Beschluss
OVG 6 N 77/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0824.OVG6N77.20.00
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Leitsätze
Die Gewährung von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz für das Land Berlin kann von der vorherigen Antragstellung bei der zuständigen Pflegekasse abhängig gemacht werden.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz für das Land Berlin kann von der vorherigen Antragstellung bei der zuständigen Pflegekasse abhängig gemacht werden.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten ein Pflegegeld wegen Blindheit nach landesrechtlichen Bestimmungen, das er ihr mit der Begründung versagte, sie habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, weil sie keinen Bescheid über Leistungen der Pflegekasse vorgelegt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, den sie ausschließlich auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für das erstrebte Rechtsmittelverfahren erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 N 45.05 -, Rn. 16 bei juris). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine solche bestimmte ungeklärte und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren. Weiter ist die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Frage im Berufungsverfahren aufzuzeigen sowie anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Es ist darzulegen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Für klärungsbedürftig hält die Klägerin die Frage, „ob die Gewährung von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz für das Land Berlin von der vorherigen Antragstellung bei der für den Antragsteller zuständigen Pflegekasse abhängig gemacht werden kann.“ Die Frage ist entscheidungserheblich. Dem steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Verfahren Streitgegenstand nicht etwa eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Blindengeld nach dem Landespflegegeldgesetz ist, sondern allein die Frage, ob die Versagung dieser Leistung wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin erfolgen durfte (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 -, BVerwGE 71, 8 ff., Rn. 15 bei juris). Der Ausgang des Verfahrens hängt gleichwohl von der Beantwortung dieser Frage ab, weil die Versagung der Leistung wegen ausreichender Mitwirkung nur dann rechtmäßig erfolgen konnte, wenn sie sich auf Umstände bezog, die für die fragliche Leistung erheblich sind (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB I). Die Frage bedarf zu ihrer Klärung jedoch nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat sie zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats entschieden. Es hat die Mitwirkungspflicht der Klägerin mit § 3 Abs. 3 LPflGG begründet, wonach Leistungen, auf die die oder der Berechtigte zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch hat, auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz angerechnet werden. Diese Regelung erfasse auch und gerade mögliche Leistungsansprüche nach dem SGB XI. Hierauf lasse § 3 Abs. 4 Satz 1 LPflGG schließen. Dieser bestimme im Einzelnen, in welchem Umfang Leistungen nach dem SGB XI angerechnet würden, sofern der Berechtigte Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach verschiedenen, im Einzelnen genannten Bestimmungen des SGB XI erhalte. Es begegne keinen ernsthaften Zweifeln, dass die in § 3 Abs. 4 Satz 1 LPflGG genannten Leistungen nach dem SGB XI solche im Verständnis des Absatzes 3 seien, selbst wenn letztere nicht nur oder auch nicht in erster Linie zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen bestimmt sein sollten. Die Vorschriften seien Ausdruck des gesetzgeberisch gewollten Nachrangs des landesrechtlichen Pflegegeldes. Die eine Mitwirkungspflicht negierende Auffassung der Klägerin hätte zur nicht hinnehmbaren Folge, dass es Betroffene selbst in der Hand hätten, den landesgesetzlich gewollten Nachrang des Landespflegegeldes zu umgehen, indem Leistungen nach den genannten Bestimmungen des SGB XI nicht beantragt würden. Diese Auslegung des § 3 Abs. 3 und 4 LPflGG ist nicht zu beanstanden, zumal sie in der bisherigen Rechtsprechung des Senats bereits angelegt ist. Der erkennende Senat geht - wie das Verwaltungsgericht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - VG 18 K 8.15 -) - davon aus, dass der Landesgesetzgeber durch die anteilige Anrechnung der Leistungen aus der Pflegeversicherung dem Umstand Rechnung getragen hat, dass Leistungen nach dem SGB XI in der Regel nur teilweise wegen der Behinderungen bewilligt werden, die dem Landespflegegeldgesetz zugrunde liegen (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2016 - OVG 6 N 3.16 -, S. 3f. BA). Diese Annahme schließt den § 3 Abs. 3 LPflGG zugrunde liegenden Gedanken eines Nachrangs des Blindengeldes bei zweckgleichen anderweitigen Leistungen ein und trägt zugleich dem Umstand einer regelmäßig nur teilweise anzunehmenden Zweckgleichheit bei Leistungen nach dem SGB XI Rechnung. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Einschätzung. Sie wiederholt ihre bereits erstinstanzlich vorgetragene Auffassung, wonach § 3 Abs. 3 LPflGG das nach den Vorschriften des SGB XI gewährte Pflegegeld nicht erfasse, weil dieses nicht aufgrund einer Blindheit gewährt werde und deshalb nicht zweckgleich sei. Demgegenüber stelle § 3 Abs. 4 LPflGG keine Privilegierung des Absatzes 3, sondern eine hiervon unabhängige Anrechnungsvorschrift dar, die ausschließlich eine Anrechnung von Leistungen nach dem SGB XI rechtfertige, wenn diese auch tatsächlich bezogen werde. Dies überzeugt aus den dargelegten Gründen nicht. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, eine Aufforderung zur Antragstellung von Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse sei willkürlich erfolgt, da die Behörde nicht in allen Fällen in dieser Weise vorgehe, führt dies nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der formulierten Rechtsfrage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).