Beschluss
OVG 6 S 48/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1209.OVG6S48.20.00
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Leitsätze
Zur Abwägung des Berichterstattungsinteresses der Presse mit entgegenstehenden Persönlichkeitsrechten.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abwägung des Berichterstattungsinteresses der Presse mit entgegenstehenden Persönlichkeitsrechten.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Journalist. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft zu folgenden Fragen, 1. Welche vertextlichte Kommunikation (E-Mail, Fax, Brief, sonstige elektronische Kommunikation wie WhatsApp, SMS etc.) oder sonst textlich festgehaltene Kommunikation (Telefonate, zu denen Notizen oder Protokolle existieren, etc.) gab es innerhalb der Senatsverwaltung oder mit Dritten zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 12. Juni 2018 betreffend die Vorwürfe der sexuellen Belästigung an der Gedenkstätte H... ? Nicht erfasst ist Kommunikation bezüglich des Schreibens des Frauenzusammenschlusses vom 8. Juni 2020. 2. Welche oben genannte Kommunikation innerhalb der Senatsverwaltung oder mit Dritten gab es, die sich auf etwaige Konsequenzen (Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Auflagen, Mitarbeitergespräch etc.) der erhobenen Vorwürfe für einen oder beide damaligen Leiter der Gedenkstätte bezieht? 3. Was ist jeweils Inhalt der unter 1. und 2. abgefragten Kommunikation? zu erteilen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Soweit die begehrten Auskünfte sich auf andere Kommunikationsformen als E-Mail, Fax, Brief sowie Telefongesprächsnotizen und Telefonprotokolle bezögen (also: WhatsApp, SMS, etc.), gehe der Antrag ins Leere, weil eine dienstliche Textkommunikation per WhatsApp, Twitter oder in ähnlicher Form bei der Senatsverwaltung f...nicht stattfinde. Außerdem müsse das Vorhandensein einer solchen Kommunikation als nicht dienstlich betrachtet werden. Im Übrigen könne der Antraggegner dem mit den Anträgen verfolgten Auskunftsbegehren des Antragstellers mit Erfolg das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere in seinen Ausprägungen als Privatsphäre und Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen (der ehemalige Leiter der Gedenkstätte, sein Stellvertreter sowie die von den in Rede stehenden Vorwürfen betroffenen Frauen) entgegenhalten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Soweit sich die vom Antragsteller begehrten Auskünfte auf Kommunikation mit digitalen Medien wie WhatsApp, SMS, Twitter o.ä. zu der gegenständlichen Thematik beziehen, ist der Auskunftsanspruch als erfüllt anzusehen. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerdeerwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass private Social Media-und Messenger-Dienste, wie WhatsApp oder Twitter, von der IT-Sicherheitsarchitektur des Landes Berlin bereits nicht unterstützt und folglich auch bei der Senatsverwaltung f...nicht zu dienstlichen Kommunikationszwecken eingesetzt würden. Darauf habe der Antragsgegner den Antragsteller bereits mehrfach außergerichtlich wie gerichtlich hingewiesen. Damit sind die begehrten Auskünfte erteilt. Sie sind bei der befragten Senatsverwaltung nicht vorhanden. Der Einwand des Antragstellers, aus der Praxis sei bekannt, dass jedenfalls Politiker auch moderne Kommunikationsmittel für dienstliche Handlungen nutzten und er hierzu auf Anweisungen verweist, die eine ehemalige Ministerin per SMS im Ministerium versandt habe, bewegt er sich - soweit er geltend macht, hier verhalte es sich ähnlich - im Bereich der Spekulation, ohne belastbare Anhaltspunkte aufzuzeigen, die für eine Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der vom Antragsgegner erteilten Auskunft sprechen könnten. 2. Hinsichtlich der Auskunftsbegehren im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Anspruchsgrundlage hierfür § 4 Abs. 1 PresseG Berlin ist. Danach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen sind, das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, erfüllt. Der Auskunftserteilung steht allerdings § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG Berlin entgegen. Danach können Auskünfte verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Der erkennende Senat hat zu einem Auskunftsersuchen eines anderen Journalisten, das ebenfalls die bei der Senatsverwaltung f...vorhandenen Kenntnisse im Zusammenhang mit den Vorwürfen der sexuellen Belästigung zum Gegenstand hatte, im Einzelnen dargelegt, dass und warum die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, die als schutzwürdige private Interessen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG Berlin in Betracht kommen, den Auskunftsanspruch der Presse ausschließen (Beschluss vom 19. Juni 2019 - OVG 6 S 19.19 -, Rn. 16 ff. bei juris). Daran hält er fest. Auch im vorliegenden Verfahren stehen die Vorwürfe der sexuellen Belästigung an der Gedenkstätte im Vordergrund. Die insoweit getroffenen, dem Auskunftsanspruch entgegenstehenden privaten Interessen sind identisch. Das Verwaltungsgericht weist überdies zutreffend darauf hin, dass sich eine Änderung des seinerzeitigen Erkenntnisstandes auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben habe und entsprechendes bezüglich des vormaligen stellvertretenden Leiters der Gedenkstätte gelte. Die Beschwerde greift diese Feststellung nicht an. Der Einwand der Beschwerde, es sei inzwischen aus der Presse bekannt, dass der Senator seit 2016 versuche, den ehemaligen Leiter aus der Leitungsposition der Gedenkstätte zu entfernen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gegenstand des Auskunftsersuchens sind nicht etwaige Versuche des Senators, gegen den ehemaligen Leiter der Gedenkstätte unabhängig von den Vorwürfen der sexuellen Belästigung an der Gedenkstätte vorzugehen, sondern die Kommunikation im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen im bezeichneten Zeitraum. Der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass die Schutzwürdigkeit der Privatsphäre des ehemaligen Leiters der Gedenkstätte als Person des öffentlichen Lebens weniger gewichtig in der Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit sei, übersieht, dass das Verwaltungsgericht aus dem Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 zitiert und es darin heißt, der Umstand, dass es sich bei dem ehemaligen Leiter der Gedenkstätte um eine Person des öffentlichen Lebens handele, diese öffentlich in Erscheinung getreten sei und politische Ämter wahrgenommen haben möge, genüge nicht, eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich der fraglichen Auskünfte zu rechtfertigen. Auch daran hält der Senat fest. Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 7. Februar 2012 - 40660/08, 60641/08 - führt insoweit nicht weiter. Zwar darf danach eine Berichterstattung über einen Sachverhalt, der in einer demokratischen Gesellschaft zu einer Debatte über Politiker bspw. wegen der Ausübung ihrer offiziellen Funktionen beitragen kann, nicht mit der Berichterstattung über Einzelheiten aus dem Privatleben einer Person, die solche Funktionen nicht wahrnimmt, gleichgestellt werden (a.a.O., Rn. 110 bei juris). Dies entbindet jedoch nicht von einer Abwägung des Interesses der Pressevertreter, über die in Rede stehenden Vorgänge zu berichten, mit dem Interesse des oder der Betroffenen am Schutz ihrer Privatsphäre im Einzelfall. Dass der ehemalige Leiter der Gedenkstätte sich öffentlichkeitswirksam für eine Aufarbeitung der Stasi-Vergangenheit eingesetzt und dabei einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt haben mag, rechtfertigt hinsichtlich der hier fraglichen Thematik nicht die Einschränkung des Schutzes seiner Persönlichkeitsrechte. Allein die Tatsache, auf beruflich-fachlicher Ebene aktiv am öffentlichen Leben teilzunehmen, ist nicht geeignet, dem Betroffenen jeglichen Schutz vor einer Berichterstattung über Aspekte, die sein Persönlichkeitsrecht betreffen, zu entziehen (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 111 bei juris). Dementsprechend führt es zu keinem anderen Ergebnis, dass der ehemalige Leiter der Gedenkstätte in der Vergangenheit mehrfach mit verschiedenen Anliegen an die Öffentlichkeit getreten sein mag. Soweit der Antragsteller insoweit auf Presseartikel verweist, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Leiter der Gedenkstätte stehen („Wie die Stasi spät triumphierte - und die Täter davonkamen“, Berliner Morgenpost vom 9. November 2019; „Ein Vordenker der Diktatur“, Nordwest Zeitung vom 30. April 2018; „Stasi-Leute haben im Parlament nichts verloren“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Mai 2015), verkennt er, dass die vorliegend fraglichen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs an der Gedenkstätte hiermit nicht unmittelbar in Zusammenhang stehen. Sie bezogen sich, dies offenbaren bereits die Titel der Veröffentlichungen, auf die Tätigkeit der Staatssicherheit der DDR und deren Aufarbeitung. Soweit sich der Antragsteller auf ein in der Berliner Morgenpost am 16. August 2020 veröffentlichtes Interview des ehemaligen Leiters der Gedenkstätte bezieht, in dem unter anderem die Ereignisse im Zusammenhang mit den Vorwürfen der sexuellen Belästigung in der Gedenkstätte angesprochen wurden, kann dahinstehen, ob dies den Persönlichkeitsschutz des ehemaligen Leiters derart reduziert, dass er gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Berichterstattung hierüber zurücktreten muss. Selbst wenn man dies annähme, könnte der Antragsteller die begehrten Auskünfte jedenfalls deshalb nicht verlangen, weil von diesen nicht nur der ehemalige Leiter der Gedenkstätte, sondern darüber hinaus dessen Stellvertreter und die etwaig betroffenen Mitarbeiterinnen in ihren unvermindert geltenden Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt würden. Der Senat verweist hierzu auf die Begründung seines Beschlusses vom 19. Juni 2019 (a.a.O., Rn. 33 ff.), der im hier angefochtenen Beschluss auch insoweit vom Verwaltungsgericht bereits wörtlich zitiert wurde. Ohne Erfolg trägt der Antragsteller weiter vor, bezüglich des stellvertretenden Leiters der Gedenkstätte sei dessen Interesse an der Geheimhaltung der erhobenen Vorwürfe erheblich dadurch abgeschwächt, dass diese im Wesentlichen bereits aus der Presse bekannt und die deswegen ausgesprochene Kündigung gerichtlich bestätigt sei. Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass ausweislich des Presseartikels, auf den sich der Antragsteller für seinen Vortrag bezieht, mitgeteilt wird, das Gericht habe nicht entschieden, ob die Vorwürfe zuträfen (Tagesspiegel vom 13. November 2019). Soweit der Antragsteller einwendet, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Frauen an ihrer Anonymität werde gewahrt, wenn deren Namen und Telekommunikationsnummer in den Auskünften geschwärzt würden, berücksichtigt nicht, dass der Senat bereits mit dem zitierten Beschluss vom 19. Juni 2019 ausgeführt hat, dass es insoweit nicht auf die eindeutige Identifizierbarkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen ankomme, sondern es für deren Schutzbedürftigkeit bereits ausreiche, wenn zu etwaigen einzelnen Vorfällen mehrere Mitarbeiterinnen als potenziell Betroffene in Betracht kämen, um ein entgegenstehendes privates Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG Berlin anzunehmen. Da es sich nach dem Vortrag des Antragsgegners zumeist um temporär beschäftigte Mitarbeiterinnen gehandelt habe, erscheine - je nach Zeitraum - die Gefahr einer Eingrenzbarkeit auf einige wenige Mitarbeiterinnen durchaus als realistisch. Hinzu komme, dass die betroffenen Mitarbeiterinnen im Rahmen des Auskunftsersuchens naturgemäß nicht beteiligt werden könnten. Dies habe zur Folge, dass das potenzielle Ausmaß der Rechtsbeeinträchtigung letztlich nicht abschließend eingeschätzt werden könne. Es sei daher nicht auszuschließen, dass das Geheimhaltungsbedürfnis, zumal mit Blick auf die Natur der fraglichen Vorwürfe, als besonders hoch einzustufen sei. Daran ändere auch nichts, dass einige Mitarbeiterinnen der Presse Informationen offen gelegt und Interviewanfragen angenommen hätten. Zum einen seien auch jene Mitarbeiterinnen in der Berichterstattung anonym geblieben, zum anderen handele es sich jedenfalls nur um einen Teil der etwaig betroffenen Mitarbeiterinnen (Senatsbeschluss, a.a.O, Rn. 34 f. bei juris). Die entsprechende Passage hatte bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zitiert. Diese Einschätzung wird durch den Vortrag, der Antragsgegner habe sich nicht dazu eingelassen, wie viele Betroffene es tatsächlich gebe und sich auch nicht dazu geäußert, wie viele Personen zur jeweiligen Zeit in der Gedenkstätte gearbeitet hätten und damit zum Kreis der potenziell Betroffenen gehören könnten, nicht in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).