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Urteil

OVG 70 A 18.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0928.70A18.15.00
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Leitsätze
Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahren(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 215,02 EUR. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahren(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 215,02 EUR. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat konnte in der Sache entscheiden, denn dem Antrag der Klägerin auf Vertagung (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO) war nicht stattzugeben. Das Akteneinsichtsrecht des § 100 VwGO stellt zwar eine Konkretisierung und Ausgestaltung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör dar (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Klägerin war indes nicht gehindert, ihr Recht auf Akteneinsicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Ihr Einwand, dass ihr im gerichtlichen Schriftsatz vom 3. August 2018, nicht mitgeteilt worden sei, dass sie bei Gericht Einsicht in die übersandten Vorgänge nehmen könne, weil diese zu umfangreich seien, begründet hieran keinen Zweifel. In dem bezeichneten Schriftsatz war der Klägerin mitgeteilt worden, „dass der Beklagte die hier mit der Ladung erbetenen ergänzenden Unterlagen (…) als weitere Beiakte“ übersandt habe. Eines nochmaligen besonderen Hinweises darauf, dass die Klägerin als Verfahrensbeteiligte gem. § 100 Abs. 1 VwGO auch diese ergänzend übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten an Gerichts Stelle einsehen kann, bedurfte es im konkreten Fall schon deshalb nicht, weil der Klägerin diese Möglichkeit der Akteneinsicht bekannt war. In ihrem Schriftsatz vom 31. August 2017 hatte sie bereits erklärt, dass sie davon ausgehe, dass „die Akteneinsichten zu den Öffnungszeiten jederzeit möglich“ sei, falls ihr kein anderer Termin für die Akteneinsicht mitgeteilt werde. Daraufhin war ihr mit hiesigem Schreiben vom 6. September 2017 mitgeteilt worden, dass sie „nach vorheriger Terminsabsprache mit der Geschäftsstelle hier im Haus Einsicht in die Gerichtsakten und die vom Beklagten/Antragsgegner übersandten Verfahrensakten nehmen“ könne. Aus der mitgeteilten Übersendung vom Senat erbetener ergänzender Unterlagen als weiterer Beiakte war zudem ohne weiteres ersichtlich, dass es sich bei diesen Unterlagen um gerichtlich beigezogene, die zuvor vorgelegten Verfahrensakten ergänzende Verwaltungsvorgänge (gem. § 99 Abs. 1 VwGO) handelte und nicht etwa um als Anlage zu einem vorbereitenden Schriftsatz (§ 86 Abs. 4 VwGO) des Beklagten übersandte Urkunden oder Dokumente. Nur solche Urkunden oder Dokumente, auf die von den Beteiligten in ihren Schriftsätzen Bezug genommen wird, wären gem. § 86 Abs. 5 VwGO dem Schriftsatz in Abschrift beizufügen gewesen bzw. – sofern sehr umfangreich – wäre die Beifügung zur Übersendung durch das Anerbieten einer Einsicht in diese Unterlagen bei Gericht zu verbinden gewesen. II. Die nach Abtrennung des auf Befreiung von der Aufbringung des Vorschusses auf die Teilnehmerbeiträge gem. § 19 Abs. 3 FlurbG gerichteten, nicht gegenüber dem hiesigen Beklagten, sondern gegenüber der Teilnehmergemeinschaft als Flurneuordnungsbehörde zu verfolgenden Begehrens allein verfahrensgegenständliche Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid ist formell nicht zu beanstanden. 1.1. Er ist von der dafür zuständigen Stelle erlassen worden, denn der Beklagte ist gem. § 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 S. 2, § 26b Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz FlurbG und § 2 Abs. 1 Buchstabe b der Hauptsatzung des Beklagten (v. 27. November 2009, ABl. v. 23. Dezember 2009, S. 2547) zur Durchführung der Erhebung von Teilnehmerbeiträgen gemäß § 19 FlurbG für seine Mitglieder und damit – da die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens F... Mitglied des Verbandes geworden ist – für den Erlass der Heranziehungsbescheide zuständig. 1.2. Der Bescheid ist auch hinreichend begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. BVerwG, Urteil v. 15. Mai 1986 - 5 C 33.84 -, zit. nach juris Rn 31 f., Beschluss v. 12. September 1988 - 5 B 147.88 -, RzF 23 zu § 19 Abs. 1 FlurbG) verlangt der gem. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg hier anwendbare § 39 Abs. 1 VwVfG nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falles (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 67.80 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168, und Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19). Zu diesen wesentlichen Gründen einer Beitrags- bzw. Vorschusshebung gehören - sofern sie den Adressaten nicht bereits bekannt sind - die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, von denen der Beklagte bei Erlass seines Beitragsbescheides ausging. Dies sind neben dem Beitragsmaßstab jedenfalls der für die Umlegung auf die Teilnehmer vorgesehene Teil der Gesamtausführungskosten, die Zahl der beitragspflichtigen Werteinheiten aller Beteiligten und die Wert- bzw. sonstigen Berechnungseinheiten der Grundstücke des in Anspruch genommenen Teilnehmers. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid. Er legt in den Gründen den sich für die Vorschusshebung aus dem Beschluss des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 10. März 2014 ergebenden Beitragsmaßstab – Betrag des zu hebenden Vorschusses geteilt durch den Wert der vorschusspflichtigen Grundstücke insgesamt (160.000 EUR ./. 127.224,04 Werteinheiten) - und die so ermittelte Beitragshöhe pro Werteinheit (WE) der ins Verfahren eingebrachten Grundstücke (Altbestand) dar. Welche Flurstücke im konkreten Fall eingebracht wurden, welche Zahl an Werteinheiten für jedes einzelne der aufgeführten Grundstücke und welche für alle Flächen in der Summe anzusetzende Zahl an Werteinheiten berücksichtigt wurde, ist ebenso wie der sich danach – bei Multiplikation der Werteinheiten mit dem zuvor errechneten Betrag je Werteinheit von 1,2577 EUR - ergebende Vorschuss je Grundstück sowie insgesamt aus der Anlage A1 „Zahlungsbegründende Flurstücksliste“ ersichtlich. Die für den Beitragsmaßstab herangezogenen, vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft festgestellten und nachfolgend öffentlich bekannt gemachten Ergebnisse der Wertermittlung bedurften keiner weiteren Erklärung mehr, da sie bereits vor ihrer endgültigen Feststellung 2008 in gruppenweisen Teilnehmerversammlungen, zu denen die Teilnehmer im Wege der öffentlichen Bekanntmachung geladen worden waren, erläutert wurden und ihre öffentlich bekannt gemachte Feststellung nachfolgend bestandskräftig wurde. Dass die sich aus der Einlagewertberechnung ergebende Anzahl der Werteinheiten durch 100 geteilt wurde, um – wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - die Beitragshebung auf Cent-Beträge zu begrenzen, ist ohne weiteres erkennbar und nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit der Angaben zu beeinträchtigen. Die im Bescheid und der Anlage A1 verwendeten Abkürzungen sind allgemein gebräuchliche Einheitenzeichen (wie ha, €) oder wurden im Bescheid selbst erläutert (z.B. WE, vlf; ebenso in der Anlage A2: TG). In der als Anlage A2 beigefügten „Kostenübersicht“ sind weiter die bisher angefallenen Kosten („VMNK“ - Vermessungsnebenkosten, vlf Mitgliedsbeitrag, Darlehenszinsen, Kosten für die Maßnahme M123 S... sowie für „Wertgl. Abfindg./Entsch.123“) und die zum Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses absehbar noch zu erwartenden, für die Vorschusshebung berücksichtigten Kosten (weitere Vermessungsnebenkosten, Mitgliedsbeiträge und Darlehenszinsen, die Kosten für noch ausstehende „A + E“ Maßnahmen – 1003, 1009, 1015 sowie 1017, 1018 – und die durch die Maßnahme 1017 veranlasste Entschädigung) aufgelistet. Die anschließende „Aufrundung“ des sich rein rechnerisch ergebenden Betrages von 154.229,62 EUR auf 160.000 EUR ist ausgewiesen. Für jede Kostenposition sind die Bruttokosten, der Fördersatz und die sich daraus konkret ergebende Fördersumme sowie der nach Abzug dieser Fördersumme von den Bruttokosten verbleibende, von der Teilnehmergemeinschaft zu tragende Eigenanteil („Noch zu hebende Beiträge TG“) aufgeführt. Dies genügt den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung eines derartigen Bescheides (vgl. Beschluss vom 12. September 1988 - 5 B 147.88 -, RzF Nr. 23 zu § 19 Abs. 1 FlurbG). Dies gilt umso mehr, als hier vor Bescheiderlass – am 30. September 2014 – bereits eine Teilnehmerversammlung durchgeführt worden war, zu der die Teilnehmer mit öffentlicher Bekanntmachung geladen worden waren, und der Beklagte die für diese Versammlung erarbeitete Präsentation mit weiteren Informationen (insbes. zu den geschätzten Gesamtkosten des Verfahrens, zu entstandenen und noch zu erwartenden Ausführungskosten, zu Fördermitteln, von der Kommune übernommenen Anteilen der Eigenanteile der Teilnehmergemeinschaft und zu Beispielrechnungen für sich auf dieser Grundlage ergebende Eigenanteile) in der Folge – wie in der Teilnehmerversammlung angekündigt - auf seiner Internetseite zum Download bereitgestellt hat („Vortrag zum BOV Feldlage Glindower Platte“, eingestellt am 7. Oktober 2014). Auf diese Erläuterungen ist im Widerspruchsbescheid (S. 2) ausdrücklich hingewiesen worden. Hinsichtlich der nicht zu den wesentlichen Gründen gehörenden Umstände (zu denen auch solche gehören, über die die Teilnehmer bereits in anderer Weise – z.B. durch frühere Verfahrensschritte wie die Wertermittlung oder durch die Teilnahme an einer Teilnehmerversammlung - Kenntnis erlangen konnten) sieht das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., ebenso Urteil v. 15. Mai 1986 – 5 C 33.84 -, juris Rn 32 a.E.) es regelmäßig als zumutbar an, dass die Teilnehmer sich im Bedarfsfall durch einen Einblick in die Unterlagen der Teilnehmergemeinschaft informieren. Denn die einzelnen Teilnehmer eines Neuordnungsverfahrens trifft eine Mitwirkungspflicht, die ihnen abverlangt, im Rahmen der für alle geltenden Pflicht zu sachgerechter Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu einem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens beizutragen (st. Rspr. des BVerwG, z.B. Beschluss vom 28.10.1960 - BVerwG I B 99.60 -, RdL 1961, 26; Urteil v. 8. November 1973 - V C 19.71 -, BVerwGE 44, 164). Die von der Klägerin (in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2014) vermisste Schätzung über die insgesamt voraussichtlich auf sie entfallenden Ausführungskosten kann schon deshalb nicht zu den wesentlichen Gründen eines Vorschussbescheids gehören, weil es angesichts der Vorläufigkeit des (nur) für die Vorschusshebung beschlossenen, für den nachfolgenden Flurbereinigungsplan abänderbaren Beitragsmaßstabs und der Unsicherheit über etwaige weitere, bisher nicht konkret absehbare Kosten an einer seriösen Grundlage für eine derartige Schätzung fehlen würde. 2. Der angefochtene Bescheid zur Hebung eines Vorschusses auf die Teilnehmerbeiträge für den Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft an den Ausführungskosten des Verfahrens „F...“ ist auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Ermächtigungsgrundlage für die Hebung derartiger Vorschüsse ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 FlurbG, wonach die Teilnehmergemeinschaft die Teilnehmer u.a. zu Beiträgen in Geld- bzw. zu Vorschüssen hierauf - heranziehen kann, soweit die Aufwendungen (§ 105 FlurbG) dem Interesse der Teilnehmer dienen. 2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 10 B 44.05 -, NVwZ-RR 2006,754, hier zitiert nach juris Rn. 4 m.w.N.) ist die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im allgemeinen durch die Bodenordnung einen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundstücks führt. Anders als im Fall des § 19 Abs. 3 FlurbG, der für die Beitragsbefreiung auf die Verhältnisse des einzelnen Teilnehmers abstellt und dessen Freistellung ermöglicht, wenn er nicht oder nur in unverhältnismäßig geringem Umfang an den allgemeinen Umlegungsvorteilen beteiligt ist, geht es im Rahmen von § 19 Abs. 1 FlurbG um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen. Davon ausgehend ist für die Frage einer Beitragspflicht gemäß § 19 Abs. 1 FlurbG (nur) im Rahmen einer einheitlichen, d.h. auf die Gesamtheit aller Teilnehmer, also nicht auf persönliche Umstände des einzelnen Grundstückseigentümers abstellenden, mithin objektiven Betrachtung zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen der Flurbereinigung "dem Interesse der Teilnehmer dienen" (so der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FlurbG). 2.2. Bei den in der Anlage A2 zum Bescheid aufgeführten Kosten, auf die mit dem angefochtenen Bescheid Vorschüsse gehoben wurden, handelt es sich um zur Ausführung der Flurbereinigung erforderliche Aufwendungen i.S.d. § 105 FlurbG, die auch i.S.d. § 19 Abs. 1 FlurbG den Interessen der Teilnehmer dienen. 2.2.1. Gem. § 105 FlurbG fallen der Teilnehmergemeinschaft die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen zur Last (Ausführungskosten). Ausführungskosten in diesem Sinne sind alle Zweckausgaben, und zwar unabhängig davon, ob sie auf gesetzlicher Vorschrift, auf Verwaltungsakt oder auf Vereinbarung (z. B. Vertrag mit einem Unternehmer) beruhen (vgl. dazu und zum Folgenden: Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 105 Rn. 1). Zu den im Sinne dieser Regelung erforderlichen Aufwendungen zählen regelmäßig u.a. die Kosten für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, für die nach § 37 Abs. 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den Gewässerschutz einschließlich wichtiger Landschaftselemente zur Schaffung eines Biotopverbundsystems erforderlichen Maßnahmen, für Geldabfindungen und –entschädigungen, für Zinsen für von der Teilnehmergemeinschaft aufgenommene Kapitalmarktdarlehen, für die der Teilnehmergemeinschaft bei Vermessung, Vermarkung und Wertermittlung der Grundstücke entstehenden Kosten sowie den ihr entstehenden Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Vergabe von Arbeiten zur Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer. Anders als die – zu den Verfahrenskosten zählenden – Vermessungskosten zählen auch die sog. Vermessungsnebenkosten – d.h. die bei der Vermessung, Vermarkung und Wertermittlung der Grundstücke entstehenden Betriebskosten z.B. für Arbeitslöhne der Messgehilfen, Grenzsteine u.ä. (Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, § 104 Rn 3) - zu den Ausführungskosten, und zwar auch für Bodenordnungsverfahren (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17. Juli 2003 – 8 K 2/03 -, zit. nach juris Rn. 12; dem folgend z.B. Urteil des Senats v. 15. Dezember 2016 – OVG 70 A 5.13 -, EA S. 19 f.). Davon ausgehend sind der Bemessung des zu hebenden Vorschusses hier nur Kosten zugrunde gelegt worden sind, die Ausführungskosten im Sinne des § 105 FlurbG sind. Dies gilt nicht nur für die in der Kostenübersicht (Anlage A2) aufgelisteten – teilweise bereits entstandenen und teilweise noch zu erwartenden – Vermessungsnebenkosten (VMNK), Darlehenszinsen und Mitgliedsbeiträge für den Beklagten, sondern auch für die dort eingestellten Kosten für gemeinschaftliche Anlagen der Teilnehmergemeinschaft. Zu diesen gehören sowohl die angeführte, in der 1. Änderung des Wege- und Gewässerplans so bezeichnete Maßnahme 123 (ein in der Feldflur verlaufender, zur ganzjährigen Erschließung und Anbindung der Flächen sowie als Verbindung zum S... – Maßnahme 101 – in Betonspurbahn aus- und neugebauter Wirtschaftsweg ) als auch die wegen der Auswirkungen der Planungsvorhaben (von denen neben der Maßnahme 123 noch zahlreiche weitere realisiert wurden) auf das Natur- und Landschaftsbild gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG a.F. (nunmehr ähnlich § 15 Abs. 2 BNatSchG) erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen („A + E“ 1003, 1009, 1015, 1017 und 1018), deren Grund und konkreter Gegenstand sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Erläuterungen in der 1. und 2. Änderung des Plans gem. § 141 FlurbG ergibt. Auch die für die Maßnahmen 123 und 1017 ausgewiesenen Entschädigungsbeträge zählen – wie vorstehend ausgeführt – zu den Ausführungskosten. Die Anhebung des sich danach ergebenden Betrages auf 160.000 EUR – die einem „Sicherheitszuschlag“ von ca. 4 % entspricht - ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23. Juli 2015 – OVG 70 A 14.13 -, juris Rn 50) ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der exakte Umfang der umzulegenden Kosten kann erst nach Herstellung sämtlicher Anlagen und Abrechnung aller zu berücksichtigenden Maßnahmen und Auslagen ermittelt werden und angesichts eines - nach den Erfahrungen des u.a. mit einem langjährig in der Flurbereinigungsverwaltung tätigen ehrenamtlichen Richter (§ 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG) fachkundig besetzten Flurbereinigungsgerichts - nicht unrealistischen Risikos für die Entstehung von Mehrkosten gegenüber den vorläufig angesetzten Beträgen (sei es durch Preissteigerungen während der sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Realisierung aller Maßnahmen, sei es durch unvorhergesehene Probleme bei der Realisierung o.ä.) erscheint die Berücksichtigung eines dem Rechnung tragenden, das Risiko des Anfalls weiterer Darlehenszinsen mindernden Sicherheitszuschlages auch dem Umfang nach nicht unangemessen. 2.2.2. Auch daran, dass diese Ausführungskosten den Zielen des konkreten, seit dem 5. Änderungsbeschluss vom Dezember 2001 als kombiniertes Verfahren nach § 56 LwAnpG und §§ 1, 37 FlurbG weitergeführten Verfahrens – und damit den Interessen der Gesamtheit der Verfahrensteilnehmer - dienen, besteht kein Zweifel. Dies gilt nicht nur für die Nebenkosten der zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und für die Neuordnung und –gestaltung des Verfahrensgebietes erforderlichen Vermessung, sondern auch für die Kosten der im Verfahrensgebiet vorgesehenen, in den Plan gem. § 41 FlurbG und dessen nachfolgende Änderungen aufgenommenen gemeinschaftlichen Anlagen. Im Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des Plans gem. § 41 (insbes. S. 20 f.) sind die Leitlinien der Planung des ländlichen Wegenetzes nachvollziehbar dargelegt worden. Dort wird ausgeführt, dass die ländlichen Wege die rationelle Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücke zu ermöglichen und die Produktivität der landwirtschaftlichen Unternehmen zu verbessern hätten, dass sie der Verbesserung der Lebensverhältnisse auf dem Lande und in zunehmendem Maße auch der Erholung der Bevölkerung sowie der Erhaltung der Kulturlandschaft dienten. Die Planung der Wegebaumaßnahmen im Gebiet ziele vornehmlich darauf ab, eine weitere Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen für den landwirtschaftlichen und gärtnerischen Sektor zu schaffen. Das geplante Wegenetz werde deshalb unter besonderer Berücksichtigung touristischer Ziele so gestaltet, dass es die Grundlage für die weitere Entwicklung des Gebietes bilde, und sowohl gegenwärtig als auch bei einer veränderten Besitzstruktur und Bodennutzung eine zweckmäßige Flurstruktur zur Verfügung stehe. Der langsame landwirtschaftliche Verkehr solle nach Möglichkeit vom klassifizierten Straßennetz ferngehalten werden. Da Wege ein wesentlicher Bestandteil der Kulturlandschaft seien, werde bei ihrem Neubau und Ausbau auf eine harmonische Eingliederung in die Landschaft Wert gelegt; die Wege erhielten in der Feldflur eine verbindende Funktion für die Lebensräume. Davon ausgehend hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sowohl die der Vorschusshebung zugrunde gelegten Maßnahmen als auch die weiteren – wegen der Übernahme des auf die Teilnehmergemeinschaft entfallenden Eigenanteils durch die Kommune für die Vorschusshebung nicht berücksichtigten – neun Wegebaumaßnahmen (Nr. 100, 101, 102, 104, 105, 113, 116, 119, 134, darunter diverse Abschnitte des sog. Panoramawegs) und fünf Kompensationsmaßnahmen (Nr. 1000, 1005, 1013 sowie die in der 1. Änderung des Plans noch als Gestaltungsmaßnahmen aufgeführten, mit der 2. Änderung als Ersatz für eine entfallene Kompensationsmaßnahme bestimmten Maßnahmen Nr. 800 und 801) als den Zwecken des Neuordnungsverfahrens (zusammenfassend dazu Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des Plans gem. § 41 FlurbG, S. 2 f.) dienende Anlagen angesehen. Dafür, dass die Flächen der Verfahrensteilnehmer dennoch generell nicht von den der Vorschusshebung zugrunde liegenden oder gar von allen Maßnahmen profitieren, ist nichts ersichtlich. Nicht den gemeinsamen Interessen der Teilnehmer dienen grundsätzlich nur solche Maßnahmen, die fehlgeschlagen sind (z.B. erfolglose Arbeiten im Rebgelände wg. aufgetretener Hangrutschung) oder die – wie Denkmalschutz- oder Naturschutzvorhaben – nicht den primär privatnützigen Zwecken des Verfahrens dienen, sondern im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, § 19 Rn 3 m.N.). Um derartige Maßnahmen geht es hier nicht. Die Festlegung der im Rahmen des Verfahrens zu realisierenden Maßnahmen lässt auch sonst nicht erkennen, dass der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft bei der Konkretisierung der zur Erreichung der Verfahrensziele erforderlichen Maßnahmen das ihm insoweit zustehende weite Planungsermessen verletzt haben könnte. Eine Verletzung des sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ergebenden und auch für den Wege- und Gewässerplan gem. § 41 FlurbG zu beachtenden Gebotes der Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist nicht feststellbar. Insbesondere die 2. Änderung des Plans gem. § 41 FlurbG, mit der nach Vor-Ort-Begehungen und anschließenden Diskussionen – auch unter Berücksichtigung der für die Teilnehmer entstehenden Kosten (vgl. Protokoll der Sitzung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft v. 15. Mai 2012, TOP 4) - auf den Ausbau etlicher zuvor genehmigter Wege verzichtet und eine Erschließung stattdessen (nur) durch Sicherung der Wegeflurstücke und Ausweisung als Grünwege vorgesehen wurde, zeigt zudem, dass der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft bei seinen Entscheidungen – den Anforderungen des § 37 FlurbG entsprechend – auch das Interesse der Verfahrensteilnehmer an einer Geringhaltung der Kosten im Blick hatte und dem durch Verzicht auf diverse Ausbaumaßnahmen Rechnung getragen hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesamtausführungskosten in Höhe von ca. 1.57 Millionen EUR zu ca. 76 % (1.19 Millionen EUR) durch öffentliche Fördermittel und der verbleibende, auf die Teilnehmer entfallende Eigenanteil von ca. 376.800 EUR in Höhe von ca. 222.600 EUR – d.h. zu ca. 60 % - von der Stadt Werder gedeckt wurden (Berechnung der prozentualen Anteile auf Grundlage der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kostenaufstellung vom 13. April 2014, deren Inhalt im Wesentlichen dem der Folien 3 und 4 der im Internet veröffentlichten Präsentation des Beklagten entspricht). Der von den Teilnehmern selbst aufzubringende Anteil von ca. 160.000 EUR beläuft sich danach nur auf ca. 10 % der für die Ziele des Verfahrens insgesamt aufgewendeten Ausführungskosten. 2.3. Darauf, ob und in welchem Umfang die Flurbereinigung dem einzelnen Teilnehmer – und damit hier der Klägerin - einen Vorteil vermittelt, kommt es für die Beitragspflicht gem. § 19 Abs. 1 FlurbG nicht an (vgl. die unter 2.1. dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Dies verkennt die Klägerin, wenn sie ihre Klage gegen die Gestaltung der ihr im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung zugewiesenen Flächen (OVG 70 A 18.15) für sachlich vorrangig hält und meint, dass sich jedenfalls für ihre eigenen, ihrer Auffassung nach ausreichend günstig an seither nicht ausgebauten Wegen und Straßen gelegenen Grundstücke kein Vorteil ergebe, sondern dass ihr angesichts der mit der vorläufigen Besitzeinweisung umgesetzten, „unverhältnismäßigen, unnötigen, unzweckmäßigen und ungleichwertigen“ Neuzuteilung, die für ihr seit Jahren verfolgtes gewerbliches Vorhaben (Aufbau eines landwirtschaftlichen Bio-Obst- und Gemüseanbaubetriebs) unbrauchbar sei, im Gegenteil sogar ein schwerwiegender Schaden zugefügt werde. Gegen die damit geltend gemachten Mängel der gem. §§ 44 ff. FlurbG, § 58 LwAnpG zu gestaltenden wertgleichen Landabfindung (und erst recht der dieser vorangehenden, noch abänderbaren vorläufigen Besitzeinweisung) kann und muss die Klägerin sich mit den auf Behebung dieser behaupteten Mängel gerichteten Rechtsbehelfen wehren. Sie begründen weder ein „Zurückbehaltungsrecht“ noch einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Teilnehmerbeiträgen. Erst dann, wenn die Flurbereinigungsbehörde einen Teilnehmer wegen eines trotz wertgleicher Abfindung i.S.d. §§ 44 ff. FlurbG, § 58 LwAnpG vollständig fehlenden oder im Vergleich zu anderen Teilnehmern verhältnismäßig geringen Vorteils und einer daraus resultierenden offensichtlichen und unbilligen Härte ganz oder teilweise gem. § 19 Abs. 3 FlurbG von der Beitragspflicht befreit, entfällt für diesen die gem. § 19 Abs. 1 FlurbG bestehende Zahlungspflicht. Eine solche - vollständige oder teilweise - Beitragsbefreiung, die es dem Beklagten – der gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 seiner Hauptsatzung nur „in Vollzug der Beschlüsse seiner Mitglieder“ an deren Stelle tritt und für die Entscheidung über die Gewährung einer Beitragsbefreiung gem. § 19 Abs. 3 FlurbG als solche nicht zuständig ist - erlaubt hätte, die Klägerin von der Vorschusshebung nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 FlurbG auszunehmen, ist von der hierfür gem. § 3 Abs. 4 BbgLEG allein zuständigen, gem. § 25 Abs. 1 FlurbG durch den Vorstand vertretenen Teilnehmergemeinschaft (vgl. Urteil des Senats v. 15. Dezember 2015 – OVG 70 A 7.13 -, EA S. 26 f.) bisher nicht gewährt worden. Wegen der Unzuständigkeit des Beklagten für das von der Klägerin hier neben der Anfechtung des Heranziehungsbescheides geltend gemachte, auf Gewährung einer Befreiung von der hier in Rede stehenden Vorschusspflicht gem. § 19 Abs. 3 FlurbG gerichtete, sowohl auf das Fehlen von Vorteilen aus der Flurbereinigung als auch auf eine unbillige und offensichtliche Härte durch die ihr angesichts ihrer krankheitsbedingt schwierigen finanziellen Situation drohende Vollstreckung gestützte Klagebegehren war dieser Streitgegenstand abzutrennen und in einem gegen die Teilnehmergemeinschaft als zuständige Flurneuordnungsbehörde gerichteten Verfahren fortzuführen. Sollte diese Klage Erfolg haben, würde die Vorschusspflicht nachträglich wegfallen. 2.4. Die vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 10. März 2014 beschlossene Heranziehung der Teilnehmer zu einem Vorschuss auf die Ausführungskosten ist in § 19 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ausdrücklich vorgesehen, und die Realisierung der im Plan gem. § 41 FlurbG (genehmigt am 16. September 2004) in der Fassung der nachfolgenden Änderungen (1. Änderung genehmigt am 26. Juli 2007, 2. Änderung genehmigt am 1. Februar 2013) vorgesehenen Maßnahmen bereits vor Erlass des Bodenordnungsplans im Wege des sog. Vorausbaus entspricht § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Auch die Wahl des von § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG abweichenden Beitragsmaßstabes - hier nach dem Verhältnis des Wertes des Altbestandes der Teilnehmer zum Gesamtwert aller Flächen - lässt § 19 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ausdrücklich zu. 2.5. Die dem angefochtenen Heranziehungsbescheid zugrunde liegende Berechnung der Höhe des von der Klägerin zu leistenden Vorschusses ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausweislich der Anlage A1 zum Bescheid ist der Beklagte von einer Gesamtzahl von 170,97 WE für die zwölf dort aufgelisteten, im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke ausgegangen. Diese Zahl weicht vom 2008 festgestellten Ergebnis der Wertermittlung zwar insofern ab, als die sich danach ergebende Wertzahl von insgesamt 17.100,02 WE im Zuge der zur Begrenzung der Beitragshebung auf Cent-Beträge vorgenommenen Umrechnung mit 170,97 WE (statt 171,00 WE) bestimmt wurde. Diese Umrechnung, deren Zweck im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar erläutert wurde, ist auch in Ansehung des geringfügig niedrigeren Gesamtbetrages nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen. Die in der Anlage A1 angegebene Summe von „nur“ 170,97 WE dürfte auf Abrundungen bei den einzeln ausgewiesenen und erst nachfolgend addierten Werten der Einzelflächen zurückzuführen sein (so wurden z. B. die für Flurstück 2... der Flur 1 im Einlagenachweis verzeichneten 5.253,60 WE im Zuge der Umrechnung auf 52,53 WE abgerundet). Dies kann hier aber dahinstehen. Denn der Betrag des von der Klägerin zu leistenden Vorschusses fällt bei Berechnung mit 170,97 WE jedenfalls niedriger aus als bei Berechnung mit 171,00 WE. Für etwaige andere Entscheidungen, für die die 2008 festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung entscheidungserheblich sind, kommt dem hier für die Heranziehung zum Vorschuss auf die Ausführungskosten umgerechneten und in der Anlage A1 ausgewiesenen (niedrigeren) Ergebnis des Beklagten keine Bindungswirkung zu. Auch sonstige, sich zum Nachteil der Klägerin auswirkende Mängel oder Rechenfehler sind nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Revisionszulassungsgründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO ersichtlich sind. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem sie als Teilnehmerin des kombinierten Boden- und Flurneuordnungsverfahrens „F...“ zu Vorschüssen auf die Ausführungskosten herangezogen wird. Sie ist mit insgesamt zwölf in den Jahren 2003 und 2006 erworbenen Einlageflurstücken (gelegen in der Gemarkung B... Flur 1 Flurstücke 1..., 1..., 2..., 2..., 2..., 2... und Flur 2 Flurstücke 8..., 8..., 8..., 8..., 8..., 8...; Fläche insgesamt 87.474 m²; eingetragen im Grundbuch von B..., Bl. 5... und 8...) unter der Ordnungsnr. 1... (bzw. 1...) geführte Teilnehmerin des Verfahrens F.... Das damals zuständige Amt für Agrarordnung B... hatte mit dem öffentlich bekannt gemachtem Anordnungsbeschluss vom 10. Dezember 1993 zunächst das Bodenordnungsverfahren G... angeordnet. Nachdem das Verfahrensgebiet zuvor bereits mit verschiedenen Änderungsbeschlüssen geringfügig verändert worden war, wurde mit dem ebenfalls öffentlich bekannt gemachten 5. Änderungs- und Teilungsbeschluss vom 12. Dezember 2001 die Fortführung des Verfahrens als kombiniertes Verfahren gem. § 56 LwAnpG und §§ 1, 37 FlurbG angeordnet und das Verfahrensgebiet in vier Flurneuordnungsgebiete geteilt, darunter dasjenige des Verfahrens „G...“. Das Gebiet dieses Verfahrens wurde mit dem wiederum öffentlich bekannt gemachten 1. Änderungs- und Teilungsbeschluss vom 4. September 2003 erneut geteilt. Das aus dieser Teilung (u.a.) entstandene neue Gebiet „F...“ hat nach weiteren geringfügigen Gebietsänderungen (1. Änderungsbeschluss v. 15. Oktober 2012, 2. Änderungsbeschluss v. 29. Juli 2013, 3. Änderungsbeschluss v. 18. März 2014) eine Größe von ca. 1.917 ha und umfasst die vorstehend bezeichneten Grundstücke der Klägerin. Sämtliche angeführten Beschlüsse sind bestandskräftig geworden. Die Ergebnisse der Wertermittlung für das Verfahrensgebiet, die auf Grundlage des vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft im Dezember 2007 beschlossenen Wertermittlungsrahmens erarbeitet wurden, wurden den hierzu mit öffentlicher Bekanntmachung geladenen Teilnehmern im Juli 2008 in gruppenweisen Versammlungen erläutert. Die nach Behebung von Einwendungen u.a. der Klägerin mit Beschluss des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 7. Oktober 2008 erfolgte Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung sowie die Auslegung der Wertermittlungsunterlagen wurden nachfolgend öffentlich bekannt gemacht. Auch diese Feststellung ist bestandskräftig geworden. Der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gem. § 41 FlurbG, in dem die im Verfahrensgebiet vorgesehenen Ausbaumaßnahmen zusammengefasst sind, sah in der am 16. September 2004 genehmigten ersten Fassung nur eine einzelne Maßnahme (Nr. 100, Wirtschaftsweg) vor. Mit der am 26. Juli 2007 genehmigten 1. Änderung wurde der Plan um zahlreiche weitere, insbesondere Wegebau- und Kompensationsmaßnahmen erweitert. Die am 1. Februar 2013 plangenehmigte 2. Änderung des Wege- und Gewässerplans sah nach erneuter Überprüfung der Erforderlichkeit sodann einen Verzicht auf den Ausbau von ca. der Hälfte der Wege - für diese wurde nur noch eine Bestandserhaltung und Sicherung bzw. Ausweisung als Wegflurstück im Flurbereinigungsplan vorgesehen, eine Maßnahme entfiel vollständig - sowie insbesondere daraus resultierende Veränderungen bei den Kompensations-, Gestaltungs- und Bodenverbesserungsmaßnahmen vor. Nachdem bereits ein Teil dieser Maßnahmen im Wege des Vorausbaus realisiert und Kosten für Vermessungsarbeiten angefallen waren, beschloss der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 10. März 2014, im Haushaltsjahr 2014 von allen Teilnehmern des Verfahrensgebietes einen Vorschuss auf die Beiträge zu den Ausführungskosten zu erheben. Als vorläufiger Maßstab für die Beitragspflicht werde für alle Teilnehmer einheitlich der Wert der alten Grundstücke in Wertverhältniszahlen bestimmt. Zu heben sei der in der Kostenübersicht gemäß Anlage 1 des Beschlusses ausgewiesene, auf 160.000 EUR angehobene Betrag. Nach der Auflistung in dieser Anlage umfasst der Hebungsbetrag den nach Abzug der Fördermittel (insgesamt 982.942,98 EUR) sowie der von der Kommune übernommenen Eigenanteile an verschiedenen Maßnahmen (insgesamt 222.590,80 EUR) noch 63.233,88 EUR umfassenden Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft für bereits entstandene Kosten (Baumaßnahme 123 – Verbindungsweg S... - 47.558,58 EUR, wertgleiche Abfindung/Entschädigung für diese Baumaßnahme 984,43 EUR, Vermessungsnebenkosten 10.515,36 EUR; Mitgliedsbeiträge vlf 3.779,66 EUR, Darlehenszinsen 395,85 EUR) sowie die nach damaliger Schätzung zu erwartenden weiteren Kosten in Höhe von 90.995,74 EUR (von der Teilnehmergemeinschaft zu erbringende Eigenanteile an den Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 1003, 1009, 1015, 1017 und 1018 in Höhe von zusammen 76.378,97 EUR und an der Entschädigung für die Maßnahme 1017 – 86,47 EUR –, an den Vermessungsnebenkosten in Höhe von 8.560,74 EUR, Mitgliedsbeiträge vlf für die Jahre 2014-2017 in Höhe von 4.442,53 EUR sowie Darlehenszinsen in Höhe von 1.527,03 EUR). In einer nachfolgenden Teilnehmerversammlung am 30. September 2014 wurden die Teilnehmer über den Stand des Verfahrens, die realisierten Bau- und Ersatzmaßnahmen sowie über die Kosten des Verfahrens und die Beitrags- bzw. Vorschusshebung informiert. Die hierfür erstellte Präsentation war in der Folge über die Internetseite des Beklagten abrufbar. Unter dem 30. Oktober 2014 erließ der Beklagte die Heranziehungsbescheide über die Hebung des Vorschusses auf die Beiträge zu den Ausführungskosten des Verfahrens. Die Klägerin wurde für ihre zwölf im Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücke mit insgesamt 170,97 Werteinheiten (WE) zu einem Vorschuss auf die Teilnehmerbeiträge in Höhe von 215,02 EUR herangezogen. In der Begründung des Bescheids wurde unter Hinweis auf die Verpflichtung der Teilnehmergemeinschaft zur Tragung der Ausführungskosten der Flurbereinigung gem. § 105 FlurbG, die sich aus § 19 FlurbG ergebende Berechtigung zur Erhebung von Vorschüssen auf die nach Abzug von Fördermitteln und freiwilligen Zahlungen einzelner Teilnehmer verbleibenden Kosten und den Vorstandsbeschluss vom 10. März 2014 ausgeführt, dass sich in Anwendung des vom Vorstand bestimmten Maßstabs auf Grundlage eines Hebungsbetrages von 160.000 EUR und vorschusspflichtiger (Alt-)Grundstücke mit insgesamt 127.224,04 WE ein zu zahlender Betrag von 1,2577 EUR je Werteinheit errechne. Als Anlage A1 war dem Bescheid eine Auflistung aller zahlungsbegründenden Flurstücke der Klägerin unter Angabe (u.a.) der sich nach dem festgestellten Ergebnis der Wertermittlung für jedes einzelne Flurstück sowie insgesamt ergebenden Anzahl der Werteinheiten beigefügt. Die dem Bescheid weiter beigefügte Anlage A2 enthielt die Abrechnung der der Vorschusshebung zugrunde gelegten Ausführungskosten. Sie wies neben – entstandenen bzw. noch zu erwarteten - Vermessungsnebenkosten, Mitgliedsbeiträgen für den Beklagten und Darlehenszinsen eine gemeinschaftliche Anlage (M 123 S...), diverse Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und für diese zu erbringende Entschädigungen aus. Für jede Einzelposition waren die entstandenen bzw. veranschlagten Kosten, der jeweilige Fördersatz, die Fördermittelsumme und der danach verbleibende, von der Teilnehmergemeinschaft zu erbringende Betrag aufgelistet. Die sich danach rechnerisch ergebende Summe von 154.229,62 EUR war ebenso ausgewiesen wie deren Anhebung auf den beschlossenen Hebungsbetrag von 160.000 EUR. Anlage 3 enthielt Hinweise zum Beitragsbescheid und den Rechtsgrundlagen. Zur Begründung ihres dagegen gerichteten Widerspruchs verwies die Klägerin in verschiedenen Schreiben insbesondere darauf, dass sich für sie durch die Neuordnung ihres bereits ausreichend erschlossenen Grundbesitzes bisher keine Förderung oder Verbesserung, sondern im Gegenteil sogar ein großer Schaden durch für ihre Zwecke unbrauchbare oder minderwertige, mit gesondertem Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung angegriffene Landabfindungen ergeben habe. Sie rügte eine ungenügende Nachvollziehbarkeit des Bescheides bzw. der dortigen Berechnung der Beitragsvorschüsse, für sie nachteilige Abweichungen der dort verzeichneten Wertzahlen „von dem Bodenordnungsplan vom 13.11.2008“, ein fragwürdiges Rechenergebnis und eine fehlende Schätzung der für sie insgesamt anfallenden Ausführungskosten. Unter Hinweis auf ihre krankheitsbedingt schwierige finanzielle Situation und eine durch Vollstreckung in ihre bereits mit Hypotheken belasteten Grundstücke entstehende offensichtliche und unbillige Härte bat sie zudem um vollständige Befreiung von der Beitragsaufbringung sowie um Aussetzung der Vollziehung. Der Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid wurde mit Widerspruchsbescheid der oberen Flurneuordnungsbehörde (L...) vom 23. September 2015, der Klägerin zugestellt am 24. September 2015, zurückgewiesen. Eine Bescheidung des Antrags der Klägerin auf Beitragsbefreiung durch den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erfolgte nicht. Mit ihrer am Montag, dem 26. Oktober 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin, die zuvor bereits Klage gegen die vorläufige Besitzeinweisung erhoben hatte (OVG 70 A 15.15) und diese für sachlich vorrangig hält, ihre Einwände gegen den Beitragsbescheid des Beklagten unter Bezugnahme auf ihre bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwände weiter. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2015 aufzuheben und sie gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG von der Beitragsaufbringung vollständig zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass weder die von der Klägerin gegen die Beitragserhebung angeführten Beanstandungen der konkreten Abfindungsgestaltung noch ihr Vorbringen zur Vermögenslosigkeit im Beitragsverfahren beachtliche Einwände darstellten. Soweit die Klägerin sinngemäß beantragt hat, die - vom hiesigen Beklagten verschiedene - Flurneuordnungsbehörde zu verpflichten, sie gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG von der Aufbringung des Vorschusses auf die im Verfahren „F...“ zu leistenden Teilnehmerbeiträge zu befreien, hat der Senat das Verfahren abgetrennt. Für die weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein zur hiesigen Streitakte übersandter Hefter mit teilnehmerbezogenen Unterlagen, zwei Ordner zum Verfahren „F...“, die zum Parallelverfahren OVG 70 A 16.15 übersandt wurden).