Beschluss
7 S 7/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0630.7S7.25.00
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Leitsätze
Wer für Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände eine Betriebswohnung zur Verfügung stellt, zählt immissionsschutzrechtlich zu den Nachbarn. (Rn.11)
Beträgt die Lärmüberschreitung auf Grund der Vorbelastung weniger als 1 dB(A), ist das Vorhaben noch zulässig. (Rn.12)
Ein Gewerbetreibender, der nicht Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist, kann sich nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. (Rn.21)
Bei einer Windenergieanlage handelt es sich um einen Gewerbebetrieb im planungsrechtlichen Sinn. Die Aufnahme von Windenergieanlagen in § 9 Abs. 2 BauNVO mit Gesetz vom 3. Juli 2023 bestätigt dies. (Rn.22)
Das Rücksichtnahmegebot greift nur dann ein, wenn das Nachbargrundstück tatsächlich durch die von dem Bauvorhaben ausgehenden Immissionen und Auswirkungen unzumutbar belästigt oder gestört wird. (Rn.25)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer für Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände eine Betriebswohnung zur Verfügung stellt, zählt immissionsschutzrechtlich zu den Nachbarn. (Rn.11) Beträgt die Lärmüberschreitung auf Grund der Vorbelastung weniger als 1 dB(A), ist das Vorhaben noch zulässig. (Rn.12) Ein Gewerbetreibender, der nicht Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist, kann sich nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. (Rn.21) Bei einer Windenergieanlage handelt es sich um einen Gewerbebetrieb im planungsrechtlichen Sinn. Die Aufnahme von Windenergieanlagen in § 9 Abs. 2 BauNVO mit Gesetz vom 3. Juli 2023 bestätigt dies. (Rn.22) Das Rücksichtnahmegebot greift nur dann ein, wenn das Nachbargrundstück tatsächlich durch die von dem Bauvorhaben ausgehenden Immissionen und Auswirkungen unzumutbar belästigt oder gestört wird. (Rn.25) Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage. Die Antragstellerin ist Verwalterin des Betriebsgrundstücks L ... . Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet G ... “, der im Jahr 1992 in Kraft getreten ist. Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen am 30. Dezember 2024 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP 3 E3 (Nabenhöhe 160 m, Rotordurchmesser 138 m, Gesamthöhe von 229 m, Leistung 4.260 kW) auf dem Grundstück L ..., Flurstück 9 ..., Flur ... in der Gemarkung G ... . Dieses Grundstück befindet sich ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet G ... “. Der Bebauungsplan weist für das Gebiet des Betriebsgrundstücks ein Gewerbegebiet und für das Windenergievorhabengebiet ein Industriegebiet aus. Auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin befindet sich ein Wohnhaus. Die geplante Windenergieanlage liegt ca. 550 Meter von dem Wohnhaus entfernt. Gegen die Genehmigung vom 30. Dezember 2024 legte die Antragstellerin am 29. Januar 2025 Widerspruch ein. Am 12. März 2025 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und auf Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses gestellt. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht eingegangen. Die Frist für das Stellen und die Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beträgt nach § 63 Abs. 2 BImSchG einen Monat nach der Zustellung der Zulassung. Die Zustellung erfolgte hier durch öffentliche Bekanntmachung, da die Beigeladene dies beantragt hatte, § 19 Abs. 3 Satz 2 BImSchG. § 19 Abs. 3 Satz 3 BImSchG bestimmt, dass in diesem Fall § 10 Abs. 8 Satz 2 bis 9 BImSchG entsprechend gilt. Danach wird die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden, § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen, § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt, § 10 Abs. 8 Satz 7 BImSchG. Dritte in diesem Sinn meint jede Person oder Stelle mit Ausnahme des Genehmigungsantragstellers selbst (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2024 – 22 B 194/24.AK – juris Rn. 9). Vorliegend wurde der Bescheid am 29. Januar 2025 im Internet veröffentlicht. Die Auslegungsfrist endete daher frühestens am 12. Februar 2025. Damit war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs am 12. März 2025 noch fristgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass der Widerspruch bereits am 29. Januar 2025 erhoben wurde. Eine Einschränkung dahingehend, dass bei Erhebung des Widerspruchs die Zustellung bereits vor dem in § 10 Abs. 8 Satz 7 BImSchG bezeichneten Zeitpunkt als bewirkt gilt und die einmonatige Frist nach § 63 Abs. 2 BImSchG ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ergibt sich weder aus § 63 BImSchG noch aus § 10 Abs. 8 BImSchG. Es steht der Antragstellerin vielmehr frei, nach Kenntnis von der Existenz des Genehmigungsbescheides auch vor Eintritt der Zustellungsfiktion Widerspruch einzulegen. Darüber hinaus kann infolge der Erhebung des Widerspruchs auch nicht von einem tatsächlichen Zugang des Genehmigungsbescheides zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung ausgegangen werden. Ein Nachweis hierfür fehlt. Ob im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung ein tatsächlicher Zugang vor Eintritt der Zustellungsfiktion den Lauf der Frist nach § 63 Abs. 2 BImSchG in Gang setzen kann, ist daher nicht zu entscheiden. Auch auf die Frage, ob neben dem Bescheid die vollständigen Anlagen hätten veröffentlicht werden müssen mit der Folge, dass die Zustellungsfiktion hier mangels ordnungsgemäßer Auslegung noch nicht eingetreten ist, kommt es nicht an. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Eine Verletzung eigener subjektiver Nachbarrechte der Antragstellerin durch die angegriffene Genehmigung scheidet nicht von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus. Ob eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, muss der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2025 – 7 S 1/25 – juris Rn. 4). 2. Der Antrag ist unbegründet. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung verletzt die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. Dezember 2024 die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. a. Eine Verletzung subjektiver Rechte durch Schall, Erschütterungen und Schattenwurf liegt nicht vor. aa. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vermittelt zugunsten der Nachbarn Drittschutz (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 3.18 – juris Rn.18). Zu den Nachbarn zählen alle Bewohner der im Einwirkungsbereich belegenen benachbarten Grundstücke sowie die dort dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden, die nach ihren Lebensumständen den Einwirkungen der Anlage für eine gewisse Dauer ähnlich wie Bewohner ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50.78 – juris Rn. 13; Schulte/Michalk, in: BeckOK UmweltR, 74. Ed. 1. April 2025, BImSchG § 3 Rn. 66; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 39 ff.). Gemessen hieran zählt die obligatorisch berechtigte Antragstellerin, die für Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände eine Betriebswohnung zur Verfügung stellt, zu den Nachbarn. bb. Eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm ist am hier maßgeblichen Immissionsort IO-22 „WH Gregor-von-Brück Ring 1“ nicht zu erwarten. Nach Nr. 6.1. b) der TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert in Gewerbegebieten tagsüber 75 dB(A) und nachts 50 dB(A). Dieser Wert ist vorliegend durch die Vorbelastung von 49,7 dB(A) fast vollständig ausgeschöpft. Die Gesamtbelastung von 50,5 dB(A) überschreitet den Immissionsrichtwert. Da die Überschreitung auf Grund der Vorbelastung weniger als 1 dB(A) beträgt, ist das Vorhaben hier dennoch zulässig. Dies folgt aus Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm. Auch die Voraussetzungen von Nr. 3.2.1 Abs. 2 Lärm sind erfüllt, da die Zusatzbelastung von 42,9 dB(A) einen irrelevanten Immissionsbeitrag leistet, der mindestens 6 dB(A) unter dem Nachtimmissionswert liegt. Der Vortrag der Antragstellerin, der Genehmigungsbescheid mache den Betrieb der Windenergieanlage lediglich zur Nachtzeit von der Vorlage eines Berichts über eine Typenvermessung und eine Ausbreitungsrechnung nach dem Interimsverfahren abhängig, verfängt nicht. Eine gesonderte Berechnung für den Tagbetrieb war hier nicht notwendig, da die Anlage sowohl tagsüber als auch nachts im gleichen Betriebsmodus läuft und der Immissionsrichtwert tagsüber um fast 15 dB(A) unterschritten ist. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, der Genehmigungsbescheid enthalte keine Angaben dazu, aufgrund welcher Berechnungs- bzw. Messverfahren die jeweilige Vorbelastung an den untersuchten Immissionsorten ermittelt worden ist, kann sie hiermit nicht durchdringen. Der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung ausgeführt, dass die Vorbelastungsbetrachtung anhand der beim Antragsgegner vorhandenen Datenlage entsprechend den Genehmigungen bzw. Genehmigungsanträgen erfolgte. Die verwendeten Schallleistungspegel stammten aus Typenvermessungen bzw. Herstellerangaben, die den jeweiligen Genehmigungen bzw. Genehmigungsanträgen zugrunde lagen. Diese Daten wurden dem Schallgutachter zu Verfügung gestellt. Die Ausführungen zur Vorbelastung finden sich auf Seite 11 ff. des schalltechnischen Berichts vom 17. November 2023. Der weitere Vortrag der Antragstellerin, die am Immissionsort IO-22 angenommene Vorbelastung von knapp 50 dB(A) erscheine fraglich, da in den Betrieben in dem Gewerbebetrieb kein Nachbetrieb stattfinde, kann eine Rechtsverletzung durch Lärm ebenfalls nicht begründen. Die Einbeziehung einer Vielzahl von Anlagen ist für die Antragstellerin günstig, da sie zu einer höheren Vorbelastung führt. Nach der Argumentation der Antragstellerin hätten weniger Anlagen für die Ermittlung der Vorbelastung berücksichtig werden müssen. Dies würde zu einer geringeren Vorbelastung und damit auch zu einer geringeren Gesamtbelastung führen. Eine unzulässige Überschreitung des Immissionsrichtwertes läge damit noch ferner. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es seien bisher keine FGW-konformen Messungen durchgeführt worden und die Prognose beruhe ausschließlich auf Herstellerangaben, kann dies nicht durchgreifen. Aus 5.2 des WKA-Geräuschimmissionserlasses folgt, dass der Betrieb einer Windenergieanlage auf Basis von Herstellerangaben möglich ist. cc. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin durch Schattenwurf der geplanten Anlage liegt nicht vor. Nach der Schattenimmissionsprognose vom 13. November 2023 werden die Immissionsrichtwerte der WEA-Schattenwurf-Leitlinie von 30 Stunden/Jahr bzw. 30 Minuten/Tag überschritten. Aus diesem Grund sind in den Nebenbestimmungen Nr. 2.7 bis 2.9 zeitweise Abschaltungen festgesetzt. Anhaltspunkte für eine trotz dieser Abschaltregelungen anzunehmende Rechtsverletzung der Antragstellerin durch Schattenwurf bestehen nicht. Zu der für die Ermittlung des Beschattungsbereichs verwendeten Software hat der Antragsgegner in der Antragerwiderung Angaben gemacht. Im Übrigen hat die Antragstellerin– nach Eingang der Verwaltungsvorgänge und der Möglichkeit der Akteneinsicht in die Schattenimmissionsprognose – keine weiteren Ausführungen gemacht. dd. Eine unzulässige Einwirkung von Erschütterungen auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin ist nicht zu erwarten. Der Vortrag der Antragstellerin, die in ca. 550 Meter Entfernung befindliche Wohnbebauung auf ihrem Betriebsgrundstück sei nicht berücksichtigt worden, steht dem nicht entgegen. Zwar geht der Genehmigungsbescheid auf Seite 26 von einer Wohnbebauung in mehr als 1.000 Meter aus, obwohl sich das auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin befindliche Wohnhaus tatsächlich in 550 Meter Entfernung befindet. Eine unzulässige Einwirkung durch Erschütterungen folgt allein hieraus jedoch nicht. Nach den LAI-Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen vom 6. März 2018 sind die Erschütterungen bereits in weniger als 300 Meter Abstand sehr gering. Die von dem Antragsgegner aufgeführten Berichte der Landesanstalt Baden-Württemberg „Tieffrequente Geräuschen inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen – Bericht über Ergebnisse des Messprojekts 2012-2015“ und von P. Kudella zu „Verbundprojekt: Objektive Kriterien zu Erschütterungs- und Schallemissionen durch Windenergieanlage im Binnenland (TremAc)“ bestätigen dies. Weitere Anhaltspunkte, die entgegen dieser Erkenntnisse im vorliegenden Fall dennoch eine unzulässige Einwirkung durch Erschütterungen nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b. Die Antragstellerin ist auch nicht durch einen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch in eigenen Rechten verletzt. Der Gebietserhaltungsanspruch folgt aus § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 – 4 B 46.19 – juris Rn. 5). Die Antragstellerin ist nach ihrem eigenen Vortrag nicht Eigentümerin des Betriebsgrundstücks. Bereits aus diesem Grund kann sie sich nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Darüber hinaus befinden sich das Betriebsgrundstück der Antragstellerin und das Windenergievorhaben der Beigeladenen nicht im gleichen Baugebiet. Während das Betriebsgrundstück der Antragstellerin im als Gewerbegebiet festgesetzten Teil liegt, befindet sich die geplante Windenergieanlage im ausgewiesenen Industriegebiet. Unabhängig hiervon liegt ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB nicht vor. Maßgeblich hierfür ist § 9 BauNVO in der im Jahr 1992 geltenden Fassung. Nach Absatz 1 der Vorschrift dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Bei einer Windenergieanlage handelt es sich um einen Gewerbebetrieb im planungsrechtlichen Sinn (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 12 LC 230/14 – juris Rn. 21). Die Aufnahme von Windenergieanlagen in § 9 Abs. 2 BauNVO mit Gesetz vom 3. Juli 2023 bestätigt dies. Dass es sich hierbei um eine Klarstellung handelt, ergibt sich aus der „Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen“ (BT-Drs. 20/7248, S. 36). Hiernach galten nach der Rechtsprechung auch schon nach bisheriger Rechtslage Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie in Gewerbe- und Industriegebieten als allgemein zulässig und soll dies durch die ausdrückliche Nennung dieser Anlagen nochmals verdeutlicht werden. Auch aus dem Bebauungsplan selbst folgt nicht, dass Windenergieanlagen in dem festgelegten Industriegebiet ausgeschlossen sind. Unerheblich ist dabei, dass der Plangeber den Bau von Windenergieanlagen nicht ausdrücklich erwähnte. Denn es dürfen auch solche Anlagen errichtet werden, an die der Plangeber bei der Aufstellung des Plans möglicherweise nicht gedacht hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 12 LC 230/14 – juris Rn. 22). Darüber hinaus steht dem Bau von Windenergieanlagen das auf Seite 3 des Bebauungsplans formulierten Leitmotiv – die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben für die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse für die Bewohner – nicht entgegen. c. Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO berufen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin nur obligatorisch Berechtigte ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1998 – 4 C 1.88 – juris Rn. 43; OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2024 – 22 B 194/24.AK – juris Rn. 67). Darüber hinaus entfaltet das Windenergievorhaben der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin keine unzumutbaren Auswirkungen. Für die Beurteilung von Immissionen bzw. schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG sind das Schutzniveau und damit der Nachbarschutz des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme einerseits und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG andererseits identisch (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2023 – 7 B 18.23 –juris Rn. 9). Das Rücksichtnahmegebot greift daher nur dann ein, wenn das Nachbargrundstück tatsächlich durch die von dem Bauvorhaben ausgehenden Immissionen und Auswirkungen unzumutbar belästigt oder gestört wird. Gemessen hieran ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht gegeben. Wie oben dargestellt hat die Antragstellerin eine Verletzung in eigenen Rechten durch die von der geplanten Windenergieanlage ausgehenden Auswirkungen in Form von Schall, Erschütterungen und Schattenwurf nicht dargetan. Demnach kann auch das Gebot der Rücksichtnahme ihr gegenüber nicht verletzt sein. Da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat, kann auch der Antrag auf Erlass eines Hängebeschluss keinen Erfolg haben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nummer 19.2, Nummer 2.2.2 und Nummer 1.5 Satz 1). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).