Beschluss
OVG 6 K 68/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0121.OVG6K68.20.00
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Leitsätze
1. Durch § 41 DiszG Berlin (juris: DiszG BE) in Verbindung mit § 45 BDG hat der Landesgesetzgeber den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit im Sinne des § 187 Abs 1 VwGO „übertragen“. Damit ist die Disziplinargerichtsbarkeit in die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingegliedert und nicht (mehr) als eigenständige Gerichtsbarkeit anzusehen.(Rn.8)
2. Das disziplinargerichtliche Fristsetzungsverfahren gemäß § 62 BDG ist kostenrechtlich eigenständig zu beurteilen und insoweit nicht Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - OVG 1 K 85.10 -).(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch § 41 DiszG Berlin (juris: DiszG BE) in Verbindung mit § 45 BDG hat der Landesgesetzgeber den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit im Sinne des § 187 Abs 1 VwGO „übertragen“. Damit ist die Disziplinargerichtsbarkeit in die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingegliedert und nicht (mehr) als eigenständige Gerichtsbarkeit anzusehen.(Rn.8) 2. Das disziplinargerichtliche Fristsetzungsverfahren gemäß § 62 BDG ist kostenrechtlich eigenständig zu beurteilen und insoweit nicht Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - OVG 1 K 85.10 -).(Rn.10) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Auf Antrag des Erinnerungsgegners setzte das Verwaltungsgericht der Erinnerungsführerin eine Frist wegen fehlenden Abschlusses des gegen den Erinnerungsgegner geführten behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 62 BDG in Verbindung mit § 41 DiszG Berlin. Die Kosten dieses Verfahrens erlegte es der Erinnerungsführerin auf (VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2015 - VG 80 K 19.14 OL -). Gegen die daraufhin (fristgerecht) erlassene Disziplinarverfügung vom 21. Mai 2015 erhob der Erinnerungsgegner Klage, auf die das Verwaltungsgericht eine Disziplinarmaßnahme gegen den Erinnerungsgegner aussprach und ihm 2/3 der Kosten des Verfahrens, dem Erinnerungsführer 1/3 der Kosten auferlegte (Urteil vom 10. August 2017 - VG 80 K 15.15 OL -). Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Erinnerungsgegner mit Schreiben vom 26. Mai 2015 im Verfahren VG 80 K 19.14 OL einen Kostenausgleichsbetrag von insgesamt 1.898,05 Euro. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 machte die Erinnerungsführerin geltend, der Kostenfestsetzungsantrag sei ungerechtfertigt. Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. März 2015 betreffe allein die Kostentragung der im Verfahren entstandenen Gerichtsgebühr, nicht die vorgerichtlich entstandenen Kosten des Disziplinarverfahrens. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015 führte der Erinnerungsgegner aus, nach dem Beschluss vom 19. März 2015 habe die Erinnerungsführerin die Kosten des Disziplinarverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen. Es bestehe Einverständnis, insoweit den Ausgang des weiterhin anhängigen Verfahrens VG 80 K 15.15 OL abzuwarten. Mit Schreiben vom 26. September 2017 wiederholte der Erinnerungsgegner seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 26. Mai 2015 im Verfahren VG 80 K 19.14 OL in Höhe von insgesamt 1.898,05 Euro und beantragte zudem die Festsetzung eines weiteren Kostenausgleichsbetrages in Höhe von insgesamt 1.201,90 Euro im Verfahren VG 80 K 15.15 OL. Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 setzte die Kostenbeamtin entsprechend der im Urteil ausgesprochenen Kostenquote einen Erstattungsbetrag zu Gunsten des Erinnerungsgegners von 460,63 Euro fest. Dabei wurden - entsprechend dem Antrag - eine Verfahrensgebühr in Disziplinarverfahren nach Nr. 6203 VV RVG, sowie zwei Terminsgebühren in Disziplinarverfahren nach Nr. 6204 VV RVG berücksichtigt. Mit Beschluss vom 7. März 2018 setzte der Kostenbeamte den Kostenausgleichsbetrag im Verfahren VG 80 K 19.14 OL antragsgemäß fest. Dabei wurden - entsprechend dem Antrag - u.a. eine Verfahrensgebühr im Disziplinarverfahren nach Nr. 6203 VV RVG sowie eine Grundgebühr im Disziplinarverfahren nach Nr. 6200 VV RVG und vier Terminsgebühren im Disziplinarverfahren nach Nr. 6201 VV RVG anerkannt. Während der Beschluss vom 5. Februar 2018 bestandskräftig wurde, legte die Erinnerungsführerin gegen den Beschluss vom 7. März 2018 am 22. März 2018 Erinnerung ein und beantragte, den Kostenfestsetzungsbeschluss zu ändern und die Kosten auf 277,67 Euro festzusetzen. Diesem Begehren entsprach das Verwaltungsgericht mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 23. November 2020 - VG 80 KE 2/20 OL -. Zur Begründung führte es aus, im Verfahren VG 80 K 19.14 OL sei Gegenstand allein die Fristsetzung nach § 62 BDG und nicht der Disziplinarvorwurf selbst gewesen. Das Fristsetzungsverfahren enthalte damit einen eigenen Streitgegenstand. Daher könnten Kostenbestandteile, die dem eigentlichen behördlichen Disziplinarverfahren zugehörig seien, kostenmäßig nicht im Fristsetzungsverfahren abgerechnet werden. Daraus ergebe sich die Reduzierung des Kostenausgleichbetrages. Gerechtfertigt sei lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG. Die im Fristsetzungsverfahren zu Unrecht geltend gemachten Kostenbestandteile hätten im Kostenausgleichsantrag zum Verfahren VG 80 K 15.15 OL geltend gemacht werden müssen. Dass dies irrtümlich unterblieben sei, berechtige nicht dazu, sie im Fristsetzungsverfahren abzurechnen. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsgegner mit seiner am 10. Dezember 2020 erhobenen Beschwerde. Er macht geltend, die mit Schreiben vom 26. September 2017 insgesamt geltend gemachten Kosten seien in derselben Disziplinarsache angefallen. Die Entstehung sämtlicher Gebühren sei dem Verwaltungsgericht bei der Kostenfestsetzung bekannt gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die Vergabe unterschiedlicher Geschäftszeichen derselben Disziplinarsache zu einem Konflikt bei der Zuordnung der Gebühren und zur Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzungsbeschlüsse führen könne. Hierauf sei nochmals im Schriftsatz vom 19. November 2020 hingewiesen worden. Nunmehr werde einer der beiden Beschlüsse aufgehoben, während der andere mangels rechtlichen Hinweises bestandskräftig geworden sei. Allein zur Vorbereitung einer Schadenersatzforderung auf Grundlage der Amtshaftung sei die Beschwerde begründet. Die willkürliche Trennung von Verfahrensschritten in derselben Disziplinarsache könne im Kostenfestsetzungsverfahren nicht fortgeführt werden, wenn derselben Kammer des Gerichts und der Erinnerungsführerin seit 2015 alle Kosten- und Gebührentatbestände bekannt gewesen seien. II. 1. Über die Beschwerde hat der erkennende Senat als für das allgemeine Kostenrecht zuständiger Spruchkörper zu entscheiden und nicht der für Disziplinarsachen des Landes Berlin zuständige Senat. Durch § 41 DiszG Berlin in Verbindung mit § 45 BDG hat der Landesgesetzgeber den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit im Sinne des § 187 Abs. 1 VwGO „übertragen“. Damit ist die Disziplinargerichtsbarkeit in die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingegliedert und nicht (mehr) als eigenständige Gerichtsbarkeit anzusehen (vgl. nur Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 187 Rn. 13, 16; Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 2020, § 187 Rn. 5). 2. Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das disziplinargerichtliche Fristsetzungsverfahren gemäß § 62 BDG kostenrechtlich eigenständig zu beurteilen und insoweit nicht Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens ist. Das gerichtliche Fristsetzungsverfahren steht damit zwar in einem engen Zusammenhang und hängt auch von dessen Verlauf ab. Gleichwohl spricht Überwiegendes dafür, es kostenrechtlich selbstständig zu betrachten. In dem Fristsetzungsverfahren nach § 62 BDG geht es nämlich nicht um den disziplinaren Vorwurf selbst, der Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens ist, sondern um die Frage eines zureichenden Grundes für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Das - beschwerdefähige - Fristsetzungsverfahren enthält damit einen eigenen Streitgegenstand, über den abschließend entschieden wird. Weiter hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 3 BDG ausdrücklich vorgesehen, dass das Gericht in den Fällen des § 62 BDG zugleich mit der Entscheidung über den Festsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden hat. Eine solche eigenständige Kostenentscheidung wäre nicht erklärbar, wenn es sich bei dem Fristsetzungsverfahren um einen unselbstständigen Bestandteil des behördlichen Disziplinarverfahrens handelte (so schon: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - OVG 1 K 85.10 -, Rn. 3 bei juris). Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht die rechtsdogmatisch zutreffende Folgerung gezogen, im Fristsetzungsverfahren nach § 62 BDG könnten keine Kostenbestandteile abgerechnet werden, die dem behördlichen Disziplinarverfahren zuzuordnen seien. Die hiergegen erhobenen Einwände des Erinnerungsgegners rechtfertigen keine abweichende Einschätzung. Soweit er auf die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht verweist, weil dem Verwaltungsgericht sämtliche Kosten- und Gebührentatbestände in beiden Verfahren bekannt gewesen seien, lässt er unberücksichtigt, dass aus Sicht des Kostenbeamten seinerzeit kein Anlass für einen entsprechenden Hinweis bestand, da dieser dem Festsetzungsantrag des Erinnerungsgegners gefolgt ist. Dass die Gegenseite von der Möglichkeit, hiergegen Erinnerung einzulegen und gerichtliche Entscheidung zu beantragen, Gebrauch macht und die vom Kostenbeamten getroffene Entscheidung einer Abänderung durch das Gericht unterliegt, war von ihm ins Kalkül zu ziehen. Darüber hinaus hätte ihm klar sein müssen, dass seine Rechtsauffassung zur einheitlichen Betrachtung der Fristsetzung und des behördlichen Disziplinarverfahrens von der Erinnerungsführerin nicht geteilt wurde. Diese hatte bereits mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 19. März 2015 im Verfahren VG 80 L 19.14 OL nur die Kostentragung hinsichtlich der im Verfahren nach § 62 BDG entstandenen Gerichtsgebühren betraf. Es hätte ihm daher deutlich sein müssen, dass zu dieser Frage im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens unterschiedliche Positionen vertreten werden würden. Um etwaige Nachteile zu vermeiden, hätte er um entsprechende Hinweise zur Zuordnung der geltend gemachten Kostenbestandteile zu den beiden Verfahren bitten können. Der von dem Erinnerungsgegner vermisste rechtliche Hinweis hätte überdies allein den Inhalt haben können, dass seiner Einschätzung zur Aufteilung der Kostenbestandteile auf die beiden Verfahren bzw. zu einer Einheitlichkeit beider Verfahren unter Umständen nicht zu folgen sei. Eines solchen Hinweises bedarf es jedoch regelmäßig nicht. Soweit der Erinnerungsgegner einen auf Schadenersatz gerichteten Amtshaftungsprozess erwägt, führt dies nicht zu einem Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).