Urteil
OVG 6 A 13/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0517.OVG6A13.20.00
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu Einzelfragen der schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlung und zum Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für Aufenthaltsräume, die nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Belichtung entsprechen.(Rn.19)
(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Einzelfragen der schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlung und zum Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für Aufenthaltsräume, die nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Belichtung entsprechen.(Rn.19) (Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandelt und entschieden werden, weil die Beteiligten ihr schriftliches Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). I. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag zu 1. keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigungszahlung in Höhe von 64.800,00 EUR. 1. Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren der Klägerin ist der Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 in Verbindung mit dem Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ zum Vorhaben „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 20. Oktober 2009 (im Folgenden: PFB). Gemäß der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (S. 105 f.) sind für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die Vorrichtungen haben am Tag zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Innerhalb des Tagschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen. Zur Gewährleistung des Nachtschutzes sieht der Planergänzungsbeschluss in Teil A II Ziffer 5.1.3 PEB (S. 19) vor, dass für Schlafräume einschließlich der Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen sind. Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird. Innerhalb des Nachtschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen einschließlich geeigneter Belüftung an den Räumen Sorge zu tragen. Die Schutzauflagen geben demnach das Schutzniveau vor, das der Einhaltung der Schutzziele – dem Kommunikationsschutz am Tag und der Nachtruhe in der Nacht – dient. Nach der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 2 PFB (S. 108) hat der Betroffene gegenüber der Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes, soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 und 5.1.3 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Maßnahmen, die zur schallschutztechnischen Ertüchtigung der mehreren anspruchsberechtigten Aufenthaltsräume in dem klägerischen Einfamilienhaus erforderlich sind, um die planfestgestellten Lärmschutzziele zu erreichen, erfordern mit Kosten in Höhe von 48.189,11 EUR einen finanziellen Aufwand, der deutlich unter der sich bei 64.800 EUR befindenden Kappungsgrenze von 30 % des von der Beklagten zutreffend auf 216.000 EUR bezifferten Verkehrswertes liegt. 2. Die von der Klägerin gegen die schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung vom 10. August 2020 gerichteten Rügen greifen nicht durch. a) Ohne Erfolg wendet die Klägerin sich mit ihrem Vortrag, die Außenwände seien gar nicht gedämmt, gegen die Feststellung des Verkehrswertgutachtens, die wie folgt lautet: „Außenwände überwiegend nicht gedämmt verputzt nur Frontfassade o. ‚Garage‘“ (S. 17 des Verkehrswertgutachtens), wobei nach den Erläuterungen des Sachbeistands der Beklagten, einem Mitarbeiter der mit dem Gutachten beauftragten G..., die Abkürzung „o“ für das Wort „ohne“ steht. Die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass nach der Ausstattungsstandardtabelle des Leitfadens der Beklagten zur schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlung (dort S. 75) die in dem Verkehrswertgutachten hinsichtlich der Außenwände in Ansatz gebrachte Stufe 2 bedeutet, dass ein ein- oder zweischaliges Mauerwerk (z.B. aus Gitterziegeln oder Hohlblocksteinen) vorhanden ist, das verputzt und gestrichen oder mit einer Holzverkleidung versehen ist und einen nicht zeitgemäßen Wärmeschutz (vor ca. 1995) darstellt (zur Bedeutung des Leitfadens im Rahmen der Verkehrswertermittlung s. Senatsurteil vom 22. November 2018 – OVG 6 A 1.16 – juris Rn. 45 ff.). Die Klägerin ist der in der mündlichen Verhandlung erörterten Annahme, dass mit dieser Einstufung die Beschaffenheit der Außenwände zu dem für die Verkehrswertermittlung maßgeblichen Stichtag am 18. Februar 2016 zutreffend erfasst ist, nicht weiter entgegen getreten. Die Einstufung entspricht im Übrigen der Baubeschreibung im Bauantrag für den Anbau vom 23. April 2013, in der die Außenwände als „2-schaliges Mauerwerk Bestand, Anbau aus Porotonmauerwerk 36,5 cm“ beschrieben werden. Es bestehen nach allem keine belastbaren Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Erfassung der Außenwände. b) Die Rüge der Klägerin, das Dach sei zu Unrecht bezogen auf seinen Erhaltungszustand als neuwertig eingestuft worden (Seite 17 des Verkehrswertgutachtens), greift nicht durch. Die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass bei einer Verkehrswertermittlung, die zu einem in der Vergangenheit liegenden Wertermittlungsstichtag erfolgt, der Verkehrswertgutachter unter anderem auf die Angaben des Eigentümers angewiesen ist, in welchem Zustand sich das Wohngebäude zu dem Stichtag befand. Das gilt insbesondere, wenn der zum Stichtag vorhandene Zustand nicht mehr vorhanden ist. Die Klägerin hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Verkehrswertgutachter die bei der Objektbesichtigung am 19. Dezember 2019 von der Klägerin getätigten Angaben zum Zustand des gesamten Daches im Februar 2016 unzutreffend erfasst haben könnte. Hierzu hätte sie etwa Handwerkerrechnungen vorlegen können, aus denen sich ergibt, zu welchem Zeitpunkt das Dach des Haupthauses erneuert worden ist. Die bei der Objektbesichtigung gemachten Lichtbildaufnahmen sind für den Zustand des Daches im Februar 2016 jedenfalls insoweit aussagekräftig, als erkennbar ist, dass der bereits vor dem Stichtag fertiggestellte Anbau über eine neuwertige Bedachung verfügt. Selbst wenn den Vortrag der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung, sie habe im Zuge der Errichtung des Anbaus nur diesen neu abgedeckt, das Dach des Bestandsbaus habe sie erst im Jahr 2019 nach einem Wasserschaden auf der linken Hausseite zu sanieren begonnen, zugrunde legt, führt dies nicht zum Erfolg der auf eine Entschädigungszahlung gerichteten Klage. Der Sachbeistand der Beklagten hat auf Nachfrage des Gerichts, wie das Dach nach der Ausstattungsstandardtabelle des Leitfadens zu bewerten sei, wenn man den nunmehr von der Klägerin geschilderten Zustand annehmen würde, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass in diesem Fall eine Art Mischkalkulation vorzunehmen wäre. Der Anbau wäre mit Stufe 4 zu bewerten, während das alte Dach voraussichtlich mit Stufe 2 bis 2,5 zu bewerten wäre, jedenfalls nicht schlechter. Wenn man von einem Verhältnis von einem Drittel für den Anbau und von zwei Dritteln für das Haupthaus ausginge, ergäbe dies im Ergebnis – wie auch schon in dem Verkehrswertgutachten angenommen – eine Einschätzung nach Stufe 3. In diesem Fall würde der Unterhaltungszustand als teilweise neuwertig eingestuft werden müssen (siehe dazu Tabelle auf S. 27 des Verkehrswertgutachtens). Die Herabstufung des Modernisierungszustandes des Daches würde dazu führen, dass die Restnutzungsdauer des gesamten Hauses zwei Jahre geringer anzusetzen wäre. Bezogen nur auf das Gebäude würde dies einen Abzug von rund 3% bedeuten. Bezogen auf den gesamten Verkehrswert sei von einem Drittel für das Grundstück und von zwei Dritteln für das Gebäudes auszugehen, so dass sich der Verkehrswert voraussichtlich um ca. 2% verringern würde. Dem ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten. Diese Angaben des Sachbeistands der Beklagten, bei denen es sich um auf Erfahrungswerten beruhende Schätzungen handelt, zeigen, dass bei Zugrundelegung des von der Klägerin behaupteten Zustand des Daches im Februar 2016 der Verkehrswert um einen Betrag in Höhe von 4.320 EUR auf 211.680 EUR zu reduzieren wäre. Die für den Entschädigungsanspruch maßgebliche Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes läge dann bei 63.504 EUR und damit nach wie vor weit über dem von der Beklagten ermittelten Kostenerstattungsanspruch für Schallschutzvorkehrungen. c) Soweit die Klägerin geltend macht, dass entgegen der Annahme des Gutachtens nicht mehr als ein Bad vorhanden sei, da das im ersten Obergeschoss im Bereich des Haupthauses vorgesehene Badezimmer bis heute nicht fertiggestellt sei, sondern sich im Rohbau befinde, greift auch dies nicht durch. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zutrifft, dass das Bad im ersten Obergeschoss zum Stichtag nicht benutzbar gewesen sei, weil dort z.B. Rohre geplatzt und im Jahr 2016 die Sanitäranlagen herausgerissen gewesen seien, führt dies nicht zu einer Korrektur des Verkehrswertes. Der Sachbeistand der Beklagten hat zur Überzeugung des Senats erläutert, dass die Einstufung des Unterhaltungszustands für die Sanitäreinrichtungen (mehr als ein Bad) auf Seite 17 des Gutachtens als neuwertig darauf beruhe, dass die Sanierung des Bades in dem für die fehlende Fertigstellung angesetzten Betrag von -15.000 Euro (vgl. S. 30 des Gutachtens) enthalten sei, mit anderen Worten bei der Objektbeschreibung die Sanierung schon mit unterstellt worden sei. Angenommen, das Bad im ersten Obergeschoss wäre nach der Ausstattungsstandardtabelle des Leitfadens mit der Stufe 1 zu bewerten gewesen, wäre – anders als bei der Bewertung des Daches – keine „Mischkalkulation“ mit dem neuwertigen Bad im Erdgeschoss vorgenommen worden. Ein Bad der Stufe 1 finde immer Berücksichtigung über den Betrag für die fehlende Fertigstellung und werde bei der Zustandsbeschreibung als schon abgeschlossene Sanierung mit neuwertig unterstellt. Dem entspricht, dass in dem Verkehrswertgutachten ausgeführt wird, dass die Wertermittlung in der Regel zustandsnah erfolge. Sofern dennoch Wertabschläge für Investitionen (z.B. unterstellte durchzuführende Modernisierungen) vorgenommen würden, beziehe sich die Einschätzung des Ausstattungsstandards auf den Zustand nach Investition (vgl. Seite 17 des Gutachtens, dort 2. Absatz). d) Die nicht weiter substantiierte Rüge der Klägerin, dass eine Diskrepanz bei den Normalherstellungskosten vorliege, greift ebenfalls nicht durch. Zwar trifft es zu, dass die Normalherstellungskosten in dem ursprünglichen Verkehrswertgutachten mit 835 EUR/m² angesetzt worden sind, während sie in dem überarbeiteten Verkehrswertgutachten 920 EUR/m² betragen (zu den Normalherstellungskosten s. Senatsurteil vom 22. November 2018, a.a.O., Rn. 54). Hierzu hat der Sachbeistand der Beklagten zur Überzeugung des Senats in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass in beiden Gutachten von dem Gebäudetyp 1.01 (vgl. dazu Leitfaden der Beklagten S. 77) ausgegangen worden sei. In dem ersten Gutachten sei eine Vollunterkellerung berücksichtigt worden, in dem zweiten Gutachten hingegen die – unstreitig vorhandene – Teilunterkellerung. Die Berücksichtigung der Teilunterkellerung habe zur Folge, dass der Gebäudewert um ca. 30.000 Euro gesunken sei (vgl. Verkehrswertgutachten vom 30. Dezember 2019 S. 23 sowie Verkehrswertgutachten vom 10. August 2020 S. 24). Das sei darauf zurückzuführen, dass bei einer geringeren Bruttogrundfläche höhere Normalherstellungskosten pro Einheit entstünden, mit anderen Worten der relative Normalherstellungskostenwert steige. Diese nachvollziehbaren Ausführungen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt. e) Ebenso wenig ist die weitere Einwendung der Klägerin substantiiert, dass eine Diskrepanz hinsichtlich der in den beiden Verkehrswertgutachten angesetzten Alterswertminderung bestehe (erstes Verkehrswertgutachten S. 23: 100.568 EUR, überarbeitetes Verkehrswertgutachten S. 24: 82.335 EUR). Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sich diese Diskrepanz daraus ergibt, dass in dem überarbeiteten Verkehrswertgutachten – wie von der Klägerin begehrt – mit einer geringeren Flächenzahl gerechnet wurde. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. f) Soweit die Klägerin bezogen auf den Anbau rügt, dass einbezogene Sonderausstattungen nicht zum Tragen kommen dürften, hat sie in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie damit die mit 500 Euro in dem neuen Gutachten berücksichtigte Eingangsüberdachung meine (Seite 29 des Gutachtens). Der Einwand greift nicht durch, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass die im ersten Verkehrswertgutachten unberücksichtigt gebliebene Eingangsüberdachung, die sich an dem neu errichten Anbau befindet, zum Wertermittlungsstichtag bereits vorhanden gewesen sei. g) Ohne Erfolg bleibt auch die nicht weiter substantiierte Rüge der Klägerin, der für die fehlende Fertigstellung angesetzte Betrag von -15.000 Euro sei mit Blick auf noch ausstehende Arbeiten an der Terrasse, am Außenputz etc. zu niedrig bemessen. Nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachbeistands der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind in dem Abzugsbetrag hinsichtlich der ausstehenden Arbeiten an der Fassade nur die Kosten für die reine Instandsetzung, nicht aber für die Wärmedämmung enthalten. Die Kosten für das reine Verputzen von der rückseitigen Fassade und der Garage seien auf ca. 7.000 Euro zu schätzen. Für das noch zu sanierende Badezimmer im 1.OG, das – zusammen mit dem weiteren Bad im Erdgeschoss – in dem Verkehrswertgutachten mit der Stufe 3,5 bewertet wird, seien ca. 10.000 Euro aufzuwenden. Legt man zugunsten der Klägerin diese – nur geschätzten – Kosten zugrunde, wäre der Betrag für die fehlende Fertigstellung um 2.000 EUR auf 17.000 EUR zu erhöhen mit der Folge, dass der Verkehrswert um weitere 2000 EUR von 211.680 EUR auf 209.680 EUR nach unten zu korrigieren wäre. Eine derartige Reduzierung des Verkehrswertes führt aus den oben bereits genannten Gründen nicht zu dem für den Entschädigungsanspruch erforderlichen Erreichen der Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es zudem nicht zu beanstanden, dass die Kosten für eine Sanierung der Terrasse, die nach ihren Angaben aus aufgehäuftem Bauschutt und darüber gelegten Pflastersteinen bestehe und langsam absinke, in dem Abzugsbetrag nicht berücksichtigt worden sind. Insoweit hat der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Terrasse in die Bestandsaufnahme – anders als das noch nicht sanierte Badezimmer im 1. OG (s.o.) – nicht werterhöhend eingeflossen ist. Im Übrigen hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt bzw. nachgewiesen, dass mit Blick auf den hier maßgeblichen Wertermittlungsstichtag Kosten für die Sanierung der Terrasse hätten berücksichtigt werden müssen. 3. Auch die von der Beklagten vorgenommene schalltechnische Objektbeurteilung vom 19. November 2019 ist nicht zu beanstanden. a) Soweit die Klägerin rügt, dass die in der Anspruchsermittlung vom 11. November 2016, dort Seite 7, unter Ziffer 2.03.07.01.13 enthaltene Position „Aufpreis Prüfung Fenster“ in Höhe von 3.775,00 Euro im aktuellen Leistungsverzeichnis vom 19. November 2019 ersatzlos entfallen sei, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und zur Überzeugung des Senats erläutert, dass diese Position im Jahr 2016 noch notwendig gewesen sei, weil für hochdämmende Fenster ein Einzelprüfnachweis habe geführt werden müssen, ob der entsprechende Schalldämmwert erreicht werde. Bei den heute verwendeten Fenstern sei dies nicht mehr erforderlich, da diese über ein allgemeines Prüfzeugnis vom Hersteller verfügten. Das gelte jedenfalls für den hier in Rede stehenden Fenstertyp. Dem ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten. b) Die Klägerin kann auch mit ihrer Rüge, die Beklagte habe fehlerhafte Dämmwerte der Außenwände zugrunde gelegt, nicht durchdringen. Die Beklagte hat bereits in ihrer Klageerwiderung nachvollziehbar dargelegt, dass in der aktuellen Anspruchsermittlung die Dämmwerte der Außenwände von den ursprünglich angenommenen 56 dB auf 53 dB nach unten korrigiert worden seien, so dass die Rüge der Klägerin überholt sei. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegen getreten. Im Übrigen ist der Anspruchsermittlung zu entnehmen, dass nach den von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen die vorgesehenen Schallschutzvorkehrungen dazu führen werden, dass in den Innenräumen die planfestgestellten Schutzziele eingehalten werden (vgl. Anlage 3 der schalltechnischen Objektbeurteilung vom 19. November 2019). c) Zu der Rüge der Klägerin, es sei bei dem Wohnzimmer im Erdgeschoss (Raum A1) nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass ein Schalleintrag über das darüber befindliche Arbeitszimmer (Raum A2) stattfinden könne, da die Räume mit einer Treppe verbunden seien, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass diesem Umstand bei der schalltechnischen Objektbeurteilung Rechnung getragen worden sei. Dies ergibt sich auch aus dem außergerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 18. April 2018, wonach der Schalleintrag über die Treppenöffnung zu vernachlässigen sei, da sich darüber ein ausgebautes Dachgeschoss befinde. Damit ist nach den ergänzenden Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung das ausgebaute 1. OG des Einfamilienhauses gemeint. Im Übrigen sprechen auch hier die schalltechnischen Berechnungen des von der Beklagten beauftragten Ingenieurbüros dafür, dass die planfestgestellten Schallschutzziele in dem Wohnzimmer mit Hilfe der vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen erreicht werden (vgl. Anlage 3 der schalltechnischen Objektbeurteilung vom 19. November 2019). Zudem steht es nach den Darlegungen der Beklagten den Betroffenen frei, im Nachhinein nachzuweisen, dass die Maßnahmen unzureichend waren. d) Soweit die Klägerin erstmals geltend macht, dass die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Innenwanddämmung für das Kinderzimmer A4 im ersten Obergeschoss zu klein sei, hat die Beklagte nachvollziehbar erläutert, dass in dem Kinderzimmer mit Blick auf die Auswirkungen des einzubauenden Lüfters und die großflächige Dachschräge höhere Schutzmaßnahmen erforderlich seien als im Wohnzimmer, das ausschließlich über gemauerte Außenwände verfügt. Aus diesem Grund seien nach Anlage 3 der schalltechnischen Objektbeurteilung vom 19. November 2019 für den Raum A4 Dämmmaßnahmen an der Außenwand erforderlich. Dazu hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verhalten. e) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass der im Erdgeschoss befindliche Abstellraum anspruchsberechtigt sei, da dieser von ihr als Küche genutzt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antrag auf Schallschutz vom 20. April 2016 war nicht auf eine schalltechnische Ertüchtigung auch dieses Raumes gerichtet, sondern lediglich auf zwei Schlafräume und zwei Wohnräume. Einer Anspruchsberechtigung steht zudem entgegen, dass der Raum ausweislich der für den An- und Umbau des Einfamilienhauses erteilten Baugenehmigung vom 28. Juli 2014 ausdrücklich als neben der Küche gelegener Abstellraum bezeichnet ist (vgl. von der Baugenehmigungsbehörde grün gestempelter Grundriss Erdgeschoss). Die Klägerin hat weder substantiiert vorgetragen noch ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich, dass der 7,90 m² große Abstellraum eine Wohnküche darstellt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr eingeräumt, dass der Abstellraum nicht zur Einnahme von Mahlzeiten diene und in diesem auch nicht ein Großteil der familiären Kommunikation stattfinde (vgl. zu Wohnküchen Senatsurteil vom 3. Juli 2018 – OVG 6 A 1.17 – juris Rn. 32 ff.). Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise substantiierten Einwand berufen, dass über den Abstellraum Schalleintrag in die neben diesem gelegene Wohnküche stattfinde. Hierfür bestehen angesichts des Umstands, dass der Abstellraum vor allem über Außenwände und nur ein Fenster verfügt, keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Klägerin lässt zudem unberücksichtigt, dass die oben genannte Baugenehmigung zwischen dem Abstellraum und der Küche eine Tür vorsieht (vgl. Grundriss Erdgeschoss). Im Übrigen hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass in der Wohnküche die planfestgestellten Lärmschutzziele nach Einbau der vorgesehenen Schallschutzvorkehrungen nicht eingehalten werden könnten. f) Soweit die Klägerin rügt, die vorgesehenen Schalldämmlüfter entsprächen nicht dem neuesten technischen Stand, trifft dies nicht zu. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 ausdrücklich erklärt, dass neue Schalldämmlüfter verbaut werden können und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen werden. Dies hat sie auch in der Klageerwiderung nochmals bekräftigt. Diese Mehrkosten führen nicht dazu, dass vorliegend die Kappungsgrenze von 30 % des schallschutzbezogenen Verkehrswertes überschritten würde, da die aktuelle Kostenermittlung diese Lüfter unstreitig bereits berücksichtigt. g) Die Beklagte lehnt zu Recht eine Anspruchsberechtigung für die beiden im 1. OG des Wohnhauses befindlichen Räume A2 (Arbeitszimmer) und A3 (Gästezimmer) ab. Bei den beiden Räumen handelt es sich nach zutreffender Einschätzung der Beklagten nicht um schützenswerten Wohnraum im Sinne der Schallschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (Tagschutz) und in Teil A II Ziffer 5.1.3 (Nachtschutz). aa) Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zählen zu den Wohnräumen alle Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und die am 15.05.2000 in bereits errichteten Gebäuden liegen oder auf zu diesem Zeitpunkt bebaubaren Grundstücken in Gebäuden errichtet werden. Der genannte Stichtag 15.05.2000 wurde im Hinblick auf das Datum des Beginns der ersten Auslegung der Planfeststellungsunterlagen festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt konnte jeder Betroffene die Auswirkungen des Vorhabens erkennen (Teil C Ziffer 10.1.8.3.1 PFB S. 655 f.). Zwar mögen die Räume nach ihrer tatsächlichen Nutzung dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. bb) Die Beklagte kann sich jedoch mit Erfolg darauf berufen, dass den Räumen die objektive Eignung für eine Wohnnutzung fehlt, da sie nicht den bauordnungsrechtlichen Vorgaben an die Belichtung entsprechen. Ob ein Gebäude rechtmäßig errichtet ist, richtet sich zunächst nach dem Inhalt der Baugenehmigung bzw. den dieser zugrunde liegenden Angaben in den Bauvorlagen. Dem entspricht die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zum Tagschutz, wonach bei Gebäuden, die ohne die erforderliche Baugenehmigung und auch materiell baurechtswidrig errichtet wurden oder genutzt werden, kein Anspruch auf Durchführung von Schallschutzmaßnahmen oder Kostenerstattung besteht (Teil C Ziffer 10.1.8.3.1 PFB S. 656). Soweit die Schutzauflagen ihrem jeweiligen Schutzzweck entsprechend (tags: Kommunikationsschutz, nachts: Nachtruhe) auf einzelne Räume bezogen sind, die in der Nebenbestimmung der Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB enthaltene Regelung jedoch auf das gesamte Gebäude abstellt, dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass eine Baugenehmigung in der Regel für das gesamte Gebäude erteilt wird. Die Regelung in Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus. Das Arbeitszimmer und das Gästezimmer sind abweichend von der Baugenehmigung für den An- und Umbau des Einfamilienhauses vom 28. Juli 2014 errichtet worden und werden auch nicht der Genehmigung entsprechend genutzt. Nach der Baugenehmigung handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Räumen nicht um zwei Räume, sondern um einen großen Raum, dessen Nutzung mit „Raum“ angegeben ist (vgl. von der Baugenehmigungsbehörde grün gestempelter Grundriss Dachgeschoss). Die Beurteilung, ob die abweichend von der Baugenehmigung errichteten und genutzten Räume A2 und A3 genehmigungsfähig wären, richtet sich nach § 47 Abs. 2 BbgBO in der aktuellen Fassung (entspricht § 40 Abs. 2 BbgBO 2008). Danach müssen Aufenthaltsräume ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens ein Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben. Die Beklagte hat angenommen, dass die Netto-Grundfläche des Gästezimmers (A3) 14,28 m² beträgt, so dass die Fensterfläche mindestens 1,79 m² betragen müsste. Die vorhandene Fensterfläche beträgt jedoch lediglich 0,82 m². Das Arbeitszimmer (A2) weist eine Netto-Grundfläche von 18,17 m² auf, so dass die Fensterfläche mindestens 2,27 m² betragen müsste. Die vorhandene Fensterfläche beläuft sich jedoch lediglich auf 1,5 m². Diesem in der mündlichen Verhandlung erörterten Befund ist die Klägerin nicht weiter entgegen getreten. Damit ist eine Wohnnutzung der beiden Räume nicht genehmigungsfähig. Das Arbeitszimmer und das Gästezimmer sind somit keine anspruchsberechtigten Wohnräume im Sinne der planfestgestellten Lärmschutzauflagen. Die von der Beklagten ermittelten Kosten für Schallschutzvorkehrungen erreichen nicht die Kappungsgrenze von 30 % des Verkehrswertes, so dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht besteht. II. Das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Klageziel hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.666,95 EUR an ihre Rechtsschutzversicherung. Zum Einen ist die Klage bereits unzulässig, weil die Klägerin den Erstattungsanspruch nicht aus eigenem Recht und in eigenem Namen geltend macht, sondern in Prozessstandschaft seiner Rechtsschutzversicherung, die er nicht nachgewiesen hat. Zum Anderen ist sie auch unbegründet. Der Anspruch lässt sich - ungeachtet der Frage, wer ihn gerichtlich geltend macht - schon deshalb nicht gemäß § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB als Verzugsschaden geltend machen, weil die Beklagte nicht dazu verpflichtet ist, die mit der Klage begehrte Entschädigung zu leisten. III. Auch der Hilfsantrag muss erfolglos bleiben. Er ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGO mit Blick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig, weil das auf Erstellung einer neuen schalltechnischen Objektbeurteilung gerichtete Begehren durch Leistungsklage erreicht werden kann. Die Klage ist zudem unbegründet, weil die von der Beklagten zugrunde gelegte schalltechnische Objektbeurteilung vom 19. November 2019 aus den unter I. dargelegten Gründen nicht zu beanstanden ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C... in 1... Blankenfelde-Mahlow, das in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt. Das Grundstück ist mit einem ca. 1939 errichteten Einfamilienhaus bebaut. Auf ihren auf Erstattung der Aufwendungen für Schallschutz gerichteten Antrag ermittelte die Beklagte durch Verkehrswertgutachten vom 30. Dezember 2019 für das Grundstück einen schallschutzbezogenen Verkehrswert von 238.000 EUR, der mit weiterem Verkehrswertgutachten vom 10. August 2020 auf 216.000 EUR korrigiert wurde. Den Aufwand für Schallschutzeinrichtungen für schützenswerte Aufenthaltsräume des Einfamilienhauses bemaß die Beklagte nach schalltechnischer Objektbeurteilung vom 19. November 2019 mit 48.189,11 EUR. Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die schalltechnische Objektbeurteilung sei teilweise unzutreffend. Ihr stehe ein Anspruch auf Schallschutz auch für die von der Beklagten nicht berücksichtigten Räume A2 (Arbeitszimmer) und A3 (Gästezimmer) im 1. OG ihres Wohnhauses zu. Für die Außenwände seien fehlerhafte Dämmwerte zugrunde gelegt worden, der Schalleintrag zwischen dem Raum A1 (Wohnzimmer) im Erdgeschoss und dem Raum A2 über die vorhandene Treppenverbindung sei unberücksichtigt geblieben, die vorgesehene Schalldämmlüfter entsprächen nicht dem neuestes technischen Stand und die in der ursprünglichen Anspruchsermittlung aus dem Jahr 2016 enthaltene Aufpreisprüfung für Kunststofffenster sei herausgenommen worden. Der Verkehrswert sei nach wie vor zu hoch angesetzt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Außenwände gar nicht gedämmt seien, der Unterhaltungszustand des Daches zum Stichtag im Februar 2016 nicht neuwertig gewesen sei und nicht zwei, sondern nur ein Badezimmer vorhanden gewesen sei. Das neue Verkehrswertgutachten gehe im Unterschied zu dem ersten Gutachten von höheren Normalherstellungskosten und einem geringeren Betrag für die Alterswertminderung aus. Der Abzug für die fehlende Fertigstellung in Höhe von 15.000 EUR sei zu niedrig bemessen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 64.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.666,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die D... (Schadensnummer 2...) zu zahlen, 3. hilfsweise festzustellen, dass für ihr Objekt, C..., 1... Blankenfelde-Mahlow, eine neue schalltechnische Objektbeurteilung zu erstellen ist, welche unter Umsetzung des Schallschutzkonzeptes nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses sämtliche notwendigen Kosten für die schallschutztechnische Ertüchtigung beinhaltet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet, da sowohl die Anspruchsermittlung als auch die Verkehrswertermittlung nicht zu beanstanden seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen, die Gegentand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.