Beschluss
OVG 6 S 57/20, OVG 6 M 64/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0111.OVG6S57.20.00
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Leitsätze
Die Anrechnungsentscheidung nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG setzt eine Entscheidung der hierfür zuständigen Stelle der Hochschule voraus (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. November 2020 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anrechnungsentscheidung nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG setzt eine Entscheidung der hierfür zuständigen Stelle der Hochschule voraus (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -).(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. November 2020 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. 1. Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung von vorläufiger Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Hochschulstudium. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg. Dem Begehren steht nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsforderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt hat. a) Die Antragstellerin kann sich nicht auf die günstigere Variante des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG berufen. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel weitergewährt, wenn dieser aus wichtigem Grund erfolgte. Diese Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar, weil der Fachrichtungswechsel nicht bis zum Beginn des vierten Fachsemesters der Antragstellerin erfolgt ist. b) Etwas anderes folgt nicht auch nicht aus § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird bei der Bestimmung des nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG maßgeblichen vierten Fachsemesters, bis zu dessen Beginn Studierende die Fachrichtung aus wichtigem Grund wechseln können, die Zahl der Semester abgezogen, die nach der Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Mit der Entscheidung der Ausbildungsstätte im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG ist die hochschulrechtliche Anerkennungs- bzw. Anrechnungsentscheidung gemeint, die Voraussetzung für eine Einschreibung bzw. Einstufung in ein höheres Fachsemester der neuen anderen Ausbildung ist. Getroffen wird sie durch die hierzu berufenen Einrichtungen der Ausbildungsstätten, d.h. die nach dem jeweiligen Landeshochschulrecht für die Entscheidung über die Anerkennung bisheriger Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen als gleichwertig zuständigen Stellen der in § 7 Abs. 3 Satz 1 HS 2 und Satz 4 HS 2 BAföG genannten höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen. Insofern wird der Begriff der Ausbildungsstätte in § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG in einem anderen Sinne verwendet als der gleichlautende Begriff in § 2 BAföG. Für dieses Verständnis spricht vor allem der enge funktionale Zusammenhang mit § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Diese Vorschrift bindet die Anrechnung von Zeiten einer vorangegangenen Ausbildung, berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums auf die Förderungshöchstdauer der zu fördernden Ausbildung ausdrücklich an eine entsprechende Anerkennungsentscheidung der „zuständigen Stelle“, womit ebenfalls die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Entscheidung über die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen zuständige Stelle der Ausbildungsstätte gemeint ist (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, NVwZ-RR 2020, S. 885 ff., Rn. 11 bei juris). Deshalb findet § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG keine Anwendung im Falle einer lediglich tatsächlichen Einstufung in ein bestimmtes Semester, ohne dass diese ihre Grundlage in einer entsprechenden Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle findet (Fischer, in Rothe / Blanke, BAföG, 5. Auflage, 42. Lfg., August 2017, § 15a Rn. 7.3). Entsprechendes gilt bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung ihrer Studienleistungen vor dem Fachrichtungswechsel erfüllt die Antragstellerin nicht. Eine Anrechnungsentscheidung der zuständigen Stelle der Hochschule hierüber hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Nach § 1 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung der Universität P vom 21. November 2018 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 6 vom 13. Mai 2019, S. 294) muss der jeweils zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag über die Feststellung von anrechenbaren Studienzeiten entscheiden, sofern eine Bewerberin bzw. ein Bewerber in einem verwandten Studiengang bereits immatrikuliert war. Eine Entscheidung dieses Ausschusses liegt nicht vor. Die tatsächlich erfolgte Einstufung in das dritte Fachsemester des neuen Studienfachs, die die Antragstellerin für sich reklamiert, genügt nach dem vorher Gesagten insoweit nicht. Der unter pauschalem Hinweis auf ihr Krankheitsbild erbrachte Vortrag, es sei ihr nicht vorzuwerfen, neben dem Antrag auf den Fachrichtungswechsel auch einen Antrag auf eine höhere Einstufung in das Studienfach Jüdische Studien beantragt zu haben, vermag das Fehlen der zwingend erforderlichen Anrechnungsentscheidung durch die zuständige Stelle nicht zu ersetzen. Dasselbe gilt, soweit sie geltend macht, ihr Antrag auf Vornahme eines Fachrichtungswechsels nach dem vierten Fachsemester sei von der Universität rechtswidrig abgelehnt worden. c) Das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für den fraglichen Fachrichtungswechsel hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Unabweisbar in diesem Sinne ist ein Grund, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes kommt im Einzelfall auch dann in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass es schlechterdings unerträglich wäre, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an einer zunächst aufgenommenen Ausbildung festzuhalten. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen auf fehlende Neigung und Eignung für die Fortführung ihres Studiums in der früheren Fachrichtung. Dass ihr eine Fortsetzung ihres Studiums der Italienischen Philologie, die sie durch das Fach Jüdische Studien ersetzt hat, schlechterdings nicht zumutbar war, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen in keinerlei Zusammenhang zur Wahl der Studienfachrichtung, sondern betreffen allgemein die Fähigkeit der Antragstellerin ein Hochschulstudium den Anforderungen entsprechend durchzuführen. Auf die von den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob der Fachrichtungswechsel unverzüglich erfolgt ist, kommt es vor dem dargelegten Hintergrund nicht (mehr) an. 2. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den vorstehenden Gründen abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).