Beschluss
OVG 6 N 89/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1013.OVG6N89.20.00
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Leitsätze
1. Zur Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) auf Asylanträge, die vor ihrem Inkrafttreten am 20. Juli 2015 gestellt worden sind.(Rn.12)
2. Zur Anwendung des Art 33 Abs 2 Buchst d RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) auf mitgliedstaatübergreifende Folgeanträge.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2020 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) auf Asylanträge, die vor ihrem Inkrafttreten am 20. Juli 2015 gestellt worden sind.(Rn.12) 2. Zur Anwendung des Art 33 Abs 2 Buchst d RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) auf mitgliedstaatübergreifende Folgeanträge.(Rn.25) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2020 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Nachdem die Kläger in den Jahren 2012/2013 in Schweden erfolglos Asylverfahren durchgeführt haben, reisten sie im August 2013 in das Bundesgebiet ein und beantragten (erneut) Asyl. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in ihr Heimatland auf, die Bundesrepublik zu verlassen und setzte ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot fest. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Soweit es um den Antrag auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 10. Oktober 2016 ging, hat es angenommen, dass die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 2. Fall in Verbindung mit § 71a AsylG rechtmäßig erfolgt sei. Der allein gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Es ist darzulegen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Dabei muss sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substanziiert auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, Rn. 11 bei juris m.w.N. zur Parallelnorm im Revisionsverfahren § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Die Kläger halten in diesem Sinne die Frage für klärungsbedürftig, „ob § 71a AsylG unter Berücksichtigung der geltenden europarechtlichen Normen hätte unangewendet bleiben müssen, da ein Zweitantragsverfahren europarechtlich bisher nicht vorgesehen war/ist und damit § 71a AsylG als Rechtsgrundlage für eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht in Frage kommt.“ Die Antragsbegründung legt die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht in einer den dargelegten Anforderungen entsprechenden Art und Weise dar. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 2. Fall AsylG ist ein Antrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist bei einem „Zweitantrag“ ein Asylverfahren durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens entsprechend den Vorgaben des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Zweitantrag in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht und weiter ausgeführt, der Anwendbarkeit des § 71a AsylG stehe Unionsrecht nicht entgegen. Maßgeblich sei die sog. Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Anerkennung des internationalen Schutzes, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60). Diese sei auch auf Asylanträge anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten am 20. Juli 2015 gestellt worden seien. Der danach entscheidende Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe d) der Richtlinie, wonach Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz (nur) dann als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände und Erkenntnisse zu der Frage, ob internationaler Schutz zu gewähren sei, zutage getreten oder vorgebracht worden seien, enthalte keine Beschränkung auf Folgeanträge innerhalb desselben Mitgliedstaats. a) Die Kläger meinen demgegenüber, dass nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - (NVwZ 2015, S. 1779 ff.) ein vor dem Inkrafttreten der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU am 20. Juli 2015 gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Artikel 25 der (Vorgänger-) Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig angesehen werden dürfe. Gemäß Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe b) jener Richtlinie könnten die Mitgliedstaaten eine beantragte Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nur dann als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe (BVerwG, a.a.O., Rn. 11 bei juris). Den Klägern ist zuzugestehen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH, auf die sie ebenfalls hinweisen, die in Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe a) RL 2013/32/EU vorgesehene Unzulässigkeit nicht dazu bestimmt sei, auf einen Asylantrag angewandt zu werden, der noch vollständig in den Geltungsbereich der Dublin II-Verordnung falle (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, Rn. 73). Letzteres sei anzunehmen, wenn sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem Inkrafttreten der Asylverfahrensrichtlinie gestellt worden seien und nach Artikel 49 der Dublin III-Verordnung noch vollständig in den Geltungsbereich der Dublin II-Verordnung fielen. Die Dublin III-Verordnung ist gemäß ihrem Artikel 49 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten. Die Veröffentlichung erfolgte am 29. Juni 2013. Weiter sieht Artikel 49 der Dublin III-Verordnung vor, dass diese auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, das ist die sog. Dublin II-Verordnung. Danach wäre im Fall der Kläger Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe a) RL 2013/32/EU nicht einschlägig, denn sie haben sowohl den Erstantrag in Schweden als auch den weiteren Antrag in Deutschland bis August 2013 und damit vor dem Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung gestellt. Die Kläger versäumen jedoch, sich damit zu befassen, dass genannte Entscheidung des EuGH sich ausschließlich mit der Anwendbarkeit des Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe a) RL 2013/32/EU auf Folgeanträge befasst, nicht aber mit der vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall für einschlägig gehaltenen Regelung des Artikels 33 Abs. 2 Buchstabe d) RL 2013/32/EU. Hierzu hätte deshalb Anlass bestanden, weil der EuGH sich in der zitierten Entscheidung bei der Begründung seines Auslegungsergebnisses ausdrücklich unter Bezugnahme und Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte des Unzulässigkeitsgrundes in Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe a) RL 2013/32/EU befasst. Das wirft die Frage auf, inwieweit sich die Begründung des EuGH auf Buchstabe d) jener Norm übertragen lässt. Mit dieser Frage befasst sich die Antragsbegründung nicht. Darüber hinaus haben die Kläger insoweit auch die Entscheidungserheblichkeit ihrer Auffassung nicht hinreichend dargelegt. Wenn man den Klägern einmal darin folgt, die Frage, ob der von ihnen in der Bundesrepublik gestellte Asylantrag unzulässig sei, habe sich an den Vorgaben des Artikels 25 RL 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren der Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/1, S. 13) zu orientieren, führt dies für sich genommen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der von den Klägern vorliegend aufgeworfenen Rechtsfrage. Deren Vorbringen lässt nämlich außer Acht, dass gemäß Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe f) der genannten Richtlinie die Mitgliedstaaten einen Antrag als unzulässig betrachten können, wenn der Asylbewerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat. Im vorliegenden Fall, bei dem das Verwaltungsgericht der Sache nach von der Identität der in Schweden und in der Bundesrepublik gestellten Asylanträge ausgeht, ohne dass die Kläger dies mit dem Berufungszulassungsantrag angreifen, ist weiter zu prüfen, ob man unter Hinweis auf diese Vorschrift ebenfalls zu einer rechtmäßigen Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig hätte kommen können. Dementsprechend wirft auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - (BVerwGE 157, 18 ff.) die - in der Entscheidung nicht vertiefte, weil nicht entscheidungserhebliche - Frage auf, ob die Aufnahme der Folge- und Zweitanträge, bei denen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorlägen, in den Katalog der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG bereits mit der RL 2005/85/EG vereinbar war und ob und in welcher Weise Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe f) in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d) dieser Richtlinie die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung „nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahren“ zusätzlich begrenze. Mit diesem Aspekt befassen sich die Kläger nicht. Dessen hätte es zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ihrer Zulassungsfrage aber bedurft. b) Auch soweit die Kläger, von ihrem Standpunkt aus der Sache nach hilfsweise, die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage bei Anwendung des Artikels 33 RL 2013/32/EU auf den vorliegenden Sachverhalt begründen, erfüllen sie die Darlegungsanforderungen nicht. aa) Soweit sie argumentieren, Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe d) RL 2013/32/EU sei so auszulegen, dass er nur bei Folgeverfahren in ein und demselben Mitgliedstaat greife, verfehlen sie ebenfalls die Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, wonach die Vorschrift keine Beschränkung auf Folgeanträge innerhalb desselben Mitgliedstaats enthalte, u.a. auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 22. Oktober 2018 - OVG 12 N 70.17 -, auf den Beschluss des OVG Bautzen vom 27. Juli 2020 - 5 A 638/19.A - sowie auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 13. Juni 2018 im Verfahren des EuGH C-213/17 gestützt und sich damit die dort jeweils gegebene Begründung zu eigen gemacht. Eine den Darlegungsanforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung erfordert dementsprechend eine Auseinandersetzung mit diesen Begründungen. Daran fehlt es. Der 12. Senat des erkennenden Gerichts hat in dem genannten Beschluss ausgeführt, gemäß Artikel 2 Buchstabe q) RL 2013/32/EU bezeichne der Ausdruck „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt werde. Eine Beschränkung auf Folgeanträge in demselben Mitgliedstaat enthalte die Regelung nicht. Anders als Artikel 40 Abs. 1 enthalte auch Artikel 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie eine solche Beschränkung nicht (a.a.O., Rn. 7 bei juris). In Ergänzung dessen hat das OVG Bautzen ausgeführt, diese Einschätzung werde vom 36. Erwägungsgrund der Richtlinie getragen, wonach es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stelle, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res judicata) als unzulässig abweisen können. Mit der Anwendung dieses Prinzips gehe die Richtlinie von der Berechtigung der Mitgliedstaaten aus, bereits rechtskräftig getroffenen Entscheidungen Tatbestandswirkung beizulegen und so weitere Auseinandersetzungen über bereits entschiedene Fragen zu vermeiden. Diese Erwägung sei im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nicht mehr nur jeweils für einzelne Mitgliedstaaten einschlägig, sondern gelte mitgliedstaatsübergreifend. Denn im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem werde die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes in allen beteiligten Mitgliedstaaten nach vereinheitlichten inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben getroffen, wobei nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon auszugehen sei, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachteten, und die Vermutung gelte, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK stünden (a.a.O., Rn. 17 bei juris). Im Weiteren hat es im Einzelnen dargelegt, weshalb aus dem Wortlaut des Artikels 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU nicht hergeleitet werden könne, dass Folgeanträge im Sinne dieser Richtlinie nur Anträge seien, die im selben Mitgliedstaaten wie der frühere Antrag gestellt worden seien. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (a.a.O., Rn. 18 ff.). Der Generalanwalt hat in den zitierten Schlussanträgen ausgeführt, die Mitgliedstaaten seien sich derzeit darin einig, die von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Asylentscheidungen anzuerkennen, sofern diese negativ seien (a.a.O., Rn. 107). Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden des dort in Rede stehenden Mitgliedstaats ihre Zuständigkeit für Entscheidungen über die vom Betroffenen gestellten Anträge auf internationalen Schutz bejaht hätten und außerdem eine endgültige Entscheidung über den ersten Antrag erlassen hätten, die mit dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden sei, müsse das die Prüfung jedes neuen Antrags auf internationalen Schutz unterbinden, den der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat stelle und der nicht auf neuen Gesichtspunkten oder Tatsachen beruhe. Aufgrund der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung müsse dieser Mitgliedstaat die mit den erlassenen Urteilen verbundene Rechtskraft beachten, was somit allein deshalb jeden neuen Antrag im Sinne von Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2013/32/EU unzulässig machen müsse (a.a.O., Rn. 109). Hiermit setzen die Kläger sich nicht auseinander, sondern beschränken sich insoweit im Wesentlichen auf den Hinweis auf Artikel 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU. Diese Vorschrift regelt das Prüfprogramm des Mitgliedstaats, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, sofern in demselben Mitgliedstaat ein Folgeantrag gestellt wird. Die Auffassung der Kläger, es bestehe „kein europäisches Asylsystem“, vermag eine Auseinandersetzung mit den dargelegten Gründen nicht zu ersetzen. Überdies steht diese Auffassung auch der Sache nach im Widerspruch zur Einschätzung der Europäischen Gesetzgebungsgremien. In Begründungserwägung Nr. 2 der RL 2013/32/EU ist ausdrücklich die Rede von einer gemeinsamen Asylpolitik „einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“, das wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union sei. bb) Im Übrigen schließt sich der Senat der Einschätzung des 12. Senats des erkennenden Gerichts sowie des OVG Bautzen an, wonach die Frage, ob Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe d) RL 2013/32/EU Folgeanträge erfasse, die in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden, als sog. acte clair keiner Klärung in einem Berufungsverfahren oder einem Vorlageverfahren an den EuGH bedürfe (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 7 bei juris; OVG Bauzen, a.a.O., Rn. 12 bei juris). Soweit die Kläger hiergegen einwenden, der EuGH habe diese Frage bislang nicht entschieden, verkennen sie die Bedeutung des sog. acte clair. Diesem Begriff liegt der Gedanke zugrunde, dass die aufgeworfene Frage nicht der Klärung in einem Verfahren vor dem EuGH bedarf, weil sie derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt. cc) Der Einwand der Kläger, § 71a AsylG verstoße gegen Artikel 18 und19 EU-Charta sowie gegen das Grundgesetz, weil er vorsehe, dass nach einem abgeschlossenen Asylverfahren in einem der EU-Mitgliedstaaten das Asylgesuch nur dann materiell zu prüfen sei, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorlägen, ist nicht nachvollziehbar. Gegen welches Tatbestandsmerkmal der angeführten Normen bzw. gegen welche Norm des Grundgesetzes ein Verstoß vorliegen soll, geht aus dem Zulassungsvorbringen nicht hervor. Dass das Asylverfahren „ein nationales und kein europaweites Asylverfahren“ sei, führt insoweit nicht weiter. 2. Die Kläger halten weiterhin die Frage für klärungsbedürftig, „ob § 71a AsylG lediglich als Rechtsgrundlage für Verfahren dienen könne, die zuvor ein abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat nach unionsrechtlichem Verständnis (d.h. u.a. ohne die EU-Mitgliedstaaten) durchlaufen haben.“ Sie führen hierzu aus, § 71a AsylG setze voraus, dass ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einen weiteren Asylantrag stelle. Schweden sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Mitglied der Europäischen Union kein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG bei europarechtskonformer Auslegung der Vorschrift. Dies verkennt, dass sie die von ihnen zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage mit Erfolg heranziehen können. Diese Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Sichere Drittstaaten seien gemäß § 26a AsylG, der Artikel 16 Abs. 2 GG entspreche, alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die in Anlage I zum Asylgesetz bezeichneten Staaten, zu denen derzeit nur Norwegen und die Schweiz zählten. Dieser weite Anwendungsbereich der deutschen Drittstaatenregelung stehe nicht im Einklang mit der Richtlinie 2013/32/EU. Er sei wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dahin einzuschränken, dass der Verweis auf einen sicheren Drittstaat jedenfalls bei der Versagung internationalen Schutzes nur hinsichtlich der Staaten der Anlage I möglich sei. In Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfte hingegen von dem im nationalen Recht geregelten Konzept sicherer Drittstaaten kein Gebrauch gemacht werden. Diese Vorgaben des Unionsrechts ergäben sich aus Artikel 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU, der die Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürften, abschließend aufzähle. Danach komme als unionsrechtliche Grundlage für eine nationale Drittstaatenregelung Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe b) und c) RL 2013/32/EU in Betracht. Diese Vorschriften verwiesen auf die in Artikel 35 und 38 der Richtlinie geregelten Konzepte des ersten Asylstaats bzw. des sicheren Drittstaats, erklärten diese jedoch jeweils nur in Bezug auf Staaten für anwendbar, die keine Mitgliedstaaten seien (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, BVerwGE 158, 271 ff., Rn. 12 ff.; Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, Rn. 19; Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, Rn. 12). Dies verdeutlicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die unionsrechtlichen Vorgaben in den in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe b) und c) RL 2013/32/EU im Blick hatte. Diese Regelungen knüpfen explizit an das Drittstaatensystem der Richtlinie an, zu dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht zählen. Dass auch Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe d) an die Regelungen der Richtlinie über Drittstaaten in Artikel 35 und 38 anknüpfe, legt die Berufungszulassungsbegründung indessen nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dies anzunehmen sein sollte. Insofern hätten die Kläger begründen müssen, weshalb § 71a AsylG auch im Hinblick auf Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe d) RL 2013/32/EU unionsrechtskonformer Auslegung bedürfte. Daran fehlt es. II. Auch Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zu einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Darlegung erfordert dieser Zulassungsgrund die Darstellung, dass ein Widerspruch zweier abstrakt formulierter Rechtssätze besteht. Der eine Rechtssatz muss dem angegriffenen Urteil entnommen werden und dort tragend sein, der andere - von dem abgewichen sein soll - muss einem Judikat des anderen Gerichts entnommen und dort ebenfalls tragend gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 B 21/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 260 m.w.N., Rn. 4 bei juris). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es werden schon keine abstrakten, voneinander divergierenden Rechtssätze der erstinstanzlichen Entscheidung und anderer Judikate benannt. Die Antragsbegründung führt aus, das Bundesverwaltungsgericht nehme in den genannten Entscheidungen zur Auslegung von § 26a AsylG im Rahmen von § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG Stellung. Das ist kein abstrakter Rechtssatz. Überdies genügt es den Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgestellt hat. Der weitere Vortrag, da § 71a AsylG im Gesetzeswortlaut explizit Bezug auf § 26a AsylG nehme, müsse hier dieselbe europarechtskonforme Auslegung gelten, führt nicht auf eine den Darlegungsanforderungen entsprechende Divergenz. Im Übrigen lässt das Vorbringen unberücksichtigt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 71a AsylG für erforderlich gehaltene unionsrechtskonforme Auslegung aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu einer unionsrechtskonformen Auslegung bei Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 71a AsylG führen muss. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).