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Beschluss

OVG 6 S 45/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0818.OVG6S45.22.00
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Leitsätze
Zur Frage der Betriebsuntersagung eines Seniorenwohnheims im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. (Rn.4)
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat am 18. August 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 102.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Betriebsuntersagung eines Seniorenwohnheims im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. (Rn.4) In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat am 18. August 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 102.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtschutzes hat keinen Erfolg. Das fristgemäße Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die mit dem Rechtsschutzantrag von der Antragstellerin begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. März 2022 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, eine eigenständige Interessenabwägung des Gerichts voraus, die sich vorrangig an dem Ergebnis einer summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes orientiert. Erweist sich dieser als rechtmäßig, überwiegt schon mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgesehene sofortige Vollziehung in der Regel das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Maßnahme. Erweist sich ein Verwaltungsakt demgegenüber als rechtswidrig, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von Maßnahmen des Vollzuges verschont zu bleiben, denn am Vollzug eines rechtsgültigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Nach der in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid vom 23. März 2022, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin den Betrieb der Pflegeeinrichtung „S... GmbH“ ab Zustellung des Bescheides untersagt sowie verschiedene Auflagen erteilt hat, als rechtmäßig, soweit er auf unzureichende Personalausstattung der Antragstellerin gestützt ist. Sowohl die im angefochtenen Bescheid als auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegten Tatsachen lassen den Schluss zu, dass die Personalausstattung der Antragstellerin hinter den gesetzlichen Anforderungen zurückbleibt (dazu unter 1.). Hinsichtlich der zur Begründung der Betriebsuntersagung im angefochtenen Bescheid zudem angeführten Mängel in der Qualität der Pflege verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil sie nicht aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht den Ausgang des Verfahrens zu Unrecht als offen angesehen hat und die Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht zu Lasten der Antragstellerin hätte vornehmen dürfen (dazu unter 2.). 1. Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung ist § 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG) vom 8. Juli 2019 (GVBl. I, S. 298). Nach dieser Vorschrift ist der Betrieb einer Wohnform zu untersagen, wenn die Anforderungen nach den §§ 6, 8, 9 oder nach den gemäß § 9 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind und zu erwarten ist, dass Mängel durch Anordnungen nach § 23 nicht beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen liegen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand hinsichtlich der beanstandeten Personalsituation vor. Gemäß § 9 Abs. 1 BbgPBWoG ist der Betrieb einer Einrichtung nur zulässig, wenn die Beschäftigten und die mit der Leitung beauftragten Personen für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind. Die Zahl der Beschäftigten muss zur Erbringung der Leistungen ausreichen. Die Personalausstattung der Antragstellerin bleibt nach dem im Eilverfahren maßgeblichen Erkenntnisstand hinter diesen Anforderungen zurück. a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beurteilung, ob die Zahl der Beschäftigten einer Einrichtung ausreichend ist, nicht anhand starrer Zahlen, sondern nach Lage des Einzelfalls und den dafür relevanten Gesichtspunkten getroffen werden müsse. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere die konkrete Anzahl und der Gesundheitszustand der Bewohner, der Grad der Pflegebedürftigkeit und damit die Arbeitsintensität und Schwierigkeit der personellen Leistungen sowie auch die bauliche Beschaffenheit oder die sachliche Ausstattung des Heims (BA S. 22 unter Berufung auf VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juni 2013 - 6 S 239/13 -, juris Rn. 32). Das folgt - wie auch das Verwaltungsgericht erkannt hat - aus § 9 Abs. 1 BbgPBWoG sowie aus der auf Grundlage von § 9 Abs. 3 BbgPBWoG erlassenen Verordnung über die Anforderungen an die Strukturqualität in Einrichtungen und ihnen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (Strukturqualitätsverordnung - SQV) vom 28. Oktober 2010 (GVBl. II, Nr. 74), die in § 4 Abs. 1 vorsieht, dass durch die Anwesenheit von Fachkräften sichergestellt sein muss, dass Bewohnerinnen und Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit krankheits- oder behinderungsbedingt erforderlich werdende Hilfe und Unterstützung erhalten. Nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift gilt dies als eingehalten, wenn mindestens 50 % der mit pflegenden oder betreuenden Tätigkeiten Beschäftigten Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind und qualifikationsgerecht eingesetzt werden, sofern nicht ein außerordentlicher Pflege- oder Betreuungsbedarf eine darüber hinaus gehende Beteiligung von Fachkräften erforderlich macht. Dementsprechend hat es das Verwaltungsgericht unbeanstandet gelassen, dass der Antragsgegner für die Prüfung einer ausreichenden personellen Versorgung der in der streitgegenständlichen Einrichtung lebenden Bewohner im Wesentlichen auf Bewohnerlisten mit Angabe der Pflegegrade sowie die Soll- und Ist-Dienstpläne der Antragstellerin zurückgegriffen hat. Mit diesen Ausführungen nimmt das Verwaltungsgericht auf die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 23. März 2022 Bezug. Dort wird dargelegt, dass sich nach der im Rahmenvertrag vertraglich von der Antragstellerin zugesicherten Gesamt-VK ein Wert von 35,19 VK ergebe, und dieser Wert von dem geplanten Personaleinsatz vom 25. Februar 2022 unterschritten werde. Außerdem müssten in der Nachtschicht eine Pflegefachkraft und drei Pflegehilfskräfte, in der Frühschicht und Spätschicht jeweils drei Pflegefachkräfte und fünf Pflegehilfskräfte im Einsatz sein. Diese Vorgaben würden mit dem vorgelegten Dienstplan nicht erfüllt. Eine kontinuierliche Anwesenheit von Pflegefachkräften sei in der Einrichtung nicht sichergestellt. Es sei angesichts der Anlagen 1 und 2 des SGB XI und der dort festgehaltenen Werte (insbesondere bezüglich der Module 1 und 4) davon auszugehen, dass jedenfalls ein erheblicher Anteil der Bewohnerinnen und Bewohner mit den Pflegeklassen 4 und 5 bei den morgendlichen Verrichtungen (Waschen des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Oberkörpers und des Unterkörpers, Benutzen einer Toilette, Essen und Trinken, Positionswechsel im Bett, Fortbewegung innerhalb der Wohnform) umfangreiche Unterstützung brauche, die mit dem festgestellten Personaleinsatz nicht erbracht werden könne. Die Vielzahl an Mängeln sei durch Vor-Ort-Prüfungen am 31. August 2021, am 18./19. Januar 2022 und am 22./25. Februar 2022 festgestellt und dokumentiert worden. Nach Aussage der Beschäftigten in der Prüfung am 18./19. Januar 2022 verfügten die eingesetzten Pflegekräfte über keine Qualifizierung im Bereich Pflege und seien zum großen Teil ungelernt. Mit dem vorhandenen Personal könne eine angemessene, würdevolle und fachgerechte Pflege nicht erfolgen. Die Quote an Pflegefachkräften betrage entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 SQV lediglich rund 25 Prozent. Der Personaleinsatz werde fast durchgehend mit Leasingfachkräften geplant. Diese seien mangels hauseigener Pflegefachkräfte weder ausreichend eingearbeitet noch angeleitet. Der Einsatz von Leasingkräften bringe es mit sich, dass keine Kontinuität der Pflege und Betreuung sichergestellt werde. Diesen Feststellungen tritt die Beschwerde nur unzureichend entgegen. Die in der Vergangenheit festgestellte Personalsituation, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, stellt das Beschwerdevorbringen nicht in Abrede. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, seit dem 7. März 2022 die Position der Einrichtungsleitung und seit dem 1. April 2022 die der Pflegedienstleitung nunmehr besetzt zu haben, führt dies nicht weiter, weil damit nicht dargelegt ist, dass die Mangelhaftigkeit der Personalsituation insgesamt und nachhaltig behoben worden sei. Soweit die Antragstellerin zur Personalsituation der Fach- und Hilfskräfte im Monat Mai 2022 auf ihren Vortrag in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 24. und 31. Mai 2022 sowie vom 14. Juni 2022 verweist, und weiter ausführt, man müsse hinsichtlich der Personalausstattung auf die Rahmenvereinbarungen mit den Kostenträgern nach § 84 SGB XI abstellen, weil anderenfalls der Träger verpflichtet wäre, das Ausfallrisiko zusätzlich zu kalkulieren, zu tragen und Vergütung dafür zu erhalten, führt auch dies vorliegend nicht weiter, weil dies an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbeigeht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es gehe um den konkreten Einsatz von Pflegekräften in der Einrichtung, so dass dem vereinbarten Personalschlüssel insoweit die Aussagekraft fehle. Daher stellt die Antragstellerin mit ihrem Vortrag lediglich ihre eigene Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts entgegen, ohne sich mit dieser hinreichend auseinanderzusetzen. Auch der Verweis der Antragstellerin auf § 84 Abs. 6 Satz 2 SGB XI ist insoweit unbehelflich. Nach dieser Vorschrift hat der Träger der Einrichtung bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Die Antragstellerin legt nicht dar, durch welche Maßnahmen sie tatsächlich eine hinreichend sichere Versorgung der Pflegebedürftigen gegenwärtig und künftig sichergestellt habe. Soweit die Beschwerde bemängelt, im angefochtenen Bescheid seien die Feststellungen des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg bei seiner Prüfung am 10. und 11. März 2022 zugrunde gelegt worden, ohne die Einwendungen der Antragstellerin hiergegen hinreichend zu berücksichtigen, lässt dies für sich genommen nicht den Schluss auf die Unrechtmäßigkeit des Bescheides zu. Hinsichtlich des Einwandes, der Antragsgegner habe ihr zu Unrecht Akteneinsicht vorenthalten, erschließt sich nicht, inwieweit dies für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Antragstellerin relevant (gewesen) sei. b) Nach dem Kenntnisstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist auch nicht zu erwarten, dass die Mängel der Personalsituation der Antragstellerin durch Anordnungen nach § 23 BbgPBWoG beseitigt werden können. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Annahme des Antragsgegners, weniger gravierende Maßnahmen als die Betriebsuntersagung würden keinen Erfolg versprechen, sei im Zeitpunkt des Bescheiderlasses und danach nicht zu beanstanden. Insoweit komme es nicht darauf an, ob mildere Mittel frühzeitig wirkungsvoll hätten eingesetzt und so die Untersagung möglicherweise hätte abgewendet werden können. Dies möge für die Folgen einer (unterstellten) früheren Amtspflichtverletzung relevant sein, führe aber nicht dazu, dass die Heimaufsicht von einer aus Gründen des Schutzes der Bewohner alternativlos gewordenen Betriebsuntersagung Abstand nehmen müsse (unter Berufung auf OVG Münster, Beschlüsse vom 29. Juni 2018 - 12 A 2480/16 -, juris Rn. 9, und vom 6. Dezember 2018 - 12 B 1102/18 -, juris Rn. 5 f.). Die Einschätzung des Antragsgegners, wonach er der Antragstellerin seit der erstmaligen Feststellung der Missstände im Herbst 2021 im Rahmen immer wiederkehrender Auskunftsverlangen und Beratungsangeboten hinreichend Gelegenheit gegeben habe, die Personalsituation in den Griff zu bekommen, ohne dass dieses Vorgehen Erfolg gehabt habe, sei nicht zu beanstanden. Der Einsatz einer kommissarischen Leitung habe nicht erwogen werden müssen, da es in der Einrichtung auf der Leitungsebene bereits erhebliche Fluktuation gegeben habe, die zu keiner grundlegenden Verbesserung der Situation geführt hätte. Auch einer Teiluntersagung nach einer möglichen weiteren Reduzierung der Belegung habe der Antragsgegner nicht nähertreten müssen. Bereits zuvor vereinbarte Belegungsstopps hätten aus Sicht des Antragsgegners nicht zu nachhaltigen Verbesserungen geführt, das angeforderte Personalkonzept sei nicht vorgelegt worden. Dieser Einschätzung ist die Beschwerde nicht überzeugend entgegengetreten. Das mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 als Anlage 49.1 bis 49.5 vorgelegte Personalkonzept rechtfertigt keine andere Einschätzung. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass diese Unterlagen den Schluss zuließen, die Antragstellerin könne gegenwärtig und in Zukunft sicherstellen, dass ausreichend Personal zur Verfügung stehe. Soweit die Antragstellerin allgemeine Maßstäbe zur Frage, welche Maßnahmen für eine Anordnung nach § 23 BbgPBWoG in Betracht kämen sowie zur Verhältnismäßigkeit einer Betriebsuntersagung nach § 24 Abs. 1 BbgPBWoG darlegt, zeigt sie weder auf, dass in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts diese Maßstäbe nicht beachtet seien, noch weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts insoweit unrichtig sei. Die Ausführungen der Antragstellerin zu den anonymen Beschwerden, die der Antragsgegner in der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Bescheids aufführt und die für ihn Anlass waren, den Betrieb der Antragstellerin zu überprüfen, sind unbehelflich, weil nicht dargelegt ist, dass der Antragsgegner die Betriebsuntersagung ohne eigene Sachprüfung auf anonyme Behauptungen gestützt habe. Die Behauptung, der Antragsgegner habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt, ist unsubstanziiert. Die Beschwerde legt nicht dar, auf welche konkrete(n) Tatsache(n) ohne hinreichende Aufklärung die im angefochtenen Bescheid getroffenen Maßnahmen gestützt worden sei(en). Zudem lässt sie die im Bescheid im Einzelnen dargelegten Vor-Ort-Prüfungen und sonstigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung des Antragsgegners unberücksichtigt. Gegen die Annahme, dass Anordnungen nach § 23 BbgPBWoG zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt hätten, spricht im Übrigen die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. Juli 2022 als Anlage 46 vorgelegte „Stellungnahme zur Qualitätsprüfung nach § 114 SGB XI - vollstationäre Pflege“ des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2022. In dieser Stellungnahme befassen sich die beteiligten Gutachter mit den Einwendungen der Antragstellerin gegen die anlässlich der Prüfung durch den Medizinischen Dienst Berlin-Brandenburg am 10. und 11. März 2022 festgestellten Mängel. Im Ergebnis wird an den festgestellten Mängeln im Wesentlichen festgehalten. c) Soweit die Antragstellerin sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht den Ausgang des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der Frage der Personalausstattung als Grund für die Betriebsuntersagung nach § 24 Abs. 1 BbgPBWoG für offen gehalten hat, kommt es hierauf vor dem dargelegten Hintergrund nicht entscheidungserheblich an, weil der Senat die Sachlage, soweit sie sich nach dem maßgeblichen Stand aus den Akten ergibt, abschließend rechtlich gewürdigt hat. Soweit die Antragstellerin sich auf nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO aufgetretene oder erstmals vorgetragene Umstände bezieht, konnten diese im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob bei der Prüfung einer Betriebsuntersagung nach § 24 Abs. 1 BbgPBWoG in Eilverfahren der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung oder derjenige der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Diese Frage kann vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit vielmehr offen bleiben. 2. Soweit der angefochtene Bescheid vom 23. März 2020 zusätzlich zur beanstandeten Personalsituation auf Mängel im Bereich der Qualität der Pflege gestützt ist, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. a) Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anhand einer Folgenbetrachtung vorzunehmen ist, sofern sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes und damit die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mit den Mitteln des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens nicht eindeutig klären lassen. Dabei seien die Nachteile für die Antragstellerin für den Fall, dass es vorläufig bei der Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung verbleibe, sich der Verwaltungsakt aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweise, abzuwägen mit den Nachteilen für die durch § 24 Abs. 5 BbgPBWoG geschützten öffentlichen und privaten Interessen für den Fall, dass das Pflegeheim vorläufig weiterbetrieben werde, sich die Betriebsuntersagung aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweise. Hier würden die u.a. im Bereich der Qualität der Pflege festgestellten Mängel im Bescheid und in den jeweiligen Prüfberichten des Antragsgegners nachvollziehbar und umfangreich beschrieben. Die Antragstellerin habe deren Vorliegen in der mit Anlagen drei Leitz-Ordner umfassenden Antragschrift aber dezidiert bestritten. Zum Teil ergäben sich widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen, deren Aufklärung im gerichtlichen Eilverfahren weder geleistet werden könne noch müsse. Diese Erwägungen stellt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend in Frage. Die Beschwerde vermag mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt weiter aufklären müssen, nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der herrschenden Meinung (statt aller. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO 27. Auflage 2021, § 80 Rn. 125 m.zahlr.w.N.) davon ausgegangen, dass der Untersuchungsgrundsatz im Hinblick auf die Aufgaben des vorläufigen Rechtsschutzes und die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung in der Regel nur eine summarische Prüfung bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigenden privaten Interessen wie auch der Sach- und Rechtslage in der Hauptsache gebiete. Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, weshalb demgegenüber im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte erfolgen müssen. Der allgemein gehaltene Vortrag, die Antragstellerin habe schriftsätzlich eine Mehrzahl von (Zeugen-) Beweisen angeboten, die Beiziehung von Verwaltungs-/Behördenakten beantragt und Behauptungen und/oder Bewertungen, die deren pflegerisches Leistungssoll beträfen, unter Sachverständigenbeweis gestellt, sind hierfür nicht geeignet. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht das ihm hinsichtlich der Frage der Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich zustehende Ermessen allein rechtmäßig in der von der Antragstellerin geltend gemachten Weise hätte ausüben können. Zudem legt die Antragstellerin nicht dar, welche konkreten Tatsachen durch welche konkreten Maßnahmen das Verwaltungsgericht habe aufklären müssen. Nichts anderes gilt für den Vortrag, entstehe mit der Vollziehung ein Grundrechtseingriff, eine schwerwiegende Maßnahme oder führe die Vollziehung zu ähnlichen Zuständen, so müsse die Untersuchung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit auf der Grundlage einer vollständigen Rechtsprüfung unter Aufklärung des Sachverhalts ergehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in der Entscheidung, auf die sich die Antragstellerin mit diesem Vortrag bezieht, ausgeführt, bei einer drohenden erheblichen Grundrechtsverletzung dürfe eine Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausschließlich auf eine Folgenabwägung gestützt werden, wenn es nicht möglich sei, eine ggf. auch nur summarische Rechtmäßigkeitsprüfung in der für eine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit durchzuführen, doch müsse dargelegt werden, dass dies möglich gewesen sein soll (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2018 - 1 BvR 1401/18 -, NVwZ 2018, S. 1466 f., juris Rn. 5). An einer solchen Darlegung fehlt es vorliegend. b) Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, dass hinsichtlich der von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erfolgen müsste. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus, da die öffentlichen Interessen einer sofortigen Durchsetzung der Betriebsuntersagung überwögen. Insoweit sei zunächst die gesetzliche Wertung des § 24 Abs. 5 BbgPBWoG zu berücksichtigen, der einen Schutz der Bewohner von Einrichtungen wie derjenigen der Antragstellerin garantieren solle. Dieser gesetzlichen Wertung komme gerade bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens erhebliches Gewicht zu (unter Berufung auf VGH München, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 46). Erweise sich die Betriebsuntersagung im Hauptsacheverfahren als unrechtmäßig habe die Antragstellerin zwar eine erhebliche Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG sowie des durch Artikel 14 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu erleiden. Der Eingriff werde aber dadurch abgemildert, dass die Antragstellerin Teil einer Unternehmensgruppe sei, die neben der streitgegenständlichen Einrichtung weitere Pflegeheime betreibe, so dass eine Existenzgefährdung der Antragstellerin auch bei Aufrechterhaltung der Betriebsuntersagung nicht ernsthaft in Rede stehe. Hinzu komme, dass die danach letztlich allein verbleibenden wirtschaftlichen Interessen zum einen typische Folge der Heimschließung seien, so dass sie bereits bei der gesetzgeberischen Entscheidung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung Berücksichtigung gefunden hätten, und zum anderen im Wege der Amtshaftung jedenfalls teilweise wieder gut gemacht werden könnten (unter Berufung auf VGH München, Beschluss vom 29. September 2011 - 12 CS 11.2022 -, juris Rn. 101). Im umgekehrten Fall, also bei Aussetzung der Vollziehung und im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erkannter Betriebsuntersagung, würde sich für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Gefährdung des Wohls der dort untergebrachten Pflegebedürftigen fortsetzen und damit ein Zustand irreversibler Verletzungen ihrer Grundrechts jedenfalls aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der entsprechenden staatlichen Schutzpflicht ergeben. Außerdem sei das öffentliche Interesse daran zu berücksichtigen, dass sowohl die Bewohner als auch die Allgemeinheit darauf vertrauen dürften, dass Einrichtungen wie diejenige der Antragstellerin sorgfältig überwacht und Pflegemängel nicht hingenommen würden, sondern ihnen effektiv begegnet werde. Gerade ältere und pflegebedürftige Menschen seien hierauf zur Wahrung ihrer Rechte angewiesen, zumal sie sich oft selbst nicht mehr gegen Mängel zur Wehr setzen könnten. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Der allgemeine Hinweis darauf, wonach bei offenen Erfolgsaussichten in der Regel die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu gewähren ist, wenn eine sofort vollziehbare Untersagung die Existenz eines Unternehmens gefährde (unter Hinweis auf W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO 27. Auflage 2021, § 80 Rn. 152, der auf den Beschluss des VGH Mannheim vom 10. Juli 2006 - 9 S 519/05 -, juris Rn. 12 verweist), ist insoweit unzureichend. Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung angeführten Gründe sind damit nicht in Frage gestellt. Hinzu kommt, dass es bei dem in der zitierten Kommentarstelle angeführten Beschluss nicht um die Anordnung, sondern um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ging, so dass der dortigen Fallkonstellation gerade keine § 24 Abs. 5 BbgPBWoG vergleichbare gesetzliche Wertung zugrunde lag. Nichts anderes gilt, soweit die Antragstellerin geltend macht, Regelungen, die die Hauptsache vorwegnähmen, seien im Wege vorläufigen Rechtsschutzes nur in Fällen unabdingbarer Notwendigkeit zulässig und nur dann, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg in der Hauptsache spreche. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts vermag dies nicht zu ersetzen. Auch der Hinweis der Antragstellerin auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2011 - 1 BvR 1611/11 - (NVwZ 2012, S. 104 ff.) führt insoweit nicht weiter. Zwar führt das Bundesverfassungsgericht zu den Voraussetzungen für Beschränkungen der Berufsfreiheit im Sofortvollzug aus, dieser sei nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Betroffenen ausgehen werde. Auch der gesetzlich angeordnete Sofortvollzug könne vielmehr nur dann aufrechterhalten werden, wenn überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigten, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Sodann heißt es allerdings weiter: Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, hänge von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Im Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs sei bei der Gesamtwürdigung die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu berücksichtigen. Die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbänden, seien regelmäßig nur dann beachtlich, wenn sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden hätten (a.a.O., juris Rn. 13). Hier hat das Verwaltungsgericht auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abgehoben und überdies darauf abgestellt, dass die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit typische Folge jeder Heimschließung sei und bereits bei der gesetzgeberischen Entscheidung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung Berücksichtigung gefunden hätte. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Ebenso wenig befasst sich die Beschwerde mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten Aspekt einer drohenden Grundrechtsbeeinträchtigung der Heimbewohner bei dessen Weiterbetrieb. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).