Urteil
OVG 6 B 10.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0924.OVG6B10.18.00
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Leitsätze
1. Der angemessene Kostenausgleich im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG (juris: KitaG BB) für die Betreuung auswärtiger Kinder in eigenen Einrichtungen der Standortgemeinde ist nicht auf die Geltendmachung der Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG (juris: KitaG BB) beschränkt, sondern erfasst grundsätzlich alle Betriebskosten abzüglich der Einnahmen.(Rn.18)
2. Die Standortgemeinde muss die Platzkosten im Rahmen des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG (juris: KitaG BB) nicht einrichtungsscharf ermitteln, sondern darf die durchschnittlichen Platzkosten der gemeindeeigenen Kindertagesstätten zugrunde legen.(Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Mai 2018 wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.200,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2014 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der angemessene Kostenausgleich im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG (juris: KitaG BB) für die Betreuung auswärtiger Kinder in eigenen Einrichtungen der Standortgemeinde ist nicht auf die Geltendmachung der Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG (juris: KitaG BB) beschränkt, sondern erfasst grundsätzlich alle Betriebskosten abzüglich der Einnahmen.(Rn.18) 2. Die Standortgemeinde muss die Platzkosten im Rahmen des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG (juris: KitaG BB) nicht einrichtungsscharf ermitteln, sondern darf die durchschnittlichen Platzkosten der gemeindeeigenen Kindertagesstätten zugrunde legen.(Rn.27) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Mai 2018 wie folgt geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.200,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2014 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Sie hat Anspruch auf Zahlung der gesamten Klagesumme in Höhe von 18.870,31 Euro, mithin über den vorprozessual von der Beklagten bereits geleisteten und den vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrag hinaus Anspruch auf weitere 2.200,90 Euro. I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage auf Zahlung zulässig. Dabei kommt es nicht auf Vorschriften über das Verfahren der Bezuschussung freier Träger nach § 16 Abs. 3 KitaG an. Bei dem interkommunalen Kostenausgleich nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG stehen sich Anspruchsteller und Anspruchsgegner gleichrangig gegenüber. Ob die Norm gleichwohl eine Befugnis zur Geltendmachung des Kostenausgleichs durch Verwaltungsakt eröffnet, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls hinderte eine solche Befugnis nicht die Möglichkeit, stattdessen nach erfolgloser Geltendmachung („auf Verlangen“) eine allgemeine Leistungsklage zu erheben. II. Der Anspruch der Klägerin auf die volle Klagesumme folgt aus § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG. Danach hat die Wohnortgemeinde für Kinder, die aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII in Kindertagesstätten außerhalb des eigenen Wohnorts aufgenommen werden, auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Soweit es die für den Besuch der Einrichtungen in freier Trägerschaft betrifft, ist die Berechnung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden und wird auch im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen. Danach entfallen auf die Einrichtungen F... (D...) und N... (F...) zusammen 3.074, 38 Euro. Das entspricht dem von der Klägerin unter dem 21. April 2015 intern korrigierten Betrag (Verwaltungsvorgang Blatt 35). 2. Soweit es die für den Besuch der Einrichtungen in Trägerschaft der Klägerin geht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass auch die kalkulatorische Miete als Teil der Betriebskosten zu berücksichtigen ist. Zu Unrecht hat es allerdings die weitere Berechnung der Klägerin beanstandet. Dazu im Einzelnen: a) Der angemessene Kostenausgleich im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG für die Betreuung auswärtiger Kinder in eigenen Einrichtungen der Standortgemeinde ist nicht auf die Geltendmachung der Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG beschränkt, sondern erfasst grundsätzlich alle Betriebskosten abzüglich der Einnahmen. Der Begriff des Kostenausgleichs gibt keinen Hinweis darauf, dass die aufnehmende Gemeinde nur einen bestimmten Teil der bei ihr anfallenden Kosten in den Ausgleich soll einstellen dürfen. Er spricht vielmehr dafür, im Grundsatz die tatsächlich anfallenden Kosten in den Blick zu nehmen. Das Erfordernis der Angemessenheit des Kostenausgleichs gibt ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine auf bestimmte Kostenarten beschränkte Ausgleichspflicht. Es weist vielmehr darauf hin, dass keine Spitzabrechnung erforderlich ist, sondern die aufnehmende Gemeinde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen gewissen Spielraum hat, die Kosten zu schätzen und zu pauschalieren, solange nicht eine deutliches Missverhältnis zwischen den tatsächlichen Kosten und dem verlangten Ausgleich entsteht. Auch sonst enthält die Norm keinen Hinweis darauf, dass gerade nur die Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG in den Kostenausgleich einbezogen werden dürften. § 16 Abs. 3 KitaG betrifft, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, das Verhältnis der Gemeinden zu den freien Trägern und verpflichtet die Gemeinden in dem dort beschriebenen Umfang, die freien Träger zu unterstützen. Soweit Kinder aus der Wohnortgemeinde in einer Einrichtung eines freien Trägers auf dem Gebiet der Standortgemeinde betreut werden, liegt es deshalb nahe, für den Kostenausgleich im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG auf die Kosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 und ggf. noch etwaiger Zuschüsse nach Satz 2 KitaG abzustellen, weil sie die Kosten der Standortgemeinde pro Platz abbilden. Bei Einrichtungen in Trägerschaft der Standortgemeinde gilt das aber nicht; hier beschränken sich die Kosten nicht auf den grundstücks- und gebäudebezogenen Anteil, sondern bestehen aus den gesamten Personal- und Sachkosten abzüglich der Elternbeiträge, der Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum notwendigen pädagogischen Personal nach § 16 Abs. 2 KitaG und sonstiger Zuflüsse (vgl. Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, § 15 Nr. 6.8). Systematische Erwägungen sprechen ebenfalls nicht für eine Beschränkung der ausgleichsfähigen Kosten. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Kostenausgleich nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG hinsichtlich der Gemeinden und nach § 16 Abs. 5 Satz 2 KitaG hinsichtlich der Gemeindeverbände an einer von § 16 Abs. 2 und 3 KitaG vorgegebenen Finanzierungsstruktur orientieren. Die letztgenannten Normen enthalten keine Vorgaben für den interkommunalen Kostenausgleich, sondern betreffen die Finanzierungsverpflichtungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Gemeinden in den Fällen, in denen sie jeweils dritte Träger bezuschussen. Eine Begrenzung des Kostenausgleichs für die Betreuung fremder Kinder in eigenen Einrichtungen ergibt sich daraus nicht. Eine Berechnung des Kostenausgleichs auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebskosten berücksichtigt schließlich die bundesrechtlichen Vorgaben. Die Aufnahmebereitschaft der Standortgemeinde und damit das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII wird dadurch gefördert, dass die Standortgemeinde für die Betreuung auswärtiger Kinder einen Kostenausgleich erhält, der auf der Grundlage der tatsächlichen und nicht nur eines Ausschnitts dieser Kosten berechnet wird. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Gesetzesmaterialien kann die gegenteilige Ansicht nicht stützen. Im Gesetzentwurf der Landesregierung eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (LT-Drucksache 3/6374) heißt es insoweit: Für die Verpflichtung zum Kostenausgleich zwischen Gemeinden, wenn Einrichtungen außerhalb des Wohnortes genutzt werden, ist eine Form gefunden worden, die sich eng an Bundesrecht anlehnt. Die Regelung, die vor dem Haushaltsstrukturgesetz 2000/Zweiten Änderungsgesetz zum Kindertagesstättengesetz bestanden hatte, beschränkte den Kostenausgleich auf die Fälle, in denen in der Wohnortgemeinde kein ausreichendes, den Anforderungen des Gesetzes entsprechendes Angebot vorhanden war. Diese Regelung schuf eine Vielzahl von Streitfällen zwischen Wohnortgemeinden und aufnehmenden Gemeinden sowie zwischen Eltern und Wohnortgemeinden. Außerdem war ihre Bundesrechtskonformität strittig. Die Erweiterung der Kostenausgleichsverpflichtung seit dem Jahr 2000 war eindeutig, stieß aber auf den erheblichen Widerstand insbesondere der Gemeinden, die Ausgleichszahlungen zu leisten hatten. Nunmehr soll die Verpflichtung zum Kostenausgleich an die Prüfung und Gewährung des Wunsch- und Wahlrechts gem. § 5 SGB VIII durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, gegen den sich dieses Recht unmittelbar richtet, gebunden werden. Zukünftig wird die Höhe der Kostenausgleiche zwischen Gemeinden deutlich sinken, da nur die Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 ausgeglichen werden müssen. Dem Verwaltungsgericht ist zuzugeben, dass der (ohne erkennbaren Zusammenhang angefügte) letzte Satz der zitierten Passage die Vorstellung des Gesetzgebers nahelegt, der Kostenausgleich zwischen den Gemeinden werde durch § 16 Abs. 3 KitaG auf die dort genannten Kosten begrenzt. Ob bei der Formulierung nur der Kostenausgleich bei Betreuung in einer Einrichtung eines freien Trägers vor Augen stand oder tatsächlich auch der Fall einer Betreuung in einer eigenen Einrichtung der Standortgemeinde, erscheint nicht gewiss. Jedenfalls hätte diese Vorstellung keinen Eingang in den Wortlaut des Gesetzes gefunden, der eine Begrenzung der Kosten bei der Betreuung auswärtiger Kinder in eigenen Einrichtungen der Standortgemeinde nicht vorsieht. Die von der Beklagten angeführte Empfehlung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport aus dem Jahr 2004 führt ebenfalls nicht weiter, zumal dort nur formuliert wird, dass mit Kosten im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG „im Grundsatz“ diejenigen Kosten gemeint sind, die der Standortgemeinde aufgrund § 16 Abs. 3 KitaG entstehen. Das weiter angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juni 2013 - 6 K 1008/10 - ist unergiebig, weil der dortige Fall die Bezuschussung einer Einrichtung eines freien Trägers betraf. b) Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Klägerin die Platzkosten nach dem Durchschnitt aller gemeindeeigenen Kindertagesstätten als Einheitssatz ermittelt und nicht für jede Einrichtung gesondert errechnet hat. Das Erfordernis der Angemessenheit des Kostenausgleichs weist wie ausgeführt darauf hin, dass keine Spitzabrechnung erforderlich ist, sondern die aufnehmende Gemeinde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen Spielraum hat, die Kosten zu schätzen und zu pauschalieren, solange nicht ein deutliches Missverhältnis zwischen den tatsächlichen Kosten und dem verlangten Ausgleich entsteht. Es erleichtert die Berechnung des Kostenausgleichs, wenn die Klägerin nicht für jede umliegende Wohnortgemeinde, deren Kinder in Einrichtungen der Klägerin betreut werden, die Kosten der von den auswärtigen Kindern im jeweiligen Betreuungsjahr tatsächlich besuchten Einrichtungen zugrunde legt, sondern wie bei der Kalkulation der Elternbeiträge einen Einheitssatz, der die durchschnittlichen Kosten für einen Krippenplatz, einen Kindergartenplatz und einen Hortplatz in gemeindeeigenen Einrichtungen wiedergibt. Die Beklagte wendet dagegen im Ergebnis ohne Erfolg ein, dass auf diese Weise von der Wohnortgemeinde unter Umständen Einrichtungen der Standortgemeinde mit besonders hohen Platzkosten mitfinanziert würden, obwohl dort keine Kinder der Wohnortgemeinde betreut würden. Im konkreten Fall betrifft dies etwa die Platzkosten für Kindergartenplätze. Sie betrugen 2012 nach den vorgelegten Berechnungen bei dem Kindergarten F... 28,44 Euro, bei dem Kindergarten G... 24,16 Euro, bei dem Kindergarten K... 102,17 Euro und bei dem Kindergarten W... 243,59 Euro. Letzterer ist in die Platzkostenberechnung mit eingeflossen und hat den Durchschnitt auf 99,59 Euro pro Kindergartenplatz angehoben, obwohl in der Einrichtung W... im Jahr 2012 keine Kinder aus dem Gemeindegebiet der Beklagten betreut wurden. Die Pauschalierung ist im Rahmen eines angemessenen Kostenausgleichs auch in diesem Fall dennoch zulässig. Zum einen ist es für die am Kostenausgleich beteiligten Gemeinden nicht steuerbar, sondern mehr oder wenig zufällig, ob die Kinder der Wohnortgemeinde Einrichtungen der Standortgemeinde besuchen, die hohe oder weniger hohe Kosten verursachen. Solange keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kinder der Umlandgemeinden nur oder hauptsächlich bestimmte wenig kostenintensive Einrichtungen der Standortgemeinde besuchen, gleicht sich die Abrechnung nach Einheitssätzen jedenfalls über die Jahre aus. Zum anderen kann die Abrechnung nach Einheitssätzen für die Wohnortgemeinden auch Vorteile bringen, wenn nämlich deren Kinder nur oder hauptsächlich die besonders kostenintensiven Einrichtungen der Standortgemeinde besuchen. c) Die von der Klägerin vorgenommene Differenzierung nach der Art der Betreuung (Krippe, Kindergarten, Hort) begegnet keinen Bedenken, weil der Kostenausgleich auf diese Weise die konkret entstandenen Aufwendungen genauer abbildet. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass eine Staffelung nicht stattfinde, da die Sachkosten z.B. im Hort sogar höher seien als in der Krippe und die hohen Personalkosten in der Krippe keine Berücksichtigung fänden, beruhte auf dem Ansatz, dass nur die Betriebs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude ausgleichsfähig seien. Die Klägerin durfte indes alle Betriebskosten berücksichtigen (s.o.). Ob eine hinsichtlich der Betreuungsart undifferenzierte Betrachtung, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, ihrerseits über die durch § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG eröffnete Pauschalierungsmöglichkeit hinausginge, kann offen bleiben. d) Auf den vom Verwaltungsgericht monierten Berechnungsfehler kommt es nach dem Vorstehenden nicht an, weil nicht einrichtungsscharf abgerechnet werden muss, sondern Einheitssätze gebildet werden durften. Überdies ergibt sich eine Doppelberechnung der Gebäude- und Grundstückskosten für Kita mit Hort G... und Kita mit Hort F... aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten einrichtungsbezogenen Berechnungen der Klägerin nicht. Sie hat vielmehr diese Kosten nach den Betreuungsarten Krippe, Kindergarten und Hort aufgeteilt und die auf die Berechnungsarten Krippe und Kindergarten entfallenden Kosten jeweils hälftig zugrunde gelegt. e) Die Berechnungsmethode der Klägerin ist somit nicht zu beanstanden. Sie hat in den Kostenausgleich hinsichtlich der Einrichtungen in eigener Trägerschaft sämtliche Betriebskosten (ohne kalkulatorische Miete) eingestellt und die Elternbeiträge, die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG sowie weitere Zuflüsse in Abzug gebracht. Einwände gegen die rechnerische Richtigkeit des auf dieser Grundlage ermittelten Ausgleichsbetrags von 11.932,43 Euro für die Betreuung in den gemeindeeigenen Einrichtungen sind nicht geltend gemacht und nach dem vorgelegten Zahlenwerk auch nicht erkennbar. Hinzuzurechnen ist die kalkulatorische Miete. Ausgehend von einer Durchschnittsmiete von 7 Euro/qm, auf die sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verständig haben, und dem von der Klägerin ermittelten Mietanteil pro Platz von 69 Euro im Monat ergeben sich bei insgesamt 108 Betreuungsmonaten der auswärtigen Kinder aus der Gemeinde der Beklagten (s. Anlage zum Schreiben der Klägerin vom 20. November 2013) weitere ausgleichsfähige Betriebskosten in Höhe von 7.452 Euro. 3. Die Klägerin hat somit nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG (jedenfalls) Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages von 18.870,31 Euro. Abzüglich der vorprozessual von der Beklagten bereits gezahlten 12.666,96 Euro sowie der vom Verwaltungsgericht zugesprochenen weiteren 4.002,45 Euro verbleibt der im Berufungsverfahren noch erstrebte und nebst Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechende Betrag von 2.200,90 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen angemessenen Kostenausgleich nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG für die Betreuung von 26 Kindern aus dem Gemeindegebiet der Beklagten in sechs Kindertagesstätten auf dem Gemeindegebiet der Klägerin im Jahr 2012. Für die Betreuung liegen Bescheide über die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes gem. § 5 SGB VIII des Landkreises U... vor. Bei den Einrichtungen handelt es sich um vier kommunale Einrichtungen (Kita mit Hort Geschwister S..., Kita mit Hort F..., Kindergarten K... und Hort G...) sowie zwei in den Bedarfsplan aufgenommene Einrichtungen in freier Trägerschaft (Kita F..., Träger D..., und die N..., Träger F...). Zur Bestimmung eines angemessenen Kostenausgleichs legte die Klägerin für ihre kommunalen Einrichtungen jeweils differenziert nach Betreuungsstufe (Krippe, Kindergarten, Hort) einen Einheitskostensatz zugrunde. Dazu ermittelte sie die Personal- und Sachkosten abzüglich der vereinnahmten Elternbeiträge, der Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und weiterer Zuflüsse, u.a. der Ausgleichszahlungen anderer Gemeinden. Bei den Betriebskosten für Grundstück und Gebäude berücksichtigte die Klägerin keine kalkulatorische Miete. Für die Platzkosten in den beiden Einrichtungen in freier Trägerschaft legte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben die im Jahr 2012 nach § 16 Abs. 3 KitaG an die Träger der Einrichtungen geleisteten Zuschüsse gemäß den geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen zugrunde. Mit Schreiben vom 20. November 2013 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Zuschusses für die Betreuung der Kinder aus deren Gemeindegebiet im Jahr 2013 in Höhe von 18.870,31 Euro auf, darunter 11.932,43 Euro für die Betreuung in Einrichtungen in eigener Trägerschaft und 6.937,88 Euro für die Betreuung in den Einrichtungen freier Träger. Die Beklagte zahlte darauf vorprozessual einen Teilbetrag in Höhe von 12.666,96 Euro. Weitergehende Zahlungen verweigerte sie u.a. deshalb, weil der angemessene Ausgleich im Sinne des § 16 Abs. 5 KitaG nur in Höhe der nach § 16 Abs. 3 KitaG zu gewährenden Leistungen verlangt werden könne. Zu berücksichtigen seien nur die Betriebskosten für Grundstück und Gebäude, nicht aber weitere Personal- und Sachkosten. Das Verwaltungsgericht hat der auf Zahlung des Restbetrags von 6.203,35 Euro gerichteten Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 4.002,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft, aber nur teilweise begründet sei. Der angemessene Kostenausgleich im Sinne des § 16 Abs. 5 KitaG sei ausweislich der Gesetzesmaterialien auf einen Ausgleich der Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 KitaG begrenzt. Auszugleichende Kosten seien danach die Zuschüsse, welche die Standortgemeinde nach § 16 Abs. 3 KitaG dem freien Träger gewähre oder, soweit sie selbst Einrichtungsträgerin sei, nach § 16 Abs. 3 KitaG aufzuwenden hätte. Erhaltungs- und Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 KitaG seien alle grundstücks- und gebäudebezogenen Kosten, sei es als Sach- oder aber als Personalkosten. Zu erstatten sei auch die bislang unberücksichtigt gebliebene kalkulatorische Miete nach § 2 Abs. 1 Buchst. b KitaBKNV, wobei sich die Beteiligten auf einen Mietpreis von 7 Euro pro Quadratmeter geeinigt hätten, sowie ein Zuschlag von 25 % der Kosten für Grundstück und Gebäude als Verwaltungskostenaufschlag. Die übrigen Betriebskosten seien nicht ausgleichsfähig. Bei der Ermittlung der Platzkosten sei jede Einrichtung gesondert zu betrachten, allerdings ohne eine Staffelung nach Krippe, Kindergarten und Hort. Bei der Kita mit Hort G... S... sowie der Kita mit Hort F... seien zudem Betriebskosten doppelt eingestellt worden. Hinsichtlich der Einrichtungen in freier Trägerschaft seien die gewährten Zuschüsse durch die Zahl der betreuten Kinder zu teilen. Insgesamt ergebe sich danach ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 16.669,41 Euro und somit ein noch zu zahlender Restbetrag von 4.002,45 Euro. Mit der Berufung begehrt die Klägerin eine volle Stattgabe ihrer Klage. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den angemessenen Ausgleich im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG zu Unrecht auf die grundstücks- und gebäudebezogenen Kosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale beschränkt. Zu beachten sei der systematische Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 KitaG, der allgemein von den Kosten der Kindertagesbetreuung spreche. Die Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück seien nur ein Ausschnitt aus diesen Kosten. Ihrem Sinn und Zweck entsprechend knüpfe die Regelung daran an, dass die Sicherung eines breiten Angebots an Kinderbetreuungseinrichtungen zu den Aufgaben der Wohnortgemeinde des betreuten Kindes zähle. Diese Betriebskosten sollten der aufnehmenden Gemeinde nicht zur Last fallen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Begründung in den Gesetzesmaterialien habe im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden und stehe in keinem Zusammenhang mit der weiteren dortigen Begründung. Die aufnehmende Gemeinde sei im Rahmen ihrer Pauschalierungsbefugnis nicht gehindert, Einheitssätze zugrunde zu legen, anstatt die Platzkosten für jede Einrichtung zu ermitteln. Auf der anderen Seite könne es ihr nicht verwehrt sein, nach den unterschiedlich kostenintensiven Betreuungsformen Krippe, Kindergarten und Hort zu differenzieren, was zu einer gerechteren Belastung der ausgleichspflichtigen Gemeinden führe. Das Verwaltungsgericht moniere zudem zu Unrecht einen Berechnungsfehler. Sie habe die Betriebskosten für Grundstück und Gebäude bei der Kita mit Hort G... und der Kita mit Hort F... nicht doppelt eingestellt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Mai 2018 zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.200,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Schon in der historischen Entwicklung des interkommunalen Kostenausgleichs sei angelegt, dass nicht die vollständigen Kosten ausgleichspflichtig sein sollen, sondern nur die Kosten im Sinne des § 16 Abs. 3 KitaG. Dies komme durch die Gesetzesbegründung eindeutig zum Ausdruck. Zudem sei der systematische Zusammenhang mit dem Kostenausgleich bei Gemeindeverbänden nach § 16 Abs. 5 Satz 2 KitaG zu berücksichtigen. Er knüpfe an die Finanzierungsverantwortung nach § 16 Abs. 2 KitaG an. Dieses Verständnis des interkommunalen Kostenausgleichs entspreche der gemeinsamen Empfehlung des Landkreistages und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Klägerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.