OffeneUrteileSuche
Urteil

6 B 2/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0429.6B2.24.00
10Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Subventionierung einer Kulturzeitschrift durch die Bundesregierung aufgrund des Haushaltsgesetzes vor dem Hintergrund der Pressefreiheit des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG.(Rn.23) (Rn.35)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Subventionierung einer Kulturzeitschrift durch die Bundesregierung aufgrund des Haushaltsgesetzes vor dem Hintergrund der Pressefreiheit des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG.(Rn.23) (Rn.35) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig. Der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Klägerin wendet sich gegen eine Subvention, die der Beigeladene zu 2 von der Beklagten aufgrund des Haushaltsgesetzes des Bundes erhält. Diese Subvention ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 43 VwGO kann durch Klage die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO) und soweit er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zwischen den Beteiligten besteht eine Rechtsbeziehung in Gestalt eines konkreten, streitigen und mithin feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Ein solches liegt immer dann vor, wenn rechtliche Beziehungen im Streit stehen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2025 - 6 C 5.23 - m.w.N.). Das Subventionsrechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen zu 2 stellt jedenfalls im Hinblick auf die grundgesetzlich in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 garantierte Pressefreiheit rechtliche Beziehungen zur Klägerin her. Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus der von ihr geltend gemachten wirtschaftlichen Betroffenheit. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht dessen Subsidiarität nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Klägerin könnte ihr Ziel nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist rechtsirrig. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Beklagten an den Beigeladenen zu 2 gewährten Subvention im beantragten Umfang. Streitgegenstand ist damit nicht das Wettbewerbsverhalten des Beigeladenen zu 2, sondern die Subventionsbewilligung durch die Beklagte. Ihr Klageziel kann die Klägerin daher nicht durch eine wettbewerbsrechtliche Klage nach dem UWG, sondern durch eine Feststellungsklage in Bezug auf das zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen zu 2 bestehende Rechtsverhältnis erreichen, an dem sie, die Klägerin, nicht beteiligt ist. Die Klägerin ist schließlich auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Sie macht geltend, durch die Subvention des Beigeladenen zu 2 als Wettbewerbsteilnehmerin in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der aus Artikel 5 Abs 1 Satz 2 GG folgenden Neutralitätspflicht des Staates im Leistungsbereich entspricht ein subjektives Abwehrrecht des Trägers der Pressefreiheit gegen die mit staatlichen Förderungsmaßnahmen etwa verbundene inhaltslenkende Wirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 727/84 - Postzeitungsdienst der Bundespost, BVerfGE 80, 124 ff., juris Rn. 18). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen, denn die finanzielle Förderung des Beigeladenen zu 2 durch die Beklagte ist, soweit sie den Vertrieb des „P...“ im Inland betrifft, nicht w... 1. Rechtsgrundlage der dem Beigeladenen zu 2 gewährten Subvention ist das jeweilige Haushaltsgesetz des Bundes, das einen entsprechenden Haushaltstitel ausweist. Der Haushaltstitel enthielt in den vergangenen Haushaltsjahren folgende jeweils identische Erläuterung: „Seit 2014 wird das N..., über einen Produkthaushalt budgetiert. Grundlage hierzu ist die Zielvereinbarung mit dem Auswärtigen Amt“ (vgl. etwa Bundeshaushaltsplan 2025, Einzelplan 05, Auswärtiges Amt, Zu Ziffer 1.3, S. 52). In der im Haushaltsgesetz in Bezug genommenen „Zielvereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt (AA) und dem N... für die Jahre 2020 bis 2023“ vom 13. März 2020 wird als Instrument des Ziels 3, Teilziel 1 (Stärkung der Vernetzung von Wissenschaft, Kultur, Politik, Verwaltung und Medien in der AKPB), die Zeitschrift „P...“ (Print und online) genannt. Demnach ist der Inhalt der Zielvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen zu 2 und damit auch die Herausgabe der Zeitschrift „P...“ dem Haushaltsgesetzgeber bekannt und von seinem Willen umfasst. Dies betrifft auch Aufmachung, Gestaltung und Art und Weise des Vertriebs der Zeitschrift. Das gilt auch mit Blick auf die nach Angaben der Klägerin neue Ausrichtung der Zeitschrift ab dem Jahr 2006. Denn in der Zielvereinbarung heißt es hierzu: „Vorlage einer integrierten (Print/Online) Vertriebsstrategie zur Steigerung der Breitenwirkung der Zeitschrift P... samt Zielgruppendefinition für Print und Online“. Unabhängig davon ist aufgrund des jahrzehntelangen Erscheinens der Zeitschrift - nach Angaben des Beigeladenen zu 2 seit 1962 - anzunehmen, dass der Haushaltsgesetzgeber Kenntnis von ihrer Aufmachung und Art hat. Der Haushaltsgesetzgeber war sich daher bewusst, dass die Förderung des Beigeladenen zu 2 auch dem Zweck diente, die Zeitschrift „P...“ herauszugeben und in der von der Zielvereinbarung vorgesehenen Art und Weise zu vertreiben. Vor diesem Hintergrund stellt das jeweilige Haushaltsgesetz in Verbindung mit dem jeweiligen Haushaltsplan eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die staatliche Förderung den sensiblen Bereich der freien Presse nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG berührt. Die von der Klägerin geäußerten Bedenken, das Haushaltsgesetz und die bloße Erwähnung der Zielvereinbarung ohne konkrete Vorgaben für die Förderung der Zeitschrift seien nicht hinreichend bestimmt, zumal das Haushaltsgesetz der Förderung des Beigeladenen zu 2 insgesamt und nicht allein der Herausgabe der Zeitschrift diene, rechtfertigen keine andere Einschätzung. Es ist schon nicht ersichtlich, welche über die dargelegten Aspekte hinausgehende Regelungsdichte eine gesetzliche Grundlage erfordern sollte, um dem Gesetzesvorbehalt zu genügen. Darüber würde auch ein von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwogenes allgemeines „Gesetz zur Förderung von Presseerzeugnissen“ nicht hinweghelfen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 1975 - II B 86/74 - (OVGE BE 13, 108 ff.). Insbesondere rechtfertigt das Urteil in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht die Annahme, das Haushaltsgesetz sei keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Das Oberverwaltungsgericht Berlin entschied seinerzeit über ein Kreditprogramm der Berliner Landesregierung, die zwei Berliner Tageszeitungen Darlehen i.H.v. 1,5 Mio. DM bzw. 0,5 Mio. DM zugesagt hatte, wogegen sich die Herausgeberin einer anderen Berliner Tageszeitung wandte. Das Oberverwaltungsgericht Berlin nahm bei dieser Sachlage die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für Pressesubventionen an, weil es nicht dem Ermessen der Exekutive überlassen bleiben dürfe, die Grenzen grundrechtlich geschützter Bereiche nach ihren Vorstellungen vom öffentlichen Wohl zu bestimmen. Sowohl die fundamentale Bedeutung der Garantie der Pressefreiheit für den demokratischen Staat als auch die Gefahr, dass finanzielle Zuwendungen des Staates an Presseunternehmen zur Beeinträchtigung des Grundrechts führten, geböten es, dass sich der Gesetzgeber Regelungen in diesem grundrechtssensiblen Bereich vorbehalte und Maßnahmen auf diesem Gebiet nicht dem Ermessen der Verwaltung überlasse (OVGE BE 13, 108, 116 f.). Dass hieran gemessen das Haushaltsgesetz und die darin enthaltenen Bestimmungen zur Förderung des Beigeladenen zu 2 unzureichend seien, ist nicht ersichtlich. Insbesondere erschließt sich nicht, welcher nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG relevante, nicht schon durch das Haushaltsgesetz in Verbindung mit der Zielvereinbarung ausgefüllte Spielraum dem Auswärtigen Amt als der die Subvention auskehrenden Stelle verbleiben solle. Das Auswärtige Amt erachtet sich selbst als gebunden und hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage bekräftigt, das Haushaltsgesetz vermittle dem Beigeladenen zu 2 einen einklagbaren Anspruch auf Auskehrung der im Haushaltsgesetz vorgesehenen Subventionen. Ein nennenswerter Spielraum der Exekutive bei der Mittelvergabe ist vor diesem Hintergrund, darüber hinaus aber auch angesichts des Umstandes, dass die Mittelvergabe durch Rahmenvertrag und Zielvereinbarung ganz wesentlich determiniert ist, nicht erkennbar. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher konkrete Anteil der vom Beigeladenen zu 2 empfangenen Gesamtförderung auf den „Kulturaustausch“ entfällt. Entscheidend ist insoweit, dass der Anteil auskömmlich ist, um die Zeitschrift in der vereinbarten Form herauszugeben. Insoweit ist die Förderung vom erkennbaren Willen des Haushaltsgesetzgebers gedeckt und ein Spielraum der Exekutive bei der Mittelvergabe nicht erkennbar. 2. Die Förderung des Beigeladenen zu 2 auf der Basis des ehemaligen Haushaltsgesetzes ist, soweit sie den Vertrieb des „P...“ im Inland betrifft, auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. a) Soweit sich die Klägerin auf die allgemeinen wirtschaftlichen Vorteile beruft, die der Beigeladene zu 2 aufgrund der staatlichen Unterstützung genieße und die ihm eine Teilnahme am Zeitschriftenmarkt überhaupt erst ermöglichten, ist allgemein anerkannt, dass eine wirtschaftliche Betätigung des Staates als solche keinen Eingriff in die Berufsfreiheit eines Wettbewerbers darstellt. Artikel 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor Konkurrenz, auch nicht vor dem Wettbewerb der öffentlichen Hand; das Grundgesetz garantiert der Privatwirtschaft nicht die Ausschließlichkeit des wirtschaftlichen Handelns (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 - I C 24.69 -, BVerwGE 39, 329 ff., juris Rn. 23). Außerdem gibt es keinen aus der Verfassung herleitbaren generellen Anspruch auf Chancengleichheit, aus dem sich Bedenken ganz allgemein gegen die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand herleiten ließen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1963 - I C 77.60 -, BVerwGE 17, 306 ff., juris Rn. 28). Diese für eine unmittelbare wirtschaftliche Betätigung des Staates geltenden Annahmen greifen erst recht, wenn - wie hier - eine allenfalls mittelbare Verbindung des Staates zu einer wirtschaftlichen Betätigung in Rede steht. b) Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund der Pressefreiheit des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG, die nach Artikel 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen wie die Klägerin in Anspruch nehmen können, entfaltet ihren Schutz nicht nur gegenüber staatlichen Beschränkungen der Pressetätigkeit, sondern wirkt sich auch auf Leistungen aus, die der Staat der Presse gewährt. Die Freiheit der Presse, die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG sichern will, kann durch staatliche Vergünstigungen nicht weniger gefährdet werden als durch hoheitliche Eingriffe und Beschränkungen. Das gilt namentlich für selektive Förderungen, die nicht sämtlichen vom Schutz des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfassten Druckerzeugnissen zugutekommen (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 727/84 -, BVerfGE 80, 124 ff. - Postzeitungsdienst der Bundespost, juris Rn. 18). Der Staat darf daher die Presse nur insoweit fördern, wie ein Einfluss auf den Inhalt und eine Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen ist (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 28). Diese Bedingungen werden bei der Subventionierung des Beigeladenen zu 2 beachtet. aa) Anhaltspunkte, die annehmen ließen, die Beklagte würde Einfluss auf den Inhalt des „P...“ nehmen, sind nicht ersichtlich. Der Beigeladene zu 2 ist gegenüber der Beklagten nicht weisungsgebunden. Nach § 1 Abs. 5 des Rahmenvertrags führt er seine Vertragsaufgaben vielmehr „in eigener Verantwortung“ aus. Das gilt auch für die redaktionelle Arbeit der Zeitschrift. Die Beklagte hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, die Redaktion entscheide selbstständig über Inhalte und Formate. Der Senat hat keinen Anlass, dies zu bezweifeln. Auch der Vortrag der Klägerin rechtfertigt keine andere Einschätzung. Die Klägerin weist auf § 2 des Rahmenvertrages hin, nach dessen Absatz 2 das Auswärtige Amt und der Beigeladene zu 2 ihren Bediensteten und Mitarbeitern eine loyale Zusammenarbeit zur Pflicht machten und das Auswärtige Amt den Beigeladenen zu 2 über seine Ziele, insbesondere auf dem Gebiet der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik und der politischen Öffentlichkeitsarbeit Ausland, unterrichte, der Beigeladene zu 2 unterrichte das Auswärtige Amt nach Absatz 3 über seine Planung und seine Arbeit sowie über Maßnahmen und sonstige Ereignisse, die Einfluss auf die gemeinsame Zusammenarbeit haben, außerdem fänden nach Absatz 4 in regelmäßigen Abständen Besprechungen statt, bei denen die Planung, die laufenden Programme und deren Durchführung auf dem Gebiet der Vertragsaufgaben gemäß § 1 erörtert würden. Diese Bestimmungen stehen der Annahme einer redaktionellen Unabhängigkeit des Beigeladenen zu 2 hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung des „P...“ nicht entgegen. Die Bestimmungen und die darauf fußende Abstimmungspraxis der Beteiligten betreffen die Aufgaben des Beigeladenen zu 2 insgesamt. Sie sollen insbesondere die Mitwirkung des Beigeladenen zu 2 an der AKBP der Beklagten absichern. Dass sie darauf abzielen, (auch) Einfluss auf den Inhalt des „P...“ zu nehmen, ist nicht erkennbar. Nichts anderes gilt im Hinblick auf § 2 Abs. 6 des Rahmenvertrages, wonach der Beigeladene zu 2 etwaigen vom Auswärtigen Amt aufgrund außenpolitischer Überlegungen oder aufgrund von Sicherheitsbesorgnissen erhobenen Bedenken gegen die Durchführung eines Vorhabens entspricht. Diese Klausel soll nach Angaben der Beklagten verhindern, dass die Außenpolitik der Bundesrepublik und deren Sicherheitsinteressen durch Vorhaben des Beigeladenen zu 2 behindert oder gefährdet werden. Dies erscheint plausibel. Jedenfalls ist eine Einflussnahme auf die redaktionelle Arbeit am „P...“ damit schon deshalb nicht verbunden, weil die Konzeption und der Inhalt der einzelnen Ausgaben der Beklagten nicht zur Genehmigung oder Überprüfung vorgelegt werden. Im Übrigen spricht gegen die Annahme einer inhaltlichen Einflussnahme der Umstand, dass aus den vergangenen Jahrzehnten keine Beispiele von der Klägerin genannt wurden oder anderweitig bekannt wären, in denen eine inhaltliche Einflussnahme erfolgt wäre. Das gilt auch für den von der Klägerin angeführten Umstand, es habe im Jahr 2012 Bemühungen gegeben, den Haushaltstitel für den Beigeladenen zu 2 zu kürzen, weil der „P...“ einen Artikel veröffentlicht habe, mit dem die Fraktion der Grünen im Bundestag nicht einverstanden gewesen sei. Dass diese Bemühungen, wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, erfolglos geblieben sind, zeigt gerade, dass eine Einflussnahme auf den Inhalt der Zeitschrift nicht stattfindet. Dass es von Seiten einer Oppositionsfraktion im Bundestag den Versuch gegeben haben mag, den Beigeladenen zu 2 wegen eines der Fraktion missfallenden Artikels im „P...“ zu sanktionieren, stellt daher die redaktionelle Unabhängigkeit der Zeitschrift nicht in Frage. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführte Umstand, im „P...“ sei bspw. über die militärische Mission der Bundeswehr in Afghanistan nicht berichtet worden, lässt ebenfalls nicht auf eine redaktionelle Abhängigkeit schließen. Dass es auf redaktionelle Einflussnahme der Beklagten hindeute, wenn bestimmte Themen nicht zum Gegenstand inhaltlicher Beiträge in der Zeitschrift gemacht werden, ist spekulativ. Jedenfalls benennt die Klägerin keine Indizien dafür, dass dieser Umstand auf eine Einflussnahme der Beklagten zurückzuführen wäre; solche sind auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Auch eine von der Klägerin angeführte wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen zu 2 von der Förderung durch die Beklagte, die auch die Herausgabe des „P...“ erfasse, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss auf eine inhaltliche Einflussnahme. Insoweit gilt bei der in Rede stehenden Förderung nichts anderes als bei anderen staatlichen Kulturförderungen. Ebenso wenig führt der Umstand, eine Mitarbeiterin des Auswärtigen Amtes gehöre dem Redaktionsbeirat des „P...“ an, auf eine inhaltliche Einflussnahme durch die Beklagte. Der nach Angaben der Beklagten einmal im Jahr tagende Beirat hat lediglich beratende Funktion und überdies noch sechs weitere Mitglieder, die nicht dem Auswärtigen Amt angehören. bb) Eine im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG relevante Verzerrung des Wettbewerbs vermag der Senat nicht festzustellen. Zwar teilt der Senat nicht die Einschätzung der Beklagten, dass zwischen dem „P...“ und „Q...“ kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, weil sie unterschiedlich ausgerichtet seien. Insoweit kommt es - anders als die Beklagte meint - nicht auf die Frage an, welchen Umfang die Beiträge haben, aus welchen Herkunftsländern sie stammen und ob es sich um Themenbereiche aus der sog. Hochkultur oder um solche mit (eher) politischem Einschlag handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass sich beide Zeitschriften mit nationalen und internationalen kulturellen Themen befassen. Sie zielen in einem verhältnismäßig kleinen Marktsegment letztlich auf die gleiche Zielgruppe kulturell interessierter Bildungsbürger, unabhängig von der Branche oder dem Bereich, in dem diese agieren oder angesiedelt sind. Das spiegelt auch die Selbstdarstellung bzw. Leseranalyse beider Zeitschriften wider. Der „P...“ beschreibt in der Broschüre „Mediadaten 2025/26“ seine Leserschaft als „Deutsche und internationale Diplomaten und Kulturschaffende, Akteure der internationalen Kultur und Politik, 40 % im Ausland tätig, langjährige Stammleserschaft, 70 % Abonnenten, Durchschnittsalter: 46 Jahre, überdurchschnittlich gebildete und vermögende Kosmopoliten“. In einer Leseranalyse des „Q...“ werden die Leser wie folgt beschrieben: „Q...-Leser sind anspruchsvoll. Sie sind gebildet, denken gerne und setzten auf Qualität. Sie schätzen Herausforderungen und geistige Anregung. Sie sind leistungsorientiert, kommunikativ, konsumfreudig und mobil. Kosmopolitismus, Neugier und Toleranz gehören zu ihren größten Stärken. Vielseitigkeit und grenzüberschreitende Erfahrungen rangieren bei ihnen ganz oben. Sie repräsentieren kulturelle Kompetenz, sozialen Einfluss und Entscheidungsvermögen. […] Eine Mehrheit der Q...-Leser versteht Kultur als ihren Lebensmittelpunkt, aber ihre Liebe zu schönen Dingen reicht weiter. Ihr beruflicher und sozialer Status erlauben es ihnen, die Qualität eines Objekts allen anderen Aspekten überzuordnen (81 %) und sich ihre Wünsche nach schönen Dingen auch zu erfüllen (74 %). […] Sie reisen zu Festivals, Aufführungen und Ausstellungen, sind häufig in der Ferne unterwegs.“ Bei den Lettre-Lesern handele es sich um „eine weltoffene Bildungselite“. Die größte Gruppe der Leserschaft (ca. 17,5 %) sei im Bereich „Literatur, Kunst, Film, Theater u.a.“ tätig. Es handele sich um „Künstler, Musiker, Schriftsteller, Designer, Architekten, Direktoren, Regisseure, Schauspieler“. Weitere signifikante Teile der Leserschaft seien tätig in „Lehramt, Pädagogik, Kirchen“ (ca. 16,5%), in den Geistes- und Naturwissenschaften (ca. 15 %), in Medizin und Psychologie (ca. 11,5%) und im Bereich „Fernsehen, Radio, Presse, Verlage“ (ca. 11,5%). Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel, dass sich beide Zeitschriften an ein vergleichbares Publikum kulturell interessierter Bildungsbürger wenden. Eine die Klägerin beeinträchtigende Verzerrung des Wettbewerbs kann der Senat gleichwohl nicht erkennen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die von dem Beigeladenen zu 2 herausgegebene Kulturzeitschrift bei Gründung des „Q...“ im Jahr 1988 bereits seit 1962 (damals unter dem Namen „U...“) als Bestandteil der AKBP der Beklagten existierte. Die Marktsituation bei Gründung der Klägerin war demnach von Anfang an durch das Erscheinen der Zeitschrift des Beigeladenen zu 2 geprägt. Daran ändert auch die Neuausrichtung des „P...“ im Jahr 2006 durch die Umbenennung der „U...“ in „P...“ und die ab diesem Zeitpunkt verstärkte Marktorientierung grundsätzlich nichts. Eine Verzerrung des Wettbewerbs käme vor diesem Hintergrund allenfalls insoweit in Betracht, als sich die Marktsituation spezifisch infolge der Neuausrichtung des „P...“ zu Lasten der Klägerin verändert hätte. Eine derartige Veränderung müsste ihren Ausdruck in einem als unmittelbare Folge der Neuausrichtung der Zeitschrift wachsenden Marktanteil des „P...“ gefunden haben. Ein solcher Zuwachs lässt sich indes nicht feststellen. Die Klägerin führt an, erst durch die Neustrukturierung im Jahr 2006, die erstmals einen Verkauf an Zeitschriftenkiosken vorsah, sei der „P...“ zu einem Wettbewerber des „Q...“ geworden. Inhaltlich habe es sich bei der „Zeitschrift für Kulturaustausch“ zunächst um ein reines Dokumentationsheft gehandelt, das sich mit der Neuausrichtung in Design und Gestaltung stark am „Q...“ orientiert habe. Dass sich gerade infolge dieser Neuausrichtung und stärkeren Marktorientierung der Marktanteil zu Lasten der Klägerin wesentlich geändert habe, folgt hieraus indes nicht. Soweit die Klägerin der Sache nach darauf abstellen will, ein Wettbewerbsverhältnis zwischen beiden Zeitschriften sei erst mit der Neuausrichtung entstanden, überzeugt dies nicht. Eine Wettbewerbssituation bestand aus den dargelegten Gründen auch schon vor der Neuausrichtung des „P...“ im Jahr 2006. Die Neuausrichtung der Zeitschrift im Jahr 2006 ist einem erstmaligen Erscheinen einer bis dahin am Markt nicht vorhandenen Zeitschrift nicht gleichzusetzen. Die Änderungen betrafen vor allen Dingen die Gestaltung der einzelnen Ausgaben mit mehr und farbigen Bildern und Grafiken. Eine thematische Neuausrichtung oder die Adressierung eines anderen Leserpublikums war damit nicht verbunden. Dass sich die Wettbewerbssituation infolge der Umgestaltung der Zeitschrift nennenswert verändert habe, ist auch deswegen nicht anzunehmen, weil nach Bekundung des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durchschnittlich lediglich 250 Exemplare einer Ausgabe des „P...“ an Kiosken verkauft werden. In dieser Größenordnung erscheint der Einfluss auf den Wettbewerb vernachlässigbar. Nach Angaben des Beigeladenen zu 2 sei mit der Umgestaltung zwar die Auflage zunächst gestiegen und der Verkaufspreis je Exemplar von 6 auf 7 Euro erhöht worden. Dass dies mit einer Einbuße von Marktanteilen der Klägerin einherging, ist allerdings nicht konkret dargelegt. Eine solche Einbuße lässt sich auch in jüngerer Zeit nicht feststellen. Im Gegenteil habe der „P...“ nach der Bekundung des Beigeladenen zu 2 einen Auflagenrückgang erlitten. Die Zeitschrift sei zunächst vierteljährlich erschienen und bis vor etwa fünf Jahren in einer Auflage von 9.000 Exemplaren gedruckt worden, von denen man 50 % im Inland abgesetzt habe. Seither werde sie lediglich in einer Auflage von 7.800 Exemplaren gedruckt. Seit drei Jahren erscheine sie nur noch dreimal jährlich. Von den 7.800 Exemplaren nehme der Beigeladene zu 2 vom Verlag regelmäßig rund 5.000 Exemplare für den Vertrieb ab, von dem etwa 50 % auf das Inland entfielen. Hiervon würden allerdings regelmäßig nur ca. 1.500 Stück abgesetzt. Man habe ca. 800 Abonnenten, überwiegend sog. NGO, und 250 Verkäufe an Kiosken. Der Rest der Auflage werde weitgehend als Freiexemplare an Organisationen und Einrichtungen verteilt. Diese Umstände lassen schon für sich genommen eine relevante Wettbewerbsverzerrung anhand der dargelegten Maßstäbe nicht befürchten. Hinzu kommt, dass die Klägerin eine spürbare Beeinträchtigung ihrer eigenen Marktstellung infolge der Neuausrichtung des „P...“ im Jahr 2006 nicht konkret dargelegt hat. Nach ihren Angaben erscheint der „Q...“ mit einer Auflage von gegenwärtig 18.000 Stück. Das deckt sich mit den im Internet erhältlichen Angaben (Wikipedia), nach denen die verkaufte Auflage zwischen 16.000 und 23.000 Exemplaren liegt. Schon dieser Umstand spricht für eine Auflagenstabilität des „Q...“. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar geltend gemacht, ihre Auflage sei ab der Neuausrichtung gesunken. Dass dies in einem Umfang geschehen sei, der signifikant außerhalb branchenüblicher Schwankungen liege, zeigt sie indessen nicht auf. Gegen diese Annahme spricht zudem, dass sie sich erst im Jahr 2021 und damit 15 Jahre nach der Neustrukturierung des „P...“ gegen die staatliche Subventionierung gewandt hat. Der Befund wird weiter durch den Umstand gestützt, dass die Vertriebsstruktur des „Q...“ sich von derjenigen des „P...“ unterscheidet. Von den 18.000 Exemplaren gehen, so die Klägerin, ca. 7.000 an Abonnenten, von denen 80 bis 90 % Privatpersonen seien, ca. 3.500 Exemplare würden an Kiosken verkauft, der Rest anderweitig vertrieben. Demgegenüber verfügt der Beigeladene zu 2 - wie dargelegt - lediglich über rund 800 Abonnenten, überwiegend NGO, und setzt nur etwa 250 Exemplare an Zeitschriftenkiosken ab. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt, so dass ihnen keine Kosten auferlegt werden können, sie ihre außergerichtlichen Kosten aber auch selbst zu tragen haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin gibt die deutschsprachige Kultur- und Literaturzeitschrift „Q...“ heraus, die vierteljährlich erscheint. Der Beigeladene zu 2, das N..., gibt eine dreimal jährlich erscheinende Zeitschrift mit dem Titel „P...“ heraus. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 wird überwiegend durch die Beklagte auf der Grundlage eines Rahmenvertrages finanziert, den er mit der Beklagten im Jahr 2014 unbefristet geschlossen hat. In diesem Rahmenvertrag betraut das Auswärtige Amt den Beigeladenen zu 2 u.a. mit der Dokumentierung der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik, des Kulturaustausches und der internationalen Kulturbeziehungen durch eine Zeitschrift. Zur Durchführung der Vertragsaufgaben erhält der Beigeladene zu 2 Haushaltsmittel, über deren Vergabe das Auswärtige Amt im Rahmen der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel jeweils durch Zuwendungsbescheid entscheidet. Für die Förderung des Beigeladenen zu 2 waren im Bundeshaushalt in den Jahren 2022 und 2023 jeweils 18.118.000 Euro angesetzt. Im Jahr 2020 entfielen von den gewährten Fördermitteln rund 670.000 Euro auf die Zeitschrift. Der Beigeladene zu 1, der Q... e.V., veröffentlicht im Internet literarische Beiträge und wurde von der Beklagten hierfür in den Jahren 2019 bis 2021 mit 30.000 Euro bzw. zweimal 23.300 Euro gefördert. Mit der im März 2022 bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass die finanzielle Förderung der Zeitschrift P... des Beigeladenen zu 2, soweit diese in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird, durch die Beklagte unzulässig ist und die finanzielle Förderung des Beigeladenen zu 1 durch die Beklagte in der Vergangenheit unzulässig war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. In Bezug auf den Beigeladenen zu 1 fehle es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 2 sei die erhobene Feststellungsklage subsidiär, weil der Kläger seine Rechte durch Leistungsklage nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - verfolgen könne oder hätte verfolgen können. Diese Vorschrift begründe einen Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Klägerin allein gegen die Abweisung ihrer Klage, soweit sie sich gegen die Förderung des Beigeladenen zu 2 richtet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Vertrieb des „P...“ im Bundesgebiet sei rechtswidrig. Er verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Institut der Pressefreiheit. Die Förderung des Beigeladenen zu 2 durch die Beklagte erfolge, soweit sie den Vertrieb des „P...“ im Inland betreffe, ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Das Haushaltsgesetz, das Grundlage für die streitigen Zuwendungen sei, stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, da grundrechtsrelevante Bereiche berührt seien. Materiell verstoße die Förderung gegen die im Pressewesen geltende staatliche Neutralitätspflicht und sei wettbewerbsverzerrend. Die Zeitschrift P... heiße so erst seit dem Jahr 2006 nach einer Neukonzeption, mit der die vormals in den Jahren 1962 bis 2005 bestehende „U...“ ersetzt worden sei. Dabei habe man die zunächst für ein Fachpublikum konzipierte Zeitschrift zu einer Publikumszeitschrift umgestaltet und dabei das internationale und interdisziplinäre Profil des „Q...“ weitgehend nachempfunden. In der Zeitschrift könne Werbung geschaltet werden. Sie sei nur durch staatliche Subventionen überlebensfähig. Den Verkaufserlösen aus den Einnahmen pro Ausgabe stünden erhebliche höhere Herstellungskosten gegenüber. Die Zeitschrift P... wende sich an denselben Personenkreis wie die Zeitschrift der Klägerin. Dabei unterbiete sie mit Verkaufspreisen weit unterhalb des Einstandspreises das Preisangebot nicht subventionierter Konkurrenzprodukte wie der Zeitschrift der Klägerin, die über dieselben Vertriebskanäle (Abonnement, Kiosk, Buchhandel, Onlinevertrieb etc.) abgesetzt würden. Auch Anzeigenkunden könnten vor dem Hintergrund der Staatssubventionen marktunüblich günstige und somit die Konkurrenz übervorteilende Angebote gemacht werden. Auf der Nachfrageseite konkurriere der „P...“ um Autoren und Übersetzer, indem er Honorarsätze biete, die aufgrund der Subvention höher und attraktiver sein könnten als die der ausschließlich selbstfinanzierten Titel. Die Entscheidung von häufig prekär finanzierten Autoren und Übersetzern, wem sie ihre Texte anvertrauen, hänge wesentlich von der Höhe dieser Honorarsätze ab. Es sei überdies zu berücksichtigen, dass auch das Siegel „gefördert durch eine staatliche Institution“ einer Publikation besondere Autorität und besonderes Prestige bei uninformierten Käufern und Werbetreibenden verleihen könne. Auch dadurch werde der Wettbewerb zugunsten staatssubventionierter Publikationen verzerrt. Weiter nehme der Staat vermittels solcher Subventionen mittelbar Einfluss auf den Inhalt des publizistischen Geschehens. Die unabhängige Wirtschaft werde beeinträchtigt und bedrängt durch ansonsten nicht wettbewerbsfähige Konkurrenten. Im Übrigen sei der „P...“ auch inhaltlich von Vorgaben der Beklagten abhängig. Er sei aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nicht redaktionell unabhängig. Bereits durch die gezielte Förderung sei die Neutralitätspflicht des Staates nicht gewahrt. Die finanzielle Förderung des „P...“ durch die Beklagte sei auch nicht nur marginal. Zwar sei der Markt für Kulturzeitschriften klein, für den demokratischen Willensbildungsprozess aber von besonderer Bedeutung, weil sich Kulturzeitschriften mit gesellschaftlichen und politischen Prozessen aus intellektueller Distanz befassten und sich außerdem in besonderer Weise an Personen richteten, die für die Meinungsbildung in der Gesellschaft eine exponierte Stellung hätten. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.11.2023 (VG 26 K 60/22) festzustellen, dass die finanzielle Förderung der Zeitschrift P... des N... durch die Beklagte unzulässig ist, soweit diese in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Die Förderung des Beigeladenen zu 2 beruhe mit dem jeweiligen Haushaltsgesetz auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Einer darüber hinausgehenden spezialgesetzlichen Grundlage bedürfe es nicht. Außerdem verletze die Förderung die Rechte der Klägerin nicht. Es liege kein mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Klägerin vor, weil zwischen dieser und dem Beigeladenen zu 2 kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Die Förderung des Beigeladenen zu 2 sei Teil der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik - AKBP -, die eine der Säulen der deutschen Außenpolitik darstelle. Die Zeitschrift Kulturaustausch sei ein Instrument, um die mit dem Beigeladenen zu 2 vereinbarten Ziele, insbesondere die Verbreitung der Themen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik, zu erreichen. „P...“ und „Q...“ stünden nicht in unmittelbarer Konkurrenz zueinander. Beide Zeitschriften unterschieden sich in ihrer thematischen Ausrichtung sowie hinsichtlich des Zielpublikums und der Reichweite erheblich. Im Übrigen fehle es an wesentlichen Auswirkungen auf die Grundrechtsverwirklichung. Die in Rede stehende Subvention führe nicht zu einer erheblichen Gefahr für die Staatsfreiheit und Kritikbereitschaft der Presse. Außerdem ziele die institutionelle Förderung des Beigeladenen zu 2 nicht auf den Pressesektor. Die Herausgabe des „P...“ stelle nur ein Mittel des Förderzwecks und nicht den Förderzweck selbst dar. Die redaktionelle Unabhängigkeit der Zeitschrift sei nach dem Rahmenvertrag gewährleistet. Die Redaktion des „P...“ sei gegenüber der Beklagten nicht weisungsgebunden. Sie entscheide selbst über Inhalte und Formate. Der Beigeladene zu 2 hat sich in der Sache den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und trägt ergänzend vor, seine langjährige Expertise auf dem Feld der AKBP, die inhaltliche Ausrichtung auf deren Dokumentation sowie die fast vollständige Werbefreiheit des „P...“ stellten sachlich tragfähige Gründe dar, diese zu fördern. Die Förderung bedeute keine Gefahr für die Medienvielfalt, sondern sichere diese in einem Segment, das in verfassungsrechtlicher Hinsicht Besonderheiten aufweise. Der Beigeladene zu 1 hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten nebst Anlagen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.