Beschluss
6 S 36/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0709.6S36.25.00
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Leitsätze
Zu den Grenzen eines landespresserechtlichen Auskunftsanspruchs bezüglich der Unterbringung einer transsexuellen Person im Strafvollzug.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Grenzen eines landespresserechtlichen Auskunftsanspruchs bezüglich der Unterbringung einer transsexuellen Person im Strafvollzug.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist nach Erteilung einiger Auskünfte durch den Antragsgegner im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens und Ablehnung des Eilantrags im verbliebenen Umfang darauf gerichtet, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin Auskunft zu folgenden Fragen zu geben: 1. Mit welcher Begründung wurde M... im Mai 2024 zunächst in der Haftanstalt für Frauen der JVA Q... untergebracht? 2. Auf welcher Grundlage trafen die involvierten Behörden die Entscheidung? 3. Sind der Entscheidung Gespräche mit M... vorausgegangen? Wenn ja, zu welcher Einschätzung sind die involvierten Fachdienste im Hinblick auf den Gefangenen gekommen? 4. Weshalb wurde M... dann noch im August 2024 wiederum in die JVA S... verlegt? 5. Auf welcher Grundlage trafen die Behörden diese Entscheidung und im Hinblick auf welche Abwägungen? Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darlegen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substantielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten sind eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2022 – 12 S 485/22 – juris Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich des von ihm als unzulässig erachteten Teils des Antrags zu Unrecht lediglich auf die Mitteilung abstrakt-genereller Grundsätze durch den Antragsgegner gestützt, anhand welcher Maßstäbe eine Unterbringungsentscheidung durch die jeweils zuständigen Behörden allgemein erfolge. Damit sei die begehrte Auskunft aber nicht erteilt, denn es fehle jeder Bezug zum Einzelfall. Es gehe der Antragstellerin um die konkreten Verfahren und Abwägungsentscheidungen im Fall der im Antrag benannten Person, und zwar insbesondere deshalb, weil deren Personenstandseintrag "männlich" laute. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich die vollzugliche Unterbringung im Justizvollzug grundsätzlich nach dem Personenstandseintrag im Zeitraum des Zugangs richte, dass aber die Entscheidung über die vollzugliche Unterbringung von Transpersonen, die ihre sexuelle Identität offenbart hätten, nach umfassenden Gesprächen mit der betroffenen Person und den jeweiligen Fachdiensten (Medizinischer Dienst, Psychologischer Dienst und Sozialdienst) unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der betreffenden Person und der Mitgefangenen, der vollzuglichen Behandlung der persönlichen kriminogenen Eigenschaften und unter Sicherheitsaspekten erfolge. Die tatsächliche Unterbringung sei eine Frage des Einzelfalls. Vorliegend sei die Entscheidung, die Transperson in die JVA Q... aufzunehmen, in Abstimmung zwischen der Fachaufsicht – also dem für die Justiz zuständigen Ministerium – und der JVA zur Prüfung der maßgeblichen Aspekte im vorgenannten Sinne getroffen worden. Bei diesen mitgeteilten Erwägungen handelt es sich nicht ausschließlich um eine Darlegung der abstrakt-generellen Grundsätze für die Aufnahme in eine JVA, sondern sie weisen auch einen hinreichenden Bezug zum vorliegenden Einzelfall auf. Denn sie zeigen, dass die Fachaufsicht und die JVA die Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Fachdienste (Medizinischer Dienst, Psychologischer Dienst und Sozialdienst) und insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Transperson getroffen haben. Soweit die begehrten Auskünfte hierauf gerichtet waren, wurde der Auskunftsanspruch damit erfüllt. Mit ihrer Rüge, die noch offenen, weitergehenden Fragen der Antragstellerin zu den konkreten Begründungen, Einschätzungen und Abwägungen des Antragsgegners bezögen sich nicht auf die geschlechtliche Identität der Transperson an sich, sondern auf den widersprüchlichen Umgang des Antragsgegners mit dieser Person bzw. ihrer etwaigen transsexuellen Geschlechtsidentität und unterfielen damit nicht dem als schutzwürdig anzusehenden besonders gewichtigen privaten Geheimhaltungsinteresse, stellt die Beschwerde lediglich ihre eigene Rechtsauffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne die der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Abwägung durchgreifend in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Fragen hierzu ließen sich nicht in dem von der Antragstellerin begehrten Maße beantworten, ohne Gesichtspunkte der in Rede stehenden sexuellen Orientierung und damit der Intimsphäre der betroffenen Person zu thematisieren. Insbesondere wenn es – wie hier – zu einer vom Geschlechtseintrag abweichenden Unterbringung einer Transperson im Männer- oder Frauenvollzug komme, würden die in die Gesamtabwägung maßgeblich einzustellenden Umstände vor allem die Einschätzung der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität betreffen; alle weiteren Umstände, etwa Sicherheitsaspekte, seien im Lichte dieser selbstempfundenen geschlechtlichen Identität zu betrachten und zu gewichten. Mit dem Wissen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden könne, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhänge, könne die Antwort nicht in dem von der Antragstellerin begehrten Maße gegeben werden, ohne die hier von einer "biologisch männlichen Person" abweichende geschlechtliche Identität zu thematisieren. Eine medizinische Untersuchung im Justizvollzug umfasse in einem standardisierten Verfahren unter Berücksichtigung der individuellen gesundheitlichen Situation verschiedene Fragen im Hinblick auf die Transsexualität sowie die Prüfung psychiatrischer Erkrankungen, des Vorliegens von Depressionen oder einer etwaigen Suizidalität. Das Gewicht der Geheimhaltung dieser Gesundheitsdaten werde dadurch verstärkt, dass sie sich nicht auf einzelne physische oder psychische Faktoren, sondern auch auf die geschlechtliche Identität bezögen. Demgegenüber legt die Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür dar, dass der Antragsgegner die begehrten Auskünfte zu seinen Beweggründen, Abwägungen und Einschätzungen im Einzelnen sowohl bei der Aufnahme der Transperson in die JVA Q... als auch bei deren Verlegung von dort in die JVA S... erteilen könnte, ohne dabei wenigstens die wesentlichen Ergebnisse der medizinischen Befunderhebungen und Einschätzungen der medizinischen Fachdienste insbesondere bezüglich der sexuellen Identität, hier der Transgeschlechtlichkeit der fraglichen Person, preiszugeben. Soweit die Beschwerde ausführt, die Fragen der Antragstellerin seien lediglich "auf die Umstände der ursprünglichen Unterbringung" der Transperson und deren "spätere Verlegung in die JVA für Männer", also lediglich auf einen "behördlichen Vorgang" gerichtet, und die etwaige Transsexualität der Person sei zwar Auslöser der Umstände, jedoch "nicht Inhalt der begehrten Auskunft", bleibt sie eine schlüssige und nachvollziehbare Darlegung schuldig, wie die begehrten Auskünfte ohne jede Bezugnahme auf die behördlichen Einschätzungen und Abwägungen genau zu diesen Umständen, deren Mitteilung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Transperson in Bezug auf den Schutz ihrer Intimsphäre (Gesundheit und geschlechtliche Identität) entgegenstünde und auf die sich der Antragsgegner berufen hat, erteilt werden könnten. Die Beschwerde zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die begehrten Auskünfte seien nach der plausiblen Darlegung des Antragsgegners untrennbar mit den Befunden, Einschätzungen und Abwägungen bezüglich der die Intimsphäre berührenden sexuellen Identität der Transperson verbunden und könnten nicht getrennt von diesem grundrechtlich geschützten Aspekt erteilt werden, nicht ernsthaft in Zweifel. Vielmehr behauptet sie lediglich pauschal, die "Thematisierung dieser Identität" müsse "nicht derart tiefgreifend stattfinden, dass in die Intimsphäre der betroffenen Person eingegriffen würde". Sie legt aber nicht dar, wie dies ohne die Mitteilung von Befunden über den Gesundheitszustand und ohne Erwähnung der wesentlichen Ergebnisse der medizinischen Erhebungen und Einschätzungen zu der von der Transperson selbst empfundenen Geschlechtlichkeit möglich sei. Der Antragstellerin geht es erkennbar nicht um rein äußerliche, z.B. räumliche oder sonstige technische Umstände der Unterbringung und Verlegung oder allgemein um den Umgang mit Transsexuellen in Haft, sondern um den Umgang mit der Transsexualität der konkret betroffenen Person in der Haft. Der Vortrag, die fragliche sexuelle Identität der Person sei bereits öffentlich bekannt, ändert daran nichts. Soweit die Beschwerde rügt, die Sicherheitsinteressen der JVA an sich und insbesondere bei der Verlegung der Transperson aus der JVA Q... in die JVA S... seien nicht ohne Weiteres ersichtlich, da es um Informationen zur offensichtlich vorliegenden Fehleinschätzung der jeweiligen Behörden des Antragsgegners bei der ursprünglichen Unterbringung der fraglichen Person gehe, der Antragsgegner habe mit Blick auf diese Sicherheitsaspekte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine ausreichende Auskunft gegeben, übersieht die Beschwerde, dass die Frage, ob die von dem Antragsgegner angeführten öffentlichen Sicherheitsinteressen des Justizvollzugswesens der Auskunftserteilung entgegenstünden, nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war. Es hat diese Frage vielmehr ausdrücklich offengelassen, da es das schutzwürdige private Interesse der Transperson an der Geheimhaltung von Daten zu ihrer Gesundheit und Intimsphäre als überwiegend gegenüber dem allgemeinen öffentlichen Interesse an den streitigen Informationen zum konkreten vollzuglichen Umgang mit der Person und die Frage der Sicherheitsinteressen als untrennbar mit diesem überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteresse der Person verknüpft erachtet hat (vgl. BA Seiten 7 und 9). Dass das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund die ursprüngliche Entscheidung über die Unterbringung der fraglichen Person in seine Betrachtung hätte einbeziehen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht, wie die Beschwerde meint, die Bedeutung der Pressefreiheit verkannt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die Bedeutung des Informationsanliegens gewürdigt. Es ist ausdrücklich von einem breiten öffentlichen Interesse an den Umständen der Verlegung der betreffenden Person gerade im Hinblick auf deren Geschlechtszugehörigkeit ausgegangen und hat auch die Tatsache, dass die Person am 6... vom Landgericht U... wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und acht Monaten verurteilt wurde, in seinen Erwägungen genannt. Weiter hat es berücksichtigt, dass die Verlegung der Transperson aus dem Haftbereich für Frauen der JVA Q... in den Haftbereich für Männer der JVA S... einen Schwerpunkt der Presseberichterstattung und auch der Anfragen bei dem Antragsgegner dargestellt habe (vgl. BA Seite 5). Dass aber das Verwaltungsgericht in seiner Abwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, im Verhältnis zu dem schutzwürdigen privaten Interesse der Transperson an den ihre Intimsphäre betreffenden Daten zu ihrer Gesundheit und sexuellen Identität wögen diese für die Pressefreiheit streitenden Umstände weniger schwer, während die Antragstellerin dazu eine andere Auffassung vertritt, führt für sich genommen nicht auf das von der Antragstellerin gewünschte Ergebnis. Denn die Antragstellerin hat wie oben bereits ausgeführt nichts dargelegt, was die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der begehrten Auskünfte sei ohne Preisgabe dieser überwiegenden schutzwürdigen Daten nicht möglich, als unrichtig erscheinen ließe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).