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Beschluss

OVG 6 S 50/23, OVG 6 M 54/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1025.OVG6S50.23.00
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Leitsätze
Soll durch eine erneue qualifizierte Inaugenscheinnahme nach einer Inobhutnahme die Volljährigkeit der Person als Grundlage für die Beendigung der Inobhutnahme nachgewiesen werden, bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erstannahmen und einer Erläuterung, dass die abweichende Altersfeststellung auf besseren Erkenntnissen beruht.(Rn.7)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 2023 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soll durch eine erneue qualifizierte Inaugenscheinnahme nach einer Inobhutnahme die Volljährigkeit der Person als Grundlage für die Beendigung der Inobhutnahme nachgewiesen werden, bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erstannahmen und einer Erläuterung, dass die abweichende Altersfeststellung auf besseren Erkenntnissen beruht.(Rn.7) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 2023 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, soweit es die beantragte und vom Verwaltungsgericht versagte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2023 betrifft, mit dem die Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42 SGB VIII beendet worden ist. Der Bescheid ist, worauf der Antragsteller mit beachtlichen Gründen in der Beschwerde hingewiesen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. a) Der Bescheid betrifft die Beendigung der Inobhutnahme des Antragstellers und ist auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützt. Vorausgegangen war eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII, bei der eine erste Befragung und Inaugenscheinnahme des Antragstellers am 8. Mai 2023 stattgefunden hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller gemäß des von ihm angegebenen Geburtsdatums (21. April 2006) minderjährig sei. Daraufhin hat der Antragsgegner den Antragsteller ab dem 10. Mai 2023 gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen (vgl. Mitteilung an das Bezirksamt Treptow-Köpenick und an das Familiengericht vom 30. Mai 2023). Unter dem 14. Juni 2023 erfolgte die sog. zweite Bezirksamtszuweisung durch den Antragsgegner mit der Mitteilung, dass die Zuständigkeit spätestens zum 19. Juli 2023 auf das genannte Bezirksamt übergehe. Nachdem durch einen Auszug aus dem Ausländerzentralregister bekannt geworden war, dass der Antragsteller sich nach seiner Einreise bereits bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in Karlsruhe gemeldet und dort sein Geburtsdatum mit dem 14. Juli 2000 angegeben hatte, erfolgte am 28. Juni 2023 eine erneute Inaugenscheinnahme, die zu dem Ergebnis gelangte, dass der Antragsteller volljährig sei. Der Antragsgegner beendete daraufhin mit dem hier in Rede stehenden Bescheid vom selben Tag die Inobhutnahme. b) Der Bescheid ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. aa) Allerdings dürfte sich dies nicht aus den Einwänden des Antragstellers gegen die Zuständigkeit des Antragsgegners ergeben. Soweit es seine Verteilung nach Suhl betrifft, hat der Antragsteller selbst ausgeführt, dass diese Verteilung nicht auf § 42b SGB VIII beruhe, sondern auf § 20 AsylG und weiterhin ausgesetzt sei; der Antragsteller halte sich weiterhin tatsächlich in Berlin auf. Soweit es die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Senatsverwaltung und dem Bezirk betrifft, ergibt sich die Zuständigkeit der handelnden Senatsverwaltung aus der von ihr in Anspruch genommenen Ausführungsvorschrift der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie über die Gewährung von Jugendhilfe für nicht durch Personensorgeberechtigte begleitete minderjährige Flüchtlinge vom 8. Januar 2021 (AV-UMF). Danach endet die Zuständigkeit der Senatsverwaltung nach dem Clearingverfahren gemäß Buchst. C. Ziffer 7 AV-UMF zu der in der zweiten Bezirksamtszuweisung bestimmten Frist, hier also mit dem 19. Juli 2023. Ob die durch ein Gutachten des DIJUF vom 7. August 2023 unterlegten Einwände des Antragstellers gegen diese Zuständigkeitsregeln durchgreifen, kann im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht näher geprüft werden; es erscheint jedenfalls nicht offensichtlich. bb) Der Bescheid ist aber voraussichtlich materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Beendigung der Inobhutnahme ist der vom Antragsgegner angeführte § 45 Abs. 1 SGB X über die Zurücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Soweit das Verwaltungsgericht anders als der Antragsgegner als Rechtsgrundlage § 42a Abs. 1 i.V.m. § 42f Abs. 1 SGB VIII angenommen hat, beruht dies auf der Annahme, dass lediglich die auf § 42a SGB VIII gestützte vorläufige Inobhutnahme beendet worden sei. Nach Aktenlage hat der Antragsgegner allerdings den Antragsteller bereits nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut genommen (s.o.) und laut Bescheid diese Inobhutnahme zurückgenommen. Dafür ist im hier interessierenden Zusammenhang zunächst Voraussetzung, dass die Inobhutnahme rechtswidrig ist, weil der Antragsteller nicht minderjährig ist. Einen hinreichend belastbaren Nachweis der Volljährigkeit des Antragstellers hat der Antragsgegner bislang nicht erbracht. Vielmehr hat die im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42f SGB VIII durchgeführte Altersfeststellung eine Minderjährigkeit ergeben, die dann zu der Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42 SGB VIII geführt hat. Auch wenn danach erneut ein Verfahren der Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII durchgeführt werden kann (vgl. Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42f SGB VIII Rn. 33), hat die zweite Inaugenscheinnahme im vorliegenden Fall keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse zum tatsächlichen Alter des Antragstellers erbracht. Zwar kann durch eine zweite Inaugenscheinnahme das Ergebnis der ersten Inaugenscheinnahme revidiert werden. Das setzt aber voraus, dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erstannahmen aufgrund besserer Erkenntnisse erfolgt. Daran fehlt es hier. In der nur wenige Wochen nach der ersten Inaugenscheinnahme durchgeführten zweiten Inaugenscheinnahme wurde der gleiche Fragebogen abgearbeitet und abgesehen von der Körperbehaarung in Summe dieselben oder ähnliche Merkmale festgestellt, aus denen dann allerdings andere Schlussfolgerungen gezogen wurden, ohne diese näher zu erläutern oder zu erklären, warum sie eine abweichende Altersfeststellung zulassen. Das leistet auch der Bescheid nicht, der lediglich darauf abstellt, dass der Antragsteller andernorts mit einem anderen Geburtstag registriert worden sei. Vor diesem Hintergrund ergeben sich durch die zweite Inaugenscheinnahme des Antragstellers und seine Angaben bei der anderweitigen Registrierung Zweifel an seiner Minderjährigkeit, die im Rahmen des § 42f SGB VIII Anlass zu einer ärztlichen Untersuchung zur Altersbestimmung geben können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29. August 2017 - OVG 6 S 27.17 - juris), aber keine hinreichende Gewissheit über sein tatsächliches Alter, um auf dieser Grundlage die Inobhutnahme nach § 45 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen. 2. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht hat keinen Erfolg. Es hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller keine vollständigen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Diese Unterlagen wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Einer gesonderten Fristsetzung für die Vorlage bedurfte es nicht, weil für den Antragsteller nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich sein musste, dass ohne diese Nachweise Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.