Beschluss
OVG 7 RN 8.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1212.OVG7RN8.13.0A
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Leitsätze
1. Art. 103 Abs. 1 GG bietet auch keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht.(Rn.3)
2. Im Berufungszulassungsverfahren ist nur das dort Dargelegte zu berücksichtigen. Auf die Nichtbeachtung von in anderen Verfahren eingegangenen Schreiben kann eine Anhörungsrüge daher nicht gestützt werden.(Rn.6)
3. Dem Beklagten muss keine Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 152a Abs. 3 VwGO gegeben werden, wenn ersichtlich das Gerügte nicht durchgreift.(Rn.8)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2013 - OVG 7 N 100.13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 103 Abs. 1 GG bietet auch keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht.(Rn.3) 2. Im Berufungszulassungsverfahren ist nur das dort Dargelegte zu berücksichtigen. Auf die Nichtbeachtung von in anderen Verfahren eingegangenen Schreiben kann eine Anhörungsrüge daher nicht gestützt werden.(Rn.6) 3. Dem Beklagten muss keine Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 152a Abs. 3 VwGO gegeben werden, wenn ersichtlich das Gerügte nicht durchgreift.(Rn.8) Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2013 - OVG 7 N 100.13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise durch den Beschluss des Senats vom 19. November 2013, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 abgelehnt worden war, hat der Kläger nicht begründet dargelegt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Mit dem Rechtsbehelf des § 152a VwGO hat der Gesetzgeber eine gerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall geschaffen, dass ein Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht dazu, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Erst wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, 580 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG bietet auch keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht. Solche Rügen betreffen nämlich die richterliche Rechtsfindung als solche, nicht aber den - durch Art. 103 Abs. 1 GG allein ge-währleisteten - äußeren Verfahrensgang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 -, InfAuslR 1991, 262 f.; BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger im Anhörungs-rügeschriftsatz vom 6. Dezember 2013 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Senats vom 19. November 2013 nicht begründet dargelegt: Er macht im Wesentlichen geltend, der Senat sei nach der Begründung im Beschluss vom 19. November 2013 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist veränderten Umstände (u.a. die nachträgliche Eheschließung, die Arbeitsaufnahme und die positive Prognose seines Bewährungshelfers), die in den Schriftsätzen vom 31. Oktober und 6. November 2013 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 7 S 99.13 vorgetragen worden seien und die sodann nochmals benannt werden, im vorliegenden Verfahren nicht hätten berücksichtigt werden müssen. Mit diesem Vorbringen wird letztlich im Kern eine für falsch gehaltene Rechtsauffassung des Senats gerügt. Damit jedoch wird nicht - wie im Rahmen der Anhörungsrüge allein zulässig - der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete äußere Verfahrensgang, sondern lediglich die richterliche Rechtsfindung beanstandet. Selbst wenn man hierin auch einen Anhörungsmangel sieht, führt das vorliegend jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Vorliegen dieser veränderten Umstände hat der Kläger nicht - wie erforderlich - im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren OVG 7 N 100.13 vorgetragen, sondern mit den Schriftsätzen vom 31. Oktober und 6. November 2013 allein im Verfahren OVG 7 S 99.13. Infolge dessen war dieses Vorbringen bzw. waren die insoweit veränderten Umstände hier mangels Darlegung im Zulassungsverfahren auch nicht zu prüfen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Übrigen ist der Annahme des Klägers, im Berufungszulassungsverfahren seien auch die erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eingetretenen Änderungen der Sachlage zu berücksichtigen, aber auch in der Sache nicht zu folgen. Denn bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf die sich das Vorbringen des Klägers mit seinem Hinweis auf einen Beschluss des OVG Münster vom 29. April 2011 - 18 A 1491.10 - ersichtlich bezieht, sind nur „innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen zu berücksichtigen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, juris, Leitsatz und Rz. 10). Da das OVG Münster in seinem o.g. Beschluss hierauf gerade Bezug nimmt, dürfte es hiervon auch nicht abweichen wollen. Dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 152a Abs. 3 VwGO zu geben, war angesichts des dargelegten, ersichtlich nicht durchgreifenden Rügevorbringens nicht erforderlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).