Urteil
OVG 6 B 18/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1205.OVG6B18.25.00
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Leitsätze
1. Für das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der geschlossenen Ortslage“ nach § 14 Abs. 4 BbgStrG kommt es grundsätzlich allein darauf an, dass die für den Anliegergebrauch in Anspruch genommene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt; ob dies auch für das Grundstück des Straßenanliegers gilt, ist dagegen ohne Belang.
2. „Erforderlich" im Sinne des § 14 Abs. 4 BbgStrG ist der Mitgebrauch der Straße nicht erst, wenn er alternativlos ist, sondern schon, wenn er sich bei objektiver Betrachtung und unter Beachtung der ortsüblichen Verhältnisse in der konkreten Situation als spezifische und naheliegende, sinnvolle, angemessene Folge der Grundstücksnutzung erweist. Eine Grundstückszufahrt kann daher auch bei bloßer gärtnerischer Nutzung unabhängig von der Bebaubarkeit des Grundstücks „erforderlich" sein.
3. Unterfällt die Herstellung einer Zufahrt nur deshalb nicht dem Anliegergebrauch des § 14 Abs. 4 BbgStrG, weil deren bauliche Herstellung „in den Straßenkörper eingreift", ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen; das der Behörde grundsätzlich zustehende Ermessen ist in diesem Fall regelmäßig „auf Null" reduziert.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2022 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2021 verpflichtet, dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis für die beantragte Herstellung einer Zufahrt zu seinen Grundstücken in der Gemarkung Wildenbruch, Flur 7..., Flurstück 8... und 8... zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der geschlossenen Ortslage“ nach § 14 Abs. 4 BbgStrG kommt es grundsätzlich allein darauf an, dass die für den Anliegergebrauch in Anspruch genommene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt; ob dies auch für das Grundstück des Straßenanliegers gilt, ist dagegen ohne Belang. 2. „Erforderlich" im Sinne des § 14 Abs. 4 BbgStrG ist der Mitgebrauch der Straße nicht erst, wenn er alternativlos ist, sondern schon, wenn er sich bei objektiver Betrachtung und unter Beachtung der ortsüblichen Verhältnisse in der konkreten Situation als spezifische und naheliegende, sinnvolle, angemessene Folge der Grundstücksnutzung erweist. Eine Grundstückszufahrt kann daher auch bei bloßer gärtnerischer Nutzung unabhängig von der Bebaubarkeit des Grundstücks „erforderlich" sein. 3. Unterfällt die Herstellung einer Zufahrt nur deshalb nicht dem Anliegergebrauch des § 14 Abs. 4 BbgStrG, weil deren bauliche Herstellung „in den Straßenkörper eingreift", ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen; das der Behörde grundsätzlich zustehende Ermessen ist in diesem Fall regelmäßig „auf Null" reduziert. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2022 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2021 verpflichtet, dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis für die beantragte Herstellung einer Zufahrt zu seinen Grundstücken in der Gemarkung Wildenbruch, Flur 7..., Flurstück 8... und 8... zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger kann zwar nicht - wie erstinstanzlich ausgesprochen - die Feststellung beanspruchen, die begehrte Herstellung einer Zufahrt zu seinen Grundstücken sei erlaubnisfrei (1.). Er hat indes einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis (2.); insofern verletzt ihn der Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2021 in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Herstellung der vom Kläger begehrten Zufahrt - als eine für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmte Verbindung von anliegenden Grundstücken zu einer öffentlichen Straße im Gegensatz zu einem Zugang als Verbindung zu Fuß (vgl. Böttner, BbgStrG, 2. Aufl. 2019, § 22 S. 110; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, 25. Kapitel Rn. 54) - ist nicht erlaubnisfrei, weil sie nicht vom Anliegergebrauch umfasst ist. Wie weit der Anliegergebrauch als gesteigerter Gemeingebrauch der Straße gewährleistet ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst und das insoweit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums an Anliegergrundstücken bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 -, juris Rn. 5; zur zuvor gängigen Herleitung des Anliegergebrauchs aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 15.75 -, juris Rn. 15 f.). Das Brandenburgische Straßengesetz regelt den Anliegergebrauch in § 14 Abs. 4 BbgStrG und grenzt ihn dadurch einerseits von dem allen Nutzern der Straße offenstehenden (allgemeinen) Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG ab, andererseits jedoch auch von der Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2023 - OVG 1 N 58/21 -, juris Rn. 4). Gemäß § 14 Abs. 4 BbgStrG dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für Zwecke der Grundstücke benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper eingreift. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der vom Kläger begehrten Herstellung einer Zufahrt nicht in Gänze vor. Zwar sind die positiven Tatbestandsmerkmale „Straßenanlieger“ (a), „innerhalb der geschlossenen Ortslage“ (b) und Erforderlichkeit der Zufahrt für die Nutzung der Grundstücke (c) erfüllt. Auch wird durch die Zufahrt der Gemeingebrauch nicht dauernd ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt (d). Allerdings greift die Herstellung der Grundstückszufahrt infolge der geplanten überfahrbaren Ausbildung des Gehwegs nebst Absenkung der Bordsteine in den Straßenkörper ein und überschreitet daher den Anliegergebrauch (e). a) Der Kläger ist Straßenanlieger im Sinne des § 14 Abs. 4 BbgStrG. Im straßenrechtlichen Sinn „anliegende“ Grundstücke sind nicht nur diejenigen Grundstücke, die an die Straße unmittelbar „angrenzen“, sondern auch solche Grundstücke, die an die Straße nur mittelbar, d. h. durch Zufahrten über ein anderes Grundstück oder über einen Privatweg, angeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 47.75 -, juris Rn. 34; Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG IV C 8.76 -, juris Rn. 32; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 328). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zufahrt rechtlich gesichert ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 1999 - 23 A 1937/96 -, juris Rn. 13 ff.). So liegt es hier: Die sog. Hinterliegergrundstücke des Klägers sind (nur) von der Straße „F...“ aus über die direkt an die Straße „F...“ angrenzenden Privatgrundstücke zu erreichen, für die dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke des Klägers im Grundbuch ein Geh- und Fahrrecht eingetragen ist (Grundbuch von R...). Soweit diese Grunddienstbarkeit bedingt ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar und unwidersprochen angegeben, dass die Bedingung in der Errichtung einer bei Erwerb des Grundstücks im Jahr 1991 an sich vorgesehenen anderen Zuwegung liege, zu der es bisher nicht gekommen sei. Der Verweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf § 4 der Brandenburgischen Bauordnung ändert an der Anliegereigenschaft des Klägers nichts. Dessen Absatz 1 sieht vor, dass Gebäude auf einem Grundstück nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück entweder an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Dass nach dieser Regelung ein Hinterliegergrundstück nur bei Bestellung einer öffentlich-rechtlichen Baulast bebaut werden kann, sagt für die Anliegerstellung an einer Straße nach dem Brandenburgischen Straßengesetz nichts aus. b) Der Anliegergebrauch ist nach § 14 Abs. 4 BbgStrG nur „innerhalb der geschlossenen Ortslage“ gewährleistet. Hierfür kommt es darauf an, dass die für den Anliegergebrauch in Anspruch genommene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 365; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, 13. Kapitel Rn. 24). Die geschlossene Ortslage wird in § 5 Abs. 1 Satz 2 BbgStrG als Vorschrift über die Festsetzung von Ortsdurchfahrten definiert als grundsätzlich der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Dass die Straße „F...“ innerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft, ist angesichts der beidseitigen Bebauung nicht zweifelhaft und wird auch von der Beklagten zugestanden. Die entgegengesetzte Auffassung der Beklagten, wonach sich das Tatbestandsmerkmal der geschlossenen Ortslage nicht auf die Straße, sondern auf das Grundstück beziehe, das den Anliegergebrauch in Anspruch nehmen wolle, findet keine Stütze im Gesetz. Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht dagegen: Der Satzteil „innerhalb der geschlossenen Ortslage“ bezeichnet aufgrund seiner grammatikalischen Stellung in § 14 Abs. 4 BbgStrG keine Anforderung an das Grundstück - dieses muss nur an einer öffentlichen Straße gelegen sein -, sondern bezieht sich auf die für den Anliegergebrauch beanspruchte Straße. Gesetzessystematisch wird die Straßenbezogenheit des Tatbestandsmerkmals durch den in § 1 Satz 1 BbgStrG festgehaltenen Regelungsgegenstand des Gesetzes - die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen - und § 22 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG bestätigt, der regelt, unter welchen Voraussetzungen Zufahrten (oder Zugänge) zu (Landes- und Kreis-)Straßen außerhalb von Ortsdurchfahrten Sondernutzung darstellen. Auch nach der Gesetzesbegründung erweitert der Anliegergebrauch den Gemeingebrauch „in Ortsdurchfahrten“ (LT-Drs. 1/827, S. 93), womit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG Teile von Straßen bezeichnet werden. Für das hier dargelegte Verständnis sprechen schließlich auch Sinn und Zweck der Regelung des Anliegergebrauchs als Befugnis zur Nutzung einer öffentlichen Straße in qualifizierter Weise. Auf die Frage, ob die Grundstücke des Klägers, die bauplanungsrechtlich nach Auffassung der Beklagten im Außenbereich liegen, straßenrechtlich als innerhalb der geschlossenen Ortslage liegend angesehen werden können, kommt es dagegen nicht an. c) Die vom Kläger begehrte Zufahrt, d.h. die Zugänglichkeit nicht nur per Fuß, sondern auch per Kraftfahrzeug, ist „zur Nutzung des Grundstücks erforderlich“. Welche Nutzungsmöglichkeit die angemessene Nutzung des Grundeigentums erfordert, muss anhand des Einzelfalls ermittelt werden (Böttner, BbgStrG, 2. Aufl. 2019, § 14 S. 95; weitergehende Vorgaben ergeben sich weder aus der Gesetzesbegründung - LT-Drs. 1/827 - noch aus dem Musterentwurf für ein Länderstraßengesetz, abgedruckt in Blümel/Pfeil, Neue Länderstraßengesetze, Speyerer Forschungsberichte 127, 1993, S. 109 ff.). Da die Landesgesetzgeber keine eigenständige Regelung vorgesehen haben und dies auch ihrem Willen entspricht, kann hierzu die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14 GG herangezogen werden (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 364). Danach ist angemessen nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - BVerwG 11 C 38.92 -, juris Rn. 12). In Bezug auf Zufahrten entschied das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1972, die Anlage und Benutzung von Zufahrten zu Bundesfernstraßen gehöre für den Anlieger innerhalb der Ortsdurchfahrten grundsätzlich zum Gemeingebrauch in der Form des Anliegergebrauchs (Urteil vom 15. Dezember 1972 - BVerwG IV C 112.68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8, Leitsatz 1; so auch für die nordrhein-westfälische Regelung des Anliegergebrauchs in § 14a Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW, an die § 14 Abs. 4 BbgStrG angelehnt ist - vgl. Böttner, BbgStrG, 2. Aufl. 2019, § 14 S. 9 -, OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 1097/12 -, juris Rn. 50 ff. m.w.N.). Auch in seinem Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG IV C 12.72 - (juris Rn. 19) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, unter den heutigen Verhältnissen des Straßen- und Geschäftsverkehrs gehöre die ausreichende Möglichkeit, ein - zumal geschäftlich genutztes - Grundstück mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen, grundsätzlich zu den Erfordernissen einer angemessenen Grundstücksnutzung. Im Jahr 1993 sprach das Bundesverwaltungsgericht für ein Anliegergrundstück im städtischen Ballungsgebiet einer Fußgängerzone aus, die uneingeschränkte Erreichbarkeit mit privaten Kraftfahrzeugen aus privatem Anlass gehöre nicht zum Kernbereich des Anliegergebrauchs (Urteil vom 8. September 1993 - BVerwG 11 C 38.92 -, juris Rn. 12 f.), weil das Recht auf Anliegergebrauch regelmäßig nicht vor solchen Erschwernissen des Zugangs schütze, die sich aus seiner besonderen örtlichen Lage ergäben. Auch in der Literatur wird - soweit dies ausdrücklich behandelt wird - angenommen, zur angemessenen Nutzung eines Anliegergrundstücks gehöre in aller Regel die Zufahrt zu diesem (vgl. Böttner, BbgStrG, 2. Aufl. 2019, § 14 S. 94: „Es ist dem Anlieger z.B. erlaubt, den Gehweg zu überfahren“; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 505; Axer, DÖV 2014, S. 323, 326: „Tätigkeiten des Anliegers, etwa das Fahren über den Gehweg, um sein Grundstück erreichen zu können“; Zörner, NZV 2005, S. 446, 448: „Grundstückszufahrten innerhalb der geschlossenen Ortslage gehören zum Anliegergebrauch“); erst die zweite Zufahrt zu einem Grundstück unterfalle nicht mehr dem Anliegergebrauch (vgl. Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, 25. Kapitel Rn. 116 ff.). Nach diesen Maßgaben ist eine „Erforderlichkeit“ des Anliegergebrauchs einfach-rechtlich - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht erst dann zu bejahen, wenn eine Nutzung des Grundstücks ohne den jeweiligen Straßengebrauch unmöglich ist, es also keine Alternative zum beabsichtigten Straßengebrauch gibt. Der Anliegergebrauch liefe bei einem solch engen Verständnis der „Erforderlichkeit“ leer, weil eine Situation, in der eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks nur durch einen bestimmten Straßengebrauch erreicht werden kann, kaum jemals gegeben sein dürfte. Erforderlich ist der Mitgebrauch der Straße vielmehr schon, wenn er sich bei objektiver Betrachtung und unter Beachtung der ortsüblichen Verhältnisse in der konkreten Situation als spezifische und naheliegende, sinnvolle, angemessene Folge der Grundstücksnutzung erweist (so Axer, DÖV 2014, S. 323, 324 f.). Die von dem Kläger begehrte Zufahrt stellt sich als angemessene Folge der von ihm beabsichtigten gärtnerischen Grundstücksnutzung dar (vgl. zu Grundstücken im Außenbereich und der nötigen Erreichbarkeit für Land- und Forstwirtschaft Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 505). Insbesondere ist die Bebaubarkeit des Grundstücks grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Erforderlichkeit einer Zufahrt. Die Grundstücke des Klägers sind 1.253 m² und 1.246 m², zusammen mithin ca. 2.500 m² groß. Eine solche Fläche zu bewirtschaften, lässt sich naheliegenderweise nur unter Einsatz auch größerer Gartenmaschinen bewerkstelligen, die zuverlässig allein mittels einer Zufahrt auf die Grundstücke gelangen können. Außerdem hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er die Zufahrt für die Entfernung von Astabfällen und Müllablagerungen benötige, die geschätzt 15 bis 30 m³ betrügen (im Schriftsatz vom 24. Mai 2022 hat der Kläger von ca. 50 bis 100 Tonnen Müll gesprochen). Den Kläger insofern auf die Einholung einer Sondernutzungserlaubnis im jeweiligen Einzelfall zu verweisen, wie es die Beklagte vorschlägt, ist unter Berücksichtigung des dafür nötigen zeitlichen und organisatorischen Vorlaufs, der teilweisen Unvorhersehbarkeit gärtnerischer Arbeiten etwa nach Wetterextremen wie Regen oder Wind und insbesondere der tatsächlichen Gegebenheiten der näheren Umgebung unverhältnismäßig. Überdies gehört nach Aktenlage eine Zufahrt zum Grundstück zur ortsüblichen Nutzung in der maßgeblichen, das jeweils betroffene Grundstück prägenden Situation seiner Umgebung. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, dass dies wohl nur die unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstücke betreffe, die unzweifelhaft im Innenbereich lägen und entsprechend bebaut seien, wird hierdurch die Angemessenheit der beabsichtigten Nutzung nicht in Frage gestellt. d) Durch die vom Kläger begehrte Herstellung einer Zufahrt wird auch der Gemeingebrauch - als negatives Tatbestandsmerkmal des § 14 Abs. 4 BbgStrG - nicht dauernd ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt. Die Beklagte hat gegen die Anlegung der Zufahrt allein vorgebracht, in der Folge fiele ein Parkplatz auf der Straße weg. Dies dürfte angesichts der vorgelegten Bilder der Örtlichkeiten zwar zutreffen und wird auch vom Kläger nicht bestritten. Dieser Aspekt hat in der vorliegenden Situation indessen kein (ausreichendes) Gewicht. Der Kläger wendet - unwidersprochen und nach Aktenlage nachvollziehbar - ein, dieser Parkplatz werde nicht für die Allgemeinheit gebraucht. Bei der Straße „F...“ handelt es sich um eine Sackgasse am Rand des Ortsteils R...; sie wird mithin nicht für den Durchgangsverkehr benötigt, sondern im Wesentlichen von den Berechtigten und Besuchern der angrenzenden Privatgrundstücke benutzt. Den Vortrag des Klägers, viele Eigentümer der angrenzenden Privatgrundstücke besäßen eigene Garagen und zum Teil Parkplätze auf ihren Grundstücken, so dass von den vorhandenen Parkplätzen nur einzelne genutzt würden, hat die Beklagte nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für den Umstand, dass Besuchsverkehr von Dritten nicht existiere, weil es dort weder Gaststätten noch andere öffentliche Einrichtungen oder Wanderwege gebe. Vor diesem Hintergrund stellt der Wegfall eines Parkplatzes keine erhebliche Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs dar. e) Die vom Kläger geplante Herstellung einer Zufahrt zu seinen Grundstücken überschreitet den Anliegergebrauch nach § 14 Abs. 4 BbgStrG aber deshalb, weil sie „in den Straßenkörper eingreift“. Denn durch die beabsichtigte Absenkung des Bordsteins von 8 cm auf 3 cm und die überfahrbare Ausbildung des Gehwegs soll der bisherige Zustand der Straße geändert werden (vgl. so auch OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 - 11 A 2758/15 -, juris Rn. 7 und Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 1097/12 -, juris Rn. 69 ff. m.w.N. für das Landesrecht NRW; ähnlich auch Hess. VGH, Beschluss vom 18. November 1991 - 2 TH 2280/91 -, juris Rn. 27). 2. Der Kläger bedarf für die von ihm begehrte Herstellung einer Zufahrt zu seinen Grundstücken in der Folge eine Sondernutzungserlaubnis. Auf deren, erstinstanzlich hilfsweise beantragte Erteilung hat er nach Maßgabe des § 18 BbgStrG einen Anspruch. Die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis steht zwar gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 BbgStrG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das der Behörde zustehende Ermessen ist vorliegend angesichts der Umstände des Einzelfalls indes „auf Null“ reduziert, weil jede andere Entscheidung als die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis an den Kläger ermessensfehlerhaft erscheint. Die in § 18 Abs. 2 Satz 3 BbgStrG normativ nicht näher konkretisierte Ermessensbetätigung muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg i.V.m. § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck des Gesetzes ausgeübt werden. Dabei ist Schutzgut der Erlaubnispflicht nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ihrer Gesamtheit, sondern der Schutz des Straßenbilds sowie das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Die Behörde darf eine Erlaubnis daher nur aus spezifisch straßenrechtlichen Erwägungen versagen (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 382 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 - 11 A 2758/15 -, juris Rn. 9; siehe auch Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, 26. Kapitel Rn. 24). Ermessensgesichtspunkte sind in erster Linie die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie eines einwandfreien Straßenzustands; es soll sichergestellt werden, dass erkennbare Störungen des Gemeingebrauchs verhindert oder in zumutbaren Grenzen gehalten werden (vgl. Böttner, BbgStrG, 2. Aufl. 2019, § 18 S. 101). Schon der Umstand, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des Anliegergebrauchs nach § 14 Abs. 4 BbgStrG bis auf den fehlenden Eingriff in den Straßenkörper erfüllt sind, spricht dafür, eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis anzunehmen (so auch Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 358 und 367). Die Beklagte hat vorliegend zudem keine durchgreifenden straßenrechtlichen Belange geltend gemacht, die der Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung einer Zufahrt entgegenstünden. Die im Ausgangsbescheid angeführte Berufung auf den Wegfall eines Parkplatzes kann zwar bei ohnehin knappem Parkraum einen sachgerechten Ablehnungsgrund darstellen (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 - 11 A 2758/15 -, juris Rn. 9). Sie ist der Beklagten vorliegend indes verwehrt, weil es des Parkplatzes aus den dargelegten Gründen in der konkreten örtlichen Situation nicht bedarf. Weitere straßenrechtliche Belange sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei der Senat das Unterliegen des Klägers hinsichtlich seines erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrags, die Herstellung der Zufahrt sei erlaubnisfrei, mit 1/4 bemessen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten um die erstmalige Herstellung einer Grundstückszufahrt. Der Kläger ist Eigentümer der nebeneinander liegenden Grundstücke in der Gemarkung Wildenbruch, Flur 7...Flurstücke 8...und 8.... Die Grundstücke sind 1.246 m² und 1.253 m² groß und unbebaut, sie sind im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen. Es handelt sich um sog. Hinterliegergrundstücke zur öffentlichen Straße „F...“, einer Sackgasse. Mit den Eigentümern der direkt an die Straße grenzenden Grundstücke (Flurstücke 8... und 8...) hat der Kläger ein grundbuchrechtlich gesichertes Geh- und Fahrrecht vereinbart von jeweils 2 m Breite, insgesamt mithin 4 m. Die Straße „F...“ besteht aus einer ca. 3,20 m breiten Asphaltfahrbahn, an die sich in Richtung der Grundstücke des Klägers ein mit Granitgroßpflaster befestigter Parkstreifen anschließt, der durch einen Granitbordstein vom Gehweg mit Grünstreifen abgegrenzt ist. Für die Lage und Situation der Grundstücke auch im näheren Umfeld sowie die Straßenfläche und eine Nachbarzufahrt wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster Bl. 4 der VG-Akte sowie die eingereichten Fotos Bl. 9 f., 18 f. der VG-Akte und Bl. 24 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 beantragte der Kläger auf dem von der Gemeinde dafür bereitgestellten Formblatt eine Erlaubnis für die Herstellung einer Zufahrt zu seinen Grundstücken. Zur geplanten Baubeschreibung führte er aus, der Bordstein solle von 8 cm auf 3 cm abgesenkt und der Gehweg durch Verstärkung des Unterbaus überfahrbar ausgestaltet werden. Die Beklagte verweigerte den beantragten Eingriff in den öffentlichen Verkehrsraum mit Bescheid vom 3. Juni 2021, weil durch die Zufahrt ein Parkplatz entfiele und die fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks des Klägers gesichert sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und rügte eine fehlerhafte Interessenabwägung, die seinen Anliegergebrauch nicht hinreichend berücksichtige. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, das Grundstück des Klägers liege nicht an einer öffentlichen Straße, eine Erreichbarkeit mit Fahrzeugen werde nur für Wohngrundstücke anerkannt. Der Kläger hat am 12. November 2021 beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben und sein Verpflichtungsbegehren auf Genehmigung der Grundstückszufahrt, hilfsweise auf Neubescheidung, weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2022 hat er den Hauptantrag auf die Feststellung, dass er keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung einer Zufahrt zu seinen Grundstücken bedürfe, umgestellt und hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Zufahrt beantragt. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattgegeben, in der Folge aber das Urteil nicht mit Gründen versehen. Wegen dieses Verfahrensmangels hat der vormals zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf entsprechenden Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 11. März 2024 (OVG 1 N 75/23) die Berufung zugelassen und das Verfahren bis zur Abgabe an den entscheidenden Senat unter dem Aktenzeichen OVG 1 B 3/24 geführt. Die Beklagte macht zur Begründung der Berufung geltend, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, im öffentlichen Straßenraum eine Zufahrt zu seinen Grundstücken zu erhalten. Er könne sich nicht auf § 14 Abs. 4 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) berufen, weil seine dem Außenbereich zuzuordnenden Grundstücke nicht „innerhalb der geschlossenen Ortslage“ lägen. Zudem sei eine PKW-Zufahrt angesichts der konkreten und zulässigen Nutzung der Grundstücke nicht erforderlich. Die Länge von 50 m zum Erreichen der Hinterliegergrundstücke sei zumutbar und Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundbesitzes. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz vermittle dem Kläger keinen Anspruch auf Errichtung einer Zufahrt, weil die unterschiedliche planungsrechtliche Qualität der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke ein zulässiges Differenzierungskriterium bilde. Die Berufungsklägerin und Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2022 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Berufungsbeklagte und Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, das die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit seinem Anliegergebrauch und der fehlenden Satzungskompetenz der Beklagten im Bereich Straßennutzung begründet habe. Außerdem lägen seine Grundstücke jedenfalls durch den grundbuchrechtlich abgesicherten Zufahrtsweg auf den Anliegergrundstücken in geschlossener Ortslage. Die Zufahrt sei für die Entfernung von Astabfällen und Müllablagerungen notwendig, die 15 bis 30 m³ betrügen. Sein Anspruch auf eine Zufahrt ergebe sich auch aus Art. 3 GG, weil alle anderen Bewohner der Straße eine befestigte und abgesenkte Zufahrt zu ihrem Grundstück in der von ihm begehrten Art besäßen. Zudem habe er ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Verhalten der Beklagten sei unverhältnismäßig; öffentliche Interessen würden durch eine Zufahrt nicht beeinträchtigt. Die Straße „F...“ sei eine Sackgasse und viele Eigentümer der angrenzenden Privatgrundstücke besäßen eigene Garagen und zum Teil Parkplätze auf ihren Grundstücken, so dass von den vorhandenen Parkplätzen nur einzelne genutzt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.