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Beschluss

OVG 6 M 40/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0803.OVG6M40.23.00
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Leitsätze
Zu den Folgen eines Verzichts auf Unterhalt für die Ersatzpflicht des betreuenden Elternteils nach § 5 Abs. 1 UVG (juris: UhVorschG).(Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. April 2023 wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S… gegen Ratenzahlung in Höhe von 303,00 Euro monatlich bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Folgen eines Verzichts auf Unterhalt für die Ersatzpflicht des betreuenden Elternteils nach § 5 Abs. 1 UVG (juris: UhVorschG).(Rn.3) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. April 2023 wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S… gegen Ratenzahlung in Höhe von 303,00 Euro monatlich bewilligt. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Sie hat gem. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. und § 121 ZPO nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren gegen Ratenzahlung. Auf die zur Gerichtsakte (PKH-Heft) genommene Berechnung vom 2. August 2023 wird Bezug genommen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Verfahren der ersten Instanz ferner hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Der Beklagte fordert von der Klägerin gestützt auf § 5 Abs. 1 UVG Ersatz für Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 5.980,00 Euro, die sie im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 26. September 2019 erbracht hat, weil die Klägerin gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Kindsvater mit Erklärung vom 10. April 2017 eine Unterhaltszahlung von 50,00 Euro vereinbart und dies nicht mitgeteilt habe. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe nur, wenn der Unterhalt planwidrig ausbleibe, aber nicht, wenn auf Unterhalt verzichtet oder der barunterhaltspflichtige Teil freigestellt werde. Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass Unterhaltszahlungen angerechnet und mitgeteilt werden müssten, ferner darauf, dass eine Vereinbarung oder der Verzicht auf Unterhalt zwischen den Elternteilen nicht zu treffen seien, der Anspruch gehe vielmehr auf das Land über. Richtig ist, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung, die Unterhaltszahlung ab Mai 2017 anzuzeigen, nicht nachgekommen ist und dass insoweit eine Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 UVG bestehen dürfte. Fraglich erscheint aber, ob eine weitergehende Ersatzpflicht besteht. Die Annahme des Beklagten, die Klägerin habe hinsichtlich der 50,00 Euro übersteigenden Beträge auf Unterhalt verzichtet, so dass der Unterhalt nicht planwidrig ausbleibe, erscheint zweifelhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 2013 entscheiden, dass eine teleologische Reduktion der Anspruchsvoraussetzungen dahin, dass ein Rückgriff der Landeskasse auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich möglich sein müsse, mit § 1 Abs. 1 UVG nicht vereinbar sei (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 – juris Rn. 6 ff.). Insofern ist nicht ersichtlich, welche benannte Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 UVG hier ab Mai 2017 weggefallen sein sollte. Tatsächlich dürfte der Unterhalt hier nicht (erst) infolge der Vereinbarung vom 10. April 2017 hinsichtlich des 50,00 Euro übersteigenden Betrages ausgeblieben sein, sondern (schon) wegen der vom Beklagten selbst festgestellten mangelnden Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen. Außerdem berücksichtigt der Beklagte bei den von ihm angenommenen Folgen eines Verzichts nicht, dass die Erklärung, wollte man sie überhaupt als Verzicht auf künftigen Unterhalt verstehen, wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1614 BGB nichtig wäre. Eine Umdeutung in eine Freistellungserklärung (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteil vom 22. Februar 2018 – 2 K 3831/16 – juris Rn. 26 ff.) erscheint angesichts des Wortlauts der Vereinbarung eher fernliegend. Hiernach ergibt sich bislang nicht, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung ab Mai 2017 nicht vorgelegen haben, wie es § 5 Abs. 1 UVG für eine Ersatzpflicht verlangt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).