Urteil
OVG 70 A 5.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0628.OVG70A5.09.0A
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Leitsätze
1. Der Neubau einer Bundesstraße, hier der Bundesstraße 112n Ortsumgehung Frankfurt (Oder) 3. Verkehrsabschnitt mit einer Länge von 9,2 Kilometern, kann ein Unternehmen im Sinne des § 87 Abs 1 FlurbG sein. Eine Enteignung im Rahmen eines diesbezüglichen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 19 FStrG ist grundsätzlich zulässig. (Rn.28)
2. Unternehmenszweck nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann nicht nur eine Lastenverteilung auf einen größeren Kreis von Eigentümern sein, sondern allein auch die Vermeidung von durch das Unternehmen entstehenden Nachteilen für die allgemeine Landeskultur. Hiervon erfasst werden störende Eingriffe in die Struktur der betroffenen Gemarkungen, insbesondere wenn das bestehende Wegenetz an vielen Stellen unterbrochen wird und Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten oder von ihren Zuwegungen abgeschnitten werden, so dass erhebliche Arbeitserschwernisse eintreten. (Rn.30)
3. Vor Ergehen des Anordnungsbeschlusses über die Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens bedarf es keiner ernsthaften Bemühungen zum freihändigen Erwerb der Bedarfsflächen. (Rn.35)
4. Die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens oder eines entsprechenden Verfahrens für das Unternehmen, zu dessen Gunsten Land beschafft werden soll, ist - wie nicht zuletzt die Regelungen in § 87 Abs 2 und 3 FlurbG belegen – nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens. (Rn.40)
5. Im Falle einer bloß zeitlichen Verzögerung bei der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens kommt die Regelung in § 87 Abs 3 S 1 FlurbG, wonach im Falle der Einstellung des Planfeststellungsverfahrens auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden soll und nur die Fortsetzung eines begonnenen Verfahrens auf anderer flurbereinigungsrechtlicher Grundlage möglich ist, nicht zur Anwendung. (Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je ein Viertel.
Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,00 EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 EUR.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Neubau einer Bundesstraße, hier der Bundesstraße 112n Ortsumgehung Frankfurt (Oder) 3. Verkehrsabschnitt mit einer Länge von 9,2 Kilometern, kann ein Unternehmen im Sinne des § 87 Abs 1 FlurbG sein. Eine Enteignung im Rahmen eines diesbezüglichen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 19 FStrG ist grundsätzlich zulässig. (Rn.28) 2. Unternehmenszweck nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann nicht nur eine Lastenverteilung auf einen größeren Kreis von Eigentümern sein, sondern allein auch die Vermeidung von durch das Unternehmen entstehenden Nachteilen für die allgemeine Landeskultur. Hiervon erfasst werden störende Eingriffe in die Struktur der betroffenen Gemarkungen, insbesondere wenn das bestehende Wegenetz an vielen Stellen unterbrochen wird und Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten oder von ihren Zuwegungen abgeschnitten werden, so dass erhebliche Arbeitserschwernisse eintreten. (Rn.30) 3. Vor Ergehen des Anordnungsbeschlusses über die Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens bedarf es keiner ernsthaften Bemühungen zum freihändigen Erwerb der Bedarfsflächen. (Rn.35) 4. Die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens oder eines entsprechenden Verfahrens für das Unternehmen, zu dessen Gunsten Land beschafft werden soll, ist - wie nicht zuletzt die Regelungen in § 87 Abs 2 und 3 FlurbG belegen – nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens. (Rn.40) 5. Im Falle einer bloß zeitlichen Verzögerung bei der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens kommt die Regelung in § 87 Abs 3 S 1 FlurbG, wonach im Falle der Einstellung des Planfeststellungsverfahrens auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden soll und nur die Fortsetzung eines begonnenen Verfahrens auf anderer flurbereinigungsrechtlicher Grundlage möglich ist, nicht zur Anwendung. (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je ein Viertel. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,00 EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 EUR. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Die Kläger sind unstreitig Eigentümer bzw. Pächter einer Vielzahl von im Verfahrensgebiet des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Ortsumgehung Frankfurt (Oder) B 112n 3. Verkehrsabschnitt gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken bzw. Inhaber dortiger landwirtschaftlicher Betriebe. Als solche - beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO sind auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 18. Auflage, § 61 Rn. 9) wie die Klägerinnen zu 3. und 4. - sind sie zur Anfechtung des Anordnungsbeschlusses vom 5. Dezember 2007 über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens berechtigt (vergleiche zur Klagebefugnis auch von Pächtern: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 C 3/08 -, juris Rz. 14 ff.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Anordnungsbeschluss des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Ortsumgehung Frankfurt (Oder) B 112n VA 3 vom 5. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Unternehmensflurbereinigung ist § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Danach kann in dem Fall, dass aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen werden, auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Hierbei ist die Anordnung bereits dann zulässig, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist (§ 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Die Anordnungsvoraussetzungen für die Einleitung des Unternehmensflurbe-reinigungsverfahrens lagen hier entgegen klägerischer Annahme vor. Ferner lässt die Entscheidung des Beklagten auch Ermessensfehler nicht erkennen: Dass der Neubau der Bundesstraße 112n Ortsumgehung Frankfurt (Oder) 3. Verkehrsabschnitt mit einer Länge von 9,2 Kilometern ein Unternehmen im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG sein kann und eine Enteignung im Rahmen eines diesbezüglichen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 19 FStrG grundsätzlich zulässig ist (vgl. dazu auch Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 8. Auflage, § 87 Rz. 4 m.w.N.), ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Rahmen dieses Verfahrens sollen auch „ländliche Grundstücke in großem Umfang“ in Anspruch genommen werden. Das ist dann der Fall, wenn die beanspruchten Flächen, ohne dass es insoweit auf die Gesamtfläche des Flurbereinigungsgebiets ankommt, zusammen und für sich betrachtet eine nicht unbeträchtliche Hektar-Anzahl aufweisen, wobei als Orientierungswert eine Fläche von 5 ha angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 2.81 -, RdL 1983, 293, und Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 -, RdL 1989, 264; OVG Brandenburg, Urteil vom 17. September 2003 - 8 D 35/01.G -, RzF - 48 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG). Da die für den Bau der Straße vorliegend benötigte Fläche ausweislich des Antrags des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 4. März 2005 auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. insoweit auch den Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009) eine Größe von ca. 40 ha aufweist und diese hier unstreitig im ländlichen Bereich liegen, kann auch an der Erfüllung dieser tatbestandlichen Voraussetzungen ernstlicher Zweifel nicht bestehen. Das wird im Übrigen vorliegend auch nicht behauptet. Soweit die Kläger beanstanden, weder aus dem Anordnungsbeschluss selbst noch der Verfahrensakte ergebe sich, dass die Land-/Flächenverluste auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden sollten, verkennen sie schon, dass Unternehmenszweck nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht nur eine derartige Lastenverteilung sein kann, sondern allein auch die Vermeidung von durch das Unternehmen entstehenden Nachteilen für die allgemeine Landeskultur. Hiervon erfasst werden störende Eingriffe in die Struktur der betroffenen Gemarkungen, insbesondere wenn das bestehende Wegenetz an vielen Stellen unterbrochen wird und Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten oder von ihren Zuwegungen abgeschnitten werden, so dass erhebliche Arbeitserschwernisse eintreten. Ziel ist es danach u.a., gut geformte Grundstücke und ein den neuen Verhältnissen angepasstes, leistungsfähiges Wege- und Gewässernetz zu schaffen (vgl. nur Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 87 Rz. 2 m.w.N.). Ausweislich des Anordnungsbeschlusses vom 5. Dezember 2007 ist dies auch das Ziel des vorliegenden Unternehmensflurbereinigungsverfahrens. Denn dort ist ausgeführt, die Umgehungsstraße durchschneide zahlreiche intensiv landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie mehrere Wege, wobei im Zuge der Straßenbaumaßnahmen neue Wege und Brücken erforderlich würden. Durch das Flurbereinigungsverfahren sollten die durch das Unternehmen zu erwartenden Nachteile durch Neueinteilung der Grundstücke so weit wie möglich abgewendet oder gemildert werden. Ferner heißt es dort: „Unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer und Landwirte sollen die Flächen so zugeordnet werden, dass die Grundstücke an die geänderte Erschließungssituation angepasst werden, zersplitterter Grundbesitz zusammengelegt wird und Nutzungstauschverhältnisse reduziert werden“. Diese Zweckbestimmung entspricht auch der im Antrag des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg vom 4. März 2005 genannten Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, der Landverlust könne auf den größeren Kreis der beteiligten Eigentümer des Verfahrens verteilt werden, steht das dem nicht entgegen. Zum einen beziehen sich diese Ausführungen auf die Frage, inwieweit Eingriffe unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes abgemildert werden können, zum anderen wird der Zweck des angeordneten Flurbereinigungsverfahren auch dort dahingehend umschrieben, dieses diene dazu, die durch den Straßenbau verursachten Nachteile für die Landeskultur, die Agrarstruktur und die betroffenen Eigentümer, Pächter und sonstige dinglich Berechtigte zu minimieren. Soweit die Kläger beanstanden, die unsubstantiierte Behauptung, dass von dem Landverlust etwa 419 Grundstücke, die ca. 125 Eigentümern gehörten und landwirtschaftlich genutzt seien, betroffen würden, genüge „nicht den Anforderungen an eine konkrete Gebietsabgrenzung“, ist schon nicht ersichtlich, dass diese Zahlenangaben im Widerspruchsbescheid überhaupt einen Bezug zur Gebietsabgrenzung des Verfahrensgebietes haben sollten. Hierdurch wird vielmehr begründet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Enteignung ländlicher Grundstücke „in großem Umfang“ vorliegen. Dass die im Anordnungsbeschluss festgelegte Gebietsabgrenzung fehlerhaft ist - auch im Unternehmensflurbereinigungsverfahren gilt insoweit § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, nach dem das Gebiet so zu begrenzen ist, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 -, RdL 1989, 264) -, ist im Übrigen aber auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die Ausführungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung zu verweisen, wo es heißt: „Die Grenze des Verfahrensgebietes verläuft relativ eng an der Trasse und erfasst lediglich die Schläge, über die Wege verlaufen, die durch die neu zu bauende Ortsumgehungsstraße durchschnitten werden. Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes orientiert sich mithin an der landwirtschaftlichen Struktur im Umfeld der Straßentrasse und hinsichtlich der Größe daran, dass ein Landabzug, wenn überhaupt notwendig, von unter 5% gewährleistet werden kann“. Die Frage, ob die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung in den Fällen, in denen Verfahrenszweck die Verteilung der Landverluste auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern ist, davon abhängt, ob der Flächenbedarf einen bestimmten Prozentsatz der gesamten Verfahrensfläche nicht unterschreiten darf (verneinend BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O.), stellt sich vorliegend nicht. Denn Ziel des streitgegenständlichen Verfahrens ist nach den obigen Ausführungen die Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur. Im Übrigen wäre diese Frage aber auch zu verneinen, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf eine am Wortlaut auch gerade gegenüber § 40 Satz 1 FlurbG und am Ziel einer gerechteren Lastenverteilung orientierten Auslegung überzeugend begründet. Dem streitgegenständlichen Anordnungsbeschluss über die Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Ortsumgehung Frankfurt (Oder) B 112n 3. Verkehrsabschnitt steht auch nicht entgegen, dass zuvor unstreitig keine ernsthaften Bemühungen zum freihändigen Erwerb der Bedarfsflächen erfolgt sind. Denn dessen bedurfte es vorliegend nicht. Derartige Erwerbsbemühungen müssen keineswegs schon vor der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung erfolgen, es genügt vielmehr, dass dies bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zum Ergehen einer vorläufigen Besitzeinweisung erfolgt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 -, RdL 1989, 264; OVG Brandenburg, a.a.O., S. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 15 MF 5/09 -, juris Rz. 26; Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 87 Rz. 5 m.w.N.). Dass der Landesbetrieb Straßenwesen Niederlassung Frankfurt (Oder) im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG ausweislich des Protokolls des Anhörungstermins vom 13. August 2007 „keine Notwendigkeit für die Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung“ gesehen hat, stellt die Rechtmäßigkeit der Einleitung dieses Verfahrens durch den Anordnungsbeschluss vom 5. Dezember 2007 ebenfalls nicht in Frage. Insbesondere setzt die Verfahrenseinleitung nicht etwa dessen Zustimmung oder Einvernehmen - wie etwa das der landwirtschaftlichen Berufsvertretung hinsichtlich des Ausmaßes der Verteilung des Landverlustes gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG - voraus. Die Anhörung soll den zu beteiligenden Stellen vielmehr lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wobei den Behörden des anordnenden Landes mangels Verletzung eigener Rechte sogar die Klagebefugnis fehlt (Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 5 Rz. 7 und § 41 Rz. 39). Inwieweit die Kläger allein aus der ohne jegliche Begründung erfolgten landesbetrieblichen Annahme fehlender Notwendigkeit sachliche Bedenken gegen die Verfahrenseinleitung oder gar eigene Rechte ableiten wollen, machen diese selbst nicht deutlich. Dafür ist vor dem Hintergrund der Begründung des Antrags des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 4. März 2005 als zuständige Enteignungsbehörde aber auch nichts ersichtlich. Dort wird dargelegt, dass Betroffene erklärt hätten, zur freiwilligen Abgabe benötigter Flächen nur bereit zu sein, wenn zur Verminderung der hierdurch entstehenden Nachteile eine Unternehmensflurbereinigung durchgeführt werde (vgl. dazu auch die vom Beklagten mit der Anlage 3 zum Klageerwiderungsschriftsatz vorgelegten, dies belegenden Schreiben, u.a. von der durch das Neubauvorhaben unmittelbar betroffenen P… vom 27. August 2002). Da gegenüber einer - vorliegend nach § 19 Bundesfernstraßengesetz zulässigen - Enteignung eingewandt werden könne, darin liege ein milderes Mittel, habe man diese Anregung aufgenommen und stelle deshalb den Antrag auf Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens. Die Kläger machen zu Unrecht ferner geltend, es sei nicht zu erwarten, dass das Unternehmensflurbereinigungsverfahren den Interessen der Beteiligten entspreche, da die Trassenführung zwangsläufig zu einer Durchschneidung ihrer Flächen führe und nicht zu erwarten sei, dass die entstehenden Flächenverluste, strukturellen Beeinträchtigungen und Bewirtschaftungshindernisse im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren tatsächlich vermieden, verringert oder ausgeglichen würden. Hierbei verkennen sie schon, dass für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung, die dem in § 87 Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zweck dient, das Interesse der Beteiligten nicht vorausgesetzt wird, da die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem Umfange in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer liegen dürfte, die die benötigten Flächen nach Maßgabe des § 88 Nr. 4 FlurbG aufzubringen haben (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 5 C 9.82 -, RzF - 23 - zu § 4 FlurbG). Im Übrigen käme es für die Frage, ob ein Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung besteht, aber auch nicht auf die persönliche Meinung einzelner Beteiligter, sondern darauf an, ob das wohlverstandene, auf sachlichen Erwägungen beruhende Interesse der Beteiligten des Gesamtgebietes im erforderlichen Umfang gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 1959 - I C 142.56 -, BVerwGE 8, 197). Hier wurde die Durchführung des Verfahrens von Beteiligten, die einen erheblichen Anteil der betroffenen Flächen vertreten, sogar ausdrücklich gewünscht, um die durch den Straßenneubau drohenden Nachteile zu vermindern. Dass ein solches, auf eine Abmilderung der negativen Folgen der Flächeninanspruchnahme abzielendes Interesse unsachlich sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird mit den letztlich auf Zweifel an der Erreichbarkeit dieser Zielsetzung gestützten Einwänden der Kläger auch nicht dargelegt. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, die Durchführung dieses Verfahrens führe nach ihren Erfahrungen im Rahmen des 2. Verkehrsabschnitts zu für ihre Planungen unzumutbaren Verzögerungen, sind diese nicht näher konkretisiert worden und es ist deshalb schon nicht ersichtlich, dass und ggf. inwiefern gerade die Anordnung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens als solche - und nicht etwa die unabhängig davon drohende Inanspruchnahme von Flächen für die geplante Straßenbaumaßnahme - einer Umsetzung konkreter Vorhaben (wie etwa der in diesem Zusammenhang erwähnten Betriebsübergabe an einen Nachfolger oder dem Verkauf von Flächen) überhaupt entgegen stünde. Denn Grundstücksverkäufe bleiben möglich (§ 15 FlurbG) und eine bei besonders dringlichen betrieblichen Maßnahmen in Betracht kommende vorläufige Anordnung gem. § 36 FlurbG ist auch in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren möglich (vgl. Schwantag/Wingerter, a.a.O. § 36 Rz. 26). Die sich aus Ziff. 6 des Anordnungsbeschlusses ergebenden zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums beschränken sich darauf, für die dort aufgeführten, im wesentlichen tatsächliche Veränderungen an und auf den eingebrachten Flächen betreffenden Maßnahmen eine vorherige Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde zu verlangen. Die verbleibenden Einschränkungen vermögen angesichts des dargelegten Zwecks dieses Verfahrens jedenfalls nicht die Rechtswidrigkeit seiner Einleitung zu begründen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Ortsumgehung Frankfurt (Oder) 3. Verkehrsabschnitt bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger, die Voraussetzungen für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens hätten bereits bei Erlass des Anordnungsbeschlusses vom 5. Dezember 2007 nicht vorgelegen, wovon der Beklagte auch Kenntnis gehabt habe. Diese lägen im Übrigen aber auch weiterhin nicht vor, so dass das Verfahren jedenfalls nunmehr eingestellt werden müsse. Zwar ist die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens oder eines entsprechenden Verfahrens für das Unternehmen, zu dessen Gunsten Land beschafft werden soll, wie nicht zuletzt die Regelungen in § 87 Abs. 2 und 3 FlurbG belegen, Vor-aussetzung für die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahren (vgl. auch Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 87 Rz. 3). Dass ein Planfeststellungsverfahren zum Zweck des Neubaus der Bundesstraße 112n – Ortsumgehung Frankfurt (Oder) Verkehrsabschnitt 3 vorliegend eingeleitet worden war, bestreiten die Kläger allerdings selbst nicht. Das belegt auch der Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens gemäß § 87 Abs. 1 und 4 FlurbG des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 4. März 2005 mit den dortigen Angaben zum Stand des Planfeststellungsverfahrens, d.h. der öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen bereits im Sommer 2002 und der Durchführung des Erörterungstermins am 10. Februar 2004. Dass die Kläger behaupten, vom zuständigen Sachbearbeiter R. im Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg (Planfeststellungsbehörde) im Oktober 2005 telefonisch Mitteilung erhalten zu haben, mit der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses für den 3. Verkehrsabschnitt sei auf unbestimmte Zeit nicht zu rechnen, da der Vorgang aus haushaltsrechtlichen Gründen - namentlich wegen Beanstandungen durch den Bundesrechnungshof - dem zuständigen Minister vorliege, ist schon deshalb unerheblich - und eine Beweiserhebung deshalb auch entbehrlich -, weil damit selbst nicht die Einstellung des Planfeststellungsverfahrens, sondern nur eine zeitliche Verzögerung des Abschlusses dieses Verfahrens behauptet wird. Das aber ist angesichts des Zwecks der Regelung in § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG über die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens bereits nach Einleitung des zugrundeliegenden Planfeststellungsverfahrens, den Zeitraum zwischen Einleitung der Planfeststellung und ihrer Unanfechtbarkeit für die Flurbereinigung zu nutzen (vgl. Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 87 Rz. 20), unerheblich. Anders wäre das nur in dem Fall zu beurteilen, dass das Planfeststellungsverfahren bereits endgültig gescheitert war, etwa deshalb weil die Planfeststellung, z.B. durch Zeitablauf, außer Kraft getreten ist (Schwantag/ Wingerter, ebenda). Etwas anderes ergibt sich - etwa im Wege eines Erst-recht-Schlusses - auch nicht aus der Regelung in § 87 Abs. 3 Satz 1 FlurbG, wonach im Falle der Einstellung des Planfeststellungsverfahrens auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden soll und nur die Fortsetzung eines begonnenen Verfahrens auf anderer flurbereinigungsrechtlicher Grundlage möglich ist (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 25, Februar 2009 - 15 MF 5/09 -, juris Rz. 20). Hierdurch wird nach der amtlichen Begründung dieser im Jahre 1976 neu eingefügten Regelung einem „praktischen Bedürfnis und insbesondere den Grundsätzen über eine sparsame Verwendung öffentlicher Mittel“ Rechnung getragen (BT-Drs. 7/3020 zu Nr. 51, zit. nach Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 87 Rz. 25). Zwar stehen der Einstellung des Planfeststellungsverfahrens die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, dessen Verfall wegen Fristablaufs oder sonstige Gründe, aufgrund derer das Unternehmen nicht mehr verwirklicht werden kann, gleich (Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 87 Rz. 26). Allerdings handelt es sich auch in diesen Fällen um Konstellationen, wo zwar das Planfeststellungsverfahren nicht formell durch Einstellung beendet ist, aber doch der Zweck des Verfahrens nicht mehr zu verwirklichen ist und deshalb auch nicht die Fortführung des Flurbereinigungsverfahrens in Betracht kommt. Davon kann im Falle einer bloß zeitlichen Verzögerung bei der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens jedoch nicht die Rede sein, so dass vorliegend ein Erst-recht-Schluss ausscheidet. Vielmehr deutet auch diese Regelung eher darauf hin, dass die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens während eines laufenden, d.h. nicht eingestellten Planfeststellungsverfahrens nur dann unzulässig ist, wenn dieses Verfahren endgültig gescheitert ist, insbesondere das Unternehmen nicht mehr verwirklicht werden kann. Soweit die Kläger sich diesbezüglich ferner auf eine weitere - offensichtlich telefonische - Auskunft des R. nach Kenntnis von der Einladung zur Informationsveranstaltung zum streitgegenständlichen Unternehmensflurbereinigungsverfahren durch Mitteilung im Amtsblatt vom 11. Juli 2007 berufen, wonach dieser erklärt habe, das Planfeststellungsverfahren sei „zwischenzeitlich ausgesetzt“ worden und im Hinblick auf die durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Berücksichtigung öffentlicher und privater Belange dessen endgültige Einstellung und Einleitung eines neuen Verfahrens „zu erwarten“, rechtfertigt das ebenfalls keine andere Beurteilung. Dies gilt zum einen schon deshalb, weil es sich dabei jedenfalls hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung eines neuen Verfahrens offenbar nur um eine persönliche Einschätzung des genannten Sachbearbeiters gehandelt hat. Der Landesbetrieb Straßenwesen hat bei der einen Monat später, am 13. August 2007, durchgeführten Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG mitgeteilt, dass die Unterlagen für die Planfeststellung bei der Planfeststellungsbehörde lägen und der Planfeststellungsbeschluss erlassen werde, nachdem das Bundesministerium für Verkehr den Sichtvermerk gegeben habe. Zum anderen wird damit aber auch weder eine bereits erfolgte Einstellung des Planfeststellungsverfahrens noch ein sonstiges Hindernis für dessen weitere Durchführung behauptet, aufgrund dessen der Zweck des Verfahrens endgültig nicht mehr zu verwirklichen gewesen wäre. Gleiches gilt für die in den Zeitraum nach Erlass des Anordnungsbeschlusses vom 5. Dezember 2007 über die Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens fallende Erklärung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 9. April 2008, mit der auf die Anfrage zum Stand des Planfeststellungsverfahrens angegeben wird, da keine Änderung der Sachlage eingetreten sei, bestünden „die Gründe für die Aussetzung des Planfeststellungsverfahrens immer noch“. Im Übrigen hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Planfeststellungsverfahren weitergeführt werde und die Ortsumgehung weiterhin gebaut werden solle. Soweit die Kläger zur Klagebegründung ferner geltend gemacht haben, im Hinblick auf zwischenzeitliche Änderungen im Planfeststellungsverfahren betreffend den nördlichen Anschlusspunkt des 3. Verkehrsabschnittes müsse das Unternehmensflurbereinigungsverfahren gemäß § 87 Abs. 3 FlurbG jedenfalls nunmehr eingestellt werden, ist das für die vorliegende Anfechtungsklage gegen den Anordnungsbeschluss vom 5. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 über die Einleitung dieses Verfahrens rechtlich unerheblich. Denn mit diesem Vorbringen wird ein nicht streitgegenständliches Verpflichtungsbegehren auf Einstellung des Verfahrens nach seiner vorliegend allein angefochtenen Einleitung geltend gemacht. Kommt es somit im Hinblick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahren nicht darauf an, ob sich im Planfeststellungsverfahren nach Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahren wesentliche Änderungen ergeben haben, kann letztlich dahinstehen, welchen Erklärungswert bzw. welche Bedeutung der seitens der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingereichte Auszug aus einem - aktuell dem Internet entnommenen - Dokument der Staatskanzlei des Landes Brandenburg mit der Bezeichnung „KV 403/2012 – Sachstand beschlossene Maßnahmen aus den Vorjahren“ besitzt, in dem es heißt: „B 112 Ortsumgehung (OU) Frankfurt(Oder), 3. Bauabschnitt (B 5 – B 167). Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für den 3. BA der OU Frankfurt (Oder) ist für 2012 vorgesehen. Baubeginn ist abhängig von der Erlangung des Baurechts sowie der Bereitstellung der finanziellen Mittel durch den Bund“. Im Übrigen spricht aber auch nichts für eine zwischenzeitliche Einstellung des Planfeststellungsverfahrens bzw. eine Aufgabe des Unternehmens „Ortsumgehung Frankfurt (Oder) B 112n 3. Verkehrsabschnitt“. Insoweit ist - neben den Ausführungen in der Klageerwiderung und im Schreiben des Landesbetriebs Straßenwesen des Landes Brandenburg vom 24. April 2012, wonach derzeit die Deckblätter zu den Entwurfsunterlagen erarbeitet und noch im Mai dem zuständigen Bundesministerium vorgelegt würden, im Übrigen nicht beabsichtigt sei, das laufende Planfeststellungsverfahren einzustellen - auf die Erklärungen des Sachbearbeiters des Flurbereinigungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Hiernach habe auch in den vergangenen Jahren eine Begleitung des Vorhabenträgers im Hinblick auf eine möglichst schonende Umsetzung der Maßnahme stattgefunden. Es sei insbesondere die Abstimmung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, um eine Inanspruchnahme landwirtschaftlich besser nutzbarer Flächen für derartige Maßnahmen zu vermeiden. Soweit die Kläger schließlich geltend machen, das Verfahrensgebiet des Planfeststellungsverfahrens kollidiere mit dem Plangebiet des Windparks W…, so dass dessen Fortsetzung oder Wiederaufnahme auszuschließen sei, ist schon nicht dargelegt, wieso das der streitgegenständlichen Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens durch Anordnungsbeschluss vom 5. Dezember 2007 entgegengestanden haben soll. Dafür haben die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen und gibt es ferner keinerlei Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung ergibt sich § 147 Abs. 1 FlurbG, § 138 Abs.1 Satz 2 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich als Eigentümer bzw. Pächter einer Vielzahl von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Plangebiet gegen den für sofort vollziehbar erklärten Anordnungsbeschluss des früheren Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (nachfolgend: Landesamt) vom 5. Dezember 2007 über die Einleitung des (Unternehmens)Flurbereinigungsverfahrens Ortsumgehung Frankfurt (Oder) B 112n 3. VA (Verkehrsabschnitt). Die Zuständigkeit insoweit ist während des Klageverfahrens auf den Beklagten übergegangen. Mit Schreiben vom 4. März 2005 stellte das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium des Innern, gemäß § 87 Abs. 1 und 4 FlurbG beim Landesamt (Obere Flurbereinigungsbehörde) den Antrag auf Durchführung des genannten Flurbereinigungsverfahrens im Rahmen des Neubaus der Bundesstraße B 112n (3. Verkehrsabschnitt mit einer Länge von 9,2 km). Zur Begründung wurde dabei u.a. ausgeführt, hiervon Betroffene hätten erklärt, zur freiwilligen Abgabe benötigter Flächen nur bereit zu sein, wenn zur Verminderung der hierdurch entstehenden Nachteile eine Unternehmensflurbereinigung durchgeführt werde. Da gegenüber einer - vorliegend nach § 19 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zulässigen - Enteignung eingewandt werden könne, darin liege ein milderes Mittel, habe man diese Anregung aufgenommen. Das Planfeststellungsverfahren zum geplanten Neubau sei durch öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen und Anhörung der Betroffenen mit ihren Einwendungen eingeleitet worden und solle demnächst abgeschlossen werden. Benötigt werde hierfür eine Fläche von insgesamt ca. 40 ha, wobei es sich um zahlreiche ländliche Grundstücke handele, die fast ausschließlich intensiv landwirtschaftlich genutzt würden. Betroffen seien vom Flächenverlust und einer Verschlechterung der agrarstrukturellen Verhältnisse - es komme zu zahlreichen nicht mehr wirtschaftlich bearbeitbaren Restflächen, Zerschneidung von Schlägen und Flurstücken sowie Unterbrechung vorhandener Wegebeziehungen - drei Landwirtschaftsbetriebe. Die Zweckmäßigkeit des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens ergebe sich - neben der regelmäßigen Vermeidung langwieriger und kostenaufwändiger Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsverfahren - aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Einbeziehung sämtlicher von der Planung Betroffener, die einer „Ungerechtbehandlung“ vorbeuge. Zur Begründung des streitgegenständlichen Anordnungsbeschlusses vom 5. Dezember 2007, dem eine die Gebietsgrenzen des Unternehmens darstellende Gebietskarte beigefügt war, wird - die Ausführungen in diesem Antrag aufnehmend und wiederholend - u.a. ferner dargelegt, durch das Unternehmensflurbereinigungsverfahren sollten die genannten Nachteile durch Neueinteilung der Grundstücke so weit wie möglich abgewendet und ansonsten Geldentschädigung geleistet werden. Beabsichtigt sei zudem der freihändige Erwerb der benötigten Flächen. Das Verfahrensgebiet sei unter Abwägung der Interessen der privaten Grundstückseigentümer und der öffentlichen Interessen, aber auch der örtlichen Gegebenheiten so begrenzt worden, dass einerseits der Unternehmenszweck möglichst vollkommen erreicht werde, andererseits aber auch nicht mehr Flächen einbezogen worden seien als erforderlich. Die voraussichtlich beteiligten Eigentümer seien in einer Versammlung am 15. August 2007 gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über Zweck, Kosten und die genannte freihändige Erwerbsabsicht informiert worden. Die forstwirtschaftliche Berufsvertretung und die übrigen beteiligten Behörden und Organisationen seien gemäß § 5 Abs. 2 FlurbG ebenfalls angehört worden. Gegen den am 27. Februar 2008 im Amtsblatt von Frankfurt (Oder) öffentlich bekannt gemachten Anordnungsbeschluss hatten die Kläger am 27. März 2008 Widerspruch erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach § 87 Abs. 1 FlurbG lägen nicht vor, da dem Verwaltungsvorgang insbesondere nicht zu entnehmen sei, dass der den drei betroffenen Landwirtschaftsbetrieben entstehende Land- und Flächenverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden solle. Zudem sei das Planfeststellungsverfahren nach Auskunft der hierfür zuständigen Behörde aufgrund erheblicher Verfahrensfehler bereits im Jahre 2006 ausgesetzt bzw. dauerhaft eingestellt worden. Dies sei dem Landesamt im Zeitpunkt des Anordnungsbeschlusses auch bekannt gewesen. Deshalb sei der Beschluss ermessensfehlerhaft und das vorliegende Verfahren gemäß § 87 Abs. 3 FlurbG aus Zweckmäßigkeitsgründen zumindest bis zur Entscheidung über den Fortgang dieses Verfahrens einzustellen. Zudem sehe der Landesbetrieb Straßenwesen, d.h. ein wesentlicher Träger öffentlicher Belange, ausweislich des Protokolls des Anhörungstermins weiterhin keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung. Schließlich gehe man angesichts der unzureichenden Berücksichtigung der klägerischen Belange im 2. Verkehrsabschnitt des geplanten Neubaus nicht davon aus, dass die vorliegend entstehenden Flächenverluste und Bewirtschaftungshindernisse verringert oder ausgeglichen würden. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009, zugestellt am 28. August 2009, hat das Landesamt den Widerspruch im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Von dem erheblichen Landverlust von ca. 40 ha seien etwa 419 Grundstücke betroffen, die etwa 125 Eigentümern gehörten und landwirtschaftlich genutzt würden. Beteiligt worden seien sämtliche Teilnehmer mit „Flächen innerhalb des Umrings zum Flurbereinigungsgebiet“. Die Frage der Landaufbringung müsse nicht bereits im frühzeitigen Stadium der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung geklärt sein. Das Planfeststellungsverfahren werde auch weiterhin durchgeführt und der Bau der geplanten Ortsumgehung im Verfahrensgebiet solle nach wie vor erfolgen. Eine angeblich unzureichende Berücksichtigung von Belangen der Kläger im 2. Verkehrsabschnitt sei für das vorliegende Flurbereinigungsverfahren, d.h. den 3. Verkehrsabschnitt, ohne Belang bzw. stehe in keinem Zusammenhang hierzu. Zur Begründung ihrer am 28. September 2009 erhobenen Klage haben die Kläger unter Vertiefung ihres Widerspruchsvorbringens im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Es sei davon auszugehen, dass das dem streitgegenständlichen Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugrunde liegende Planfeststellungsverfahren bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Anordnungsbeschlusses vom 5. Dezember 2007 im Sinne des § 87 Abs. 3 FlurbG eingestellt bzw. dauerhaft ruhend gestellt und deshalb dessen Einleitung rechtswidrig gewesen sei. Jedenfalls müsse es nunmehr eingestellt werden, da sich hieran nichts geändert habe und die Zulässigkeit der Anordnung nach § 87 Abs. 2 FlurbG auch durch die Erwartung geprägt sei, dass „zeitnah ein Planfeststellungsbeschluss oder vergleichbare Verwaltungsakte erlassen“ würden. Diese Auffassung beruhe darauf, dass nach dem Erörterungstermin im Februar 2004 eine nachhaltige Planungstätigkeit nicht mehr erfolgt sei und der zuständige Sachbearbeiter im Ministerium bereits im Rahmen des Rechtsstreits zum 2. Verfahrensabschnitt im Oktober 2005 telefonisch erklärt habe, mit der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren sei auf unbestimmte Zeit nicht zu rechnen, da der Vorgang der Verwaltung aus haushaltsrechtlichen Gründen, namentlich wegen Beanstandungen des Bundesrechnungshofs, entzogen sei und dem zuständigen Minister vorliege. Auch im Sommer 2007 sei auf dortige weitere Nachfrage angegeben worden, das Planfeststellungsverfahren sei „zwischenzeitlich ausgesetzt“ worden und im Hinblick auf die durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Berücksichtigung öffentlicher und privater Belange dessen endgültige Einstellung und Einleitung eines neuen Verfahrens „zu erwarten“. Im Rahmen einer weiteren Anfrage habe das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung mit Schreiben vom 9. April 2008 erklärt, „da keine Änderung der Sachlage eingetreten ist, bestehen die Gründe für die Aussetzung des Planfeststellungsverfahrens immer noch“. Auch weitere Nachfragen hätten ergeben, „dass die Einstellung des Planfeststellungsverfahrens … unverändert andauert“. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ergänzend auf zwischenzeitliche Planänderungsabsichten betreffend den nördlichen Anschlusspunkt des 3. Verkehrsabschnitts hingewiesen, die ihre Ursache darin hätten, dass dort eine ursprünglich geplante weitere Fortsetzung der Umgehungsstraße wohl aufgegeben worden sei. Ferner haben sie einen Auszug aus einem Dokument der Staatskanzlei des Landes Brandenburg mit der Bezeichnung „KV 403/2012 – Sachstand beschlossene Maßnahmen aus den Vorjahren“ vorgelegt, in dem es heißt: „B 112 Ortsumgehung (OU) Frankfurt(Oder), 3. Bauabschnitt (B 5 – B 167). Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für den 3. BA der OU Frankfurt (Oder) ist für 2012 vorgesehen. Baubeginn ist abhängig von der Erlangung des Baurechts sowie der Bereitstellung der finanziellen Mittel durch den Bund“. Im Übrigen kollidiere das vorliegend festgestellte Verfahrensgebiet mit dem Plangebiet des Windparks W…. Dies habe im Planfeststellungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden, so dass dessen Fortsetzung oder Wiederaufnahme auszuschließen sei. Zudem hätten aber auch die weiteren Voraussetzungen für die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens hier nicht vorgelegen. Denn weder aus dem Anordnungsbeschluss selbst noch der Verfahrensakte ergebe sich, dass die Land-/Flächenverluste auf einen größeren Kreis von Eigentümern habe verteilt werden sollen. Die im Widerspruchsbescheid aufgestellte Behauptung, dass von dem Landverlust etwa 419 Grundstücke, die ca. 125 Eigentümern gehörten und landwirtschaftlich genutzt seien, betroffen würden, genüge nicht den Anforderungen an eine konkrete Gebietsabgrenzung. Auch seien der Inanspruchnahme von Land durch das vorliegende Verfahren keine ernsthaften Bemühungen zum freihändigen Erwerb der Bedarfsflächen vorausgegangen und auch weiterhin nicht erfolgt. Dass angesichts der beabsichtigten Durchschneidung ihrer landwirtschaftlichen Flächen die entstehenden Flächenverluste, strukturellen Beeinträchtigungen und Bewirtschaftungshindernisse im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren tatsächlich vermieden, verringert oder ausgeglichen würden, sei nicht zu erwarten, so dass das Unternehmen nicht dem Interesse der Beteiligten entspreche. Im Übrigen sei auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Vorhabenträger, der Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg, ausweislich des Protokolls des Anhörungstermins keine Notwendigkeit zur Durchführung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens gesehen habe und für eine zwischenzeitliche andere Einschätzung durch diesen nichts ersichtlich sei. Die Kläger beantragen, den Beschluss des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 5. Dezember 2007 über die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Ortsumgehung Frankfurt (Oder) B 112n 3. VA in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zunächst im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Mutmaßung der Kläger, an dem Bauvorhaben des 3. Verkehrsabschnittes der B 112n Ortsumgehung Frankfurt (Oder) werde nicht festgehalten, sei unzutreffend. Derzeit werde an einer Änderung des Knotenpunktes Nord gearbeitet, die vorgesehenen Änderungen sollten bis Ende 2010 planerisch abgeschlossen sein. Die Anordnung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens sei zur Milderung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auch in der Sache geboten. Dieses umfasse eine Fläche von ca. 1.063 ha und verlaufe in seinen Gebietsgrenzen relativ eng an der vorgesehenen Straßentrasse. Erfasst würden lediglich die Schläge, über die Wege verliefen, die durch die neu zu bauende Ortsumgehungsstraße durchschnitten würden. Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes orientiere sich mithin an der landwirtschaftlichen Struktur im Umfeld der Straßentrasse und hinsichtlich der Größe daran, dass ein Landabzug, wenn überhaupt notwendig, von unter 5% gewährleistet werden könne. Betroffen seien hiervon insbesondere drei landwirtschaftliche Unternehmen und zwar neben den Klägern mit ca. 245 ha, der A… mit ca. 175 ha noch die P… mit ca. 560 ha. Letztere habe bereits im Jahre 2002 eine Unternehmensflurbereinigung zur Vermeidung und Verminderung von Nachteilen durch den Straßenbau gefordert. Insoweit werde auf deren in Anlage beigefügtes Schreiben vom 27. August 2002 verwiesen. Das vorliegende Flurbereinigungsverfahren solle dazu dienen, dass der notwendige Flächenentzug von ca. 40 ha nicht durch Enteignung nach zufälliger Lage innerhalb der Trasse erfolge, sondern durch freiwilligen Landverzicht und erforderlichenfalls durch gleichmäßigen Abzug auf die Einlagenflächen aller Verfahrensteilnehmer. Auch könne das Verfahren dazu beitragen, dass eine Anpassung der landwirtschaftlichen Infrastruktur unter bestmöglicher Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Erfordernisse über den Wege- und Gewässerplan, der begleitend gemäß § 41 FlurbG erstellt werde, erfolge. Probleme, wie sie sich für die Kläger bereits im 2. Verkehrsabschnitt ergeben hätten, könnten im Rahmen dieses Verfahrens gerade vermieden werden. Bemühungen des Vorhabenträgers um freihändigen Landerwerb seien nicht Voraussetzung der Anordnung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens, dies werde vielmehr erst im Rahmen dieses Verfahrens und mit den dortigen Mitteln vorzunehmen sein. Die gegenüber diesem Verfahren ablehnende Haltung des Landesstraßenbauamtes stelle kein rechtlich relevantes Kriterium für die streitgegenständliche Anordnung dar. Sie resultiere möglicherweise aus einer kostenorientierten Betrachtung. Mit Schriftsatz vom 25. April 2012 hat der Beklagte ergänzend mitgeteilt, im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens seien inzwischen der Wertermittlungsrahmen beschlossen und die Wertkarten des Verfahrensgebietes erstellt worden. Mit der Erläuterung der diesbezüglichen Ergebnisse und der Auslegung sei demnächst zu rechnen. Auch die Neugestaltungsgrundsätze seien inzwischen erarbeitet und mit den Trägern der öffentlichen Belange abgestimmt worden. Hinsichtlich des Verfahrensstandes des Planfeststellungsverfahrens werde auf ein beigefügtes Schreiben des Landesbetriebs Straßenwesen des Landes Brandenburg vom 24. April 2012 verwiesen. Danach würden derzeit die Deckblätter zu den Entwurfsunterlagen erarbeitet, die noch im Mai dem zuständigen Bundesministerium vorgelegt würden. Unter der Voraussetzung dortiger Sichtvermerkserteilung sollten die Deckblätter im 4. Quartal des Jahres an die Anhörungsbehörde übergeben werden. Es sei nicht beabsichtigt, das laufende Planfeststellungsverfahren einzustellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs (1 Aktenordner) und der Streitakte Bezug genommen.