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Beschluss

OVG 7 N 109.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0909.OVG7N109.14.0A
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Leitsätze
1. Der Identitätsnachweis eines Ausländers wird lediglich „regelmäßig“ durch die Vorlage eines Reisepasses erbracht.(Rn.3) 2. Das pakistanische Urkundenwesen ist in hohem Maße unzuverlässig.(Rn.4) 3. Die Anregung des Klägers, zum Beleg einer Tatsache weiteren Beweis zu erheben (hier: zum Beleg seiner (vormaligen) Minderjährigkeit eine weitere gutachterliche Stellungnahme einzuholen), genügt nicht der Darlegungslast des § 124 a Abs 4 S 4 VwGO.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Identitätsnachweis eines Ausländers wird lediglich „regelmäßig“ durch die Vorlage eines Reisepasses erbracht.(Rn.3) 2. Das pakistanische Urkundenwesen ist in hohem Maße unzuverlässig.(Rn.4) 3. Die Anregung des Klägers, zum Beleg einer Tatsache weiteren Beweis zu erheben (hier: zum Beleg seiner (vormaligen) Minderjährigkeit eine weitere gutachterliche Stellungnahme einzuholen), genügt nicht der Darlegungslast des § 124 a Abs 4 S 4 VwGO.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nach der im Berufungszulassungsverfahren allein inmitten stehenden Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (in dem angefochtenen Urteil offensichtlich versehentlich mit „§ 28 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG“ bezeichnet). Der Kläger stellt die insoweit maßgebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, er habe nicht beweisen können, im Zeitpunkt der Antragstellung am 21. Juni 2011 minderjährig gewesen zu sein, nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage. Der Kläger zieht die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, er trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob die für ihn günstige Tatsache zutreffe, dass er bei Antragstellung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Er meint jedoch, dass er vollen Beweis durch Vorlage seines Reisepasses erbracht habe. Der Beweis dafür, dass das in den Pass eingetragene Geburtsdatum unzutreffend sei, obliege der Beklagten. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der Kläger legt mit seinem Hinweis, die Echtheit des vorgelegten Passes sei weder von der Beklagten noch von dem Verwaltungsgericht in Frage gestellt worden, nicht dar (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass ein Pass eine Rechts- oder Tatsachenvermutung begründet, die nur im Wege des Gegenbeweises, hier durch die Beklagte, widerlegt werden könne. Vielmehr trägt er selbst - wenn auch im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG - vor, dass der Identitätsnachweis eines Ausländers lediglich „regelmäßig“ durch die Vorlage eines Reisepasses erbracht wird. Dies entspricht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - (juris Rn. 24) und in Übereinstimmung mit der von dem Kläger angeführten Kommentierung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht (s. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 - OVG 3 B 15.11 - juris Rn. 20 ff; Beschluss vom 4. März 2013 - OVG 6 S 3.13/OVG 6 M 5.13 juris Rn. 6 f) die Ansicht vertreten, dass mit einem Pass (nur) „in der Regel“ die Richtigkeit der dort enthaltenen Angaben bewiesen werde. Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt der Kläger auch nicht an der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf, vorliegend sei das Geburtsdatum und damit auch die Identität des Klägers deshalb nicht allein durch Vorlage des pakistanischen Passes belegt, weil nicht auszuschließen sei, dass die Passeintragung auf einer gefälschten Geburtsurkunde beruhe. Zur Begründung wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass den im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren vorgelegten, das Ausstellungsdatum 28. Februar 2006 bzw. 5. Juni 2012 ausweisenden Geburtsurkunden kein Beweiswert zukomme. Das pakistanische Urkundswesen sei in hohem Maße unzuverlässig. Die deshalb allen Urkunden anhaftenden Zweifel hätten sich vorliegend bestätigt. Die von der Beklagten eingeschalteten Vertrauensanwälte hätten nachvollziehbar dargelegt, dass die Geburt des Klägers im fortlaufend geführten Geburtsregister nicht eingetragen worden und die im Jahre 2006 ausgestellte Urkunde - ebenso wie diejenige seiner Schwester B. - gefälscht sei. Soweit es die im Jahre 2012 ausgestellte Urkunde angehe, müsse zumindest das in dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. August 2012 beschriebene Spätregistrierungsverfahren eingehalten werden, um dem Dokument Beweiswert zusprechen zu können. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers verhilft dem Berufungszulassungsantrag nicht zum Erfolg. Seine bloßen Hinweise auf die im gerichtlichen Verfahren eingereichte Geburtsurkunde und den der Schwester des Klägers erteilten Kinderreisepass entbehren jeglicher Auseinandersetzung mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts. Weshalb aus der im Ergebnis korrekten Registrierung der Heiratsurkunde der Eltern des Klägers, welche nach der vertrauensanwaltlichen Feststellung vom 10. November 2011 ebenfalls gefälscht war, auf den Beweiswert der gefälschten Geburtsurkunde des Klägers geschlossen werden müsse, wird nicht ausgeführt. Auch die des Weiteren angestellte Vermutung, es sei davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden vor Ausstellung des Reisepasses am 23. Oktober 2010 die Identität des Klägers geprüft hätten, die Geburtsurkunde aus dem Jahr 2006 nicht allein Grundlage der Passeintragung gewesen sei, ist unsubstantiiert. Dies gilt um so mehr, als es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts an einer gültigen Nachregistrierung des Klägers im Geburtenregister fehlt. Diese Feststellung wird mit der durch nichts belegten Behauptung, die „Spätregistrierung“ sei „inzwischen nachgeholt“ worden, nicht in Frage gestellt. Schließlich wird die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht durch das gegen die Altersgutachten des A.M.-Centers vom 16. Juli 2011 und des Prof. S. vom 13. Juli 2012 gerichtete Vorbringen entkräftet. Nach den beiden Gutachten war der Kläger zum Zeitpunkt der 21 Tage nach Antragstellung durchgeführten Untersuchungen wahrscheinlich zumindest 24 Jahre alt (so das Gutachten des A.M.-Centers) bzw. lag unter der Voraussetzung, dass keine Skelettreifungsstörungen bestanden, zu diesem Zeitpunkt das wahrscheinlichste Lebensalter des Klägers bei etwa 19 Jahren, betrug das absolute Mindestalter 17,9 Jahre und ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger älter als 18 Jahre alt war (so das Gutachten des Prof. S.). Bereits der Ausgangspunkt des Klägers, die Gutachten stellten das in dem Pass und den eingereichten Geburtsurkunden aufgeführte Geburtsdatum nicht in Frage, geht an dem Ansatz des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hatte ausgehend von der dem Kläger obliegenden Darlegungs- und Beweislast die Gutachten dahingehend gewürdigt, dass sie nicht nur zum Beleg der Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung untauglich seien, sondern sich aus ihnen - im Gegenteil - ergebe, dass der Kläger „(voraussichtlich) volljährig“ war. Dass aber mit den Gutachten bewiesen sei, der Kläger habe bei Antragstellung am 21. Juni 2011 die Altersgrenze von 18 Jahren noch nicht erreicht, trägt selbst der Kläger nicht vor. Vielmehr meint er, dass die Beweiskraft des Passes durch die Gutachten nicht in Frage gestellt werde. Dieses Vorbringen betrifft nicht die maßgeblichen Erwägungen in dem angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat, wie ausgeführt, das in den Pass eingetragene Geburtsdatum mit der Begründung als nicht ausreichend angesehen, dass diese Eintragung möglicherweise auf eine gefälschte Geburtsurkunde zurückgehe. Es hat unter den Prüfungspunkten 1) c) die fehlende Beweiskraft des Passes mit seinen unter 1) b) des Urteils gemachten Ausführungen zu dem (u.a.) mit den Geburtsurkunden angetretenen Urkundsbeweis begründet, jedoch keine rechtliche Verknüpfung mit den unter dem Prüfungspunkt 1) a) erörterten Altersgutachten hergestellt. Auf die gegen die Beweiskraft der Gutachten gerichteten Rügen kommt es deshalb nicht an. Unabhängig davon sind diese Rügen auch nicht geeignet, die Gesamtwürdigung des von dem Verwaltungsgericht als Ergänzung eingeholten Gutachtens des Prof. S. in Frage zu stellen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen hatte das A.M.-Center nicht nur eine Handwurzeluntersuchung durchgeführt, sondern auch Röntgenaufnahmen der linken Schulter, des linken Ellenbogens und der Schlüsselbein-Brustbeingelenke beider Seiten sowie eine Beckenübersichtsaufnahme gefertigt. Zwar trifft es zu, dass nicht alle Untersuchungen durchgeführt worden waren, die nach den in dem ca. ein Jahr später erstellten Gutachten des Prof. S. als aktuell aufgeführten Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin zum vollen Beweis des Alters geboten wären. Dies hat jedoch auch das Verwaltungsgericht hervorgehoben. Aus diesem Grunde schränkte Prof. S. seine Feststellung dahingehend ein, dass der Kläger Mitte Juli 2011 lediglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig gewesen sei und stellte diese Beurteilung unter den Vorbehalt, dass keine Skelettreifungsstörungen vorgelegen hätten. Es ist diese gutachterliche Feststellung, auf welche das Verwaltungsgericht - neben dem fehlenden Urkundsbeweis - die Beweisfälligkeit des Klägers stützt. Soweit es im Rahmen der Würdigung des Gutachtens auf die vollständige Verknöcherung der brustbeinnahen Wachstumsfuge beider Schlüsselbeine abstellt, zieht es hieraus lediglich den Schluss, dass keine ergänzende Begutachtung einer - noch zu fertigenden - Röntgenaufnahme des Gebisses vonnöten sei. Auf diesen Gesichtspunkt geht der Kläger nicht ein. Die Anregung des Klägers, zum Beleg seiner (vormaligen) Minderjährigkeit eine weitere gutachterliche Stellungnahme einzuholen, genügt nicht der Darlegungslast des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO enthält das Zulassungsvorbringen entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Ausführungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).