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Beschluss

OVG 6 S 24/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0703.OVG6S24.20.00
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Leitsätze
Zur Reichweite der einem Bundesministerium im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgas-Skandal durch einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auferlegten presserechtlichen Auskunftspflichten.(Rn.6) (Rn.17) (Rn.20) (Rn.22) (Rn.24)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 2020 wird geändert. Der Vollstreckungsantrag des Antragstellers vom 14. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden jeweils gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Reichweite der einem Bundesministerium im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgas-Skandal durch einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auferlegten presserechtlichen Auskunftspflichten.(Rn.6) (Rn.17) (Rn.20) (Rn.22) (Rn.24) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 2020 wird geändert. Der Vollstreckungsantrag des Antragstellers vom 14. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden jeweils gegeneinander aufgehoben. I. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2019 - VG 27 L 98.19 - wurde der Vollstreckungsschuldnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Vollstreckungsgläubiger diverse Auskünfte im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgas-Skandal zu erteilen. Am 14. Oktober 2019 beantragte der Vollstreckungsgläubiger beim Verwaltungsgericht, der Vollstreckungsschuldnerin unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben, ihrer Verpflichtung aus diesem Beschluss durch Auskunftserteilung nachzukommen. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 - OVG 6 S 59.19 - setzte der erkennende Senat die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2019 bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin vorläufig aus. Nachdem die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2019 erhobene Beschwerde erfolglos geblieben war (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - OVG 6 S 59.19 -, AfP 2020, S. 245 ff.) und die Vollstreckungsschuldnerin die im Einzelnen aufgelisteten Fragen mit Schreiben vom 28. Februar 2020 und vom 6. März 2020 beantwortet hatte, stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2020 - VG 27 M 326.19 - (juris) das Verfahren ein, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden war und drohte der Vollstreckungsschuldnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 8.000 Euro für den Fall an, dass sie der ihr in den Ziffern 2.2, 3., 3.2, 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3) des Tenors der einstweiligen Anordnung vom 23. September 2019 auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht binnen einer genau bezeichneten Frist nachkomme. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin, die im Beschwerdeverfahren die Auskünfte ergänzt und in Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss erläutert hat. II. 1. Hinsichtlich der Auskunftsansprüche zu den Ziffern 2.2, 3. und 3.2 des Beschlusstenors vom 23. September 2019 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2. Hinsichtlich der damit allein noch im Streit befindlichen Beantwortung der Fragen zu den Ziffern 3.2.2 (1), 3.2.2 (2), 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3. (3) des Beschlusstenors vom 23. September 2019 hat die Beschwerde Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 172 Satz 1 VwGO ein Zwangsgeld angedroht werden kann, sind - soweit noch im Streit - nicht erfüllt, denn die Vollstreckungsschuldnerin ist ihren Auskunftsverpflichtungen aus der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2019 insoweit hinreichend nachgekommen. a) Die in Rede stehenden Fragen zu Ziffer 3.2.2 lauten: „(1) Ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung [Verhängung von Sanktionen] gegen die genannten Autohersteller Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können. (2) und falls ja, gegen welchen Autohersteller bei welchen Fahrzeugmodellen.“ Die Vollstreckungsschuldnerin hat hierzu folgende Auskunft erteilt: Zu 3.2.2 (1) „Eine konkrete auf den Einzelfall bezogene Prüfung war - wie bereits unter Ziffer 3. ausgeführt - mangels Zuständigkeit weder erforderlich noch angezeigt. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ist ausschließlich und verdrängt die Zuständigkeit der jeweiligen Ordnungsbehörde. Auf die Beantwortung der Frage zu Ziffer 2.2.1 wird verwiesen.“ Eine wortgleiche Auskunft erfolgte zu Ziffer 3.2.2 (2). Darüber hinaus führte die Vollstreckungsschuldnerin zu dieser Frage aus: „Unter Zugrundelegung der Ausführungen zu den Ziffern 3. bzw. 3.2.1 und der sich ergebenden Zuständigkeit der jeweiligen Staatsanwaltschaften wird ergänzend mitgeteilt: Im Zusammenhang mit der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen wurden bisher folgende Geldbußen gegen Fahrzeughersteller verhängt: Am 13. Juni 2018 verhängte die Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen die Volkswagen AG ein Bußgeld in Höhe von einer Milliarde Euro. Die Staatsanwaltschaft München II verhängte am 16. Oktober 2018 gegen die Audi AG ein Bußgeld in Höhe von 800 Mio. Euro und am 25. Februar 2019 ein Bußgeld in Höhe von 8,5 Mio. Euro gegen die BMW AG. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verhängte am 7. Mai 2019 gegen die Porsche AG ein Bußgeld in Höhe von 535 Mio. Euro und am 24. September 2019 ein Bußgeld in Höhe von 870 Mio. Euro gegen die Daimler AG. Damit wurden die Verstöße im staatsanwaltschaftlichen Verfahren abschließend behandelt und für eine weitere Ahndung durch KBA war kein Raum.“ aa) Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die gebotenen Auskünfte seien nicht vollständig erteilt. (1) Es sei nicht nur das Ergebnis der Prüfung aufgrund der zuletzt gegebenen Sach- und Rechtslage zu erteilen gewesen, sondern auch das Ergebnis diesbezüglicher Prüfungen, die aufgrund einer früheren Sach- und Rechtslage vorgenommen worden seien (a.a.O., Rn. 24). In den Erklärungen habe die Vollstreckungsschuldnerin nicht, jedenfalls nicht eindeutig angegeben, ob die betreffenden Prüfungen über die mitgeteilten Ergebnisse hinaus weitere Erkenntnisse ergeben hätten und welche Erkenntnisse dies gegebenenfalls seien (a.a.O., Rn. 25). Insbesondere die Frage Ziffer 3.2.2 (1), deren Bejahung Voraussetzung dafür sei, dass auf die Fragen in den nachfolgenden Ziffern Antwort zu geben sei, sei nicht klar und unmissverständlich beantwortet, vor allem nicht ausdrücklich bejaht oder verneint. Hiergegen wendet die Vollstreckungsschuldnerin nachvollziehbar ein, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gegebene Auskunft unvollständig sei. Darüber hinaus stellt sich die Frage, welche weiteren Erkenntnisse über die bereits mitgeteilten hinaus nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Betracht kommen sollen, um die Auskunftsverpflichtung zu erfüllen. Die Vollstreckungsschuldnerin hat angegeben, die konkrete Verhängung von Sanktionen nicht geprüft zu haben, weil sie der Auffassung war und ist, hierfür wegen des Vorrangs staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und Sanktionsverhängung nicht zuständig zu sein. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft sei ausschließlich und verdränge die Zuständigkeit der jeweiligen Ordnungsbehörde. Ob diese Auffassung zutrifft, spielt im Zusammenhang der hier in Rede stehenden Auskunftsverpflichtung keine Rolle. Maßgeblich ist allein, dass die Prüfung der fraglichen Sanktionsmöglichkeiten nicht darüber hinausgehend erfolgt ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, möglicherweise seien aufgrund einer früher bestehenden abweichenden Sach- und Rechtslage (welche?) Prüfungen erfolgt, über die hier keine Auskunft erteilt werde, ist spekulativ. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, die diese Annahme stützen. (2) Nicht gefolgt werden kann zudem der Annahme des Verwaltungsgerichts, die erteilten Auskünfte gäben nicht, zumindest nicht eindeutig Auskunft darüber, was jeweils für jeden der im Einzelnen bezeichneten Autohersteller Ergebnis der Sanktionsprüfung sei, insbesondere nicht darüber, ob nach dem Ergebnis der Prüfungen gegen die Autohersteller jeweils Ordnungsgelder wegen solcher Einrichtungen verhängt werden könnten (a.a.O., Rn. 26). Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass nach den Angaben der Vollstreckungsschuldnerin eine solche Prüfung nicht erfolgt ist. Anlass, die Richtigkeit dieser Auskunft in Zweifel zu ziehen, besteht nach Aktenlage vor dem Hintergrund ihrer Erläuterungen, wonach es vom Rechtsstandpunkt der Vollstreckungsschuldnerin aus den dargelegten Gründen zu einer solchen Prüfung nicht gekommen sei, nicht. (3) Nichts anderes gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, die Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin gäben nicht, zumindest nicht eindeutig, Auskunft darüber, „was alles jeweils Ergebnis“ der Sanktionsprüfungen gegen die in Rede stehenden Autohersteller sei. Die Vollstreckungsschuldnerin erkläre nicht, wenigstens nicht klar und unmissverständlich, dass bezogen auf eine mögliche Verhängung von Sanktionen gegen die fraglichen Autohersteller lediglich eine Prüfung durch das Ministerium oder nach dessen Kenntnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt - KBA - mit der Maßgabe erfolgt sei, ob in den betreffenden Fällen jeweils eine vorrangige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft in Betracht komme und ggf. zu bejahen sei, noch, dass diese Maßgabe die einzige Maßgabe gewesen sei, mit der eine Prüfung in Bezug auf eine mögliche Verhängung von Bußgeldern und/oder Geldstrafen gegen die Autohersteller jeweils erfolgt sei, noch, dass in den betreffenden Fällen trotz der genannten Maßgabe eine weitergehende Prüfung durch das Bundesverkehrsministerium und/oder das KBA tatsächlich nicht erfolgt sei (a.a.O., Rn. 27 f.). Das überzeugt nicht. Die Vollstreckungsschuldnerin hat den Umfang der von ihr vorgenommenen Sanktionsprüfung für die fraglichen Autohersteller dargelegt. Da sie sich von vorne herein nicht für zuständig hielt, seien keine weiteren inhaltlichen Prüfungen erfolgt. Dass diese Auskunft sich nicht auf eine Prüfung durch das KBA nach Kenntnis des Ministeriums erstrecken soll, wie das Verwaltungsgericht meint, ist nicht nachvollziehbar. Durch die Bezugnahme der hier in Rede stehenden konkreten Auskunft zu der Auskunft zu Ziffer 3. hat sie klargestellt, dass eine Prüfung im fraglichen Sinne durch das Ministerium oder nach dessen Kenntnis durch das KBA mit der Maßgabe erfolgt sei, dass man eine vorrangige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft geprüft und bejaht habe. Daher sei eine weitere konkrete Prüfung durch das Ministerium und/oder KBA weder erforderlich noch angezeigt gewesen. bb) Auch die Einwände des Vollstreckungsgläubigers rechtfertigen keine andere Einschätzung. (1) Er macht geltend, die Auskunft sei in sich widersprüchlich, da die Vollstreckungsschuldnerin selbst angebe, die verwaltungsrechtlichen Sanktionsbefugnisse ruhten erst, wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren aufgenommen habe. Es sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Vollstreckungsschuldnerin bereits sämtliche Staatsanwaltschaften in Bezug auf sämtliche Hersteller und in Betracht kommenden Fahrzeuge entsprechende Ermittlungen aufgenommen hätten. Hiergegen führt die Vollstreckungsschuldnerin überzeugend an, gemäß § 41 OWiG gebe die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, sofern Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die fragliche Tat eine Straftat sei. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung sei daher zunächst abstrakt zu überlegen, welche Norm für eine mögliche Sanktionierung des aufgegriffenen Sachverhalts in Betracht komme. Da bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auch strafrechtliche Normen in Betracht gekommen seien, sei die Prüfung - unabhängig vom jeweiligen Autohersteller - an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben gewesen. Davon zu unterscheiden sei die in § 40 OWiG geregelte ausschließliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für den Fall eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Dann sei die Staatsanwaltschaft auch für die ordnungsrechtliche Sanktionierung zuständige Verfolgungsbehörde. Damit sei die Vollstreckungsschuldnerin bereits vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaften gehalten gewesen, bei einer denkbaren Straftat die Verfahren abzugeben. (2) Der Vollstreckungsgläubiger macht weiter geltend, die Auskunft der Vollstreckungsgläubigerin, es seien keine über die Prüfung der Zuständigkeit hinausgehenden Prüfungen „erfolgt“, weswegen auch kein Ergebnis vorliege, ob im konkreten Fällen Bußgelder verhängt werden könnten, sei unwahr, denn der Bundesverkehrsminister habe am 11. Oktober 2018 im Bundestag geäußert: „VW hat bei 2,5 Millionen Fahrzeugen getrickst und diese Tricksereien mit einer Abarbeitungsquote von 97 Prozent abgestellt; das wäre ein Bußgeldvolumen von 12,5 Milliarden Euro […]“ (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/55, S. 5949). Damit habe er das Ergebnis bereits erfolgter Prüfungen mitgeteilt, über die bislang keine Auskunft erteilt worden sei. Hiergegen wendet die Vollstreckungsschuldnerin nachvollziehbar ein, der Bundesverkehrsminister spanne in der zitierten Äußerung lediglich einen Sachverhalt auf und benenne im Konjunktiv ein mögliches Bußgeldvolumen; eine tatsächlich erfolgte Prüfung oder ein Prüfungsergebnis stelle sie nicht da. Dies werde aus dem Kontext seiner Rede deutlich. Darin sei es weder um konkrete Prüfungen gegen einzelne Autohersteller noch um mögliche Prüfungsergebnisse gegangen. Die Rede habe sich vielmehr mit dem Sanktionierungskonzept im Dieselskandal befasst, das nicht auf Strafen und Verbote, sondern auf Anreize und Förderung sowie auf Hilfe für Millionen von Dieselbesitzern abziele. b) Nicht anders verhält es sich mit den Auskünften zu den Ziffern 3.2.3 (1), 3.2.3 (2) und 3.2.3 (3). Die zu beantwortenden Fragen lauteten: „(1) in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können, (2) wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Bußgelder und/Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen berechnet und (3) gegen welchen der genannten Autohersteller betreffend welches Fahrzeugmodells welches Bußgeld und/oder Ordnungsgeld und/oder welche Geldstrafe verhängt werden kann.“ Die von der Vollstreckungsschuldnerin gegebenen Auskünfte waren jeweils identisch mit der oben zitierten Auskunft zu Ziffer 3.2.2 (2). Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht die Unvollständigkeit der erteilten Auskünfte nicht anders als oben dargelegt begründet, bestand kein Anlass zu abweichender Entscheidung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Dem danach maßgeblichen billigen Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprach es, die Kosten aus den sinngemäß vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (a.a.O., Rn. 41) genannten Gründen der Vollstreckungsschuldnerin aufzuerlegen. Die dort angestellten Erwägungen gelten entsprechend für die im Beschwerdeverfahren erteilten und in der Folge von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Auskünfte. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).