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Beschluss

7 S 9/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0630.7S9.25.00
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Leitsätze
Dass bei Erhebung des Widerspruchs die Zustellung bereits vor dem in § 10 Abs. 8 Satz 7 BImSchG bezeichneten Zeitpunkt als bewirkt gilt und die einmonatige Frist nach § 63 Abs. 2 BImSchG ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ergibt sich weder aus § 63 BImSchG noch aus § 10 Abs. 8 BImSchG. (Rn.6) Eine Bezugnahme auf den Stand der Technik ermöglicht es, die Vorgaben an der technischen Entwicklung zu orientieren, ohne sie ändern zu müssen. (Rn.13) Das Nachbargrundstück bestellende landwirtschaftlichen Fahrzeuge müssen bei einer Abstandsflächenreduzierung keine zusätzlichen Abstände einhalten. (Rn.17) Die bloße Behauptung einer Nutzungsbeschränkung durch eine ungleichmäßige Verteilung von Saatgut oder Pflanzenschutzmitteln infolge von Turbulenzen und Luftverwirbelungen kann eine unzumutbare Nutzungseinschränkung in dieser Allgemeinheit ohne konkrete Nachweise nicht belegen. (Rn.17)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass bei Erhebung des Widerspruchs die Zustellung bereits vor dem in § 10 Abs. 8 Satz 7 BImSchG bezeichneten Zeitpunkt als bewirkt gilt und die einmonatige Frist nach § 63 Abs. 2 BImSchG ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ergibt sich weder aus § 63 BImSchG noch aus § 10 Abs. 8 BImSchG. (Rn.6) Eine Bezugnahme auf den Stand der Technik ermöglicht es, die Vorgaben an der technischen Entwicklung zu orientieren, ohne sie ändern zu müssen. (Rn.13) Das Nachbargrundstück bestellende landwirtschaftlichen Fahrzeuge müssen bei einer Abstandsflächenreduzierung keine zusätzlichen Abstände einhalten. (Rn.17) Die bloße Behauptung einer Nutzungsbeschränkung durch eine ungleichmäßige Verteilung von Saatgut oder Pflanzenschutzmitteln infolge von Turbulenzen und Luftverwirbelungen kann eine unzumutbare Nutzungseinschränkung in dieser Allgemeinheit ohne konkrete Nachweise nicht belegen. (Rn.17) Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks der L.... Bei dem Grundstück der Antragstellerin handelt es sich um eine Ackerfläche, die landwirtschaftlich genutzt und mit schweren Landwirtschaftsgeräten bewirtschaftet wird. Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen am 30. Dezember 2024 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP 3 E3 (Nabenhöhe 160 m, Rotordurchmesser 138 m, Gesamthöhe von 229 m, Leistung 4.260 kW) auf dem Grundstück N..., Flurstück 9__, Flur _ in der Gemarkung I.... Dieses Grundstück befindet sich neben dem Grundstück der Antragstellerin. Für die geplante Anlage der Beigeladenden hat der Antragsgegner eine Abweichung gemäß 67 Abs. 5 BbgBO zur Reduzierung auf die Projektionsfläche 0 H zugelassen. Gegen die Genehmigung vom 30. Dezember 2024 legte die Antragstellerin am 29. Januar 2025 Widerspruch ein. Am 12. März 2025 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und auf Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses gestellt. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht eingegangen. Die Frist für das Stellen und die Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beträgt nach § 63 Abs. 2 BImSchG einen Monat nach der Zustellung der Zulassung. Die Zustellung erfolgte hier durch öffentliche Bekanntmachung, da die Beigeladene dies beantragt hatte, § 19 Abs. 3 Satz 2 BImSchG. § 19 Abs. 3 Satz 3 BImSchG bestimmt, dass in diesem Fall § 10 Abs. 8 Satz 2 bis 9 BImSchG entsprechend gilt. Danach wird die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden, § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen, § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt, § 10 Abs. 8 Satz 7 BImSchG. Dritte in diesem Sinn meint jede Person oder Stelle mit Ausnahme des Genehmigungsantragstellers selbst (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2024 – 22 B 194/24.AK – juris Rn. 9). Vorliegend wurde der Bescheid am 29. Januar 2025 im Internet veröffentlicht. Die Auslegungsfrist endete daher frühestens am 12. Februar 2025. Damit war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs am 12. März 2025 noch fristgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass der Widerspruch bereits am 29. Januar 2025 erhoben wurde. Eine Einschränkung dahingehend, dass bei Erhebung des Widerspruchs die Zustellung bereits vor dem in § 10 Abs. 8 Satz 7 BImSchG bezeichneten Zeitpunkt als bewirkt gilt und die einmonatige Frist nach § 63 Abs. 2 BImSchG ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ergibt sich weder aus § 63 BImSchG noch aus § 10 Abs. 8 BImSchG. Es steht der Antragstellerin vielmehr frei, nach Kenntnis von der Existenz des Genehmigungsbescheides auch vor Eintritt der Zustellungsfiktion Widerspruch einzulegen. Darüber hinaus kann infolge der Erhebung des Widerspruchs auch nicht von einem tatsächlichen Zugang des Genehmigungsbescheides zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung ausgegangen werden. Ein Nachweis hierfür fehlt. Ob im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung ein tatsächlicher Zugang vor Eintritt der Zustellungsfiktion den Lauf der Frist nach § 63 Abs. 2 BImSchG in Gang setzen kann, ist daher nicht zu entscheiden. Auch auf die Frage, ob neben dem Bescheid die vollständigen Anlagen hätten veröffentlicht werden müssen mit der Folge, dass die Zustellungsfiktion hier mangels ordnungsgemäßer Auslegung noch nicht eingetreten ist, kommt es nicht an. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Eine Verletzung eigener subjektiver Nachbarrechte durch die angegriffene Genehmigung bezüglich der gerügten Abstandsflächen und der Gefahren durch Eiswurf und Eisfall scheidet nicht von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus, sondern erscheint zumindest möglich. Ob eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, muss der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2025 – 7 S 1/25 – juris Rn. 4). Aufgrund der über das Verfahrensrecht hinausgehenden möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht kann die Antragstellerin auch Verfahrensfehler des UVP-Rechts geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 20. Dezember 2011 − 9 A 30.10 – juris Rn. 22; Schink/Reidt/Mitschang/ Franzius, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, UmwRG § 4 Rn. 11). 2. Der Antrag ist unbegründet. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung verletzt die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. Dezember 2024 die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. a. Der Genehmigungsbescheid ist formell rechtmäßig. Eine UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG war nicht erforderlich. Nach Nr. 13.3.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG erfordert das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die beantragte Gesamtentnahmemenge für die Gründung beträgt 1.055 m³ und nicht wie von der Antragstellerin behauptet 5.000 m³. Dies ergibt sich aus Seite 5 der Berechnung zur Grundwasserhaltung des Ingenieurbüros W... vom 20. Juni 2024 (Ordner 3 der Verwaltungsvorgänge, Seiten 001551 und 001560). b. Die Antragstellerin ist keinen erheblichen Gefahren durch Eiswurf und Eisfall ausgesetzt. Soweit die Antragstellerin die im Genehmigungsbescheid in Bezug genommenen Gutachten zur Bewertung der Funktionalität von Eisansatzerkennungssystemen zur Verhinderung von Eisabwurf pauschal mit dem Verweis auf mangelnde Kenntnis der jeweiligen Gutachten in Frage stellt, kann dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die Antragstellerin hat diesen Vortrag – auch nach Eingang der Verwaltungsvorgänge bei Gericht und der Möglichkeit der Akteneinsichtnahme – nicht weiterverfolgt. Mit dem Vortrag, die Nebenbestimmungen Nr. 2.10 bis 2.14 seien nicht hinreichend bestimmt, kann die Antragstellerin ebenfalls nicht durchdringen. Die Nebenbestimmung zu Eiswurf und Eisfall genügen den Anforderungen an die Bestimmtheit im Sinne von § 1 VwVfG Bbg in Verbindung § 37 VwVfG. Die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass dessen Entscheidungsgehalt für den Betroffenen nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist (OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15. März 2023 – OVG 3a A 60/23 – beck online Rn. 31). Nach Nr. 2.10 der Nebenbestimmung ist die Windenergieanlage mit einem geeigneten Eisdetektionssystem auszurüsten. Maßgeblich für den Begriff "geeignet" ist der Stand der Technik, der in § 3 Abs. 6 BImSchG legaldefiniert ist. Dies ergibt sich aus der Nebenbestimmung Nr. 3.7. Danach ist die Windenergieanlage zur Vermeidung des Wegschleuderns von Eis mit ausreichenden Schutzvorkehrungen entsprechend dem Stand der Technik zu versehen. Die Bezugnahme auf den Stand der Technik ermöglicht es, die Vorgaben an der technischen Entwicklung zu orientieren, ohne sie ändern zu müssen (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 114). Die Nebenbestimmung Nr. 3.7 sieht weiter vor, dass das Eisfrüherkennungssystem zertifiziert sein muss und dass vor Inbetriebnahme die Erstabnahme durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat. Auch diese Vorgaben konkretisieren das "geeignete" Eisdetektionssystem. Der Verweis auf ein "geeignetes" Eisdetektionssystem steht zudem mit der Nebenbestimmung Nr. 2.14 in Einklang, wonach die getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor Eisfall und Eiswurf regelmäßig (mindestens alle drei Jahre) auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen sind. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung des Bescheides (dort Seite 25), dass es um ein konkretes, vom TÜV Nord begutachtetes Eiserkennungssystem für den in Rede stehenden Anlagentyp geht. Die Nebenbestimmung in Nr. 2.11 ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Sie gibt der Beigeladenen auf, den unmittelbaren Gefahrenbereich durch Eisfall gegen unberechtigten Zugang in geeigneter Weise – wie u.a. durch Anbringen einer Umzäunung, mittels derer die Kranstellfläche großzügig abgesichert ist, und durch das großzügige Abschranken aller Zuwegungen zur Kranstellfläche – zu schützen. Aus der Formulierung der Nebenbestimmung wird ersichtlich, dass sich der abzusichernde Bereich auf die Kranstellfläche und auf die Zuwegungen zur Kranstellfläche bezieht. Das genaue Ausmaß der Kranstellfläche und der Zuwegungen ist auf einem Lageplan ersichtlich (Ordner 3 der Verwaltungsvorgänge, Seite 002155). c. Eine Verletzung des Abstandsflächenrechts liegt nicht vor. Die Abstandsflächen liegen nicht auf dem Grundstück der Antragstellerin. Dies ergibt sich aus dem amtlichen Lageplan (Ordner 1 der Verwaltungsvorgänge, Seite 000027), wonach der Radius der geplanten Windenergieanlage 69,41 Meter beträgt. Bei der Angabe des Radius von 79,11 Meter im Genehmigungsbescheid unter dem Punkt "Bauordnungsrecht" auf Seite 28 handelt es sich nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners um einen versehentlichen Schreibfehler. Darüber hinaus ist die im Genehmigungsbescheid festgesetzte Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf die Projektionsfläche rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind die §§ 6 Abs. 11, 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO. § 6 Abs. 11 BbgBO bestimmt, dass eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen nach § 67 zugelassen werden kann, wenn deren Schutzziele berücksichtigt werden. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO soll die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1, vereinbar sind. Gemessen hieran ist die im Rahmen des §§ 6 Abs. 11, 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO getroffene Abwägungsentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde, kann dies nicht überzeugen. Es ist weder aus dem angegriffenen Bescheid noch sonst ersichtlich, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge infolge der Abstandsflächenreduzierung zusätzliche Abstände einhalten müssen. Auch die Behauptung einer Nutzungsbeschränkung durch die ungleichmäßige Verteilung von Saatgut oder Pflanzenschutzmitteln infolge von Turbulenzen und Luftverwirbelungen kann eine unzumutbare Nutzungseinschränkung in dieser Allgemeinheit ohne konkrete Nachweise nicht belegen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass mögliche Einkommenseinbußen grundsätzlich nicht geeignet sind, die Abstandsflächenreduzierung in Frage zu stellen. Abstandsflächen dienen der Belichtung, Besonnung und Belüftung; sie sollen einen Sozialabstand und damit auch den Brandschutz gewährleisten. Der Schutzzweck der Abstandsflächen besteht demgegenüber nicht darin, den Nachbarn vor einem Einnahmeverlust zu schützen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2025 – 7 A 42/24 – juris Rn. 37). Da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat, kann auch der Antrag auf Erlass eines Hängebeschluss keinen Erfolg haben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nummer 19.2, Nummer 2.2.2 und Nummer 1.5 Satz 1). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).