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Urteil

OVG 70 A 4.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1219.OVG70A4.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Rechtsmittelverzicht ist im Flurbereinigungsrecht zulässig und führt zur Gegenstandslosigkeit des Widerspruchs.(Rn.44) 2. Wer Nebenbeteiligter im Sinne des § 10 Nr. 2d FlurbG ist, kann keine Änderung der Abfindung verlangen.(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 10.000,- Euro. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsmittelverzicht ist im Flurbereinigungsrecht zulässig und führt zur Gegenstandslosigkeit des Widerspruchs.(Rn.44) 2. Wer Nebenbeteiligter im Sinne des § 10 Nr. 2d FlurbG ist, kann keine Änderung der Abfindung verlangen.(Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 10.000,- Euro. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Einverständnis aller Beteiligten konnte der Senat durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO). Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bodenordnungsplan vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des 1. Nachtrags vom 2. November 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2014 hat keinen Erfolg. 1. Soweit sich der Kläger als Grundstückseigentümer und Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens zur ONr. 172/01 gegen die hierdurch festgesetzte Abfindung wendet, ist die Klage unzulässig, da er auf die im Anhörungstermin am 22. März 2011 gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG geltend gemachten Einwände nach entsprechender „vollständiger“ Abhilfe im Verhandlungstermin am 5. Mai 2011 wirksam verzichtet hat und die Neuregelungen im 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan vom 2. November 2011 die seinerzeit in Aussicht gestellten und die Grundlage dieses Verzichts darstellenden Änderungen lediglich umgesetzt haben. Dass ein Rechtsmittelverzicht auch im Flurbereinigungsrecht zulässig ist und zur Gegenstandslosigkeit des Widerspruchs führt, was eine nachfolgende diesbezügliche Klage unzulässig macht und nicht etwa eine neue Klagemöglichkeit eröffnet, ist allgemein anerkannt (vgl. Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 26./27. Oktober 1971 - 3 C 92/70 -, RzF – 26 – zu § 141 Abs. 1 FlurbG m.w.N.; Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 15 K 13/89 -, RzF – 37 – zu § 141 FlurbG; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 9. Auflage, § 141 Rz. 21 und § 59 Rz. 25). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Kläger hat im Verhandlungstermin über seinen Widerspruch vom 22. März 2011 am 5. Mai 2011 nach Erläuterung und Darlegung der im Einzelnen vorgesehenen und schriftlich festgehaltenen Änderungen der ursprünglichen Landabfindung abschließend unstreitig Folgendes erklärt und durch seine Unterschrift auch bestätigt: „Ich stimme der Änderung meiner Landabfindung im Bodenordnungsverfahren K... und der Änderung des Bodenordnungsplans entsprechend dem vorstehenden Vorschlag unwiderruflich zu. Mein Widerspruch vom 22.03.2011 gegen den Bodenordnungsplan gilt mit der dementsprechenden Änderung des Bodenordnungsplanes als vollständig abgeholfen. Die Niederschrift wurde vom Verhandlungsleiter vorgelesen und von den Anwesenden genehmigt.“ An der Wirksamkeit des hierin liegenden Rechtsmittelverzichts bestehen keine Zweifel. Dass der Kläger später (durch Schreiben vom 13. Mai 2011) diese Erklärung widerrufen hat und sein diesbezügliches Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren stellen das nicht in Frage. Nach herrschender Auffassung sind prozessuale Erklärungen wie der Verzicht auf einen Widerspruch nicht nach bürgerlichem Recht gemäß §§ 119 ff. BGB wegen Willensmängeln anfechtbar. Ausnahmsweise wird ein Widerruf jedoch zugelassen, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten hieran festzuhalten, weil die Verzichtserklärung in unzulässiger Weise herbeigeführt wurde, z.B. durch (unzulässigen) Druck oder (unzulässige) Täuschung unter Missbrauch der Stellung oder unter Verstoß gegen Treu und Glauben (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75/98 -, juris Rz. 3; BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 -, juris Rz. 12 ff. und Beschluss vom 25. Juni 1985 - IV Zb 75/85 -, NJW-RR 1986, 1327; Geis in: Nomos-Kommentar, VwGO, 4. Auflage, § 69 Rz. 97, 99; Kopp, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, Vorb. 15 zu § 40). Ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO ist hier weder behauptet noch ersichtlich. Auch das Vorliegen unzulässigen behördlichen Drucks auf den Kläger bei Abgabe der o.g. Erklärung am 5. Mai 2011 ist vorliegend nicht feststellbar. Soweit dieser unter Verweis auf eine Erklärung vom 26. Februar 2012 - und später auch zur Klagebegründung - geltend macht, er habe seinerzeit wegen des üblicherweise in seinem Betrieb um 17.00 Uhr beginnenden Melkens unter „Zeitdruck“ gestanden, dort habe er „außer meiner 88-jährigen, pflegebedürftigen Mutter keine Angestellten“ gehabt, dem im Nachbarort lebenden Vertreter des vlf seien seine Verhältnisse im Wirtschaftsbereich bekannt gewesen, er wisse auch nicht mehr, wo er um 16.00 Uhr seine Gedanken gehabt habe und er sei auch nicht bereit gewesen, juristische Formulierungen zu bewerten, rechtfertigt das schon im Ansatz nicht die klägerische Einschätzung, auf ihn sei in diesem Verhandlungstermin seitens der Vertreter des vlf und des Landesamts unzulässiger Druck ausgeübt worden. Im Übrigen ist der Kläger in der Verhandlung am 5. Mai 2011 auch keineswegs mit neuen, erst von ihm zu prüfenden Vorschlägen konfrontiert worden war. Vielmehr hatte man ersichtlich vollumfänglich seinen Einwendungen aus dem Anhörungstermin am 22. März 2011 Rechnung getragen. Mit Blick hierauf lag es nicht fern, stellt aber jedenfalls keinen unzulässigen Druck dar, wenn die Vertreter des Landesamtes und des vlf zu weiterem Entgegenkommen nicht bereit waren und ihm erklärt haben sollen, dann müsse eben über den Widerspruch entschieden werden. Denn das entspricht dem normalen Gang eines Widerspruchsverfahrens, wenn es nicht zu einer gütlichen Einigung kommt. Ein Hinweis hierauf stellt keinen unzulässigen Druck dar. Schließlich ist auch das Vorbringen des Klägers nicht nachvollziehbar, er sei seinerzeit nicht bereit gewesen, „juristische Formulierungen zu bewerten“. Denn dessen bedurfte es hiernach nicht. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 19. Mai 2016 ergänzend ausführt, ihm sei im Termin am 5. Mai 2011 unmissverständlich bedeutet worden, er müsse die Austauschflächen auf jeden Fall akzeptieren, da zu diesem Vorschlag „keine weitere Alternative bestehe“, er habe befürchten müssen, ansonsten noch weniger korrekt abgefunden zu werden, gibt das zu anderer Beurteilung keine Veranlassung. Insbesondere werden für die angebliche Befürchtung zusätzlicher, sachlich ungerechtfertigter Nachteile keine tatsächlichen, diese Annahme objektiv rechtfertigenden Anhaltspunkte genannt, die geeignet wären, einen unzulässigen behördlichen Druck zu belegen. Nicht anderes gilt die Schilderungen im Schriftsatz vom 8. Juli 2016, wonach die Atmosphäre am 5. Mai 2011 einem „Tribunal“ entsprochen habe und man auf ihn ohnehin nicht gut zu sprechen gewesen sei, was von Beklagtenseite auch ausdrücklich als unzutreffend zurückgewiesen worden ist. Hinzu kommt, dass dieses Vorbringen in keiner Weise mit der vom Kläger selbst unterzeichneten Niederschrift über die Verhandlung am 5. Mai 2011 vereinbar ist. Hiernach erläuterte der Verhandlungsleiter „die beabsichtigten Änderungen der Landabfindung. Nachfolgend wurden weitere Möglichkeiten für die Änderung der Landabfindung diskutiert. Im Ergebnis der Verhandlung wurde nachfolgender Vorschlag zur Änderung der Landabfindung unterbreitet“. Gegen die Richtigkeit dieses Vortrags des Klägers und dessen Glaubhaftigkeit spricht zudem, dass er gleichwohl im Anhörungstermin am 24. November 2011 bestätigt hat, dass dem Widerspruch aus dem Anhörungstermin am 22. März 2011 „vollständig abgeholfen“ worden sei, und er von unzulässigem behördlichen Druck erstmals knapp 10 Monate nach dem Termin am 5. Mai 2011 berichtet hat und das diesbezügliche Vorbringen sich in seiner Intensität, je länger der Vorgang zurückliegt und die Erinnerung deshalb eher verblassen müsste, seither stetig mit neuen Vorhaltungen „steigert“. Dass die entsprechenden Neuregelungen im 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan vom 2. November 2011 die im Verhandlungstermin zum Widerspruch des Klägers am 5. Mai 2011 in Aussicht gestellten und die Grundlage dieses Verzichts darstellenden Änderungen nur umgesetzt haben und ihn deshalb nicht zusätzlich beschweren, wird durch den Kläger schon nicht bestritten und erscheint dem Gericht auch nicht zweifelhaft. Insbesondere wird das nachdrücklich durch die von Kläger selbst unterschriebene Niederschrift zum Anhörungstermin zu diesem 1. Nachtrag belegt, wonach der Verhandlungsleiter des Landesamtes zunächst erläutert hatte, dass die Änderungen den Festlegungen aus dem Anhörungstermin vom 5. Mai 2011 entsprächen und seinem Widerspruch gegen den Bodenordnung damit „vollständig abgeholfen“ worden sei, was der Kläger anschließend „bestätigt“ habe. 2. Soweit sich der Kläger gegen den Bodenordnungsplan in der Fassung des 1. Nachtrags auch zur ONr. 173/02 und die dortige Abfindung wendet, ist seine Klage ebenfalls unzulässig. Das ergibt sich schon daraus, dass der Kläger im Anhörungstermin gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG am 24. November 2012, in dem er auch diesbezüglich Einwendungen geltend gemacht hat, nicht Eigentümer der von dieser Ordnungsnummer erfassten Grundstücke war und auch die Erwerbsvoraussetzungen nach dem Kaufvertrag vom 21. November 2011 zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen haben. Dementsprechend war er damals insoweit nicht Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens, sondern lediglich Nebenbeteiligter im Sinne des § 10 Nr. 2d FlurbG. Als solcher kann er jedoch keine Änderung der Abfindung verlangen (vgl. nur Wingerter/Mayr, a.a.O., § 10 Rz. 2, 21). Im Übrigen haben auch die seinerzeitigen Grundstückseigentümer, die Erbengemeinschaft nach der im April 2007 verstorbenen L..., der er nicht angehörte, im maßgeblichen Anhörungstermin am 24. November 2011 keine Einwendungen gegen den Bodenordnungsplan in der Gestalt des 1. Nachtrags geltend gemacht, was zu deren Ausschluss führt (vgl. § 59 Abs. 2 FlurbG). Deshalb kann auch dahinstehen, ob hinsichtlich dieser Flurstücke durch den Bodenordnungsplan oder den 1. Nachtrag hierzu überhaupt Änderungen in der Wertfestsetzung gegenüber dem Bescheid des Amtes für Agrarordnung Neuruppin vom 6. Dezember 1995 erfolgt sind. Nach alledem sind die inhaltlichen Einwendungen des Klägers gegen die Abfindung im Bodenordnungsplan und den 1. Nachtrag hierzu sowie die angebliche spätere Einstellung der Mitarbeit des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft nicht entscheidungserheblich und können deshalb dahinstehen. Die selbstständig anfechtbare und im Übrigen mangels Widerspruchs des Klägers bestandskräftig gewordene vorläufige Besitzeinweisung im Bescheid vom 28. Januar 2012 ist schon nicht streitgegenständlich, so dass die klägerischen Bedenken gegen deren ordnungsgemäße Bekanntmachung hier nicht zu prüfen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG, § 147 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sowie § 154 Abs. 1 VwGO; die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich als Eigentümer dortiger Flächen von insgesamt 75,28 ha und damit insoweit als Teilnehmer mit der ONr. 172/01 des durch Beschluss vom 7. Oktober 1993 angeordneten Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG i.V.m. FlurbG und BbgLEG für K... im Landkreis P... zur Verf.-Nr. 4... (nachfolgend: BOV) gegen seine Abfindung im Bodenordnungsplan des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung (vlf) vom 15. Februar 2011 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 2. November 2011. Daneben wendet er sich mit Blick auf einen am 21. November 2011 geschlossenen Kaufvertrag über weitere Grundstücke auch gegen die Abfindung zur ONr. 173/02. Ausweislich seiner - durch Unterschrift genehmigten - Niederschrift machte der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Bodenordnungsplan vom 15. Februar 2011 im Anhörungstermin gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG vom 22. März 2011 zunächst geltend, im Zusammenhang mit der Nutzung des Kuhstalls bitte er um Prüfung, ob eine wertgleiche Verlegung des Flurstücks 49 der Flur 300 in der Gemarkung G... in Ost-West-Richtung parallel und nach Süden angrenzend an das Flurstück 50 in Betracht komme. Er bitte auch um Prüfung, ob anstelle des - wegen fehlenden Zusammenhangs zu seinen anderen Flächen und der (geringen) Größe wirtschaftlich nicht nutzbaren - Abfindungsflurstücks 31 der Flur 400 in der Gemarkung G... eine Landabfindung angrenzend an seine übrigen Abfindungsgrundstücke stattfinden könne. Widerspruch erhebe er hinsichtlich der Abfindung der ca. zwei ha großen Einlageflurstücke 19 und 74 der Flur 5 in der Gemarkung G... durch die dortigen Flurstücke 20 und 22 der Flur 500. Zustimmen würde er stattdessen einer wertgleichen Abfindung unmittelbar westlich angrenzend und parallel zum Flurstück 14 der Flur 500 in dieser Gemarkung (dortiger Graben). Einverstanden sei er auch nicht mit der Zuordnung des Abfindungsflurstücks 9 der Flur 300 in der G... in der Größe von ca. 6,68 ha, da die dortige Einlagefläche nur ca. 1 ha betrage und die wegemäßige Erschließung unzureichend sei. Zustimmen würde er ferner einer Abfindung von bis zu 3,5 ha in der dortigen Lage, wenn die übrige Landabfindung angrenzend oder in der Nähe seiner anderen Abfindungsflurstücke in der Flur 500 Gemarkung G... bzw. in der Nähe des Kuhstalles erfolge. Hierdurch wäre seinem Widerspruch abgeholfen. In der Niederschrift der Verhandlung zu diesem Widerspruch des Klägers vom 5. Mai 2011 in der Zeit von 13.30 bis 16.00 Uhr heißt es u.a.: „Der Verhandlungsführer erläuterte die beabsichtigten Änderungen der Landabfindung insbesondere anhand der Übersichtskarte mit Darstellung der neuen Flurstücke. Nachfolgend wurden weitere Möglichkeiten für die Änderung der Landabfindung diskutiert. Im Ergebnis der Verhandlung wird nachfolgender Vorschlag zur Änderung der Landabfindung unterbreitet. Der Verhandlungsführer wies ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen aufgrund notwendiger Zustimmungen betroffener Dritter sowie aus vermessungstechnischen oder anderen Gründen vorbehalten bleiben. Im Einzelnen ergeben sich danach für die Abfindung der ONr. 172/01 folgende Änderungen: … Die danach für die ONr. 172/01 auszuweisende Landabfindung ist in der dieser Niederschrift beigefügten Übersichtskarte (ohne Maßstab) skizzenhaft dargestellt. … Gegebenenfalls entstehende geringfügige Mehr- oder Minderausweisungen werden nach Maßgabe des Kapitalisierungsfaktors in Geld ausgeglichen. Herr K... erklärte: Ich stimme der Änderung meiner Landabfindung im Bodenordnungsverfahren K... und der Änderung des Bodenordnungsplans entsprechend dem vorstehenden Vorschlag unwiderruflich zu. Mein Widerspruch vom 22.03.2011 gegen den Bodenordnungsplan gilt mit der dementsprechenden Änderung des Bodenordnungsplanes als vollständig abgeholfen. Die Niederschrift wurde vom Verhandlungsleiter vorgelesen und von den Anwesenden genehmigt.“ Anschließend folgen die Unterschriften der Teilnehmer (neben Herrn H... als Verhandlungsleiter und Herr Eh... vom vlf auch der Kläger). Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 an den vlf teilte der Kläger unter der Überschrift „Widerspruch“ mit, den gesamten Inhalt der Niederschrift werde er hiermit widerrufen, das gelte insbesondere für seine abschließende Erklärung. Weitere Verhandlungen erfolgten in Abstimmung mit RA Bö.... Im 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan vom 2. November 2011 wurden u.a. die im Termin am 5. Mai 2011 dem Kläger in Aussicht gestellten Änderungen vollständig umgesetzt. Der Kläger teilte mit Schreiben eines früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 22. November 2011, eingegangen beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (nachfolgend: Landesamt) am 24. November 2011, mit, dass er durch notariellen Kaufvertrag vom Vortage noch diverse, unter der ONr. 173/02 im Verfahrensgebiet des BOV geführte Grundstücke erworben habe, die als Einlage dienen sollten. Ausweislich der Niederschrift zum Anhörungstermin zum 1. Nachtrag zum BOV vom 24. November 2011, in dem erneut die o.g. Personen anwesend waren, erläuterte Herr H... als Verhandlungsleiter zunächst, „dass der Bodenordnungsplan mit dem 1. Nachtrag entsprechend den Festlegungen im Anhörungstermin am 05.05.2011 geändert wurde und damit dem damaligen Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan vollständig abgeholfen wurde. Dies wurde durch Herrn K... bestätigt.“ Anschließend erklärte dieser, er erhebe jedoch aus folgenden Gründen „Widerspruch“, wobei sodann 5 Punkte genannt werden. Im Einzelnen beanspruche er zwecks unmittelbaren Straßenanschlusses die Zuordnung der zwischen seinen Flurstücken 62 und 67 der Flur 300 in der Gemarkung G...und der benachbarten Straße gelegenen schmalen (Graben)Grundstücke 74 und 75. Ferner sei er mit der „Form des Flurstücks 49 der Flur 300 in der Gemarkung G... nicht einverstanden. Sodann machte er hinsichtlich mehrerer durch den Notarvertrag vom „22. November 2011“ erworbener Flurstücke Neuausweisungswünsche im Plangebiet geltend. Auch diese Niederschrift wurde u.a. vom Kläger unterschrieben. Zur Begründung seines Widerspruchs im Schreiben vom 5. März 2012 verwies der Kläger u.a. auf ein Schreiben an den Beklagten vom 26. Februar 2012. Dort hatte er im Wesentlichen u.a. geltend gemacht, ab 1999 sei man im Zusammenhang mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes von 35 ha in der Flur 5 von G..., wovon 3,5 ha in seinem Eigentum gestanden hätten, um dortigen entsprechenden Landverzicht der Eigentümer bzw. den Ankauf der Grundstücke bemüht gewesen. Er und ein weiterer Grundstückseigentümer seien jedoch nicht verkaufsbereit gewesen. Er habe deshalb ab 2001 bei Behördengängen „Erschwernisse“ gehabt. Auch mit der nunmehr erfolgten Zuordnung dieser B-Planflächen an die LEG, die Stadt W...und die Gemeinde B...sei er nicht einverstanden gewesen. Dies habe er auch in der Anhörung am 22. März 2011 - allerdings erfolglos - zum Ausdruck gebracht. Dort habe er anschließend mit dem Widerspruch weitere konkrete Änderungswünsche geltend gemacht. In der Verhandlung zum Widerspruch am 5. Mai 2011 sei ihm mitgeteilt worden, man habe entsprechende Änderungen vorgenommen, zu weiteren sei man nicht bereit, sonst müsse eben über den Widerspruch entschieden werden. Wegen des um 17.00 Uhr in seinem von ihm allein geführten Betrieb beginnenden Melkens habe er auch unter Zeitdruck gestanden; „juristische Formulierungen zu bewerten“ sei er auch nicht mehr bereit gewesen. Durch Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Beklagten vom 21. Februar 2014 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Planänderungen zur vollen oder teilweisen Abhilfe seines Widerspruchs eröffneten keine neue Klagemöglichkeit gegen den entsprechenden Nachtrag. Auch sei hierdurch nicht der Wertgleichheit der Abfindung beeinträchtigt und er deshalb nicht beschwert. Hinsichtlich der durch Kaufvertrag vom 21. November 2011 erworbenen Flurstücke zur ONr. 173/02 sei er nicht Teilnehmer des BOV, da er bis heute nicht Grundstückseigentümer geworden sei. Dies sei vielmehr eine dreiköpfige Erbengemeinschaft, zu der er nicht gehöre, nach der noch im Grundbuch verzeichneten Eigentümerin. Gegen den 1. Nachtrag zum Bodenordnungsverfahren sei durch die Erbengemeinschaft im maßgeblichen Anhörungstermin am 24. November 2011 auch kein Widerspruch erhoben worden. Im Übrigen sei hinsichtlich der ONr. 173/02 lediglich Lage und Form des Flurstücks 48 der Flur 500 in der Gemarkung G..., nicht aber seine Größe, Nutzungsart, Wert und Wertklasse geändert worden. Zur Begründung seiner am 21. März 2014 erhobenen Neubescheidungsklage gegen den Bodenordnungsplan in der Fassung des 1. Nachtrags macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Dem Teilnehmer-/Einlagenachweis vom 3. Februar 2011 für ihn sei eine Größe der eingebrachten Flurstücke von insgesamt 751.803 m² und ein Wert (WE) von 251.498,22 zu entnehmen, dem als Abfindung eine Größe der Grundstücke von 725.284 m² und ein Wert (WE) von 252.393,87 sowie eine Barabfindung von 7.104,20 EUR gegenüberstehe. Hinsichtlich der Anhörungen halte er es „für beachtlich“, dass der in einem Nachbarort von G... wohnhafte und seine Verhältnisse kennende Herr Eh...seine tatsächliche Situation „ausgenutzt“ habe. Dies ergebe sich aus seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2012, wonach er am 5. Mai 2011 gegen 16.00 Uhr nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Argumente zu verfolgen, da er habe nach Hause fahren und das Vieh versorgen müssen, und dem Hinweis auf seine hochbetagte und von ihm allein betreute Mutter - auch dies habe das „Personal der Anhörung“ gewusst -, so dass er sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, seine Argumente in juristisch korrekte und unmissverständliche Formulierungen zu bringen. Insgesamt habe er sich am 5. Mai 2011 als Laie gegenüber drei Behördenmitarbeitern überfordert und unfair behandelt gefühlt. Sein Schreiben vom 13. Mai 2011 sei als Anfechtung wegen aus seiner Sicht erfolgten „unlauteren Drucks“ zu verstehen. Die im Bodenordnungsplan auf Seite 3 oben aufgelistete Tabelle lasse nicht erkennen, wie die Klassifizierung insbesondere den SZ 6 (Sonderflächen) und 7 (Flächen mit Sonderwerten) tatsächlich vorgenommen worden sei. Ob und ggf. inwieweit konkret vorhandene Acker- und/oder Grünlandzahlen in die Wertermittlung einbezogen habe, sei den bisher zugänglichen Unterlagen auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Erkennbar erscheine demgegenüber eine völlige Gleichsetzung beider Nutzungsarten, was objektiv und nach den §§ 27 ff. FlurbG rechtlich unhaltbar sei. Auch dürfe Acker- und Grünland mit der SZ 3 nicht undifferenziert gleichgesetzt werden, da Grünlandflächen erheblich günstiger zu kaufen seien. Vorliegend seien Preisdaten offensichtlich nicht ausgewertet worden. Gleiches gelte für die Bewertung landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen, öffentlicher Wege sowie Hof- und Gebäudeflächen und Sonderflächen. Unerklärlich sei, wieso der Kuhstall des Klägers entgegen § 29 Abs. 3 FlurbG nicht in die Bewertung aufgenommen worden sei. Unerklärlich sei auch die Berechnung bzw. Bewertung beispielsweise bei Vergleich der Wertzahlen in den Einlagenachweisen im Vergleich zu den Werten in der Wertermittlungskarte. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ziffer 2.3.1 des Bodenordnungsplans zu verweisen, wonach die Wertermittlung gegenüber den Feststellungen aus dem Jahre 1995 geändert worden sei und hiermit nach § 32 FlurbG festgestellt würde. Inwieweit das hier geschehen sei, lasse sich den bisher vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Vorsorglich werde Akteneinsicht in den Band Wertermittlungsakte erbeten. Auch ein Wertermittlungsgutachten fehle. Grundsätzlich werde bestritten, dass der Kläger wertgleich mit Land abgefunden worden sei. Seine Bedenken insoweit seien in den Anhörungs- und Widerspruchsverhandlungen unzureichend behandelt worden. Das sei rechtswidrig. Nicht nachvollziehbar sei auch die Abwägung hinsichtlich der im B-Plangebiet befindlichen Einlagegrundstücke des Klägers, da durch die vor Ort geplanten Infrastrukturmaßnahmen Wertsteigerungen entstanden sein müssten. Die durch den Kläger in den Anhörungsterminen geäußerten Abfindungswünsche seien auch als „qualifizierte Planwünsche“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten „Vorläufigen Besitzeinweisung“ für das Bodenordnungsverfahren im Bescheid des Landesamts vom 28. Januar 2012 werde eine ordnungsgemäße Bekanntmachung bestritten. Zwischenzeitlich habe nach Auskunft des Landesamtes vom 27. Oktober 2014 der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft seine Mitarbeit mit sofortiger Wirkung eingestellt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. Februar 2014 zu verpflichten, den Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan vom 15. Februar 2011 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 2. November 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt weiterhin die Auffassung, der 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan enthalte keine eigenständig angreifbare neue Beschwer, denn damit seien nur die im Einverständnis mit dem Kläger im Termin am 5. Mai 2011 getroffenen Abhilferegelungen umgesetzt worden. Deren Umsetzung habe der Kläger im Anhörungstermin am 24. November 2011 auch ausdrücklich bestätigt. Insofern sei sein Verhalten widersprüchlich. Hinsichtlich der ONr. 173/02 sei der Kläger nicht Teilnehmer des Verfahrens, sondern nur Nebenbeteiligter, so dass er durch den 1. Nachtrag nicht beschwert sei. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit einzelner Verfahrensschritte wie der Wertermittlung insgesamt und die Bekanntgabe der Vorläufigen Besitzeinweisung anzweifele, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um selbstständig anfechtbare Entscheidungen handele. Einwendungen insoweit könnten gegenüber dem Bodenordnungsplan nicht mehr geltend gemacht werden. Gründe für eine Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG seien nicht ersichtlich. Auf die angebliche Einstellung der Mitarbeit durch den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft komme es vorliegend schon nicht an, jedenfalls habe dieser am 12. Januar 2015 einstimmig erklärt, seine Aufgaben wahrzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die das Widerspruchsverfahren des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge (2 Aktenordner) und die Wertermittlungsakte zum Bodenordnungsplan Bestandteil 9 Band IV (1 Aktenordner) verwiesen.