Beschluss
OVG 6 M 35/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0806.OVG6M35.20.00
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Leitsätze
Zur Erstattung von Vorverfahrenskosten nach § 63 SGB X (Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 2020 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erstattung von Vorverfahrenskosten nach § 63 SGB X (Rn.3) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 2020 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. und § 121 ZPO keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Verfahren der ersten Instanz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass es vorliegend nicht darauf ankomme, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 2 SGB X notwendig gewesen sei, da die Ablehnung der Erstattung der Kosten der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren durch Bescheid des Beklagten vom 14. August 2017 (VV Bl. 110) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2017 (VV Bl. 127) mangels Klageerhebung unanfechtbar geworden sei und der geltend gemachte Anspruch nicht über § 44 Abs. 1 SGB X hergeleitet werden könne, da es sich bei dem Verwaltungsakt vom 14. August 2017 um eine Entscheidung über die Verfahrenskosten gemäß § 63 Abs. 2 SGB X und nicht etwa um einen Verwaltungsakt handele, bei dem infolge unrichtiger Anwendung des Rechts Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien, ist dies nur teilweise zutreffend. a) Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, bei den zu begehrten Kosten des Widerspruchsverfahrens handele es sich um Sozialleistungen im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X, da diese Geldleistungen im Sinne des § 11 SGB I darstellten. Die hier in Rede stehenden Verfahrenskosten nach § 63 SGB X (Kosten für die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren) gehören, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht zu den Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I, da diese nicht zur Verwirklichung der sozialen Rechte beitragen, sondern dazu dienen, den Betroffenen dafür zu entschädigen, dass dieser, weil er die Verwirklichung seiner sozialen Rechte im Vorverfahren streitig durchsetzen musste, besondere Aufwendungen hatte (vgl. Niedermeyer in BeckOK Sozialrecht, Stand 1 März 2020, § 11 SGB I Rn. 41 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. Juli 1986 – 7 RAr 86/84 – Rn. 23 bei beck-online; Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand März 2020, § 11 SGB I Rn. 51). Soweit die Beschwerde sich auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2014 (L 25 AS 1037/12) beruft, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich daraus eine gegenteilige Rechtsauffassung ergibt. Das gilt auch für die von der Beschwerde angegebene Kommentarstelle zu § 44 SGB X. b) Mit seiner Beschwerde macht der Kläger hilfsweise jedoch zu Recht geltend, dass eine Aufhebung des angegriffenen (bestandskräftigen) Bescheides vom 14. August 2017, mit dem die Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen nach § 63 Abs. 2 SGB X abgelehnt worden ist, bislang nicht nach § 44 Abs. 2 SGB X geprüft worden sei. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X besteht „im Übrigen“ ein Rechtsanspruch auf Rücknahme eines „rechtswidrige(n) nicht begünstigende(n) Verwaltungsakt(s)“ (nur) mit Wirkung für die Zukunft. Eine Rücknahme für die Vergangenheit steht dagegen im Ermessen des Leistungsträgers („kann“). Der angegriffene Bescheid fällt in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift, die anders als deren Absatz 1 Satz 1 keine weiter gehenden Anforderungen stellt, als dass es sich um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt handeln muss. Die Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB X gilt für alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte im Anwendungsbereich des SGB, ohne dass es auf ihren Regelungsgehalt im Übrigen ankommt. Das gilt auch für Bescheide, die einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 – 5 C 27/98 – juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rn. 5). 2. In der Sache ist die Erfolgsaussicht der Klage des Klägers dennoch nicht offen, sondern voraussichtlich gering. Soweit das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend bemerkt hat, es spreche einiges dafür, dass im vorliegenden Fall die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 2 SGB X notwendig gewesen sei, dürfte diese für den Kläger günstige Einschätzung einer näheren Prüfung nicht standhalten. a) Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass im vorliegenden Fall die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X gewesen ist. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist. Es ist insoweit auf die Sicht eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allein anhand des im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Betrages beurteilt werden. Insoweit kann sinngemäß zur weiteren Ausfüllung des Merkmals auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das Bundesverfassungsgericht zum Merkmal der Erforderlichkeit von Prozesskostenhilfe entwickelt hat. Entscheidender Maßstab ist hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2012 – B 4 AS 97/11 R – juris Rn. 19 f.). b) Die hier vorliegenden Gesamtumstände rechtfertigen die Annahme einer Ausnahme. Ein derartiger Ausnahmefall kann in Fällen der vorliegenden Art zum Beispiel erwogen werden, wenn es um die Klärung tatsächlicher Fragen geht oder aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlich ist, dass die Entscheidung auf einem Missverständnis beruht, das vom Widersprechenden leicht aufzuklären ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2012, a.a.O., Rn. 22). Der Kläger konnte der Begründung des mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheides vom 20. April 2017 (VV Bl. 84) entnehmen, dass der Beklagte den Bewilligungsbescheid aufhebt sowie bereits gewährte Ausbildungsförderung zurückfordert, weil er davon ausgeht, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Mitwirkungspflicht des Klägers bezog sich auf die Vorlage einer Kopie seines Prüfungs- oder Abgangszeugnisses (vgl. die an den Kläger gerichteten Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2017, VV Bl. 80, sowie vom 6. März 2017, VV Bl. 81). Für den Kläger war es daher ohne Weiteres erkennbar, dass das von ihm per Fax am 13. März 2017 an den Beklagten übermittelte Abschlusszeugnis (VV Bl. 103, 105) bei dem Beklagten offensichtlich nicht zu den Akten gelangt ist. Es ging somit allein um die Klärung einer tatsächlichen Frage, die der Kläger leicht hätte aufklären können, indem er bei der Behörde nachgefragt bzw. auf das von seiner Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren vorgelegte Sendeprotokoll für das Fax hingewiesen hätte. Der angegriffene Bescheid beruhte für den Kläger erkennbar auf einem behördlichen Versehen bzw. einem Missverständnis. Soweit der Kläger geltend macht, seine Prozessbevollmächtigte habe im Widerspruchsverfahren neben diesem tatsächlichen Argument auch rechtliche Argumente vorgebracht, vermag dies eine offene Erfolgsaussicht nicht zu begründen, da maßgeblich für die Rückforderung des Ausbildungshilfe allein die von dem Beklagten angenommene Verletzung der Mitwirkungspflicht gewesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).