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Beschluss

OVG 6 S 7/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0316.OVG6S7.21.00
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Leitsätze
Bei jungen Volljährigen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und denen als Kinder bzw. und Jugendliche ggf. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) zu gewähren ist, kommt Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII (juris: SGB 8) auch dann in Betracht, wenn mit der Vollendung des 21. bzw. 27. Lebensjahres nicht der Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern lediglich der Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe sein Ende findet.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller als jungem Volljährigen vorläufig bis zum 30. Juni 2021 Eingliederungshilfe gemäß § 41 in Verbindung mit § 35a SGB VIII als sonstige ambulante Eingliederungshilfe in Form von sechs Wochenstunden ASF/IAF, zehn Wochenstunden ambulante Einzelfallhilfe sowie Beschäftigungs- und Förderbereich Tagesstruktur (BFBTS) zu gewähren. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der vorliegenden Beschwerde. Diese hat keinen Erfolg. Die vom Oberverwaltungsgericht allein zu prüfenden dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen eine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Eilbeschlusses nicht. Der Antragsgegner meint, das Verwaltungsgericht gehe irrtümlich davon aus, dass die Eingliederungshilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII den Zielen der Persönlichkeitsentwicklung und der eigenverantwortlichen Lebensführung dienten. Hierzu gehörten Kompetenzen wie z.B. Entscheidungen zur eigenen Lebensführung zu treffen und dafür selbst Verantwortung zu übernehmen. Das komme für den Antragsteller, bei dem ein nonverbaler frühkindlicher Autismus und eine tiefgreifende Entwicklungsstörung vorliegt, nicht in Betracht. Ein Zuwachs an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit im erforderlichen Sinne sei von diesem nicht zu erwarten. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die von dem Antragsteller begehrten Eingliederungshilfen stattdessen (lediglich) der Erlangung von mehr Eigenständigkeit bei lebenspraktischen Tätigkeiten und Handgriffen dienten. Das zeige sich auch an den vom Verwaltungsgericht angeführten Entwicklungsfortschritten (z.B. Geschirrspüler ausräumen, Gemüse waschen und schneiden, Müll raustragen, Toilettenbenutzung, An- und Auskleiden, Aufräumen, Raumwechsel, Essensituationen, Botengänge etc.). Der Sache nach macht der Antragsgegner damit geltend, die dem Antragsteller zugesprochenen Jugendhilfemaßnahmen seien nicht „notwendig“ im Sinne des § 41 SGB VIII. Der Begriff der Notwendigkeit wird regelmäßig im Sinne einer Erforderlichkeit verstanden, der die Geeignetheit der Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung voraussetzt. Für die Geeignetheit ist es ausreichend, dass das gewählte Mittel die abstrakte Möglichkeit bietet, den Zweck zu erreichen, das Mittel also nicht von vornherein untauglich ist (Kunkel/Kepert, in LPK-SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 41 Rn. 3; ebenso Schmid-Obkirchner, in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 41 Rn. 23: „Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe nach § 41 muss eine Förderung der Persönlichkeitsentwicklung erwartet werden können.“). In diesem Sinne nimmt der Antragsgegner Untauglichkeit der Hilfemaßnahmen an. Aufgrund der individuellen Situation des Antragstellers sei von diesem zu keinem Zeitpunkt zu erwarten, dass er ein selbstständiges eigenverantwortliches Leben führen könne. Diese Auffassung greift zu kurz. Sie berücksichtigt nicht, dass § 41 SGB VIII eine Vielzahl verschiedener Hilfearten betrifft und deshalb nicht schematisch, sondern nur mit Blick auf die im Einzelfall gebotene Hilfe angewandt werden kann. Eine absolute Grenze findet die Zuständigkeit der Jugendhilfe nur in der Vollendung des 27. Lebensjahres des Hilfebedürftigen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VIII). Das bedeutet, dass unter Umständen der Zeitraum, in denen der Hilfeempfänger als junger Volljähriger anzusehen ist, mit der Vollendung des 27. Lebensjahres zeitlich zusammenfällt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -, FEVS 51, S. 7 f., Rn. 1 bei juris). Bei jungen Volljährigen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und denen als Kinder bzw. und Jugendliche ggf. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu gewähren ist, kommt daher Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII auch dann in Betracht, wenn mit der Vollendung des 21. bzw. 27. Lebensjahres nicht der Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern lediglich der Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe sein Ende findet (Schmid-Obkirchner, a.a.O. Rn. 23c). Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners liefe darauf hinaus, dass Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII für junge Volljährige, die die Voraussetzungen einer Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII erfüllen, nur in bestimmten Fällen in Frage kommt. Gegen diese Betrachtungsweise spricht schon § 41 Abs. 2 SGB VIII, der für die Ausgestaltung der Hilfe unter anderem auf § 35a SGB VIII ausdrücklich Bezug nimmt. Überdies lässt sich auch dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die von dem Antragsgegner vertretene Einschränkung des Anwendungsbereichs nicht entnehmen. Zu den Kriterien, nach denen die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführungsführung beurteilt werden können, ist nicht nur der Grad der Autonomie, die Durchhalte- und Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt zu zählen, wie sie der Antragsgegner offenbar im Sinn hat, sondern auch die Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens (Fischer, in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 41 Rn. 7). Dem entspricht, dass der Gesetzgeber mit den sehr offen formulierten Tatbestandsmerkmalen „Persönlichkeitsentwicklung“, „eigenverantwortliche Lebensführung“ und „individuelle Situation“ den Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst hat (Kunkel/Kepert, a.a.O., Rn. 4; Schmid-Obkirchner, a.a.O., Rn. 9; Fischer, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Demnach sind die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen beschriebenen Fortschritte im Entwicklungsprozess des Antragstellers ausreichend, um die tatbestandlichen Anforderungen des § 41 SGB VIII zu erfüllen, auch wenn es sich nach Einschätzung des Antragsgegners dabei lediglich um lebenspraktische Tätigkeiten und Handgriffe handeln mag. Vor diesem Hintergrund ist es nicht entscheidungserheblich, wie die Übernahme des Antragstellers als Beschäftigter bei dem Beschäftigungs- und Förderbereich (BFB) Projekt „leben lernen“, nachdem er dort ein 14-tägiges Praktikum absolviert hatte, einzuordnen ist. Insbesondere ist unerheblich, ob es sich dabei um eine Erwerbsarbeit oder um eine Leistung zur sozialen Teilhabe in Form einer Leistung zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten handelt. Soweit der Antragsgegner dem Anspruch nach § 41 SGB VIII zumindest sinngemäß entgegenhält, der Antragsteller habe Anspruch auf Eingliederungshilfe im Sinne des § 90 SGB IX, rechtfertigt dies im Ergebnis keine andere Entscheidung. Der Antragsgegner verkennt, dass ein - hier einmal unterstellter - Vorrang anderer Sozialleistungen auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, hier des Antragsgegners als Jugendhilfeträger, und eine alleinige Zuständigkeit des - etwaig - vorrangig verpflichteten Leistungsträgers bewirkt (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325 ff., Rn. 14 bei juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtkostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).