Beschluss
OVG 62 PV 2.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 62. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0213.OVG62PV2.19.00
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Leitsätze
Die Mitbestimmung über Fragen der Lohngestaltung entfällt nicht bei einer Maßnahme des Tarifreferats im Bundesinnenministerium, soweit sich die Regelung im Ressort des Bundesinnenministers auswirkt.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mitbestimmung über Fragen der Lohngestaltung entfällt nicht bei einer Maßnahme des Tarifreferats im Bundesinnenministerium, soweit sich die Regelung im Ressort des Bundesinnenministers auswirkt.(Rn.22) Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Eine „Eingruppierungsrichtlinie für als Fachschuloberlehrer beschäftigte Lehrkräfte bei der Bundespolizei“ vom 20. November 2017 trat rückwirkend zum 1. April 2017 in Kraft, wie im Text angegeben wird. Es heißt in der Richtlinie einleitend, die Eingruppierung der als Fachschuloberlehrer beschäftigten Lehrkräfte bei der Bundespolizei erfolge „nach folgenden Maßgaben“. Es schloss sich eine Vorbemerkung an. Danach seien Lehrkräfte mit näher genannten Anforderungen in die Entgeltgruppen 13, 12, 11 und 10 einzugruppieren. In der Übergangsvorschrift wird Beschäftigten, die bereits eingruppiert sind, Bestandsschutz für Ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eingeräumt. Ergebe sich nach der Eingruppierungsrichtlinie eine höhere Entgeltgruppe, seien die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund) TVöD ergebe. Der Antrag könne nur bis zum 30. Juni 2018 gestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Eingruppierungsrichtlinie Bezug genommen (Gerichtsakte Blatt 9 bis 11). Das Bundesministerium des Innern, Referat D5, schrieb am 20. November 2017 an das Bundespolizeipräsidium mit dem „Betreff: Außertarifliche Eingruppierung der Lehrkräfte in der Bundespolizei – hier: Erlass einer Eingruppierungsrichtlinie“. Es nahm Bezug auf den Antrag des Bundespolizeipräsidiums vom 10. April 2017 und schrieb, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen „bin ich damit einverstanden“, die Eingruppierung der Lehrkräfte bei der Bundespolizei nach der als Anlage beigefügten Eingruppierungsrichtlinie vorzunehmen. „Mit meiner Zustimmung gehe ich davon aus“, dass entsprechend freie und besetzbare Haushaltsstellen zur Verfügung stünden, zusätzliche Haushaltsmittel könnten nicht zur Verfügung gestellt werden. Das Schreiben wurde vom Referatsleiter „im Auftrag“ unterzeichnet. Das Bundespolizeipräsidium schrieb am 22. November 2017 der Bundespolizeiakademie zum Betreff: „Eingruppierung – hier: Außertarifliche Eingruppierungsrichtlinie für Fachoberschullehrer in der Bundespolizei“ wie folgt: „Beiliegend übersende ich den Erlass D5 - 31003/14#19 vom 20. November 2017 bezüglich einer Richtlinie zur außertariflichen Eingruppierung von Fachschuloberlehrern bei der Bundespolizei, welche rückwirkend zum 1. April 2017 in Kraft tritt. Mithin unterliegen alle Lehrkräfte, welche ab dem 1. April 2017 eingestellt wurden bzw. zukünftig eingestellt werden, dieser neuen Eingruppierungsrichtlinie. (…).“ Alle Fachschuloberlehrer der Bundespolizei sind bei der Bundespolizeiakademie beschäftigt. Der Antragsteller schrieb dem Abteilungsleiter B des Beteiligten am 5. Januar 2018, er habe durch Zufall von der Eingruppierungsrichtlinie erfahren, rüge die erneute Missachtung der Informationspflichten und verlange aufgrund von § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG die unverzügliche Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Der Angeschriebene antwortete mit Schreiben vom 20. Februar 2018, die Eingruppierungsrichtlinie schließe eine Lücke im Tarifrecht, lehne sich an die Entgeltordnung für Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) an und stelle eine tragfähige außertarifliche Eingruppierungslösung dar. Die Dienststelle habe zwar grundsätzlich den Antragsteller zu beteiligen. Bei der Inkraftsetzung der Eingruppierungsrichtlinie habe das Ministerium jedoch nicht als Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne gehandelt. Die Richtlinie sei vielmehr vom Referat D5 des Ministeriums als dem ressortübergreifend zuständigen Fachreferat für das Tarifrecht im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium als dem ressortübergreifend zuständigen Ministerium für Fragen, die für die Haushaltsführung des Bundes von Belang seien, erlassen worden. Somit sei eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG nicht gegeben. Der Antragsteller beschloss in der Sitzung vom 13. bis 15. März 2013, die D... GmbH zur Klärung der Rechtslage anzurufen. Diese hat für den Antragsteller am 28. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht Berlin ein Beschlussverfahren eingeleitet. Die Gruppe der Arbeitnehmer im Antragsteller hat am 18. Oktober 2018 beschlossen, die GmbH in dieser Angelegenheit mit der außergerichtlichen Beratung und der gerichtlichen Vertretung vor dem Verwaltungsgericht zu befassen (wegen des Protokolls wird auf Blatt 49 der Gerichtsakte Bezug genommen). Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der mündlichen Anhörung vom 13. Februar 2019 beschlossen festzustellen, dass der Beteiligte bei dem Erlass vom 20. November 2017 bezüglich einer Richtlinie zur außertariflichen Eingruppierung von Fachschuloberlehrern bei der Bundespolizei durch sein Schreiben vom 20. November 2017 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe. In der Begründung des Gerichtsbeschlusses heißt es, der Antrag sei zulässig, weil der zunächst fehlende Beschluss des Antragstellers zur Rechtsverfolgung noch vor dem Stellen von Anträgen in der mündlichen Anhörung nachgeholt worden sei. Da personalvertretungsrechtliche Anträge nicht fristgebunden seien, wäre es eine unnötige Förmelei, einen zunächst unzulässigen Antrag immer noch zurückzuweisen, obwohl der erforderliche Beschluss nachgereicht worden sei. Der Antrag sei auch begründet. Der Beteiligte verletze das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Er lasse dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums keinen Spielraum, abweichende Grundsätze zur Eingruppierung zu treffen. Das Argument des Beteiligten überzeuge nicht, dass lediglich Obergrenzen bestimmt worden seien. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Eingruppierungsrichtlinie sei für ein Abweichen nach unten kein Raum. Der Beteiligte habe dem nachgeordneten Bereich nicht deutlich gemacht, dass die Richtlinie eine wenn auch strikte Weisung sei, die noch der Umsetzung bedürfe. Der Beteiligte, dem der Beschluss am 26. Februar 2019 zugestellt worden ist, hat am 26. März 2019 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist zu verlängern, was das Gericht durch Beschluss vom selben Tag mit Wirkung bis zum 27. Mai 2019 einschließlich eingeräumt hat. Der Beteiligte hat an diesem Tag einen Antrag gestellt und die Beschwerde begründet. Der Beteiligte hat zur Begründung seiner Beschwerde zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dass es sich bei der Eingruppierungsrichtlinie um Entlohnungsgrundsätze handele. Diese seien jedoch nicht vom Referat D5 im Auftrag des Beteiligten verbindlich aufgestellt worden. Es fehle eine gestaltende Wirkung. Die Richtlinie erschöpfe sich darin, den nachgeordneten Dienststellen Instruktionen zu erteilen und ihnen auf dieser Grundlage die Durchführung zu überlassen. Sie sei keine Maßnahme gemäß § 69 BPersVG, sie berühre nicht den Rechtsstand der Beschäftigten, ziele nicht auf eine Veränderung des bestehenden Zustands. Das Referat D5 habe lediglich die Zustimmung zu einem vom Bundespolizeipräsidium begehrten Vorgehen gegeben. Dieses habe die Freiheit, die Anlage anzuwenden oder weiterhin die Zustimmung des Referats D5 für die einzelnen Eingruppierungs- und Vergütungsvereinbarungen einzuholen oder die Bundespolizeiakademie dazu zu ermächtigen. Der Beteiligte habe mithin die Angelegenheit weder delegiert noch eine Maßnahme an sich gezogen. Das Referat D5 habe die Lösung des Bundespolizeipräsidiums vom 10. April 2017 aufgegriffen und lediglich in eine einfachere, verständlichere und der tariflichen Systematik entsprechende Form gebracht. Es habe sich ausdrücklich mit dessen Vorschlag einverstanden erklärt und keine Verpflichtung zur Anwendung ausgesprochen. Dem Bundespolizeipräsidium sei ermöglicht worden, auf Einzelfallzustimmungen zu verzichten, soweit die Vergütungsregelung jedenfalls nach oben nicht überschritten werde. Der Beteiligte trägt zuletzt vor, es sei dem Referat D5 nicht darum gegangen, Grundsätze für die Entlohnung der Beschäftigten aufzustellen. Vielmehr werde der Umgang mit den finanziellen Ressourcen reglementiert. Es gehe um die Freigabe des Budgets für die Entlohnungsentscheidungen bzw. Vergütungsvereinbarungen der Behörden mit potenziellen Beschäftigten. Die Eingruppierungsrichtlinie stelle eine abstrakte Generalfreigabe im Sinne einer Budgetfreigabe dar, nicht eine verbindliche Regelung zur Entlohnung der Beschäftigten. Das Referat sei zufällig beim Bundesministerium angesiedelt, hätte auch beim Bundesfinanzministerium verortet sein können. Die Erklärung, es müssten keine Zustimmungen für Einzelvergütungsvereinbarungen mehr eingeholt werden, sei als abstrakte Budgetfreigabe zu verstehen; in diesem Zusammenhang sei auch die Verwendung des Begriffs Obergrenze zu sehen. Es sei den Behörden weiterhin möglich, mit Zustimmung die Obergrenzen zu überschreiten. Haushaltsrecht sei Binnenrecht der Verwaltung und könne Rechtspositionen Dritter im Außenverhältnis nicht verändern. Die Richtlinie schaffe keinen Entlohnungsanspruch. Der Beteiligte wirft in der mündlichen Anhörung die Frage auf, ob der Präsident des Bundespolizeipräsidiums die Richtlinie mit seinem Schreiben vom 22. November 2017 in Kraft gesetzt oder ob die Richtlinie womöglich überhaupt nicht Geltung erfahren habe. Der Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 2019 zu ändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller, der am 16. August 2019 durch die Gruppe der Arbeitnehmer beschlossen hat, sich durch die D... GmbH in zweiter Instanz vertreten zu lassen, beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller hält dem Beteiligten in der Erwiderung vor, er argumentiere widersprüchlich. In der mündlichen Anhörung in erster Instanz habe er erklärt, immerhin sei die Obergrenze der Vergütung maßgeblich, während er nunmehr der Richtlinie jede Verbindlichkeit abspreche. Der Beteiligte verkenne, dass sich Fragen der Lohngestaltung gerade auf abstrakt-generelle Grundsätze der Entgeltbestimmung bezögen, nicht auf die individuelle Bezahlung die Höhe des Entgelts. Es gehe hier nicht um die Mitbestimmung bei Eingruppierung. Es treffe auch nicht zu, dass es keine Verpflichtung zur Anwendung der Eingruppierungsrichtlinie gebe. Sie diene der Vereinfachung, Vereinheitlichung und Beschleunigung. Es sei realitätsfremd und konstruiert zu behaupten, das Bundespolizeipräsidium könne jederzeit davon abweichen und wieder zu Einzelfallentscheidungen zurückkehren. Der Präsident des Bundespolizeipräsidiums habe mit seinem Schreiben vom 22. November 2017 den Erlass des Beteiligten weitergereicht; er verwende weder den Begriff „Erlass“ noch „Richtlinie“, sondern „Verfügung“, wenn er selbst eine generelle Regelung treffe. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und des Beteiligten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beteiligte hat die Beschwerde in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und rechtzeitig mit Gründen – unter Beifügung eines Antrags – versehen, wie es § 83 Abs. 2 BPersVG mit § 89 Abs. 2 ArbGG verlangt. Die Beschwerde ist unbegründet. Denn der Antrag ist zulässig geworden, was nach dem Beschluss der Arbeitnehmergruppe im Antragsteller vom 18. Oktober 2018 inzwischen vom Beteiligten zutreffend nicht mehr in Abrede gestellt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1984 – 6 P 10.82 – Buchholz 238.38 § 36 RPPersVG Nr. 1 Seite 2 f. und vom 23. März 1992 – 6 P 30.90 – juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 – OVG 62 PV 10.18 – BA S. 7; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Auflage 2018, § 38 Rn. 6 zur Gruppenangelegenheit sowie § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 ZPO, § 184 Abs. 1 BGB und Althammer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 89 ZPO Rn. 9, 11 zur Genehmigung der Prozessführung), und der Antrag ist auch begründet. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG hat der zuständige Personalrat mitzubestimmen u.a. über Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen. Der Begriff "Fragen der Lohngestaltung" bezieht sich auf abstrakt-generelle Regelungen der Entgeltbestimmung. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist die angemessene und durchsichtige Gestaltung des Lohngefüges und die Wahrung der Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Dienststelle. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts sind nicht die konkreten, absoluten Höhen der Arbeitsentgelte, sondern die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen, d.h. die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 PB 4.18 – juris Rn. 16). Das trifft auf die im Streit befindliche Eingruppierungsrichtlinie zu. Es besteht insoweit auch keine gesetzliche oder tarifliche Regelung, welche die Mitbestimmung nach der Einleitung von § 75 Abs. 3 BPersVG ausschlösse. Der Mitbestimmung des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass die Eingruppierungsrichtlinie sich allein auf Beschäftigte der Bundespolizeiakademie auswirkt, einer eigenen Dienststelle mit einem eigenen Bundespolizeipersonalrat (vgl. § 57 Abs. 1 BPolG, § 6 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Denn es ist geklärt, dass sogar dienststellenübergreifende Fragen der Lohngestaltung der Mitbestimmung, gemäß § 82 Abs. 1 und 4 BPersVG durch die Stufenvertretung, unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2008 – 6 P 17.07 – juris Rn. 12). Dann ist erst recht die Mitbestimmung durch die zuständige Stufenvertretung gegeben, wenn sich die Maßnahme nur in einer einzigen nachgeordneten Dienststelle auswirkt, ohne von der dortigen Dienststellenleitung getroffen zu werden. Der Erlass der Eingruppierungsrichtlinie ist eine vom Beteiligten als Dienststellenleitung getroffene Maßnahme. Eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn (vgl. § 69 Abs. 1 BPersVG) muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Insofern gilt für die Mitbestimmung über Fragen der Lohngestaltung nichts Besonderes. Werden Eingruppierungsregeln fixiert, kann die Feststellung einer Maßnahme nicht zweifelhaft sein (zum Ganzen entsprechend BVerwG, Beschluss vom 20. November 2008 – 6 P 17.07 – juris Rn. 40). Die Richtlinie äußert sich gemäß ihrer Bezeichnung und nach ihrem Inhalt zu Aspekten der Eingruppierung; die Behauptung des Beteiligten, sie betreffe stattdessen nur die Budgetfreigabe, findet im Wortlaut der Richtlinie keinen Anhalt. Die Fragen der Lohngestaltung haben regelmäßig Auswirkungen auf den Haushalt, ohne dass deswegen die Mitbestimmung entfiele. Der Erlass geht auf das Referat D5 des Beteiligten zurück. Der Präsident des Bundespolizeipräsidiums hat die Eingruppierungsrichtlinie nicht etwa mittels seines Schreibens vom 22. November 2017 eigenmächtig – womöglich unter Überschreitung seiner Kompetenzen – als eigenen Erlass, als eigene Richtlinie in Kraft gesetzt. Er bezieht sich vielmehr auf den Erlass mit dem Geschäftszeichen D5 - 31003/14#19 des Beteiligten, gibt diesem keine Bezeichnung seiner eigenen Dienststelle. Der weitere Satz in dem Schreiben an die Bundespolizeiakademie, „mithin unterliegen alle Lehrkräfte (…) dieser neuen Eingruppierungsrichtlinie“, gibt zu erkennen, dass der Präsident den ihm erteilten Erlass als verbindlich versteht (vgl. zur Relevanz des Empfängerhorizonts: OVG Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2003 – 60 PV 10.02 – juris Rn. 78). Das belegt auch der Zusatz in dessen Schreiben, die Anwendung der vorläufigen Eingruppierungsregelung sei mit diesem Erlass aufgehoben. Es kommt hinzu, dass der Präsident nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers in eigenen Angelegenheiten die Begriffe Erlass und Richtlinie nicht verwendet. Der Präsident unterlag in seiner Einschätzung, der Erlass sei verbindlich, auch nicht einem Irrtum. Die Eingruppierungsrichtlinie räumt nach ihrem Wortlaut keine Optionen ein, steckt noch nicht einmal Handlungsspielräume ab, die nach unten offen wären, sondern regelt in Weisungsform: „erfolgt nach folgenden Maßgaben“, „Danach sind einzugruppieren“, eine Eigenschaft „liegt vor, wenn“, für bestimmte Begriffe „gilt“, „sind (…) eingruppiert“ (entsprechend: OVG Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2003 – 60 PV 10.02 – juris Rn. 78 f.). Der Präsident bzw. die Bundespolizeiakademie wendet die Eingruppierungsrichtlinie ständig an. Dementsprechend hat der Leiter des Referats D5 auf Nachfrage in der mündlichen Anhörung lediglich einen Fall erwähnt, in welchem seither seine Einzelfallzustimmung beantragt worden sei. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben vom 20. November 2017 an das Bundespolizeipräsidium. Der erste Absatz des Textes ist eine Standardformulierung des Referats, wie dessen Leiter in der mündlichen Anhörung mitgeteilt hat. Das dort erklärte Einverständnis ist auch im Hinblick auf das Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 10. April 2017, soweit dieses dem Gericht ungeschwärzt zur Kenntnis gegeben ist, nicht als Zustimmung zu einer eigenen Eingruppierungsrichtlinie des Präsidenten zu verstehen. Ein solcher Antrag findet sich nicht. Zudem hat der Präsident wie ausgeführt den ihm erteilten Erlass mit anhängender Eingruppierungsrichtlinie nicht zum Anlass für eine eigene Verfügung zum Inkraftsetzen der Regelung genommen. Das Referat D5 handelte mit dem Erlass der Eingruppierungsrichtlinie „im Auftrag“ des Beteiligten und nicht für die Bundesregierung oder Dritte. Gemäß Art. 65 Satz 2 GG leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Die vom Beteiligten erwähnte ressortübergreifende Zuständigkeit des Referats D5 in tarifrechtlichen Angelegenheiten führt im vorliegenden Fall nicht zu einer an sich mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ohne einen personalvertretungsrechtlich zu fassenden Akteur. Die Maßnahme wird nicht dadurch zu einer Maßnahme des Bundesinnenministers und zugleich des Bundesfinanzministers, dass dessen Ministerium sein „Einvernehmen“ (so das Schreiben des Referats D5 vom 20. November 2017) erteilt hat (vgl. dazu Vogelgesang, ZTR 2013, 223 Nr. 5). Handelt eine erste öffentliche Stelle im Einvernehmen (d.h. mit Zustimmung) oder im Benehmen (d.h. nach Anhörung) mit einer zweiten öffentlichen Stelle, ist die erste öffentliche Stelle für die Maßnahme nach außen hin allein verantwortlich (entsprechend Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 171: Einvernehmen indiziere ein Verwaltungsinternum; Vogelgesang a.a.O. hält die in § 40 Abs. 1 Satz 1 BHO sog. „Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen“ für ein Einvernehmen). Es bedarf hier keiner gerichtlichen Klärung, welche personalvertretungsrechtlichen Konsequenzen aus dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 10. Januar 1961 (wiedergegeben und besprochen von Vogelgesang, ZTR 2013, 223 Nr. 5) zu ziehen sind, mit welchem der Bundesinnenminister ermächtigt wurde, auf Antrag der obersten Bundesbehörden bestimmte tarifrechtliche Entscheidungen zu treffen. Eine nach dem Kabinettsbeschluss mögliche Entscheidung für das Ressort eines anderen Bundesministeriums könnte, wenn denn der Beschluss dem Art. 65 Satz 2 GG standhielte, entweder die Zuständigkeit eines dortigen Personalrats nach sich ziehen (so das BAG, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 AZR 94/11 – juris Rn. 27 f.), der Sache nach also der dortigen Dienststellenleitung als eigene Maßnahme zuzurechnen sein. Oder die Entscheidung mit Auswirkung in einem anderen Ressort bleibt mitbestimmungsfrei (so Vogelgesang, ZTR 2013, 223 Nr. 6.3). Die Klärung ist entbehrlich, weil der Beschluss des Bundeskabinetts ausdrücklich den Bundesminister des Innern zu bestimmten tarifrechtlichen Entscheidungen mit Wirkung für andere Ressorts ermächtigt. Der Beschluss unterstellt die mit tarifrechtlichen Entscheidungen betraute Organisationseinheit im Bundesinnenministerium mithin nicht der Bundesregierung als Kollegialorgan oder fallweise der betroffenen Bundesministerin bzw. dem betroffenen Bundesminister. Das Referat D5 ist keiner „Organleihe“ ausgesetzt, selbst dann nicht, wenn es ausschließlich ressortfremd entscheidet. Das Referat handelt stets im Auftrag des Bundesinnenministers. Die Maßnahmen sind diesem zuzurechnen. Er handelt innerhalb seines Ressorts als Dienststellenleiter. Jedenfalls soweit Fragen der Lohngestaltung mit Wirkung für den Geschäftsbereich des Bundesinnenministers entschieden werden, wird die Mitbestimmungspflicht ausgelöst. Die vom Bundespersonalvertretungsgesetz hergestellte Beziehung zwischen der Leitung und der Personalvertretung bzw. der Stufenvertretung derselben Dienststelle ist gegeben. Bei Maßnahmen des Bundesinnenministers, die sich nur im Bereich der Bundespolizei auswirken, ist der Antragsteller die zuständige Stufenvertretung. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Durch § 85 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG werden Bundespolizeipersonalrat, Bundespolizeibezirkspersonalrat und Bundespolizeihauptpersonalrat unterschieden. Der Bundespolizeihauptpersonalrat ist der obersten Dienstbehörde, dem Bundesministerium des Innern zugeordnet (§ 53 Abs. 1 BPersVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 57 Abs. 2 Satz 2 BPolG), der Bundespolizeibezirkspersonalrat dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde (§ 53 Abs. 1 BPersVG, § 57 Abs. 2 Satz 1 BPolG). Dem Bundespolizeipräsidium unterstehen die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie (§ 57 Abs. 2 Satz 1 BPolG). Das hat zur Folge, dass die Aufgaben der Stufenvertretung sowohl vom Bundespolizeibezirkspersonalrat als auch vom Bundespolizeihauptpersonalrat wahrgenommen werden. Die Zuständigkeit des Bundespolizeibezirkspersonalrats einerseits und des Bundespolizeihauptpersonalrats andererseits hängt davon ab, ob im Bundespolizeipräsidium oder aber im Ministerium eine Maßnahme mit Wirkung gegenüber den nachgeordneten Dienststellen angeordnet werden soll (Baunack, in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Auflage 2019, § 85 Rn. 5 bis 6a; Hebeler, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, § 85 [Stand: Juni 2017] Rn. 18 bis 23; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Auflage 2018, § 85 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde ist mangels eines Grunds (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) nicht zuzulassen.