eine Erschließung stattdessen (nur) durch Sicherung der Wegeflurstücke und Ausweisung als Grünwege vorgesehen wurde, zeigt zudem, dass der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft bei seinen Entscheidungen – den Anforderungen des § 37 FlurbG entsprechend – auch das Interesse der Verfahrensteilnehmer an einer Geringhaltung der Kosten im Blick hatte und dem durch Verzicht auf diverse Ausbaumaßnahmen Rechnung getragen hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesamtausführungskosten in Höhe von ca. 1.57 Millionen EUR zu ca. 76 % (1.19 Millionen EUR) durch öffentliche Fördermittel und der verbleibende, auf die Teilnehmer entfallende Eigenanteil von ca. 376.800 EUR in Höhe von ca. 222.600 EUR – d.h. zu ca. 60 % - von der Stadt W... gedeckt wurden (Berechnung der prozentualen Anteile auf Grundlage der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kostenaufstellung vom 13. April 2014, deren Inhalt im Wesentlichen dem der Folien 3 und 4 der im Internet veröffentlichten Präsentation des Beklagten entspricht). Der von den Teilnehmern selbst aufzubringende Anteil von ca. 160.000 EUR beläuft sich danach nur auf ca. 10 % der für die Ziele des Verfahrens insgesamt aufgewendeten Ausführungskosten. 2.4. Darauf, ob und in welchem Umfang die Flurbereinigung dem einzelnen Teilnehmer – und damit hier konkret der Klägerin - einen Vorteil vermittelt, kommt es – wie bereits unter 2.2 ausgeführt - für die Beitragspflicht gem. § 19 Abs. 1 FlurbG nicht an. Dies verkennt die Klägerin, wenn sie darauf verweist, dass ihre Flächen ordnungsgemäß vermessen und seit langem bebaut seien, und bestreitet, dass sich aufgrund der ohne räumlichen Zusammenhang mit diesen realisierten Baumaßnahmen eine Wertsteigerung für ihre Grundstücke ergeben habe. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Flurbereinigung dem einzelnen Teilnehmer einen Vorteil vermittelt, ist allein im Rahmen einer - ausnahmsweisen - Beitragsbefreiung gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – BVerwG 10 B 44.05 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 15. November 1974 - BVerwG V B 54.72 - Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 11 S. 17 m.w.N.). Eine solche - vollständige oder teilweise - Beitragsbefreiung, die es dem Beklagten – der gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 seiner Hauptsatzung nur „in Vollzug der Beschlüsse seiner Mitglieder“ an deren Stelle tritt und für die Entscheidung über die Gewährung einer Beitragsbefreiung gem. § 19 Abs. 3 FlurbG als solche nicht zuständig ist - erlaubt hätte, die Klägerin von der Vorschusshebung nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 FlurbG auszunehmen, ist von Klägerin nicht beantragt und von der hierfür gem. § 3 Abs. 4 BbgLEG allein zuständigen, gem. § 25 Abs. 1 FlurbG durch den Vorstand vertretenen Teilnehmergemeinschaft (vgl. Urteil des Senats v. 15. Dezember 2015 – OVG 70 A 7.13 -, EA S. 26 f.) nicht gewährt worden. Fehlt es an einer solchen Befreiungsentscheidung, kann ein Anspruch auf Befreiung gem. § 19 Abs. 3 FlurbG auch nicht mit der Anfechtungsklage gegen den vom Beklagten erlassenen Beitragsbescheid geltend gemacht werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17. Juli 2003 – 8 K 2/03 -, zit. nach juris Rn 23). 2.5. Die vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 10. März 2014 beschlossene Heranziehung der Teilnehmer zu einem Vorschuss auf die Ausführungskosten ist in § 19 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ausdrücklich vorgesehen, und die Realisierung der im Plan gem. § 41 FlurbG (genehmigt am 16. September 2004) in der Fassung der nachfolgenden Änderungen (1. Änderung genehmigt am 26. Juli 2007, 2. Änderung genehmigt am 1. Februar 2013) vorgesehenen Maßnahmen bereits vor Erlass des Bodenordnungsplans im Wege des sog. Vorausbaus entspricht § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Auch die Wahl des von § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG abweichenden Beitragsmaßstabes - hier nach dem Verhältnis des Wertes des Altbestandes der Teilnehmer zum Gesamtwert aller Flächen - lässt § 19 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ausdrücklich zu. Der auf Grundlage des § 19 Abs. 1 FlurbG beschlossene Beitragsmaßstab für die Vorschusshebung ist auch nicht – wie die Klägerin meint – deshalb gleichheitswidrig oder willkürlich, weil auf seiner Grundlage nur Teilnehmer mit Grundstücken im Verfahrensgebiet herangezogen werden, obwohl – wie sie meint - etwaige ihr aus dem Verfahren entstehende Vorteile in gleicher Weise auch den Eigentümern der auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücke zugute kämen. Denn gem. § 19 Abs. 1 FlurbG können nur die Teilnehmer des Verfahrens – d.h. die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken im Verfahrensgebiet – zu Beiträgen bzw. zu Vorschüssen auf diese herangezogen werden, und die von ihr zum Vergleich angeführten, den ihren gegenüber auf der anderen Straßenseite gelegenen Grundstücke sind nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen worden. Die unanfechtbar gewordene und damit hier nicht mehr zu prüfende Einbeziehung nur der auf „ihrer“ Straßenseite gelegenen Flurstücke begründet einen wesentlichen Unterschied zwischen ihr und den Eigentümern dieser anderen, nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Eigentümern von Grundstücken außerhalb des Verfahrensgebietes kann, wenn die Grundstücke von der Flurbereinigung „wesentliche Vorteile“ haben, gem. § 42 Abs. 3 FlurbG oder § 106 FlurbG nur durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Beitrag zu den Ausführungs- oder Unterhaltungskosten auferlegt werden. Darauf, ob ein solcher Fall hier vorliegt, kommt es für die Rechtmäßigkeit der hier allein zu prüfenden Vorschusshebung allerdings nicht an. Ob Eigentümer von nicht im Verfahrensgebiet gelegenen Flächen zu den Ausführungs- oder Unterhaltungskosten herangezogen werden können, weil sie derartige „wesentliche“ Vorteile erlangen, kann und muss die Teilnehmergemeinschaft bzw. der für diese handelnde Vorstand erst mit Blick auf die in den Flurbereinigungsplan aufzunehmenden Kostenregelungen prüfen und entscheiden. 2.6. Die dem angefochtenen Heranziehungsbescheid zugrunde liegende Berechnung der Höhe des von der Klägerin zu leistenden Vorschusses ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausweislich der Anlage A1 zum Bescheid ist der Beklagte von einer Gesamtzahl von 920,68 WE für die Flurstücke 6..., 9... und 9... der Flur 1... der Gemarkung G... ausgegangen. Diese Zahl weicht vom 2008 festgestellten Ergebnis der Wertermittlung zwar insofern ab, als die sich danach ergebende Wertzahl von insgesamt 92.067,40 WE für die Vorschusshebung auf insgesamt 920,68 WE umgerechnet wurde. Allein diese Umrechnung ist aber nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen. Andere, sich zu ihrem Nachteil auswirkende Mängel oder Rechenfehler sind weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Revisionszulassungsgründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO ersichtlich sind. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem sie als Teilnehmerin des kombinierten Boden- und Flurneuordnungsverfahrens „F...“ zu Vorschüssen auf die Ausführungskosten herangezogen wird. Das damals zuständige Amt für Agrarordnung B... hatte mit dem öffentlich bekannt gemachtem Anordnungsbeschluss vom 10. Dezember 1993 zunächst das Bodenordnungsverfahren G... angeordnet. Nachdem das Verfahrensgebiet zuvor bereits mit verschiedenen Änderungsbeschlüssen geringfügig verändert worden war, wurde mit dem ebenfalls öffentlich bekannt gemachten 5. Änderungs- und Teilungsbeschluss vom 12. Dezember 2001 die Fortführung des Verfahrens als kombiniertes Verfahren gem. § 56 LwAnpG und §§ 1, 37 FlurbG angeordnet und das Verfahrensgebiet in vier Flurneuordnungsgebiete geteilt, darunter dasjenige des Verfahrens „G...“. Das Gebiet dieses Verfahrens wurde mit dem wiederum öffentlich bekannt gemachten 1. Änderungs- und Teilungsbeschluss vom 4. September 2003 erneut geteilt. Das aus dieser Teilung (u.a.) entstandene neue Gebiet „F...“ hat nach weiteren geringfügigen Gebietsänderungen (1. Änderungsbeschluss v. 15. Oktober 2012, 2. Änderungsbeschluss v. 29. Juli 2013, 3. Änderungsbeschluss v. 18. März 2014) eine Größe von ca. 1.917 ha und umfasst die vorstehend bezeichneten Grundstücke der Klägerin. Sämtliche angeführten Beschlüsse sind bestandskräftig geworden. Die Klägerin ist seit dem 15. April 2008 Eigentümerin des im Grundbuch von G... Blatt 2... verzeichneten Flurstücks 6... der Flur 1... (2.125 m²) sowie der nach Übertragung des zunächst ebenfalls dort verzeichneten Flurstücks 6... der Flur 1... (2.123 m²) auf Blatt 2... des Grundbuchs und dessen nachfolgender, am 9. Mai 2011 im Grundbuch eingetragener Zerlegung entstandenen Flurstücke 9... (806 m²) und 9... (1.316 m²) der Flur 1.... Mit dieser Einlage ist sie als Teilnehmerin des Verfahrens F... mit der Ordnungsnummer 1... (bzw. 1...) erfasst. Die Ergebnisse der Wertermittlung für das Verfahrensgebiet, die auf Grundlage des vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft im Dezember 2007 beschlossenen Wertermittlungsrahmens erarbeitet wurden, wurden den hierzu mit öffentlicher Bekanntmachung geladenen Teilnehmern im Juli 2008 in gruppenweisen Versammlungen erläutert. Die nach Behebung von Einwendungen mit Beschluss des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 7. Oktober 2008 erfolgte Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung sowie die Auslegung der Wertermittlungsunterlagen wurden nachfolgend öffentlich bekannt gemacht. Auch diese Feststellung ist bestandskräftig geworden. Der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gem. § 41 FlurbG, in dem die im Verfahrensgebiet vorgesehenen Ausbaumaßnahmen zusammengefasst sind, sah in der am 16. September 2004 genehmigten ersten Fassung nur eine einzelne Maßnahme (Nr. 100, Wirtschaftsweg) vor. Mit der am 26. Juli 2007 genehmigten 1. Änderung wurde der Plan um zahlreiche weitere, insbesondere Wegebau- und Kompensationsmaßnahmen erweitert. Die am 1. Februar 2013 plangenehmigte 2. Änderung des Wege- und Gewässerplans sah nach erneuter Überprüfung der Erforderlichkeit sodann einen Verzicht auf den Ausbau von ca. der Hälfte der Wege - für diese wurde nur noch eine Bestandserhaltung und Sicherung bzw. Ausweisung als Wegflurstück im Flurbereinigungsplan vorgesehen, eine Maßnahme entfiel vollständig - sowie insbesondere daraus resultierende Veränderungen bei den Kompensations-, Gestaltungs- und Bodenverbesserungsmaßnahmen vor. Nachdem bereits ein Teil dieser Maßnahmen im Wege des Vorausbaus realisiert und Kosten für Vermessungsarbeiten angefallen waren, beschloss der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 10. März 2014, im Haushaltsjahr 2014 von allen Teilnehmern des Verfahrensgebietes einen Vorschuss auf die Beiträge zu den Ausführungskosten zu erheben. Als vorläufiger Maßstab für die Beitragspflicht werde für alle Teilnehmer einheitlich der Wert der alten Grundstücke in Wertverhältniszahlen bestimmt. Zu heben sei der in der Kostenübersicht gemäß Anlage 1 des Beschlusses ausgewiesene, auf 160.000 EUR angehobene Betrag. Nach der Auflistung in dieser Anlage umfasst der Hebungsbetrag den nach Abzug der Fördermittel (insgesamt 982.942,98 EUR) sowie der von der Kommune übernommenen Eigenanteile an verschiedenen Maßnahmen (insgesamt 222.590,80 EUR) noch 63.233,88 EUR umfassenden Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft für bereits entstandene Kosten (Baumaßnahme 123 – Verbindungsweg S... - 47.558,58 EUR, wertgleiche Abfindung/Entschädigung für diese Baumaßnahme 984,43 EUR, Vermessungsnebenkosten 10.515,36 EUR; Mitgliedsbeiträge vlf 3.779,66 EUR, Darlehenszinsen 395,85 EUR) sowie die nach damaliger Schätzung zu erwartenden weiteren Kosten in Höhe von 90.995,74 EUR (von der Teilnehmergemeinschaft zu erbringende Eigenanteile an den Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 1003, 1009, 1015, 1017 und 1018 in Höhe von zusammen 76.378,97 EUR und an der Entschädigung für die Maßnahme 1017 – 86,47 EUR –, an den Vermessungsnebenkosten in Höhe von 8.560,74 EUR, Mitgliedsbeiträge vlf für die Jahre 2014-2017 in Höhe von 4.442,53 EUR sowie Darlehenszinsen in Höhe von 1.527,03 EUR). In einer nachfolgenden Teilnehmerversammlung am 30. September 2014 wurden die Teilnehmer über den Stand des Verfahrens, die realisierten Bau- und Ersatzmaßnahmen sowie über die Kosten des Verfahrens und die Beitrags- bzw. Vorschusshebung informiert. Die hierfür erstellte Präsentation war in der Folge über die Internetseite des Beklagten abrufbar. Unter dem 30. Oktober 2014 erließ der Beklagte die Heranziehungsbescheide über die Hebung des Vorschusses auf die Beiträge zu den Ausführungskosten des Verfahrens. Die Klägerin wurde für ihre drei im Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücke mit zusammen 920,68 Werteinheiten (WE) zu einem Vorschuss auf die Teilnehmerbeiträge in Höhe von 1.157,93 EUR herangezogen. In der Begründung des Bescheids wurde unter Hinweis auf die Verpflichtung der Teilnehmergemeinschaft zur Tragung der Ausführungskosten der Flurbereinigung gem. § 105 FlurbG, die sich aus § 19 FlurbG ergebende Berechtigung zur Erhebung von Vorschüssen auf die nach Abzug von Fördermitteln und freiwilligen Zahlungen einzelner Teilnehmer verbleibenden Kosten und den Vorstandsbeschluss vom 10. März 2014 ausgeführt, dass sich in Anwendung des vom Vorstand bestimmten Maßstabs auf Grundlage eines Hebungsbetrages von 160.000 EUR und vorschusspflichtiger (Alt-)Grundstücke mit insgesamt 127.224,04 WE ein zu zahlender Betrag von 1,2577 EUR je Werteinheit errechne. Als Anlage A1 war dem Bescheid eine Auflistung der zahlungsbegründenden Flurstücke der Klägerin – hier der Flurstücke 6..., 9... und 9... der Flur 1... der Gemarkung G... - unter Angabe (u.a.) der sich nach dem festgestellten Ergebnis der Wertermittlung für jedes einzelne Flurstück sowie insgesamt ergebenden Anzahl der Werteinheiten beigefügt. Die dem Bescheid weiter beigefügte Anlage A2 enthielt die Abrechnung der der Vorschusshebung zugrunde gelegten Ausführungskosten. Sie wies neben – entstandenen bzw. noch zu erwarteten - Vermessungsnebenkosten, Mitgliederbeiträgen für den Beklagten und Darlehenszinsen eine gemeinschaftliche Anlage (M 123 S...), diverse Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und für diese zu erbringende Entschädigungen aus. Für jede Einzelposition waren die entstandenen bzw. veranschlagten Kosten, der jeweilige Fördersatz, die Fördermittelsumme und der danach verbleibende, von der Teilnehmergemeinschaft zu erbringende Betrag aufgelistet. Die sich danach rechnerisch ergebende Summe von 154.229,62 EUR war ebenso ausgewiesen wie deren Anhebung auf den beschlossenen Hebungsbetrag von 160.000 EUR. Anlage 3 enthielt Hinweise zum Beitragsbescheid und den Rechtsgrundlagen. Ihr Prozessbevollmächtigter, ein Steuerberater, legte am 3. November 2014 „namens und im Auftrage“ seiner Ehefrau, der Klägerin, Widerspruch gegen den Bescheid ein und führte aus, dass dieser nicht bekannt sei, dass sie „Mitglied einer hier völlig unbekannten G...“ sein solle. Ihre Grundstücke würden nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt und seien im Rahmen der Bebauung vermessen worden. Zudem seien die Kosten in keiner Art und Weise nachvollziehbar, die Kostenübersicht unsubstantiiert. Die von der Widerspruchsbehörde erbetene Übersendung einer Vollmacht für seine Ehefrau lehnte er unter Hinweis darauf, dass er „als Organ der Rechtspflege … grundsätzlich im außergerichtlichen Verfahren keine Vollmacht“ benötige, ab und bat um nachvollziehbare Darlegung einer etwa abweichenden Rechtsauffassung. Dann werde eine Vollmacht übersandt. Mit dem daraufhin - ohne vorherigen Hinweis auf die Rechtsgrundlage der Forderung nach Übersendung einer Vollmacht – erlassenen, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 10. März 2016 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 9. März 2016 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch des Bevollmächtigten als unzulässig zurück, da dieser selbst nicht widerspruchsbefugt sei und sich der Flurbereinigungsbehörde gegenüber auch nicht entsprechend § 123 FlurbG durch eine schriftliche Vollmacht legitimiert habe. Den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid hatte das Flurbereinigungsgericht bereits mit Beschluss vom 10. August 2015 (OVG 70 S 1.14) zurückgewiesen. Am 10. März 2016 hat die Klägerin Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Beklagten erhoben. Zur Zulässigkeit der Klage führt sie aus, dass der Beklagte den in ihrem Namen und Auftrag erhobenen Widerspruch zu Unrecht als unzulässig angesehen habe, weil ihr Bevollmächtigter als Organ der Rechtspflege im außergerichtlichen Verfahren grundsätzlich keiner schriftlichen Vollmacht bedürfe und er im gerichtlichen Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung – OVG 70 S 1.14 – bereits eine Vollmacht vorgelegt gehabt habe. In der Sache trägt sie weiterhin vor, dass ihre ordnungsgemäß vermessenen Grundstücke seit den frühen 90er Jahren bebaut und seit der Wende zu keinem Zeitpunkt für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt worden seien. Sie selbst habe die Grundstücke 2005 und 2007 in ihrem derzeitigen Zustand erworben und sei kein Mitglied einer ihr völlig unbekannten Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens F.... Auch der streitgegenständliche Bescheid enthalte keine diesbezüglichen Ausführungen. Die als Anlage A2 beigefügte Kostenübersicht sei zudem gänzlich unsubstantiiert, die Positionen angesichts einer Vielzahl von nicht erklärbaren Abkürzungen durchweg nicht nachvollziehbar. Augenfällig und nicht nachvollziehbar sei zudem, dass nur Anwohner auf der Straßenseite, auf der sich ihre Grundstücke befänden, einen Hebungsbescheid bekommen hätten, nicht aber die Anwohner der gegenüberliegenden Straßenseite. Da es keinen räumlichen Zusammenhang zwischen den neu geschaffenen Anlagen und den Grundstücken der Klägerin gebe, verstoße es gegen den Gleichheitssatz und das Willkürverbot, wenn nur die Bewohner einer Straßenseite belastet würden. Selbst wenn es – was bestritten werde – aufgrund der Maßnahmen eine Wertsteigerung gegeben haben sollte, würde diese allen Anwohnern der Straße gleichermaßen zu Gute kommen. Bei pflichtgemäßer Heranziehung aller Anwohner entfiele ein wesentlich geringerer Beitrag auf die Klägerin. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid über die Hebung zu den Ausführungskosten der Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens F..., Verf.-Nr. 1/063/C für Ordnungsnummer 1... aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass die Klage angesichts der Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig und der danach eingetretenen Unanfechtbarkeit des Heranziehungsbescheides bereits unzulässig wäre. Vorsorglich und hilfsweise weise er darauf hin, dass die Ausführungen der Klägerin ihr Vorbringen im Verfahren OVG 70 S 1.14 wiederholten, ohne sich mit den Ausführungen des Gerichts auseinanderzusetzen. Die Ausführungen zu anderen Anwohnern und dem angeblichen Verstoß gegen das Willkürverbot lägen neben der Sache und verkennten schlicht den unanfechtbaren Verlauf des Verfahrensgebiets. Für die weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein zur hiesigen Streitakte übersandter Hefter mit teilnehmerbezogenen Unterlagen, zwei Ordner zum Verfahren „F...“, die zum Parallelverfahren OVG 70 A 16.15 übersandt wurden).