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Beschluss

OVG 6 S 48/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0926.OVG6S48.22.00
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Leitsätze
Von einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) ist auszugehen, wenn aufgrund von Tatsachen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Minderjährigen festzustellen ist. Dabei können auch Mängel in den in § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) genannten Bereichen zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Allerdings genügt der nachträgliche Wegfall einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für sich genommen nicht für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung. Hinzukommen muss die hieraus resultierende Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung. Hieran hat sich durch die Einfügung von Satz 2 in § 45 Abs. 7 SGB VIII (juris: SGB 8) durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz nichts geändert.(Rn.8) (Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) ist auszugehen, wenn aufgrund von Tatsachen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Minderjährigen festzustellen ist. Dabei können auch Mängel in den in § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) genannten Bereichen zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Allerdings genügt der nachträgliche Wegfall einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für sich genommen nicht für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung. Hinzukommen muss die hieraus resultierende Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung. Hieran hat sich durch die Einfügung von Satz 2 in § 45 Abs. 7 SGB VIII (juris: SGB 8) durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz nichts geändert.(Rn.8) (Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der ihr auf der Grundlage von § 45 SGB VIII erteilten Betriebserlaubnis hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Beschwerdebegründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darlegen muss, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2022 – OVG 6 S 51/22 – BA S. 2). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, soweit die Antragstellerin moniert, dass das Verwaltungsgericht an mehreren Stellen zur Begründung seiner Entscheidung auf vorangegangene Entscheidungen, die zwischen den Beteiligten ergangen sind, Bezug genommen habe. Der pauschale Einwand der Antragstellerin, die in Bezug genommen Entscheidungen hätten keinen Aktualitätsbezug mehr, weil sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht neu vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, genügt den genannten Darlegungsanforderungen nicht. Auch das weitere Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2021 erhobenen Klage im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht möglich sei. In einem ersten Schritt hat das Verwaltungsgericht begründet, weshalb weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen sei (BA S. 3 f.). In einem zweiten Schritt hat das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung durchgeführt, wobei es insbesondere auf die gesetzliche Wertung des § 45 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII, verwiesen hat (BA S. 16 f.). 1. Der Beschwerde gelingt es nicht, die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis seien als offen anzusehen, in Zweifel zu ziehen. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände führen nicht auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 28. Oktober 2021. a) Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bescheid sei auf § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII gestützt. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Behörde wegen einer festgestellten Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung eine gebundene Entscheidung über den Widerruf der Betriebserlaubnis getroffen hat. Dass die Ermächtigungsgrundlage im angefochtenen Bescheid nur ungenau – ohne Nennung von Satz 1 – zitiert wurde, ist unschädlich. Der Begründung lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass die Behörde festgestellt hat, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Einrichtungsträger nicht bereit oder in der Lage sei, die Gefährdung abzuwenden (S. 15 oben und S. 18 unten), weshalb die erlaubniserteilende Behörde im Rahmen der Einrichtungsaufsicht sich „gehalten“ sah, die Betriebserlaubnis zu widerrufen (S. 19). b) Soweit die Antragstellerin es für rechtsfehlerhaft hält, dass das Verwaltungsgericht bei der Frage der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Betriebserlaubnis die Tatbestandsvoraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII geprüft hat, überzeugt dies nicht. Gemäß § 45 Abs. 7 SGB VIII in der seit dem 10. Juni 2021 geltenden Fassung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl I S. 1444) ist die Betriebserlaubnis aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden (Satz 1). Außerdem „kann“ sie nach dem neu eingeführten Satz 2 aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der seit dem 10. Juni 2021 geltenden Rechtslage bestehen mithin zwei Möglichkeiten der Aufhebung einer Betriebserlaubnis: Während die Nichteinhaltung der in § 45 Abs. 2 SGB VIII genannten Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufhebung der Betriebserlaubnis nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ausreicht, bestehen für eine gebundene Aufhebung nach Satz 1 engere Voraussetzungen. Es muss eine Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung vorliegen und außerdem muss der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage sein, die Gefährdung abzuwenden. Von einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII ist auszugehen, wenn aufgrund von Tatsachen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Minderjährigen festzustellen ist. Die zu einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB entwickelten Maßstäbe können nicht uneingeschränkt übernommen werden, denn im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII ist es nicht erforderlich, dass es sich um eine gegenwärtige Gefahr handelt. Es genügt vielmehr, wenn der Eintritt der negativen Auswirkungen ohne ein Eingreifen bei normalem Verlauf der Dinge für die nächste Zeit potenziell zu besorgen ist. Unerheblich ist, ob die Gefahr durch ein Verschulden des Einrichtungsträgers oder seiner Bediensteten verursacht wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 12 B 1241/20 – juris Rn. 9). Dabei können auch Mängel in den in § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII genannten Bereichen zu einer Kindeswohlgefährdung führen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2018 – 10 ME 73/18 – juris Rn. 46). Eine Kindeswohlgefährdung kann etwa dann bejaht werden, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen das Wohl der Kinder oder Jugendlichen beeinträchtigt wird, weil das zugrunde liegende Konzept mangelhaft ist, die erforderlichen fachlichen und personellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die gesellschaftliche Integration oder gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2014– OVG 6 S 10.14 – BA S. 3). Allerdings genügt der nachträgliche Wegfall einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für sich genommen nicht für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII. Hinzukommen muss die hieraus resultierende Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 10 ME 88/21 – juris Rn. 29). An diesen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung hat sich durch die mit dem Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz eingeführten Regelungen nichts geändert. Durch das Einfügen von Satz 2 in § 45 Abs. 7 SGB VIII sind die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörde erweitert worden, indem ergänzend zur pflichtigen Aufhebung der Betriebserlaubnis die Möglichkeit hinzugekommen ist, die Erlaubnis im Ermessenswege zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen von vornherein fehlten oder nachträglich wegegefallen sind. Damit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der betriebserlaubniserteilenden Behörde das notwendige differenzierte Instrumentarium an die Hand gegeben werden, um sowohl konkrete Kindeswohlgefährdungen abwehren zu können, als auch (lediglich) „strukturellen Gefährdungen“ zu begegnen, die sich aus einer anfänglichen oder nachträglichen Rechtswidrigkeit der Betriebserlaubnis ergeben (vgl. BT-Drs. 19/26107, S. 100). Anders als die Antragstellerin meint, ist daher der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet sei, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht mehr erfüllt sind und aufgrund dessen im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Minderjährigen beeinträchtigt wird (hierzu siehe BA S. 15 unter Buchst. c), nicht zu beanstanden. c) Soweit das Verwaltungsgericht hinreichende Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass die Antragstellerin nicht die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 1 SGB VIII besitze, weil sie nachhaltig gegen ihre Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen habe, bleiben die Angriffe der Beschwerde ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. August 2021 – 6 L 289/21 – Bezug genommen und dessen Feststellungen entnommen, dass Anhaltspunkte für einen nachhaltigen Verstoß der Antragstellerin sowohl gegen ihre Mitwirkungspflichten (§ 46 SGB VIII) als auch gegen ihre Meldepflichten (§ 47 SGB VIII) gegeben seien. In Bezug auf die Mitwirkungspflichten sieht das Verwaltungsgericht einen möglichen Verstoß der Antragstellerin gegen die in § 46 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII normierte Duldungspflicht darin, dass den Vertreterinnen des Antragsgegners am 29. April 2021 im Rahmen einer beabsichtigten Prüfung kein Zutritt zu der von der Antragstellerin betriebenen Einrichtung gewährt wurde und auch keine Gespräche mit den dort untergebrachten Jugendlichen stattfinden konnten. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände der Beschwerde sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Zweifel an der für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin auszuräumen. Die von der Antragstellerin erneut vorgetragene Behauptung, die Kinder hätten am Tag der Prüfung „noch vor ihrer Aufwachzeit regelrecht aus dem Bett gerissen werden“ sollen, verhält sich nicht zu dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommen Vermerk des Antragsgegners vom 29. April 2021 über die Zielsetzung und den zeitlichen Ablauf des Prüfungstermins, wonach das „Haus S__“ gegen 8:45 Uhr und das „Haus G...“ gegen 9:10 Uhr angefahren worden seien. Dass ein Verstoß gegen die Duldungspflicht aufgrund fehlender Einverständniserklärungen der Personensorgeberechtigten der in der Einrichtung wohnenden Jugendlichen ausscheiden würde, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn der pädagogische Leiter der Einrichtung irrtümlich angenommen haben sollte, eine Befragung der Jugendlichen sei bereits vor der durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz getroffenen Neuregelung in § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VIII nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten zulässig gewesen, würde dies nicht gegen das Vorliegen eines objektiven Verstoßes der Antragstellerin gegen die ihr nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII obliegende Duldungspflicht sprechen. Denn auf ein etwaiges Verschulden des Trägers oder der Betreuungspersonen kommt es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Trägers im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht an (vgl. Janda in: BeckOGK SGB VIII, Stand 1. September 2022, § 45 Rn. 42). d) Die Angriffe der Beschwerde gegen Würdigung des Verwaltungsgerichts, die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden fachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII dürften nicht erfüllt und durch den Träger nicht gewährleistet sein, greifen ebenfalls nicht durch. aa) Das Verwaltungsgericht hat die im Bescheid vom 28. Oktober 2021 (Seite 8 ff.) ausführlich begründete Feststellung des Antragsgegners, in der Einrichtung sei wiederholt zu wenig Fachpersonal tätig gewesen, für nachvollziehbar gehalten. Es hat ausgeführt, dass auch die von der Antragstellerin übersandte Personalliste vom 1. Oktober 2021 den Vorwurf der unzureichenden Personalausstattung nicht entkräften könne, weil sich aus dieser Liste nach Abzug derjenigen Stellenanteile, für die der Nachweis der fachlichen Qualifikation der jeweiligen Mitarbeiter nicht erbracht worden sei und derjenigen Stellenanteile, die auf die Leitung der Einrichtung entfielen, nur 6,2 VZÄ ergeben würden, die Antragstellerin aber selbst davon ausgehe, dass 7 Personalstellen erforderlich seien. Hiergegen erhebt die Beschwerde keine substanziierten Einwendungen. Dass bei der Personalberechnung außer Acht gelassen worden sei, dass nur eines der beiden von der Betriebserlaubnis umfassten Häuser betrieben werde, trifft nicht zu. Der Antragsgegner hat im Widerrufsbescheid auf Grundlage der von der Antragstellerin übermittelten Meldungen zum pädagogischen Personal vom 5. Mai 2021 ausgeführt, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben für die „Angebote 2 und 3 im Ort G__“ derzeit insgesamt 9 Plätze vorhalte und ausgehend hiervon Stellen für pädagogisches Personal (Mindestpersonal zuzüglich individuell vereinbarte Personalanteile in Form von Fachleistungsstunden) im Umfang von insgesamt 7,2 VZÄ erforderlich seien. Die Plätze in der Einrichtung „Haus S...“ (Angebot 1 der Betriebserlaubnis vom 17. April 2019) sind bei der vom Antragsgegner durchgeführten Ermittlung der erforderlichen Personalausstattung somit nicht umfasst. Auch das Verwaltungsgericht hat bei seinen Berechnungen nicht etwa den Personalbedarf für zwei Häuser ermittelt, sondern die von der Antragstellerin für das „Haus G...“ durchgeführte Personalberechnung auf Schlüssigkeit überprüft. Es ist unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin im Erhebungsbogen vom 1. Oktober 2021 zu dem Ergebnis gelangt, dass auch anhand der dort enthaltenen Angaben nur 6,2 VZÄ für pädagogische Fachkräfte nachgewiesen seien, obwohl die Antragstellerin selbst davon ausgehe, dass 7 Personalstellen abzudecken seien. Soweit die Antragstellerin unter Vorlage einer Bestätigung vom 14. März 2022 geltend macht, dass der in der Einrichtung beschäftigte M... nunmehr in der Ausbildung zum Erzieher befinde, führt dies nicht weiter. Abgesehen davon, dass sich aus der Bestätigung lediglich ergibt, dass Herr K... die Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen im Sommer 2022 beginnen kann, spielen Umstände keine Rolle, die nach dem Erlass des Widerrufsbescheides eingetreten sind, denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Betriebserlaubnis kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens an (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 10 ME 88/21 – juris Rn. 27 und 28). Auch die für Frau K... im Beschwerdeverfahren vorgelegten Qualifikationsnachweise sind für sich genommen nicht für die Darlegung einer ausreichenden Personalausstattung geeignet. Soweit die Antragstellerin moniert, das Verwaltungsgericht hätte den Leiter der Einrichtung nicht – wie geschehen – mit dem Faktor 0,5, sondern mit dem Faktor 0,7 berücksichtigen müssen, wird dieser Einwand nicht weiter erläutert. Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht hätte ihr zu der beabsichtigten Würdigung der Personalliste vom 1. Oktober 2021 vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewähren müssen, ist von vornherein nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Eine etwaige Gehörsverletzung würde im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die Antragstellerin Gelegenheit hat, sich zu der Bewertung des Verwaltungsgerichts zu äußern, geheilt. bb) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr Personal scheine nicht in der Lage zu sein, die gesundheitliche Versorgung der Heranwachsenden zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht hat seine Zweifel an der Gewährleistung der gesundheitlichen Versorgung der Heranwachsenden in der Einrichtung der Antragstellerin nachvollziehbar auf den Inhalt der ärztlichen Schreiben zweier Institute vom 18. März 2021 (Psychiatrische Institutsambulanz des Klinikums Frankfurt [Oder]) und vom 11. März 2021 (Sozialpädiatrisches Zentrum der Charité) gestützt. Darin wurden jeweils Probleme in der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin geschildert, die geeignet sind, die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung zu gefährden. Die Zweifel werden auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt. 2. Zu der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfalle, weil keine Tatsachen ersichtlich seien, die entgegen der Intention des Gesetzgebers die Aufhebung des Sofortvollzugs rechtfertigen würden (BA S. 16 f.), verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt daher auch insoweit an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegung von Gründen, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben ist. Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass bei der allgemeinen Interessenabwägung von maßgeblicher Bedeutung ist, dass der Gesetzgeber in § 45 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII eine Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO getroffen und sich damit grundsätzlich für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Aufhebungsentscheidungen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII entschieden hat. Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung wird insbesondere auch dem Wohl von Kindern und Jugendlichen in erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45a SGB VIII ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Bestehen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung, ist bei der Interessenabwägung regelmäßig dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der Aufhebung der Betriebserlaubnis der Vorrang einzuräumen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 12 B 1241/20 – juris Rn. 46). 3. Es verhilft der Beschwerde schließlich nicht zum Erfolg, dass sich die Antragstellerin „auf § 54 VwGO beruft“, insoweit das Verwaltungsgericht ihr vorwerfe, dass sie ihr zustehende Rechtsstaatsgarantien wie Strafanzeigen und Befangenheitsanträge genutzt habe. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit weder beim Verwaltungsgericht (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO) noch im Beschwerdeverfahren angebracht hat, wäre ein nachgereichter Befangenheitsantrag auch unerheblich. Nach dem vollständigen Abschluss der Instanz ist eine Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht mehr möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 – 1 BvR 2411/10 – juris Rn. 23). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).