Beschluss
OVG 6 RS 2.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0128.OVG6RS2.19.00
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Leitsätze
§ 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO, wonach formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten, gilt nur für den Beginn des Laufs der Jahresfrist nach § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO und nicht für die Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO. (Rn.3)
Tenor
Auf die Anhörungsrüge des Antragstellers wird das Verfahren fortgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Anhörungsrüge des Antragstellers wird das Verfahren fortgesetzt. Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019 - OVG 6 S 38. 19 - hat Erfolg. Zu Recht rügt der Antragsteller, dass der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 2019 als unzulässig verworfen und angenommen hat, die Begründung sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Vielmehr ist die über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelte Begründung des Zulassungsantrags mit dem versehentlich nicht zu der Gerichtsakte gelangten Schriftsatz vom 17. Juli 2019 innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist von einem Monat (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt. Das Verfahren über die Beschwerde ist daher fortzuführen (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die vom Antragsgegner geäußerten Bedenken an der Einhaltung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge teilt der Senat nicht. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Da das Gesetz von „Kenntnis“ und nicht von „Kennenmüssen“ spricht, muss angenommen werden, dass nur positive Kenntnis den Fristbeginn auslöst (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO 5. Auflage 2018, § 152a Rn. 33; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 152a Rn. 15). Dementsprechend kommt es nicht auf den Zugang des Beschlusses in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten, sondern auf dessen tatsächliche Kenntnis an. Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers an Eides statt versichert, von dem Senatsbeschluss vom 25. Juli 2019 erst nach erneuter Übersendung durch das Gericht am 25. November 2019 Kenntnis erlangt zu haben. Damit hat die am 5. Dezember 2019 erhobene Anhörungsrüge die gesetzliche Frist gewahrt. § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO, wonach formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten, ist dagegen nicht einschlägig, weil diese Regelung nur für den Beginn des Laufs der Jahresfrist nach § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO und nicht für die Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gilt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 12 LA 214/18 -, NVwZ-RR 2019, S. 535 f., Rn. 5; Guckelberger, a.a.O., Rn. 32; Happ, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, NJW 2007, S. 2242 ff., Rn. 17 zu § 78a Abs. 2 ArbGG; a.A. wohl BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 4 B 4.13 -, NVwZ-RR 2013, S. 340 f., Rn. 6). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).