Urteil
OVG 7 B 34.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0417.OVG7B34.14.0A
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Leitsätze
1. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen bzw. deren Tochterunternehmen im Sinne von § 8 PostPersRG ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Der Vergleich muss allerdings nicht konkret personenbezogen mit Blick auf den jeweiligen Beamten und seine früher bei der Deutschen Bundespost ausgeübte Tätigkeit durchgeführt werden. (Rn.41)
2. Die zugewiesene Tätigkeit eines Teamleiters Projektmanagement bei der Vivento Customers Services GmbH entspricht dem Amt eines Technischen Fernmeldeoberamtsrats. Die durch die Deutsche Telekom AG in Ausübung ihrer Dienstherrnbefugnisse erzielte Bewertung der Tätigkeit mit der Besoldungsgruppe A 13 gD ist nicht zu beanstanden.(Rn.42)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. März 2014 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen bzw. deren Tochterunternehmen im Sinne von § 8 PostPersRG ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Der Vergleich muss allerdings nicht konkret personenbezogen mit Blick auf den jeweiligen Beamten und seine früher bei der Deutschen Bundespost ausgeübte Tätigkeit durchgeführt werden. (Rn.41) 2. Die zugewiesene Tätigkeit eines Teamleiters Projektmanagement bei der Vivento Customers Services GmbH entspricht dem Amt eines Technischen Fernmeldeoberamtsrats. Die durch die Deutsche Telekom AG in Ausübung ihrer Dienstherrnbefugnisse erzielte Bewertung der Tätigkeit mit der Besoldungsgruppe A 13 gD ist nicht zu beanstanden.(Rn.42) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. März 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn diese ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Zuweisungsverfügung vom 4. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160). Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Zuweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 5 LA 260/12 – juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 214/12 – juris Rn. 13). Weil sich nach dem materiellen Recht keine Hinweise für einen anderen Beurteilungszeitpunkt entnehmen lassen, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei Anfechtungsklagen die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 40; zur Versetzung: BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 – 2 B 42.00 – juris Rn. 3). Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist die Zuweisung auch kein Dauerverwaltungsakt mit der Folge, dass deshalb ausnahmsweise der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich wäre. Als Dauerverwaltungsakte werden Verfügungen verstanden, die einen fortwährenden Regelungsgehalt haben. Sie wirken so, als würden sie immer zu jedem Augenblick neu erlassen werden, und die Rechtsgrundlage verlangt zudem, dass ihre tatbestandlichen Voraussetzungen während des gesamten Wirkungszeitraums der Regelung vorliegen (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 116). Ein fortwährender Regelungsgehalt in diesem Sinne kommt der (dauerhaften) Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit gegenüber einem bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nicht zu. Die Zuweisung legt die dem Beamten allgemein möglichen und von ihm konkret zu erfüllenden Aufgaben bei einem bestimmten Tochter- oder Enkelunternehmen fest und sichert damit sowohl die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch das Postnachfolgeunternehmen als auch den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 – 2 B 70.12 – juris Rn. 21). Sie definiert abschließend den für einen Beamten in abstrakter und konkreter Hinsicht zulässigen Aufgabenbereich bei dem aufnehmenden Unternehmen und genehmigt nicht etwa einen dort eingerichteten, womöglich Veränderungen unterliegenden Arbeitsplatz. Sollte ein Beamter bei dem aufnehmenden Unternehmen im Widerspruch zur Zuweisungsverfügung eingesetzt werden, steht ihm der Rechtsweg zur Durchsetzung der Zuweisungsverfügung offen. Die Rechtmäßigkeit der Zuweisung würde dadurch nicht berührt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 – juris Rn. 25). 1. Die streitige Zuweisung begegnet keinen formellen Bedenken. Die Betriebsräte beider Gesellschaften wurden ordnungsgemäß beteiligt. Die Beteiligung der Betriebsräte in Angelegenheiten der Beamten der früheren Deutschen Bundespost richtet sich in erster Linie nach §§ 28, 29 PostPersRG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 PostPersRG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist der Betriebsrat in Angelegenheiten der Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG – also im Falle von Zuweisungsentscheidungen – zu beteiligen; gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 PostPersRG in der gleich alten Fassung hat er insoweit ein Mitbestimmungsrecht. Vorliegend ist der Betriebsrat der abgebenden Stelle (Deutsche Telekom AG, Vivento) von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und um Zustimmung gebeten worden. Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am 26./27. April 2011 beschlossen, keine Stellungnahme zu der beabsichtigten Zuweisung abzugeben. Die Zustimmung gilt somit nach § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG a. F. als erteilt. Ferner ist der Betriebsrat der aufnehmenden Stelle (VCS Hennigsdorf) mit am 1. April 2011 dort eingegangenem Schreiben „Beabsichtigte Einstellung/Versetzung gem. § 99 Abs. 1 BetrVG“ um Zustimmung zur geplanten Einstellung/Versetzung gebeten worden. Der Betriebsrat hat der Maßnahme unter dem 5. April 2011 zugestimmt. Damit ist auch die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG a. F. vorgeschriebene Unterrichtung des aufnehmenden Betriebsrats durchgeführt worden. Die nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG a. F. notwendige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung liegt vor. Die bei der Deutschen Telekom AG (Vivento) gebildete Schwerbehindertenvertretung hat mit E-Mail vom 2. Mai 2011 mitgeteilt, dass keine behinderungsbedingten Versagungsgründe in Bezug auf die vorgesehene Zuweisung gegeben seien, sofern dem Kläger ein behindertengerechter Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Empfangsbereichs zur Verfügung gestellt werde. 2. Die Zuweisung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. a. Eine dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei der VCS in Hennigsdorf ist auch ohne Zustimmung des Klägers grundsätzlich möglich, denn dieses Unternehmen ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. b. Ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse der Aktiengesellschaft liegt vor, weil ein Arbeitsposten für den Kläger bei der Deutschen Telekom AG nicht mehr besteht, diese aber dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 – juris Rn. 8 f.). Der Hinweis des Klägers, dass das Unternehmen VCS am Standort Hennigsdorf aufgelöst werden soll, ändert hieran wegen der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nichts. c. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger auch eine im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG „dem Amt entsprechende“ Tätigkeit übertragen worden. aa. Die Zuweisung erfüllt in Bezug auf die notwendige Festlegung der übertragenen Aufgaben die gesetzlichen Anforderungen. Eine dauerhafte Zuweisung im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG muss sich sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des Beamten als auch auf die dem Statusamt und dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit (Arbeitsposten) beziehen. Notwendig ist daher die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen die Übertragung eines konkreten Aufgabenbereichs, die – als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs – wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 – 2 B 70.12 – juris Rn. 21). Diese Festlegungen sichern nicht nur den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, sondern auch die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch das insoweit beliehene Postnachfolgeunternehmen selbst, das diese Befugnisse nicht an das aufnehmende Unternehmen übertragen darf. Aus diesen Gründen sind bereits in der Zuweisungsverfügung die dem Beamten zugewiesenen Aufgaben so genau zu bestimmen, dass ihre Art und Wertigkeit sowohl für den betroffenen Beamten zur Sicherstellung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als auch für das aufnehmende Tochter- oder Enkelunternehmen eindeutig vorgegeben ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 – juris Rn. 25). Diesen Anforderungen genügen die Zuweisungsverfügung vom 4. Mai 2011 und der diese präzisierende Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012. Darin wird dem Kläger als allgemein möglicher Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Teamleiters der Besoldungsgruppe A 13 entsprechend bei der VCS in Hennigsdorf und als konkreter Arbeitsposten der in der Zuweisungsverfügung durch eine Aufzählung von 15 Einzelaufgaben näher beschriebene Aufgabenkreis als Teamleiter Projektmanagement bei der VCS in Hennigsdorf zugewiesen. Eine hinreichend genaue Bestimmung der zugewiesenen Aufgaben ist damit gegeben. Es bedarf insbesondere keiner exakten Vorgaben in der Zuweisung hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der Einzelaufgaben. Dies widerspräche dem Direktionsrecht des aufnehmenden Unternehmens, das diesem nach § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zugeordnet ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., Rn. 25). bb. Dem Kläger wird auch eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Wertigkeit seinem statusrechtlichen Amt eines Technischen Fernmeldeoberamtsrats im gehobenen technischen Postverwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 13 gD) entspricht. Ihm wurde mit der streitigen Verfügung eine ausschließlich mit der Besoldungsgruppe A 13 bewertete Tätigkeit zugewiesen. Maßgebend ist insoweit der durch den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 präzisierend gefasste Tenor des Bescheides, wonach dem Kläger als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines der Besoldungsgruppe A 13 entsprechend im technischen Bereich und konkret die mit Besoldungsgruppe A 13 bewertete Tätigkeit als Teamleiter Projektmanagement zugewiesen wird. Die darin zu Grunde gelegte Bewertung stimmt überein mit der Angabe in dem durch den Arbeitsbewerter der Deutschen Telekom AG erstellten Dokument „Summarische Darstellung der Tätigkeitsmerkmale“, das für die Funktion „Teamleiter Projektmanagement“ mit denselben Tätigkeitsbeschreibungen, wie sie in der Zuweisungsverfügung vom 4. Mai 2011 aufgeführt sind, eine Bewertung ausschließlich mit der Besoldungsgruppe A 13 aufweist. In der mündlichen Verhandlung hat der für die VCS zuständige Arbeitsbewerter ergänzend ausgeführt, dass damit ausschließlich die Besoldungsgruppe A 13 im gehobenen Dienst gemeint ist. Die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben bei der VCS in Hennigsdorf sind ferner für einen Technischen Fernmeldeoberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13 gD als amtsangemessen anzusehen. Bei der Frage der Amtsangemessenheit einer Beschäftigung eines Beamten in der privatrechtlich organisierten Deutschen Telekom AG und ihren Tochter- oder Enkelunternehmen ist zu berücksichtigen, dass es dort keine Ämterstruktur gibt, wie es § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Deshalb findet § 18 BBesG für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gemäß § 8 PostPersRG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Dies ermöglicht die Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung auch für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 – juris Rn. 19). Die Bewertung der Arbeitsposten einschließlich der Zuordnung zu Statusämtern erfolgt durch das Postnachfolgeunternehmen in Ausübung der diesem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG übertragenen Dienstherrnbefugnisse. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen bzw. deren Tochterunternehmen ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 – juris Rn. 12, bestätigt durch Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 – Rn. 15). Der hiernach durchzuführende Funktionsvergleich mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost verlangt allerdings nicht, dass er konkret personenbezogen mit Blick auf den jeweiligen Beamten und seine früher bei der Deutschen Bundespost ausgeübte Tätigkeit erfolgt (so aber der früher für das Bundesbeamtenrecht zuständige 6. Senat des OVG Berlin-Brandenburg, z.B. Beschluss vom 2. September 2011 – OVG 6 S 28.11 – juris Rn. 16). Ein solches Erfordernis hat das Bundesverwaltungsgericht bereits nicht aufgestellt; ein derartiger individueller historischer Funktionsvergleich wäre im Übrigen auch nicht durchführbar, wenn ein Beamter – wie hier – erst nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost ein Beförderungsamt erlangt hat. Der Funktionsvergleich gibt vielmehr nur den Maßstab vor, nach dem sich die Gleichwertigkeit – nicht Deckungsgleichheit – einer Tätigkeit im Sinn von § 8 PostPersRG beurteilt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 – juris Rn. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. November 2014 – 1 A 2515/12 – juris Rn. 19 f.). Angesichts der gravierenden Änderungen der Aufgabenfelder der Beamten bei der Deutschen Telekom AG gegenüber den Tätigkeiten bei der Deutschen Bundespost insbesondere im Zuge der Digitalisierung der Kommunikationstechnik und der in Art. 87f und 143b GG verfassungsrechtlich verankerten geänderten unternehmerischen Ausrichtung der Postnachfolgeunternehmen dürfen dabei die Anforderungen nicht überspannt werden. Von diesen rechtlichen Maßstäben ausgehend ist die Bewertung der dem Kläger zugewiesenen Tätigkeit und ihre Zuordnung zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 gD nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden. Der für die VCS zuständige Arbeitsbewerter der Deutschen Telekom AG hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er bei Durchführung des Bewertungsverfahrens für den Arbeitsposten eines „Teamleiter(s) Projektmanagement“, dessen Ergebnis in dem Dokument „Summarische Darstellung der Tätigkeitsmerkmale“ mitgeteilt wird, zum einen die beamtenrechtlichen Laufbahnvoraussetzungen der jeweiligen Laufbahn und zum anderen die für die Angestellten der Deutschen Telekom AG geltenden Tarifverträge berücksichtigt hat. Im Interesse möglichst harmonisierter Beschäftigungsbedingen sollten die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG geltenden Bewertungskriterien auf die dort beschäftigten Beamten anforderungs- und funktionsgerecht übertragen werden (vgl. Präambel der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung vom 11. September 2009). Weil es für die VCS keinen eigenen Tarifvertrag gab, wurden die dort vorhandenen Arbeitsposten ausschließlich beamtenrechtlich bewertet, allerdings unter Berücksichtigung der bei der Deutschen Telekom AG und einigen Konzerngesellschaften geltenden Tarifverträge. Das Anforderungsprofil für die in der Entgeltgruppe T 8 zusammengefassten Tätigkeiten, das für die bei der Deutschen Telekom beschäftigten Arbeitnehmer gilt, setzt ausweislich der Anlage zur „Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung“ vom 11. September 2009 Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, die durch ein Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in Verbindung mit mehrjähriger Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld erworben werden. Die damit vorausgesetzte Befähigung ist vergleichbar mit derjenigen für die Laufbahn des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes, der der Kläger als Technischer Fernmeldeoberamtsrat angehört (vgl. § 2 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012 – PostLV – i.V.m. Anlagen 1 und 2). Denn nach §§ 7 Nr. 2, 20 BLV kann die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst auch im Wege der Anerkennung bei Vorliegen eines Hochschulabschlusses und entsprechender Berufserfahrung erworben werden. Die in der Anlage zur „Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung“ vom 11. September 2009 in Bezug auf die Entgeltgruppe T 8 enthaltene Beschreibung der „besonders schwierige(n), vielseitige(n) Tätigkeiten“ mit „zu treffenden Entscheidungen von erhebliche(n) Auswirkungen auf die Erfolge und Ergebnisse der eigenen Abteilung“ im Zusammenhang mit der geforderten mehrjährigen Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld weist auf Anforderungen hin, die typischerweise erst nach einer längeren Berufstätigkeit erworben werden und die mit dem Erreichen des letzten Beförderungsamtes innerhalb der jeweiligen Laufbahngruppe verbunden sind, wie es der Kläger inne hat. In Übereinstimmung hiermit umfasst der in der Zuweisungsverfügung niedergelegte Katalog an Einzelaufgaben neben den darin enthaltenen Personalführungsaufgaben auch andere höherwertige und anspruchsvolle Tätigkeiten. Dazu zählen etwa: „herausgehobene komplexe Fachaufgaben und schwierige Spezialaufgaben wahrnehmen (z.B. Lösungen zur Dokumentation von größeren Bauvorhaben / Neubaugebieten / Großstörungen oder Investitionsvorhaben in MEGAPLAN erarbeiten, Sicherstellung der Umsetzbarkeit, der Qualität und der Liefertermine etc.)“. Die Bewertung hält auch dem anzustellenden Funktionsvergleich mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost stand. Der Arbeitsbewerter der Deutschen Telekom AG hat in der mündlichen Verhandlung anhand des „Bewertungskatalogs für die Niederlassungen“ vom 23. Dezember 1994 plausibel erläutert, dass der dem Kläger zugewiesene Arbeitsposten am ehesten vergleichbar ist mit der unter der Aufgabenträgernummer 531 30 genannten Tätigkeit eines „Leiter(s) Kabellinienplanung“. Dem Leiter Kabellinienplanung wird in dem Bewertungskatalog in Bezug auf die erste Arbeitseinheit als Regelbewertung ein Statusamt des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes mit den Besoldungsgruppen „A 13, A 12“ zugeordnet, vorrangig also genau das Amt, das der Kläger innehat. Der Arbeitsbewerter hat überzeugend dargelegt, dass der irreführende Begriff des Stellenvorstehers im Bewertungskatalog 1994 nicht mehr verwendet worden sei und nicht auf den Leiter SuN verweise. Der Vorläufer des Leiters SuN (1994) war ein Abteilungsleiter, dem ein Stellenvorsteher untergeordnet war. d. Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, die Zuweisung sei nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden. Vor diesem Hintergrund sind auch Fehler bei der Ermessensausübung (§ 114 VwGO) nicht erkennbar. Die Beklagte hat auch die besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers als Schwerbehinderter bei der Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Sie hat sich dabei auf die Stellungnahme des arbeitsmedizinischen Dienstes vom 19. August 2011 gestützt, wonach dem Kläger trotz seiner Schwerbehinderung auch Reisetätigkeiten und Schulungen grundsätzlich zumutbar sind. Dass der Kläger seit dem 5. Juni 2012 nunmehr mit einem GdB von 100 als Schwerbehinderter anerkannt ist, musste die Beklagte nicht zu einer erneuten ärztlichen Untersuchung bzw. zu einer Aktualisierung der Ermessenserwägungen veranlassen, denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist – wie ausgeführt - derjenige der letzten Behördenentscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels einer dem Kläger günstigen Kostenentscheidung unterbleibt der beantragte Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. Der im Jahr 1957 geborene Kläger, der nach einem Studium der Nachrichtentechnik an der Fachhochschule der Deutschen Bundespost Berlin berechtigt ist, den akademischen Grad Diplom-Ingenieur zu führen, steht seit 1984 bei der Beklagten in einem Beamtenverhältnis. Mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost im Jahr 1995 wurde er der Deutschen Telekom AG zugeordnet. Am 1. Juni 1996 wurde er zuletzt befördert zum Technischen Fernmeldeoberamtsrat (A 13 gD). Mit Wirkung vom 1. August 2004 wurde er zur Organisationseinheit Vivento der Deutschen Telekom AG versetzt. Er ist seit dem Jahr 2005 ohne Beschäftigung und seit dem 24. November 2009 mit einem GdB von 80, seit dem 5. Juni 2012 mit einem GdB von 100 als Schwerbehinderter anerkannt. Mit Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 4. Mai 2011 wies die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 19. Mai 2011 dauerhaft die Tätigkeit eines Teamleiters Projektmanagement bei der Vivento Customers Services GmbH (VCS) in Hennigsdorf zu. Zur Begründung hieß es: Als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis werde dem Kläger die Tätigkeit eines Teamleiters zugewiesen, die im Unternehmen VCS der der Entgeltgruppe T 8 zugeordnet sei, welche bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 13 entspreche. Die Funktionsbezeichnung eines Teamleiters entspreche im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Stellenvorstehers und damit der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. Konkret werde der Kläger am Standort Hennigsdorf als Teamleiter Projektmanagement eingesetzt. Die Wertigkeit dieses Arbeitspostens entspreche der Besoldungsgruppe A 13. Die Bewertungen würden im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG festgelegt. Der amtsangemessene Arbeitsposten beinhalte folgende Aufgaben, die dem Kläger zugewiesen würden: - Gruppe selbständig leiten - Personal eigenverantwortlich auswählen und betreuen - Personaleinsatz verantwortlich planen und steuern - Mitarbeiterorientierten Prozess (MOP) durchführen - fachliche- / terminliche Vorgaben setzen und deren Erledigung verantworten - Einweisung, Unterweisung und Informationen für die unterstellten Mitarbeiter in allgemeinen Angelegenheiten des Arbeitsbereiches steuern und verantworten - Aufgaben innerhalb der Budgetplanung und –verantwortung erfüllen - herausgehobene komplexe Fachaufgaben und schwierige Spezialaufgaben wahrnehmen (z. B. Lösungen zur Dokumentation von größeren Bauvorhaben / Neubaugebieten / Großstörungen oder Investitionsvorhaben in MEGAPLAN erarbeiten, Sicherstellung der Umsetzbarkeit, der Qualität und der Liefertermine etc.) - Dienst- und Betriebsgüte eigenverantwortlich sicherstellen, ggf. Abweichungen analysieren und geeignete Maßnahmen eigenständig einleiten und verantworten - Arbeitsmengenausgleich zwischen Kräften seines Zuständigkeitsbereiches eigenständig regeln, komplexe Aufgaben koordinieren - Qualifizierungsbedarf erkennen, koordinieren und Qualifizierung anstoßen - Ergebnisentwicklung der fachlichen Ziele analysieren, bewerten sowie Erfolgsfaktoren darstellen und kommunizieren - Mitarbeiter in besonders schwierigen Fällen beraten sowie komplexe Fälle koordinieren (z.B. bei großen Bauvorhaben, Neubauvorhaben oder Großstörungen) - Eskalationsmanagement durchführen und Vorgehensweisen festlegen - Fallweise Projekte (temporäre Linienaufgaben mit Einmaligkeitscharakter) leiten. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 27. Mai 2011 Widerspruch. Er hat am 28. September 2011 (Untätigkeits-)Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die in der Zuweisungsverfügung beschriebenen Tätigkeiten genügten nicht den aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG folgenden Anforderungen. Bei der ihm zugewiesenen Tätigkeit „Teamleiter Projektmanagement“ sei nicht gewährleistet, dass die Tätigkeit in ihrer Wertigkeit seinem Statusamt entspreche. Die Zuweisungsverfügung enthalte außerdem nicht den nach der Rechtsprechung notwendigen historischen Funktionsvergleich. Den Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 zurückgewiesen und die Zuweisungsverfügung dahingehend präzisiert, dass dem Kläger im Unternehmen VCS Hennigsdorf als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Teamleiters der Besoldungsgruppe A 13 entsprechend im technischen Bereich zugewiesen werde. Konkret werde ihm die mit Besoldungsgruppe A 13 bewertete Tätigkeit als Teamleiter Projektmanagement zugewiesen. Mit Urteil vom 19. März 2014, der Beklagten am 14. April 2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG seien nicht erfüllt. Mit dem Zuweisungsbescheid werde kein hinreichend bestimmter Aufgabenkreis festgelegt, der sichere, dass der Beamte seinem Statusamt entsprechend eingesetzt werde. Die Bezeichnung „Teamleiter Projektmanagement“ sei für sich genommen zu wenig aussagekräftig. Auch mit dem zusätzlich angeführten Aufgabenkatalog sei keine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers sichergestellt. Anhand der in der Zuweisungsverfügung durch die Auflistung von 15 Einzeltätigkeiten umschriebenen Aufgaben lasse sich keine hinreichend klare Abgrenzung treffen, die sicherstelle, dass tatsächlich eine Verwendung des Klägers auf einem A 13 gD entsprechenden Arbeitsposten erfolge, und nicht etwa auf einem solchen, der lediglich einer Bewertung A 12 entspreche. Denn die Einzeltätigkeiten seien insgesamt so unspezifisch, dass eine klare Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht möglich erscheine. Dies finde seine Bestätigung nicht zuletzt auch darin, dass die Beklagte die einschlägige Tarifgruppe T 8 seit Mitte 2012 nur noch einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 zuordne, danach also selbst der Sache nach nicht mehr an der in den angegriffenen Bescheiden zugrunde gelegten Zuordnung der Besoldungsgruppe A 13 zur Tarifgruppe T 8 festhalte. Der auf eine Dauerwirkung gerichtete Zuweisungsbescheid ziele daher – auch unabhängig von der Frage der Bestimmtheit des Aufgabenkatalogs – nicht mehr auf eine Beschäftigung des Klägers, die seinem Amt entspreche. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung am 28. April 2014 eingelegt und mit am 10. Juni 2014 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz wie folgt begründet: Die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit sei mit der Besoldungsgruppe A 13 bewertet und daher für den Kläger amtsangemessen. Das Verwaltungsgericht habe in unzutreffender Weise eine nach Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgte Bewertungsänderung herangezogen. Das Verwaltungsgericht lasse zudem außer Acht, dass die Wertigkeit der Tätigkeit im Widerspruchsbescheid präzisiert worden sei. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die zugewiesene Tätigkeit sei nicht hinreichend bestimmt, sei unzutreffend. Die hier vorliegende Beschreibung sei hinreichend konkret: Infolge der Auflistung der einzelnen Aufgabenbereiche werde dem Kläger die konkrete Funktion als Teamleiter Projektmanagement in der Weise verdeutlicht, dass diese primär eine Führungstätigkeit darstelle sowie die Wahrnehmung herausgehobener komplexer Fachaufgaben beinhalte. Es liege in der Natur der Sache, dass Führungsaufgaben so vielfältig und breit gefächert seien, dass nicht alle einzeln beschrieben werden könnten, daher habe die Deutsche Telekom AG sich zu einer möglichst stringenten Zusammenfassung in 15 Einzelpunkten entschlossen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. März 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Ihm sei eine Tätigkeit zugewiesen, die unstreitig der Entgeltgruppe T 8 des Entgeltrahmentarifvertrages zugeordnet sei. Nach der seit dem 4. Mai 2012 geltenden Fassung der der Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung sei die Entgeltgruppe T 8 bei der Deutschen Telekom AG jedoch nur noch der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Ihm sei somit eine nicht amtsangemessene (unterwertige) Tätigkeit zugewiesen worden. Denn bei der Zuweisung handele es sich um einen Dauerverwaltungsakt, so dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich sei. Unabhängig davon fehle es an dem notwendigen historischen Funktionsvergleich mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost. In der Zuweisungsverfügung vom 4. Mai 2011 heiße es lediglich pauschal und völlig substanzlos, dass „die Funktionsbezeichnung eines Teamleiters im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Stellenvorstehers und damit der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes“ entspreche. Diese Ausführungen gäben für die Frage, ob der zugewiesene Aufgabenbereich nach seiner Wertigkeit gerade der Besoldungsgruppe A 13 entspreche, nicht das Geringste her. Wenn man den gebotenen historischen Funktionsvergleich durchführte, gelangte man zu dem Ergebnis, dass bei der früheren Deutschen Bundespost eine von den Aufgabe her vergleichbare Funktion eines „Stellenvorstehers“ mit A13/14 (höherer Dienst) zu bewerten gewesen wäre. Dies ergebe sich aus dem „Bewertungskatalog für die Ämter im Fernmeldewesen von 1994“, zu dem auch der „Bewertungskatalog für die Niederlassungen, Dezember 1994“ gehöre. Des Weiteren erweise sich die ursprüngliche Ermessensausübung zumindest heute als rechtsfehlerhaft, weil die Verschlimmerung des Grades der Behinderung des Klägers nicht berücksichtigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Personalakten und auf den Bewertungskatalog für die Niederlassungen (BewKat NL) der Generaldirektion Telekom vom Dezember 1994 ergänzend Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Hinsichtlich der Ausführungen des für die VCS zuständigen Arbeitsbewerters wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.