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Urteil

OVG 6 B 3/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0802.OVG6B3.23.00
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Leitsätze
Eine Erteilung von Visa zum Familiennachzug zum Onkel an afghanische Kinder scheidet aus, wenn ihre Abstammung unklar ist und unklar bleibt, warum sie zwingend auf die Betreuung durch ihren Onkel angewiesen sind. (Rn.26)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Erteilung von Visa zum Familiennachzug zum Onkel an afghanische Kinder scheidet aus, wenn ihre Abstammung unklar ist und unklar bleibt, warum sie zwingend auf die Betreuung durch ihren Onkel angewiesen sind. (Rn.26) Die Berufung wird zurückgewiesen Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug nach §§ 6 Abs. 3, 36 Abs. 2 AufenthG. Nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann - unbeschadet weiterer Voraussetzungen - sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Nachzug sonstiger Familienangehöriger auf seltene Ausnahmefälle beschränkt ist, in denen die Verweigerung des Visums und damit der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots des Art. 6 GG unvertretbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 – juris Rn. 8). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997, a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Hieraus folgt weiterhin, dass Nachteile im Herkunftsland, die allein wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1997 – 1 B 236.96 –, juris Rn. 9). Die außergewöhnliche Härte muss vielmehr familienbezogen sein (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 – juris Rn. 23; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2018 – OVG 3 S 23.18 –, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat kann auf der Grundlage des Prozessstoffes nicht die nötige Gewissheit gewinnen, dass eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Vielmehr bestehen schon Zweifel an den geschilderten Umständen. 1. Insoweit kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und die Erkenntnisse der Beklagten hinsichtlich der vorgelegten Dokumente verwiesen werden. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 und danach weitere Unterlagen vorgelegt und Tatsachen vorgetragen haben, insbesondere zwei „neue“ Tazkiras der Kläger, ein Dokument über den Tod des Vaters der Kläger, Angaben und Fotos zum Onkel mütterlicherseits, der nun nach Teheran ausgereist sein soll, und einen Laborbefund der Großmutter, bleiben diese Dokumente und der weitere Tatsachenvortrag außer Betracht, weil sie außerhalb der nach § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist präsentiert werden. Das Gericht kann gem. § 87b Abs. 3 VwGO Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Die Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigte sind über die Folgen belehrt worden. Entschuldigungsgründe für die Verspätung haben sie nicht hinreichend vorgetragen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Verspätung mit der Schwierigkeit der Beschaffung von Urkunden in Afghanistan und der Situation der Familie begründet. Diese Ausführungen sind zu allgemein und lassen nicht erkennen, wann konkret die Klägerseite welche Anstrengungen unternommen hat, um die nun vorgelegten Unterlagen zu beschaffen. Es erklärt auch nicht, warum die Kläger bei Schwierigkeiten der Beschaffung keine Fristverlängerung beantragt haben. Probleme im Umgang mit afghanischen Behörden erklären zudem nicht, warum die als Anlage B 3 in Kopie eingereichte Urkunde aus dem Jahr 2014, die offenkundig nicht erst jetzt in den Besitz der Familie gelangt sein kann, ferner die Fotos des Onkels mütterlicherseits und der die Großmutter betreffende Laborbefund aus dem Jahr 2020 nicht fristgemäß vorgelegt werden konnten, zumal nach den Angaben der Kläger bzw. ihres Onkels ein reger Austausch via WhatsApp besteht. Die Zulassung würde zudem den Rechtstreit verzögern, weil zunächst eine Echtheitsüberprüfung bzw. Verifizierung veranlasst werden müsste. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine solche Überprüfung und Vertagung der Entscheidung selbst angeregt. Gerade darin läge eine Verzögerung. 2. Unabhängig davon sind selbst bei Mitberücksichtigung aller Unterlagen und Angaben die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Zweifel nicht ausgeräumt. In der Gesamtschau ist der Vortrag von Unstimmigkeiten und Unklarheiten belastet, die einer Überzeugung von der Richtigkeit entgegenstehen. Das gilt zunächst in Bezug auf die Umstände des Todes des Vaters des Klägers. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der informatorisch befragte Onkel der Kläger ausgeführt, dass er und sein Bruder Dienst in der Armee geleistet hätten, er (der Onkel) habe bei dem Angriff der Taliban seine Dienstuniform getragen. Die Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf Bezug nehmend ausgeführt, die Kläger seien Soldatenkinder. Diese Darstellung knüpft an Angaben gegenüber der Auslandsvertretung in Kabul an, weicht aber von früheren Schilderungen nicht unerheblich ab. So hat der Onkel im Jahr 2017 in seiner Anhörung vor dem Bundesamt, die sich in seiner in das Berufungsverfahren eingeführten Ausländerakte befindet, angegeben, keinen Wehrdienst geleistet zu haben; im Übrigen hat er dort einen Hergang der Ereignisse geschildert, bei dem er und sein Bruder als Zivilisten und als Ladenbesitzer bzw. in der Landwirtschaft Tätige bei einem Spaziergang über ihre landwirtschaftlichen Grundstücke von den Taliban attackiert worden seien. Das lässt sich mit dem jetzigen Vortrag schwer in Einklang bringen, kann aber letztlich auf sich beruhen. Jedenfalls bleibt die Abstammung der Kläger unklar. Die ID-Nummern auf den „neuen“ Tazkiras der Kläger tragen zwar nunmehr in Bezug auf den Vater die ID-Nummern, die auf den Geburtsurkunden der Kläger angegeben sind. Sie weichen aber weiterhin von der ID-Nummer auf der Sterbeurkunde des Vaters ab. Zudem fällt auf, dass die „neuen“ Tazkiras am selben Tag ausgestellt worden sein sollen wie die im Visa-Verfahren vorgelegten Tazkiras (17. März 2019). Es ist nicht erklärlich, warum die afghanischen Behörden an einem Tag in Bezug auf eine Person zwei Ausweisdokumente mit unterschiedlichen Angaben ausstellen sollten. Hierzu wie überhaupt zur Beschaffung der „neuen“ Tazkiras konnten die Kläger bzw. deren Onkel keine plausible Erklärung bieten. Deren Vorlage im Berufungsverfahren weckt eher den Eindruck eines verfahrensangepassten Vortrags und der Möglichkeit, sich in Afghanistan Dokumente mit beliebigem bzw. passendem Inhalt verschaffen zu können. Außerdem bleibt weiter unklar, warum die Kläger zwingend auf eine Betreuung durch die Referenzperson, also den in Deutschland lebenden Onkel väterlicherseits, angewiesen sind. Sie haben ausweislich des Berichts der Vertrauensperson, die im Auftrag der Beklagten über die Kläger und ihre Situation berichtet und dafür Anfang 2022 das Wohnhaus des Onkels mütterlicherseits in Kabul aufgesucht und ein Gespräch u.a. mit der dort lebenden Großmutter geführt hat, seit mindestens zwei Jahren mit der Großmutter bei jenem Onkel, Herrn Z..., und seiner Familie (Ehefrau und vier Kinder) gelebt. Über diesen Onkel wurde von Klägerseite zuvor nichts Näheres berichtet; vielmehr hieß es, die Kläger lebten bei der Großmutter. Nachdem dann aber das Verwaltungsgericht auf diesen Onkel mütterlicherseits abgestellt hat, erscheint der jetzige Vortrag, der besagte Onkel lebe nicht mehr in Afghanistan, sondern sei illegal nach Teheran ausgereist, als eine verfahrensangepasste Reaktion. Soweit die Kläger zum Beleg ein Foto vorlegen, das den Onkel in Teheran zeigen soll, ist damit die Behauptung nicht belegt oder wenigstens schlüssig gemacht. Es konnte auch durch die informatorische Befragung des in Deutschland lebenden Onkels der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden, warum und wann genau der Onkel mütterlicherseits, der jedenfalls Anfang 2022 von der Vertrauensperson noch in seinem Haus angetroffen wurde, mit seiner Familie das Land verlassen haben soll. Die Ausführungen blieben vielmehr vage. Soweit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehörte Onkel der Kläger angegeben hat, die von der Botschaft beauftragte Vertrauensperson habe eine dritte Person beauftragt, die sich habe bestechen lassen wollen bzw. einen Geldbetrag gefordert habe, erscheint der Vortrag unsubstantiiert und gesteigert. Zudem bleibt unklar, welche bzw. dass Angaben in dem Bericht der Vertrauensperson deshalb unzutreffend sein sollten. Dass die Vertrauensperson die Großmutter in dem Haus des Onkels mütterlicherseits aufgesucht und dort die dokumentierten Informationen erhalten hat, stellen die Kläger selbst nicht in Abrede. Zweifel bestehen auch hinsichtlich der behaupteten Bindungen der Kläger an den in Deutschland lebenden Onkel. Zwar wird vorgetragen, er sei nach dem Tod des Vaters die maßgebliche Bezugsperson geworden und gleichsam ein Ziehvater für die Kläger. Tatsächlich hat er das Land aber bereits 2015 verlassen, als die 2012 und 2013 geborenen Kläger noch Kleinkinder waren. Ihre Mutter ist nach ihrem Vortrag erst im Jahr 2017 verstorben. Dass die Kläger unter diesen Umständen in jüngsten Jahren eine intensive Beziehung zu dem Onkel entwickelt haben, erscheint wenig plausibel, zumal unklar ist, ob sie nach dem Tod ihres Vaters überhaupt bei dem Onkel väterlicherseits bzw. dessen Familie gewohnt haben, obwohl ihre Mutter zu jener Zeit noch lebte. In der Anhörung vor dem Bundesamt hatte der Onkel angegeben, abgesehen von den letzten fünf Monaten vor seiner 2015 erfolgten Ausreise mit seinem Bruder, seiner Mutter und seiner eigenen Familie, also mit Ehefrau und zwei Söhnen, in einem eigenen Haus der Familie gewohnt zu haben. 3. Selbst wenn die Angaben über den Tod der Eltern und den Wegzug des Onkels mütterlicherseits aus Afghanistan zutreffen würden und die Kläger bei einem Verbleiben in Afghanistan somit auf die Betreuung durch die Großmutter angewiesen wären, wäre eine außergewöhnliche Härte nicht aufgezeigt. Die Großmutter ist ausweislich der vorgelegten Identitätspapiere am 16. August 1962 geboren und somit 61 Jahre alt. Dass sie gesundheitlich nicht in der Lage wäre, sich um die Kläger (weiterhin) zu kümmern, ist nicht belegt. Soweit ausgeführt wird, sie leide an Diabetes, bestätigt der vorgelegte Laborbefund aus dem Jahr 2020 einen Blutzuckerwert, von dem dort angegeben wird, er liege im Normalbereich (normal range). Nähere oder weitere Erläuterungen auch zu den anderen Laborbefunden fehlen. Zudem besagt ein Diabetesleiden nicht, dass die Großmutter sich nicht um die Kläger kümmern kann. Gleiches gilt für einen Bluthochdruck und eine Kniearthrose, die ihr das tägliche Geschäft des Versorgens der Kläger schwer machten. Es handelt sich um alterstypische Krankheitssymptome und sozusagen um Allerweltskrankheiten, die keine Unfähigkeit belegen, sich um die Kläger zu kümmern. Dass ihr eine Versorgung der beiden Jungen schlechterdings nicht möglich oder unzumutbar wäre, folgt daraus jedenfalls nicht. Gleiches gilt für die von dem Onkel angeführten Augenoperationen. Der Vortrag ist unsubstantiiert und zeigt unabhängig davon, dass die Großmutter, wie auch die Laborbescheinigung aus dem Jahr 2020 nahelegt, ärztlich versorgt wird und ihre Leiden behandeln lässt und behandeln lassen kann. Sie war zudem in der Lage, für die Kläger die Visa bei der Auslandsvertretung zu beantragen und hat nach Darstellung der Kläger mit Hilfe eines Nachbarn ihre neuen Tazkiras beschafft. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Großmutter nach seinem Vortrag durch den Onkel in Deutschland regelmäßig finanziell unterstützt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die 9- bzw. 10-jährigen Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Sie begehren die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrem seit 2015 in Deutschland lebenden Onkel väterlicherseits. Am 14. Juli 2021 beantragte die Großmutter der Kläger für sie bei der Botschaft der Beklagten in Kabul die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem im Deutschland lebenden Onkel. Dazu wurde vorgetragen, ihre Eltern seien verstorben und sie seien bei ihrem Onkel und dessen Ehefrau aufgewachsen. Seitdem der Onkel und später auch seine Ehefrau nach Deutschland gezogen seien, seien sie bei ihrer Großmutter untergekommen, wobei lediglich eine vorübergehende Unterbringung bis zu ihrer Ausreise geplant gewesen sei. Die Großmutter sei fortgeschrittenen Alters, habe gesundheitliche Beeinträchtigungen und sei daher nicht langfristig zur Betreuung der Kläger in der Lage, zumal auch keine enge Beziehung bestehe. Als antragsbegründende Unterlagen wurden unter anderem die Tazkiras der beiden Kläger und des Onkels, die Geburtsregistrierungen der Kläger und Sterbeurkunden ihrer Eltern vorgelegt. Die Unterlagen wurden durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft der Beklagten in Kabul einer Überprüfung unterzogen. Hierbei ergaben sich Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit. Nachforschungen im sozialen Umfeld der Kläger ließen die Beklagte zudem an den vorgetragenen familiären Umständen und Lebensverhältnissen zweifeln. Mit Bescheiden der Botschaft in Kabul vom 12. Mai 2022 lehnte die Beklagte die Visumanträge der Kläger mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel an der Wahrheit der vorgetragenen Umstände. Eine außergewöhnliche Härte liege nicht vor. Am 25. März 2022 haben die Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, sie hätten alle Anforderungen für die Visumerteilung erfüllt. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul vom 12. Mai 2022 zu verpflichten, ihnen Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem in Deutschland lebenden Onkel zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung Bezug genommen auf ihre Ausführungen in den Ablehnungsbescheiden, die sie vertieft und ergänzt. Es sei angesichts der durchgeführten Überprüfungen und Nachforschungen zweifelhaft, ob die familiäre Lebenshilfe für die Kläger in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden könne. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Kläger nicht weiterhin im Haushalt ihres Onkels mütterlicherseits leben könnten, wo sie offenbar derzeit wohnten. Eine finanzielle Unterstützung durch den in Deutschland lebenden Onkel sei weiterhin möglich, zumal dieser selbst aufgrund einer Behinderung auf Unterstützung angewiesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Januar 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Die Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 3, 36 Abs. 2 AufenthG seien nicht erfüllt; es fehle an einer außergewöhnlichen Härte. Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger sei auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Visums und damit der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar sei. Derartige Umstände hätten die Kläger nicht nachgewiesen. An ihrer Behauptung, ihre Eltern seien verstorben und ihre alte und kranke Großmutter könne die Betreuung nicht leisten, bestünden nach der Urkundenprüfung sowie den über einen Vertrauensanwalt angestellten Ermittlungen vor Ort erhebliche Zweifel. So seien die Angaben in den vorgelegten Tazkiras der Kläger inhaltlich nicht plausibel. Die dort angegebene ID-Nummer ihres Vaters stimme nicht mit der ID-Nummer überein, auf die dieser registriert sei. Auch wichen die ID-Nummer auf dessen eingereichter Sterbeurkunde und die ID-Nummer auf seiner Tazkira voneinander ab. Weiterhin hätten Ermittlungen in der Nachbarschaft nicht klären können, wer die Eltern der Kläger seien. Schließlich habe sich bei den Ermittlungen des Vertrauensanwalts herausgestellt, dass die Kläger und die Großmutter bei einem Onkel mütterlicherseits lebten, in dessen Haushalt sie jedoch nicht hätten angetroffen werden können. Die nach alledem von der Beklagten erhobenen berechtigten Zweifel hätten die Kläger im Klageverfahren nicht ausgeräumt. Dasselbe gelte für die Zweifel der Beklagten daran, ob nur der im Bundesgebiet lebende, schwerbehinderte Onkel der Kläger und seine Ehefrau zumutbar familiäre Lebenshilfe für die Kläger erbringen könnten. Ob die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 AufenthG erfüllt seien, habe danach keiner Entscheidung mehr bedurft. Hiergegen richtet sich die vom Senat wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger zugelassene (s. dazu Beschluss vom 2. März 2023 – OVG 6 N 10/23 -) Berufung der Kläger, die sie zunächst mit dem Ziel der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht mit dem erstinstanzlichen Gehörsverstoß begründet haben. Der Berichterstatter hat den Klägern eine Ausschlussfrist zur Angabe der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel in Bezug auf die geltend gemachten Nachzuggründe gesetzt, die ergebnislos verstrichen ist. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 haben die Kläger weitere Unterlagen vorgelegt und vorgetragen, auf der Sterbeurkunde des Vaters sei ein falsches Datum eingetragen; er sei nicht erst 2017 verstorben. Der Onkel mütterlicherseits lebe mittlerweile nicht mehr in Afghanistan, sondern im Iran. Die betreuende Großmutter sei 64 Jahre alt, Analphabetin und krank. Sie leide an Diabetes, Bluthochdruck und einer Kniearthose und könne die Kläger nicht mehr lange ausreichend betreuen. Mit weiteren Schriftsätzen vom 31. Juli und 1. August 2023 haben die Kläger weiter zu ihrer Lage in Afghanistan vorgetragen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul vom 12. Mai 2022 zu verpflichten, ihnen Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem in Deutschland lebenden Onkel zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag. Der Beigeladene hat mitgeteilt, dass die Referenzperson seit Juni 2022 in seinem Zuständigkeitsbereich gemeldet sei und unter der angegebenen Adresse mit 4 weiteren Personen wohne. Er und seine bei ihm lebende Familie bestreite den Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem SGB II. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.