Beschluss
OVG 6 S 68.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0117.OVG6S68.19.00
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Leitsätze
1. Parlamentarische Angelegenheiten sind von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse nicht erfasst (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6.17 -).(Rn.8)
2. Nicht anders verhält es sich, wenn die Auskünfte zu parlamentarischen Angelegenheiten von anderen staatlichen Stellen verlangt werden, denen solche Informationen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende staatliche Stelle die Kenntnis im Rahmen des regulären, vom Bundestag vorgesehenen Verfahrens erlangt hat.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Parlamentarische Angelegenheiten sind von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse nicht erfasst (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6.17 -).(Rn.8) 2. Nicht anders verhält es sich, wenn die Auskünfte zu parlamentarischen Angelegenheiten von anderen staatlichen Stellen verlangt werden, denen solche Informationen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende staatliche Stelle die Kenntnis im Rahmen des regulären, vom Bundestag vorgesehenen Verfahrens erlangt hat.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller, Redakteur einer Berliner Tageszeitung, begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1. Ob das BMJV Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen einen MdB in Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Haftbefehls nach Ausschreitungen in Chemnitz im Jahr 2018 hat, 2. Falls ja, welche Staatsanwaltschaft nach Kenntnis des BMJV die Ermittlungen führt und 3. wegen a) welchen Delikts und b) welchen konkreten Verhaltens nach Kenntnis des BMJV gegen den MdB ermittelt wird oder ermittelt werden sollte. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Bislang sei die Frage ungeklärt, ob die in der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme für parlamentarische Angelegenheiten vom verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse auf das BMJV anwendbar bzw. übertragbar sei, wenn und soweit diesem Informationen bezüglich der Immunitätsangelegenheiten vorlägen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anordnungsanspruch verneint. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann allerdings auch im Rahmen der gebotenen und grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abschließend geklärt werden, ob der streitige Auskunftsanspruch besteht. Die sich insoweit stellende Rechtsfrage wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf und bedarf zu ihrer Klärung insbesondere keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Der Anwendungsbereich des insoweit in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung einzig in Betracht kommenden verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist vorliegend nicht eröffnet. Parlamentarische Angelegenheiten sind von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse nicht erfasst. Hierzu zählen namentlich Immunitätsangelegenheiten (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6.17 -, NVwZ 2019, S. 479 ff., Rn. 14). Würde der Antragsteller sein Auskunftsersuchen an den Deutschen Bundestag richten, stünde, da es sich um Immunitätsangelegenheiten handelt, außer Frage, dass sein Auskunftsbegehren nicht positiv beschieden werden müsste. Nicht anders verhält es sich, wenn eine andere staatliche Stelle im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von der Auskunftspflicht nicht unterliegenden Immunitätsangelegenheiten hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende staatliche Stelle die Kenntnis im Rahmen des regulären, vom Bundestag vorgesehenen Verfahrens erlangt hat. Anderenfalls liefe die Befugnis des Deutschen Bundestages, im Rahmen des Parlamentsrechts eigenständig darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er über Immunitätsangelegenheiten informieren möchte, leer. Denn der Bundestag arbeitet auch in parlamentarischen Angelegenheiten nicht isoliert, sondern steht regelmäßig in einem notwendigen Austausch mit anderen staatlichen Stellen. So ist es auch bei den hier inmitten stehenden Fragen zu Immunitätsangelegenheiten. Dies ergibt sich aus § 107 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 6 der Geschäftsordnung des Bundestages - GOBT -, der die Handhabung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten und in diesem Zusammenhang u.a. den Informationsaustausch mit anderen staatlichen Stellen regelt (s. Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten von Mitgliedern des Deutschen Bundestages vom 15. Juli 2002, BGBl. I, S. 3012). In Nr. 2 b) der Anlage 6 zur GOBT ist vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte ihre Anträge zu Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages an den Präsidenten des Bundestages auf dem Dienstweg über das Bundesministerium der Justiz zu richten haben. Das Pendant der Strafverfolgungsbehörden hierzu bilden die Bestimmungen in Nr. 191 ff. über die Verfahrensweise bei dem Prozesshindernis der Immunität der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren - RiStBV -. In Nr. 192 Abs. 3 Satz 1 RiStBV ist vorgesehen, dass ein Staatsanwalt, der beabsichtigt, gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestages ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, den Genehmigungsantrag hierfür auf dem Dienstweg an den Präsidenten des Deutschen Bundestages über das Bundesministerium der Justiz stellen muss. Auf diesem Wege erlangt das Justizministerium, von dem die vorliegend inmitten stehenden Auskünfte begehrt werden, regelmäßig Kenntnis von den die Immunitätsangelegenheiten betreffenden Sachverhalten. Wäre es verpflichtet, die Auskünfte an Journalisten auf der Grundlage des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu erteilen, würde das nach geltender Rechtslage bestehende Auskunftsverweigerungsrecht des Deutschen Bundestages leerlaufen, da sich Journalisten auf diesem Weg die begehrten Informationen beschaffen könnten. Nicht anders verhält es sich bei Kenntnissen, die das Ministerium nach Nr. 192a RiStBV erlangt. Dort ist eine vereinfachte Handhabung bei Verfahren geregelt, die von der allgemeinen Genehmigung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren (vgl. Nr. 1 der Anlage 6 zur GOBT) erfasst sind. Insofern ist es auch unerheblich, dass Grundlage des Tätigwerdens der Antragsgegnerin nicht unmittelbar Parlamentsrecht, sondern die RiStBV sein mag, wie das Verwaltungsgericht anführt. Die RiStBV insoweit setzen die parlamentsrechtlichen Vorgaben für die Exekutive um und wurzeln daher ebenfalls im Parlamentsrecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).