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Urteil

OVG 6 B 6/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0328.OVG6B6.21.00
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Leitsätze
Zum Gebot der Staffelung der Elternbeiträge nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und nach dem Betreuungsumfang (§ 17 Abs. 2 KitaG Bbg ).(Rn.12) (Rn.13) (Rn.17)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. September 2020 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Gebot der Staffelung der Elternbeiträge nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und nach dem Betreuungsumfang (§ 17 Abs. 2 KitaG Bbg ).(Rn.12) (Rn.13) (Rn.17) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. September 2020 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger kann die Aufhebung der angegriffenen Beitragsbescheide vom 1. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2017 nicht beanspruchen. 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die der Beitragserhebung zugrunde liegende Elternbeitragssatzung gegen das Staffelungsgebot aus § 17 Abs. 2 KitaG verstoße. Danach sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift legt eine Staffelung nach der Zahl der Kinder eine Beitragsgestaltung nahe, bei der die Beiträge für weitere Kinder niedriger sind. Dies entspricht Sinn und Zweck der Regelung, die mit der Zahl der Kinder steigende Belastung auszugleichen. Demgemäß hat der Senat entschieden, dass eine Beitragssatzung, die lediglich zwischen einem und mehreren Kindern unterscheidet, gegen § 17 Abs. 2 KitaG Bbg verstößt (Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017 – OVG 6 B 1.16 – juris Rn. 17). Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 KitaG Bbg ist jedoch nicht in dem Sinne gemeint, dass für jedes weitere Kind nur ein konstant weiter sinkender Beitrag in Betracht kommt. Insoweit ist dem Satzungsgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, auf welche Weise er eine Entlastung kinderreicher Familien nach der Zahl der Kinder herbeiführt. Zwar steht dem Satzungsgeber an dieser Stelle keine vergleichbare Vergröberung und Typisierung wie bei der Ausfüllung des Einkommensbegriffs zu (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 20). Das Gesetz schreibt aber nicht im Einzelnen vor, auf welche Weise eine Staffelung zu erfolgen hat. Insofern verbleibt ein Gestaltungsspielraum der Gemeinden. Das gilt für die Höhe der Reduzierung wie für die Frage, ob die Reduzierung mit der Zahl der Kinder linear fortgeschrieben wird oder sich verändert, also ansteigt oder abnimmt (Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 6.17 – juris Rn. 39). Hiervon ausgehend ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Staffelung der Elternbeiträge nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, wie sie in der Kita-Satzung vom 12. Dezember 2001 vorgesehen ist, nicht sozialverträglich ist. b) Die angegriffene Kita-Satzung sieht eine Staffelung nach dem (Brutto-)Einkommen sowie dem Betreuungsumfang vor. Darüber hinaus enthält sie eine Staffelung nach der Zahl der Kinder, indem sie eine Ermäßigung der für das erste Kind vorgesehenen Betreuungsgebühren um 20 % für das zweite Kind und um 60 % für alle weitere Kinder vorsieht, wie sich aus den Tabellen in Anlage 1 der Kita-Satzung ergibt. Dies gilt jedoch nur, wenn mehrere Kinder der Gebührenpflichtigen in städtischen Kindertagesstätten oder Tagespflegestellen bzw. aufgrund eines dort zur Zeit nicht realisierbaren Betreuungsangebotes für Kinder mit Behinderungen in anderen Kommunen betreut werden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Kita-Satzung). Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, dass die Kita-Satzung aufgrund dieser Einschränkung dem Staffelungsgebot aus § 17 Abs. 2 KitaG nicht genüge, lässt es unberücksichtigt, dass der Satzungsgeber dem Gebot der Staffelung nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder bei der Berechnung des der Beitragsfestsetzung maßgeblichen Einkommens der Gebührenpflichtigen hinreichend Rechnung getragen hat. aa) Nach § 5 Abs. 1 der Kita-Satzung ist Einkommen im Sinne dieser Satzung die Summe der positiven Einkünfte der Gebührenpflichtigen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Für die im Haushalt von Personensorgeberechtigten lebenden Kinder wird das gemäß § 5 Abs. 1 und 3 ermittelte Jahreseinkommen um die zum 1. Januar des Beitragsjahres gültigen Beträge der Regelbetrag-Verordnung vom 06.04.1998 (BGBl I S. 668) in der jeweils gültigen Fassung gemindert (Absatz 3). Nachdem die Regelbetrag-Verordnung mit Wirkung zum 1. August 2009 aufgehoben wurde, sind die Mindestunterhaltsbeträge aus § 1612a BGB in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (MinUhV) zugrunde zu legen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes (§ 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser betrug monatlich in der ersten Altersstufe (Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 335 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 342 Euro ab dem 1. Januar 2017, in der zweiten Altersstufe (Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 384 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 393 Euro ab dem 1. Januar 2017 und in der dritten Altersstufe (Zeit vom 13. Lebensjahr an) 450 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 460 Euro ab dem 1. Januar 2017 (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MinUhV in der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Die Regelung des § 5 Abs. 4 der Kita-Satzung gilt auch für Kinder, die nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 der Kita-Satzung fallen, mithin nicht in einer städtischen Einrichtung betreut werden. Das gilt auch für die Regelung des § 5 Abs. 5 der Kita-Satzung, wonach bei nachgewiesenen Unterhaltszahlungen eine Minderung des zur Beitragsberechnung ermittelten Einkommens in Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Unterhaltsleistung erfolgt. Diese Satzungsregelung erfasst nicht im Haushalt der Personensorgeberechtigten lebende Kinder, für die tatsächlich Unterhaltsleistungen entrichtet werden. Dabei mindern auch Unterhaltsleistungen, die über den Mindestunterhaltsbeträgen nach § 1612a Abs. 1 BGB liegen, das für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Einkommen der gebührenpflichtigen Personensorgeberechtigten. Damit enthält die Satzung auch für Familien mit mehreren Kindern, die keine städtische Einrichtung besuchen, eine Staffelung der Elternbeiträge nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Soweit die Regelung des § 17 Abs. 2 KitaG nach ihrem Sinn und Zweck verlangt, grundsätzlich jedes einzelne Kind zu berücksichtigen, da die Staffelung nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder erkennbar die finanziellen Belastungen berücksichtigen will, die die Unterhaltspflicht für weitere Kinder mit sich bringt (vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 17), werden § 5 Abs. 4 und 5 der Kita-Satzung dieser Vorgabe gerecht. Die in diesen Regelungen vorgeschriebene Minderung des zur Beitragsberechnung ermittelten Einkommens greift für das erste und jedes weitere Kind in Höhe des Mindestunterhaltsbetrages oder der tatsächlichen Unterhaltsleistungen. Da die Satzung eine Staffelung nach dem (Brutto-)Einkommen in Stufen von 1.300 Euro vorsieht, führt der gem. § 5 Abs. 4 der Kita-Satzung vorzunehmende Abschlag der Mindestunterhaltsbeträge für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres in Höhe von 335 Euro monatlich bzw. 4.020 Euro jährlich (Betrag für 2016) zu einem Sprung von drei Stufen nach unten in der Einkommensstaffelung und einer dem entsprechenden prozentualen Ermäßigung des monatlichen Elternbeitrags. Bei einem Kind der zweiten Altersstufe beträgt der Abschlag der Mindestunterhaltsbeträge im Jahr 2016 jährlich 4.608 Euro und damit einem Sprung von vier Stufen nach unten in der Einkommensstaffelung. bb) Hiervon ausgehend hat der Beklagte bei der Ermittlung des klägerischen Einkommens zutreffend für die Tochter des Klägers (erste Altersgruppe) einen Betrag in Höhe von 4.020 Euro, für das Geschwisterkind der zweiten Altersgruppe einen Betrag in Höhe von 4.608 Euro und für das weitere Geschwisterkind der dritten Altersgruppe einen Betrag in Höhe von 5.400 Euro in Abzug gebracht (vgl. Bl. 34 d.A.). Der sich daraus ergebende Einkommensabschlag in Höhe von insgesamt 14.028 Euro führt zu einem Sprung von acht Stufen nach unten in der Einkommensstaffelung (vgl. Gebührentabelle für Krippenkinder im Alter 0 bis 3 Jahre, Anlage 1 der Kita-Satzung). Für die Betreuung der Tochter war somit nicht der in Anlage 1 der Kita-Satzung vorgesehene Höchstbetrag von 204,00 Euro pro Monat, sondern ein Elternbeitrag in Höhe von 152,00 Euro festzusetzen. 2. Die auf der Grundlage der Kita-Satzung ergangenen Beitragsbescheide sind auch im Übrigen rechtmäßig. Es ist mit Blick auf § 17 Abs. 2 KitaG nicht zu beanstanden, dass die Einstufung der Tochter des Klägers in die Stufe „Betreuungsbedarf bis 8 Stunden/Tag“ (vgl. Anlage 1 der Kita-Satzung) erfolgt ist, obwohl – dem ermittelten Bedarf entsprechend – unstreitig eine Betreuungszeit von lediglich sieben Stunden pro Tag bewilligt wurde (vgl. Feststellung zur Bedarfsprüfung vom 1. November 2016, VV Bl. 9). Die Festlegung von vier Beitragsgruppen (bis 6, bis 8, bis 10 und über 10 Betreuungsstunden pro Tag) hält sich im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können – insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen – durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Reglung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt. Den Beiträgen liegt insoweit eine Typisierung und Pauschalierung zugrunde, als die vier Beitragsgruppen jeweils über eine vorgegebene Betreuungszeit definiert werden und der jeweilige Beitrag nicht nur für eine bestimmte einzelne Betreuungsstundenzahl gilt, sondern für alle innerhalb der Gruppe liegenden Betreuungsstundenzahlen. Dies führt zwar zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der jeweiligen Beitragsgruppe, wenn der Beitrag zu den tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden ins Verhältnis gesetzt wird. Indes ist diese Ungleichbehandlung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. September 2018 – 12 A 847/17 – juris Rn. 91 ff.). Ohne Vorgabe bestimmter Betreuungsstundenzahlen und der damit einhergehenden Zusammenfassung unterschiedlicher Betreuungszeiten in einer Gruppe wäre eine praktikable Beitragserhebung nicht möglich, weil dann für jede einzelne Stundenzahl ein eigener Beitrag festgeschrieben werden müsste, was zu nicht mehr handhabbaren Elternbeitragstabellen führte (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 95). Dem Satzungsgeber steht es frei, bei der Staffelung nur so viele Stufen zu wählen, dass die Übersichtlichkeit und Verwaltungspraktikabilität gewährleistet bleiben (Kepert in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 90 Rn. 12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten um Elternbeiträge für die Betreuung der 2015 geborenen Tochter des Klägers in einer städtischen Kindertagesstätte für den Zeitraum vom 18. bis 31. Oktober 2016 in Höhe von 76,00 EUR und ab dem 1. November 2016 in Höhe von monatlich 152,00 EUR. Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheiden vom 1. November 2016 zu Elternbeiträgen heran. Den hiergegen von dem Kläger eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017 zurück. Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen ist die Satzung der S... zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen vom 12. Dezember 2001 (im Folgenden: Kita-Satzung). Nach deren § 4 Abs. 1 wird der Elternbeitrag nach dem Jahreseinkommen der Personensorgeberechtigten, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt. Werden mehrere Kinder der Gebührenpflichtigen in Kindertagesstätten oder Tagespflegestellender S... bzw. aufgrund eines in der S... zur Zeit nicht realisierbaren Betreuungsangebotes für Kinder mit Behinderungen in anderen Kommunen betreut, so reduziert sich die zu entrichtende Gebühr für das zweite Kind um 20 v. H. und alle weiteren Kinder um 60 v. H. Für die Reihenfolge ist das Alter der Kinder maßgebend. Das älteste Kind in einer Einrichtung entspricht bei der Gebührenermittlung dem ersten Kind. Eine Reduzierung der Gebühr ist jedoch höchstens bis zum Mindestbeitrag laut Gebührentabelle möglich (Absatz 3). Nach § 5 Abs. 1 der Kita-Satzung ist Einkommen im Sinne dieser Satzung die Summe der positiven Einkünfte der Gebührenpflichtigen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Für die im Haushalt von Personensorgeberechtigten lebenden Kinder wird das gemäß § 5 Abs. 1 und 3 ermittelte Jahreseinkommen um die zum 1. Januar des Beitragsjahres gültigen Beträge der Regelbetrag-Verordnung vom 06.04.1998 (BGBl I S. 668) in der jeweils gültigen Fassung gemindert (Absatz 3). Werden Unterhaltszahlungen nachgewiesen, erfolgt eine Minderung des zur Beitragsberechnung ermittelten Einkommens in Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Unterhaltsleistung (Absatz 4). Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 2020 die angegriffenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass § 4 Abs. 3 der Kita-Satzung mit Blick auf § 17 Abs. 2 KitaG, wonach die Beiträge der Eltern unter anderem nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kindern zu staffeln seien, rechtswidrig sei (UA S. 11 f.). Nach der Vorschrift des § 17 Abs. 2 KitaG sei nicht darauf abzustellen, ob auch das zweite und dritte Kind in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegen betreut werde bzw. in welcher Gemeinde es betreut werde. Es sei grundsätzlich jedes einzelne Kind zu berücksichtigten. Soweit der Beklagte mit § 4 Abs. 4 der Kita-Satzung die Sicherstellung ihres Betreuungsangebots bezwecke, handele es sich mit Blick auf § 17 Abs. 2 KitaG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG um eine unzulässige Differenzierung. Da es sich bei der Tochter um das dritte Kind des Klägers handele, hätte ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 61,00 EUR und nicht von 152,00 EUR festgesetzt werden müssen. Im Übrigen sei die Art und Weise der Staffelung nach dem Elterneinkommen in § 5 Abs. 4 und 5 der Kita-Satzung nicht zu beanstanden (UA S. 9 ff.). Das gelte auch für die Einstufung der Tochter in die Stufe „Betreuungsbedarf bis 8 Stunden/Tag“ in Anlage 1 der Kita-Satzung (UA S. 12). Gegen diese Entscheidung richtet sich die von dem Senat zugelassene Berufung des Beklagten, mit der dieser geltend macht, dass die Staffelung nach der Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder im Sinne von § 17 Abs. 2 KitaG und damit eine Entlastung von Familien mit mehreren Kindern durch die Regelungen in § 5 Abs. 4 und 5 der Kita-Satzung im Rahmen der Einkommensberechnung bewirkt werde. Die Beitragslast für die Betreuung der Kinder sinke aufgrund des danach vorzunehmenden Abschlags beim Elterneinkommen mit jedem hinzukommenden Kind, für das Unterhaltspflicht bestehe, stärker ab. Dem entsprechend sei bei der Beitragsfestsetzung für den Kläger ein Einkommensabschlag in Höhe von insgesamt 14.028 EUR für dessen drei Kinder berücksichtigt worden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. September 2020 – VG 10 K 1165/17 – zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger ist im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.