Beschluss
OVG 6 S 5/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0412.OVG6S5.23.00
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Leitsätze
Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch über Dienstreisen der Bundesinnenministerin bei geltend gemachten Sicherheitsbedenken.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch über Dienstreisen der Bundesinnenministerin bei geltend gemachten Sicherheitsbedenken.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin betreibt verschiedene Online-Angebote, mittels derer sie Nachrichten verbreitet und kommentiert. Sie begehrt von der Antragsgegnerin Auskunft zu der Frage, welche Dienstreisen die Bundesinnenministerin seit Amtsantritt am 8. Dezember 2021 innerhalb Deutschlands angetreten hat, und zwar jeweils mit den Informationen Datum, Ort und Zweck der Dienstreise. Das Verwaltungsgericht hat den auf eine im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 VwGO auszusprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die entsprechende Auskunft zu erteilen, gerichteten Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch mit der für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe keinen Auskunftsanspruch aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sei kein Pressevertreter im Sinne der Vorschrift, da sie (derzeit) kein Druckerzeugnis publiziere. Ein einfachgesetzlicher Anspruch auf Grundlage des § 5 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 und 4 des Medienstaatsvertrages scheide ebenfalls aus. Es sei schon zu bezweifeln, dass aus diesem Staatsvertrag der Länder eine Auskunftspflicht gegenüber Bundesbehörden folgen könne. Im Übrigen lasse sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend klären, ob auch Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ein unmittelbar aus dem in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Grundrecht der Rundfunkfreiheit folgender Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden zustehe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dabei kann auf sich beruhen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - dem begehrten, auf Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Anordnungsanspruch bereits entgegensteht, dass die Antragstellerin kein Druckerzeugnis publiziert. Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragstellerin sich auf das in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Grundrecht der Pressefreiheit berufen könnte, bliebe die Beschwerde erfolglos. Aufgrund dieses Anspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen zu einem konkreten Tatsachenkomplex behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3/20 -, BVerwGE 174, 66 ff., juris Rn. 25; Senatsurteil vom 8. Juni 2022 - OVG 6 B 1/21 -, ZGI 2022, 190 ff., juris Rn. 34 f.; Senatsbeschluss vom 16. August 2022 - OVG 6 S 37/22, AfP 2022, 456 f., juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben besteht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht. Soweit der Antragstellerin Dienstreisen der Bundesinnenministerin seit dem 8. Dezember 2021 mit Datum, Ort und Zweck bereits bekannt sind, fehlt es schon an einem rechtlich schützenswerten Interesse für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes. Das gilt unabhängig davon, ob diese Informationen von der Antragsgegnerin erteilt wurden oder ob die Antragstellerin sie sich aufgrund eigener Recherchen verschafft hat. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe Anspruch auf eine vollständige Liste der fraglichen Dienstreisen, an der es bislang fehle, stehen dem Auskunftsbegehren die Einwände der Antragsgegnerin entgegen. Die Antragsgegnerin führt an, insbesondere sich wiederholende regelmäßige Termine könnten bereits aus Sicherheitsgründen nicht angegeben werden, da sie zu einer Vorhersage des Reiseverhaltens der Ministerin führen und Sicherheitsprobleme aufwerfen könnten. Die Antragsgegnerin hat damit nachvollziehbar dargelegt, dass die Mitteilung derartiger Termine nachteilige Auswirkungen auf den persönlichen Schutz der Bundesinnenministerin haben kann. Dass diese prognostische Einschätzung aus richterlicher Sicht zu beanstanden wäre, ist weder ersichtlich noch dargelegt (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei derartigen Gefahrenlagen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 -, OVG BE 33, 36 ff., juris Rn. 36 f. zu § 3 Nr. 1c IFG). Der Einwand der Antragstellerin, solche Termine könnten „bspw. auch ohne Datum (sofern sich daraus der nächste Termin ableiten ließe) genannt werden“, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Die Antragstellerin muss sich an dem von ihr formulierten Auskunftsbegehren festhalten lassen. Es ist nicht Sache des Gerichts zu ermitteln, ob ein anders formuliertes Auskunftsbegehren Erfolg haben könnte. Es kommt hinzu, dass ein geändertes Auskunftsbegehren zunächst auch gegenüber der Behörde geltend gemacht werden müsste, bevor es zum Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann. Die Plausibilität der prognostischen Einschätzung der Gefahrenlage durch die Antragsgegnerin wird auch nicht durch den weiteren Vortrag der Antragstellerin in Frage gestellt. Sie macht geltend, die Antragsgegnerin habe die Glaubwürdigkeit dieses Vortrags damit verspielt, dass sie sich seit der ersten Anfrage bei ihrer Pressestelle pauschal hierauf berufen, im Nachhinein aber selbst ca. 50 Dienstreisen benannt oder bestätigt habe. Weiter stehe die Behauptung von Sicherheitsbedenken im Widerspruch dazu, dass die Antragsgegnerin selbst Reisen der Ministerin in den sozialen Medien veröffentliche und nicht geltend mache, dass ausschließlich solche Reisen veröffentlicht würden, bei denen es keine Sicherheitsbedenken gebe. Dieser Vortrag geht daran vorbei, dass gerade die von der Antragstellerin beanspruchte vollständige Liste aller Dienstreisen mit den weiteren Detailangaben die Sicherheitsbedenken hervorgerufen hat. Die Antragsgegnerin führt weiter an, nicht alle Dienstreisen seien planbar und aufgrund kurzfristigen, möglicherweise auch spontanen Zustandekommens nachträglich aus dem Kalender rekonstruierbar. Sie macht damit der Sache nach geltend, über etwaig nicht dokumentierte Dienstreisen könne keine Auskunft erteilt werden. Dieser Einwand ist, sofern er sachlich zutrifft, dem Grunde nach berechtigt, weil sich der durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Auskunftsanspruch auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlichen vorhandenen Informationen beschränkt und keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde besteht (Senatsurteil vom 8. Juni 2022 - OVG 6 B 1/21 -, ZGI 2022, 190 ff., juris Rn. 47). Hieran geht der Einwand der Antragstellerin, es werde bestritten und es sei nicht glaubwürdig, dass es dem Bundesinnenministerium nicht möglich sei, Dienstreisen der Ministerin innerhalb Deutschlands wegen teilweise kurzfristigen Zustandekommens rekonstruieren zu können, vorbei. Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, sie habe (rekonstruierbare) Kenntnis kurzfristiger oder spontaner Dienstreisen, die sie nicht offenbare, sondern sie macht geltend, sie verfüge bei solchen Dienstreisen nicht über die entsprechenden Informationen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).