Urteil
OVG 6 B 6.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0924.OVG6B6.18.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch eines freien Trägers einer Kindertagesbetreuungseinrichtung gegen die Gemeinde auf Erstattung der notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG (juris: KitaG BB) unterliegt nicht der Verrechnung mit anderen Kostenpositionen wie weiteren Zuschüssen oder Elternbeiträgen.(Rn.21)
2. Zu den notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG (juris: KitaG BB) zählen Kosten für das technische Personal sowie Fremdreinigungskosten.(Rn.23)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch eines freien Trägers einer Kindertagesbetreuungseinrichtung gegen die Gemeinde auf Erstattung der notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG (juris: KitaG BB) unterliegt nicht der Verrechnung mit anderen Kostenpositionen wie weiteren Zuschüssen oder Elternbeiträgen.(Rn.21) 2. Zu den notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG (juris: KitaG BB) zählen Kosten für das technische Personal sowie Fremdreinigungskosten.(Rn.23) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung des geltend gemachten weiteren Betriebskostenzuschusses in Höhe von insgesamt 38.793 EUR für die von ihr betriebene Kindertagesstätte „B...“ für das Jahr 2013 bejaht. I. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Klage als Leistungsklage zulässig ist. a) Die Verpflichtung des Beklagten auf Erstattung der notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück ergibt sich – wie unter II. ausgeführt wird – unmittelbar aus der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der im Jahr 2013 geltenden Fassung vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10 Nr. 25). Diese Vorschrift enthält weder ein Antragserfordernis noch trifft sie verfahrensrechtliche Regelungen. Soweit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KitaG das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt wird, Bestimmungen über das Verfahren der Bezuschussung unter anderem nach § 16 Abs. 3 KitaG zu treffen, ist davon mit § 4 Abs. 2 Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) nur insoweit Gebrauch gemacht worden, als die Gemeinden ermächtigt werden, das Zahlungsverfahren für die Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 KitaG sowie den Nachweis der Anspruchsberechtigung und der Verwendung der Zuschüsse festzulegen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wie das Verwaltungsgericht meint – § 4 Abs. 2 KitaBKNV gegen Art. 80 Abs. 1 GG verstoße und daher nichtig sei, da der Beklagte derartige Regelungen in für die Träger von Einrichtungen rechtsverbindlicher Form jedenfalls nicht geschaffen hat. Er hat seinem eigenen Vortrag zufolge lediglich in ständiger Verwaltungspraxis ein Verfahren gewählt, in dem er den Zuschuss nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zunächst auf der Grundlage der Zahlen des Vorjahres durch vorläufigen Bescheid und nach Vorlage des Jahresabschlusses durch endgültigen Bescheid festsetzt. Die Klägerin war daher gehalten, den von dem Beklagten erlassenen Zuwendungsbescheid anzufechten, damit dieser nicht bestandskräftig wird. Dessen ungeachtet steht es ihr in der vorliegenden Fallkonstellation offen, weitergehende Ansprüche nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, da sich die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich des weiteren Zuschusses auf eine konkrete Anspruchshöhe verständigt haben und das Gericht nur noch darüber zu entscheiden hat, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in einer derartigen Fallkonstellation die Festsetzung des weiteren Zuschusses durch Verwaltungsakt erforderlich ist. b) Soweit auch bei der allgemeinen Leistungsklage ein erfolgloser vorgängiger Antrag im Verwaltungsverfahren eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, ist es ausreichend, dass die Klägerin ihr auf einen weiteren Zuschuss gerichtetes Begehren nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG im gerichtlichen Verfahren konkretisiert hat. Es war nicht erforderlich, insoweit eine ablehnende Entscheidung des Beklagten abzuwarten, da dieser mit vorläufigem Zuwendungsbescheid vom 7. August 2014 für das Jahr 2013 Betriebskosten in Höhe von insgesamt 69.802 EUR anerkannt und mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2014 eine darüber hinausgehende Erhöhung des Zuschusses abgelehnt hat. II. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Zuschusses in Höhe von insgesamt 38.793 EUR bejaht, der sich aus Mietnachzahlungen (1.), Hausmeisterkosten (2.), Fremdreinigungskosten (3.) und Kosten für weiteren Erhaltungsaufwand (4.) zusammensetzt. 1. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der Mietzahlungen für die Kita „B...“ einen Nachzahlungsanspruch für das Jahr 2013 in Höhe von 9.828 EUR. a) Der Anspruch auf die geltend gemachte ortsübliche Kaltmiete ergibt sich aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KitaBKNV. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG stellt die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Dass es sich bei der Kita „B...“ um eine nach § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderliche Einrichtung handelt, steht zwischen den Verfahrensbeteiligten außer Streit. Nach § 4 Abs. 1 KitaBKNV kann die Verpflichtung der Gemeinde, dem Träger der Einrichtung das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung zu stellen, auch durch Zahlung der ortsüblichen Kaltmiete erfüllt werden, wenn der Träger einer nach § 12 Abs. 3 KitaG erforderlichen Einrichtung Grundstück und Gebäude selbst zur Verfügung stellt oder anmietet. Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat Teile des Grundstücks und des Gebäudes für den Betrieb der Kita „B...“ angemietet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Verfahrensbeteiligten sich auf eine ortsübliche Kaltmiete von 6 EUR pro Quadratmeter verständigt, das ist 1 EUR mehr pro Quadratmeter als von dem Beklagten vorgerichtlich anerkannt. Für die angemietete Fläche von 819 m² ergibt sich somit ein Nachzahlungsanspruch für das Jahr 2013 in Höhe von 9.828 EUR. b) Ohne Erfolg macht der Beklagte im Berufungsverfahren geltend, dass weitere Mietkosten nicht erstattungsfähig seien, da die Gebäudekosten bereits teilweise über die Elternbeiträge erstattet würden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass der Anspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG unabhängig von anderen Kostenpositionen besteht, mithin eine Verrechnung mit anderen Kostenpositionen wie etwa dem Personalkostenzuschuss (§ 16 Abs. 2 KitaG) oder den Elternbeiträgen (§ 17 Abs. 1 KitaG) nicht stattfindet. Dem liegt zugrunde, dass die Gemeinde nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG verpflichtet ist, dem Träger der Einrichtung das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung zu stellen. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass die wirtschaftliche Lage des Einrichtungsträgers die Überlassung tatsächlich erfordert. Das gilt gleichermaßen für den Fall, dass die Gemeinde von der in § 4 Abs. 1 KitaBKNV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, ihrer Verpflichtung aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG dadurch nachzukommen, dass sie dem freien Träger die ortsübliche Kaltmiete für das von dem Einrichtungsträger selbst zur Verfügung gestellte oder von ihm angemietete Objekt erstattet. In beiden Fällen soll sichergestellt sein, dass der freie Träger einer im Bedarfsplan aufgenommenen Kindertagesstätte hinsichtlich des Grundstücks und Gebäudes kein Finanzierungsrisiko trägt, es sei denn die tatsächlich gezahlte Kaltmiete liegt über dem erstattungsfähigen ortsüblichen Kaltmietzins. Eine Verzahnung mit anderen Einnahmemöglichkeiten ist lediglich im Rahmen des hier nicht in Rede stehenden Anspruchs nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG vorgesehen, bei dem es sich um die Finanzierung eines Fehlbedarfs handelt. Eine Erhöhung des Zuschusses nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG setzt voraus, dass der Einrichtungsträger auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten nicht in der Lage ist, die Einrichtung weiter zu führen. Im Übrigen räumt der Beklagte selbst ein, dass der Einrichtungsträger über die Elternbeiträge nach § 17 Abs. 1 KitaG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchst. a) KitaBKNV die ortsübliche Kaltmiete nicht vollständig, sondern nur zu einem Teil erstattet bekommt. Die ortsübliche Kaltmiete ist bei der Kalkulation der Elternbeiträge lediglich eine von mehreren Positionen. Hinzu kommt, dass die Elternbeiträge in der Regel ohnehin nicht kostendeckend sind, also ein Teil der Kosten bei dem Einrichtungsträger verbleibt. Vor diesem Hintergrund kommt es im vorliegenden Zusammenhang auch nicht darauf an, wie die Klägerin ihre Elternbeiträge im Jahr 2013 kalkuliert hat und ob sie – wie der Beklagte geltend macht – in der Kita „B...“ höhere Einnahmen erzielt habe als der Beklagte in seinen kommunalen Einrichtungen, da die Eltern der bei der Klägerin betreuten Kinder über ein durchschnittlich höheres Einkommen verfügten. 2. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Erstattung von Hausmeisterkosten in Höhe von 16.147,00 EUR zugesprochen. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, ohne dass es – wie von dem Verwaltungsgericht angenommen – einer Bezugnahme auf die Regelung des § 2 Abs. 1 Buchst. g) KitaBKNV bedarf. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG verpflichtet die Gemeinde, die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zu tragen. Was unter notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten zu verstehen ist, wird in § 2 Abs. 1 und 3 KitaBKNV nicht geregelt. In dieser Regelung bestimmt der Verordnungsgeber ausschließlich die Bestandteile von Sachkosten (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KitaG). Soweit ein Teil der in § 2 KitaBKNV beispielhaft genannten Sachkosten Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude sind, rechtfertigt dies nicht den Rückschluss, dass alle Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten zwangsläufig Sachkosten sind (vgl. Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, § 16 KitaG Abschnitt 12.16 Rn. 3.5). Dem Wortlaut der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG ist eine Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten auf Sachkosten nicht zu entnehmen. Dem entspricht, dass § 1 KitaBKNV nicht auf § 16 Abs. 3 KitaG, sondern auf § 15 KitaG Bezug nimmt, der bestimmt, dass Betriebskosten im Sinne des KitaG die angemessenen Personal- und Sachkosten sind. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG sprechen dafür, Kosten für technisches Personal im Rahmen von § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG als erstattungsfähig anzusehen. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Kostentragung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG dient dazu, die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten (vgl. Diskowski/Wilms, a.a.O., § 16 KitaG Abschnitt 12.16 Rn. 3.4). Es kann daher keinen Unterschied machen, ob es um Kosten für eigenes technisches Personal oder um Personalkosten geht, die dem Einrichtungsträger von einer Fremdfirma in Rechnung gestellt werden. Der jeweilige Kita-Betreiber entscheidet im Rahmen seiner Dispositionsmöglichkeiten selbst darüber, ob er die anfallenden Aufgaben des technischen Personals durch eigenes Personal oder aber durch Fremdfirmen erledigen lässt. Er hat lediglich zu beachten, dass die Leistungserbringung der von § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG geforderten sparsamen Betriebsführung entspricht. Vor diesem Hintergrund hält der Senat an seiner in Berufungszulassungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung, dass unter Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG nur Sachkosten, nicht aber Personalkosten für einen Hausmeister zu verstehen sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Februar 2014 – OVG 6 N 4.11 – BA S. 3 sowie vom 23. März 2015 – OVG 6 N 27.15 – juris Rn. 5 und 17), nicht mehr fest. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach die zur Versorgung der Kinder mit Mittagessen auf den Einrichtungsträger entfallenden Kosten eines Caterers, soweit sie nicht bereits durch das nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG von den Personensorgeberechtigten zu zahlende Essengeld abgedeckt sind, zu den in der Kalkulation der Elternbeiträge berücksichtigungsfähigen Betriebskosten nach § 2 Abs. 1 Buchst. k) KitaBKNV zählen, obwohl diese nicht nur die Sachkosten, sondern auch die Personalkosten des Caterers für die Zubereitung des Mittagessens umfassen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 6.17 – juris Rn. 31 ff.). Personalkosten sind auch in der nach § 2 Abs. 1 Buchst. o) KitaBKNV umlagefähigen Verwaltungskostenpauschale enthalten (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019, a.a.O., Rn. 43). Da sich die Verfahrensbeteiligten in erster Instanz darauf verständigt haben, dass die bei der Klägerin angefallenen Hausmeisterkosten in Höhe von 16.147 EUR angemessen sind, sind diese Kosten der Bewirtschaftung und Erhaltung des Gebäudes und Grundstücks zuzuordnen. 3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Fremdreinigungskosten in Höhe von 11.000,00 EUR bejaht worden ist. Bei den Fremdreinigungskosten handelt es sich um notwendige Bewirtschaftungskosten für das Gebäude im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betreffen die geltend gemachten Kosten ausschließlich die Reinigung des Kitagebäudes. Die Gemeinde ist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG nicht nur verpflichtet, dem Einrichtungsträger für den Betrieb einer Kindertagesstätte Grundstück und Gebäude zur Verfügung zu stellen, sondern darüber hinaus, die gebäudebezogenen Bewirtschaftungskosten zu tragen. Auch wenn Reinigungskosten maßgeblich durch den Betrieb der Kindertagesstätte und nicht durch das Gebäude als solches verursacht werden, dienen sie der Bewirtschaftung des Gebäudes als Kindertagesstätte. Der Gesetzgeber hat dies in § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG durch die Verwendung des Begriffs der Betriebsführung zum Ausdruck gebracht. Die der Gemeinde obliegende Finanzierungsverpflichtung beruht gerade auf dem Umstand, dass in dem Gebäude eine Kindertagesstätte betrieben wird. Durch die Übernahme der Bewirtschaftungskosten für das Gebäude soll unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Einrichtungsträgers sichergestellt werden, dass die Kindertageseinrichtung in einem betriebsfähigen Zustand erhalten wird (vgl. Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, a.a.O., § 16 KitaG Abschnitt 12.16 Rn. 3.4). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die derzeitige Verwaltungspraxis des Beklagten, für die Gebäudereinigung einen pauschalen Satz von 9 Cent pro Quadratmeter zu erstatten, im Einklang mit § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG steht, da sich die Verfahrensbeteiligten vorliegend darauf verständigt haben, dass die geltend gemachten Reinigungskosten der Höhe nach angemessen sind. 4. Der Klägerin steht schließlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für weiteren Erhaltungsaufwand in Höhe von 1.818,00 EUR zu. Es handelt sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat um Kosten für Wartung und Instandhaltung des Gebäudes und Grundstücks und damit um notwendige Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG. Auch die Höhe der Kosten steht nach der erstinstanzlich von den Verfahrensbeteiligten getroffenen Einigung außer Streit. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um einen Betriebskostenzuschuss für eine Kindertagesstätte. Die Klägerin betreibt als freie Trägerin seit dem Jahr 2002 die Integrationskindertagesstätte „B...“. Die Kita befindet sich in angemieteten Räumlichkeiten. Mit Schreiben vom 26. April 2013 beantragte die Klägerin für die Kita „B...“ einen Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2013 in Höhe von 77.765 EUR. Mit Zuwendungsbescheid vom 13. September 2013 setzte der Beklagte den Betriebskostenschuss für das Jahr 2013 auf 68.000 EUR fest, wobei als Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten 67.392 EUR anerkannt wurden. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 29. April 2014 beantragte sie eine Nachzahlung des Betriebskostenzuschusses für 2013 in Höhe von 42.600 EUR. Mit vorläufigem Zuwendungsbescheid vom 7. August 2014 setzte der Beklagte die Betriebskosten für das Jahr 2013 auf 69.802 EUR fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Zuwendungsbescheid vom 13. September 2013 zurück, da der von einem Wirtschaftsprüfer für das Jahr 2013 erstellte Jahresabschlussbericht für die Kita „B...“ ein positives Gesamtergebnis bescheinige. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin einen weiteren Zuschuss für die Kita „B...“ für das Jahr 2013 in Höhe von 77.160 EUR geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben sich die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Anspruchshöhe darauf verständigt, dass für das Jahr 2013 Betriebskosten in Höhe von insgesamt 38.793 EUR angemessen seien. Dabei handelt es sich um weitere Mietkosten in Höhe von 9.828 EUR, Hausmeisterkosten in Höhe von 16.147 EUR, weiteren Erhaltungsaufwand für das Grundstück in Höhe von 1.878 EUR und Reinigungskosten in Höhe von 11.000 EUR. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klageforderung auf die Summe dieser Beträge reduziert und die Klage hinsichtlich der darüber hinausgehenden Forderung zurückgenommen. Mit Urteil vom 16. November 2017 hat das Verwaltungsgericht Potsdam unter Änderung des Zuwendungsbescheides vom 13. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2014 den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Zuschusses für das Jahr 2013 für die Kita „B...“ in Höhe von 38.793 EUR verurteilt. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft, da der Anspruch auf Betriebskostenzuschuss nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG ohne vorangehenden Antrag und ohne Festsetzung durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könne. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG in Verbindung mit § 2 KitaBKNV. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass für die Kita für das Jahr 2013 ein positives Betriebsergebnis bescheinigt worden sei. Eine Verrechnung des Anspruchs mit anderen Kostenpositionen finde nicht statt. Die geltend gemachten Kostenpositionen seien nach § 2 Abs. 1 Buchst. a), g) und l) KitaBKNV erstattungsfähig. Das gelte auch für die Hausmeisterkosten, die unter Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude fielen. Diese seien nicht dadurch ausgenommen, dass § 2 KitaBKNV „Sachkosten“ betreffe und sie in dieser Regelung nicht als eigenständige Kostenposition wörtlich benannt würden. Nach § 16 Abs. 3 KitaG soll die Gemeinde finanziell alles abdecken, was der Erhaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks und des Gebäudes diene. Dazu seien nicht nur Material, sondern auch Arbeiten erforderlich. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Leistungserbringung durch Fremdfirmen oder durch bei dem Träger beschäftigtes Personal erfolge. Würde lediglich eine Leistungserbringung durch Fremdfirmen als Sachleistung anerkannt, hätte dies in der Regel eine vom Gesetz nicht gewollte Kostensteigerung zur Folge, da den Fremdfirmen auch sonstige Verwaltungskosten sowie eine Gewinnspanne zu erstatten seien. Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Leistungsklage unzulässig sei, da er einen Bescheid erlassen habe. Er habe sich für den Weg eines gestuften Verwaltungsverfahrens entschieden, in dem zunächst ein vorläufiger Bescheid und nach Ablauf des Jahres und erfolgter Abrechnung eine konkrete Festsetzung des Zuschusses erfolge. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Mietkosten, da die Gebäudekosten bereits teilweise über die Elternbeiträge erstattet würden. Hinzu komme, dass die Klägerin höhere Elternbeiträge vereinnahme als der Beklagte in den kommunalen Einrichtungen, da die Eltern der bei der Klägerin betreuten Kinder über ein durchschnittlich höheres Einkommen verfügten. Es sei nicht Aufgabe der Gemeinde, dem Einrichtungsträger Gewinne zu finanzieren. Bei den Hausmeisterkosten handele sich um nicht erstattungsfähige Personalkosten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. November 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.