Urteil
OVG 6 B 1.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0924.OVG6B1.18.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen des Anspruchs des freien Trägers einer Kindertageseinrichtung auf Erstattung der ortsüblichen Kaltmiete nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG (juris: KitaG BB) i.V.m. § 4 Abs. 1 KitaBKNV ist hinsichtlich der Fläche der Kindertagesstätte das Gebot der sparsamen Betriebsführung zu beachten. Bei der Berechnung der Fläche einer Kindertagesstätte pro Kind ist von der im Bedarfsplan für die Einrichtung vorgesehenen Platzkapazität auszugehen. (Rn.25)
(Rn.27)
2. Zu den notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG (juris: KitaG BB) zählen Mietnebenkosten einschließlich der Kosten für eine Gebäudeversicherung sowie Fremdreinigungskosten, nicht jedoch Kosten für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Ausstattung, Geschirr, Drogerieartikel und eine Hausratversicherung. Auch Sach- und Personalkosten der allgemeinen Verwaltung des freien Trägers, die anteilig auf die Haus- und Grundstückverwaltung der Betreuungseinrichtung entfallen, sind erstattungsfähig.(Rn.28)
(Rn.32)
(Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2016 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Betriebsjahr 2013 der Kita „L…“ einen weiteren Zuschuss in Höhe von insgesamt 21.266,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2014 zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des Anspruchs des freien Trägers einer Kindertageseinrichtung auf Erstattung der ortsüblichen Kaltmiete nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG (juris: KitaG BB) i.V.m. § 4 Abs. 1 KitaBKNV ist hinsichtlich der Fläche der Kindertagesstätte das Gebot der sparsamen Betriebsführung zu beachten. Bei der Berechnung der Fläche einer Kindertagesstätte pro Kind ist von der im Bedarfsplan für die Einrichtung vorgesehenen Platzkapazität auszugehen. (Rn.25) (Rn.27) 2. Zu den notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG (juris: KitaG BB) zählen Mietnebenkosten einschließlich der Kosten für eine Gebäudeversicherung sowie Fremdreinigungskosten, nicht jedoch Kosten für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Ausstattung, Geschirr, Drogerieartikel und eine Hausratversicherung. Auch Sach- und Personalkosten der allgemeinen Verwaltung des freien Trägers, die anteilig auf die Haus- und Grundstückverwaltung der Betreuungseinrichtung entfallen, sind erstattungsfähig.(Rn.28) (Rn.32) (Rn.34) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2016 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Betriebsjahr 2013 der Kita „L…“ einen weiteren Zuschuss in Höhe von insgesamt 21.266,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2014 zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. 1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die von dem Kläger erhobene Klage als Leistungsklage zulässig ist. a) Die Verpflichtung der Beklagten auf Erstattung der notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück ergibt sich – wie unter 2. ausgeführt wird – unmittelbar aus der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der im Jahr 2013 geltenden Fassung vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10 Nr. 25). Diese Vorschrift enthält weder ein Antragserfordernis noch trifft sie verfahrensrechtliche Regelungen. Soweit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KitaG das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt wird, Bestimmungen über das Verfahren der Bezuschussung unter anderem nach § 16 Abs. 3 KitaG zu treffen, ist davon mit § 4 Abs. 2 Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) nur insoweit Gebrauch gemacht worden, als die Gemeinden ermächtigt werden, das Zahlungsverfahren für die Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 KitaG sowie den Nachweis der Anspruchsberechtigung und der Verwendung der Zuschüsse festzulegen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wie das Verwaltungsgericht meint – § 4 Abs. 2 KitaBKNV gegen Art. 80 Abs. 1 GG verstoße und daher nichtig sei, da die Beklagte derartige Regelungen in für die Träger von Einrichtungen rechtsverbindlicher Form jedenfalls nicht geschaffen hat. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass es sich bei dem Anspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG nicht um einen bloßen Kostenerstattungsanspruch handele, sondern die Gewährung der Zuschüsse durch Verwaltungsakt erfolgen müsse, hat sie davon im vorliegenden Fall jedenfalls keinen Gebrauch gemacht, obwohl sie von dem Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2014 ausdrücklich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten worden ist. Nach ihrem eigenen Rechtsstandpunkt, dass der Auszahlung des Zuschusses zwingend dessen Bewilligung durch Verwaltungsakt vorauszugehen habe, müsste die Beklagte nicht nur im Konfliktfall, sondern auch im Falle des Konsenses mit dem antragstellenden Einrichtungsträger eine förmliche Entscheidung herbeiführen. Dies entspricht jedoch – soweit ersichtlich – nicht der Verwaltungspraxis der Beklagten, da sie die Abschlagszahlung für das Jahr 2013 in Höhe von 3.250 EUR ausgezahlt hat, ohne zuvor einen Bewilligungsbescheid zu erlassen. Im Übrigen stellt es ein widersprüchliches Verhalten dar, dass sich die Beklagte auf ihre Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes beruft, ohne einen solchen zu erlassen, und zugleich die Zulässigkeit der – konkret bezifferten – Leistungsklage in Frage stellt. Dem Kläger steht es in der vorliegenden Fallkonstellation offen, weitergehende Ansprüche nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. b) Soweit auch bei der allgemeinen Leistungsklage ein erfolgloser vorgängiger Antrag im Verwaltungsverfahren eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, ist der Kläger dem mit seinem Antrag auf Zuschussgewährung vom 10. April 2013, den er im Laufe des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Anspruchshöhe konkretisiert und substantiiert hat, nachgekommen. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. 2. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers auf Zahlung des geltend gemachten Betriebskostenzuschusses für Mietkosten in Höhe von 11.684,16 EUR (a), Mietnebenkosten in Höhe von 5.167,20 EUR (b) und Fremdeinigungskosten in Höhe von 7.664,94 EUR (c) im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Daraus ergibt sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 24.516,30 EUR. Von diesem Betrag ist der von der Beklagten bereits geleistete Abschlag in Höhe von 3.250 EUR abzuziehen, so dass die Leistungsklage in Höhe von 21.266,30 EUR Erfolg hat. Soweit der Kläger Kostenerstattung für Spiel- und Beschäftigungsmaterial (d), Ausstattung und Geschirr, Hausverbrauchsmittel und Reinigungsmittel (e), Gebäudeversicherung (f), Inventarversicherung (g) sowie für Wartung (h) begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg. a) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Mietzahlungen für die Kita „L…“ einen Kostenerstattungsanspruch für das Jahr 2013 in Höhe von 11.684,16 EUR. aa) Der Anspruch auf die geltend gemachte ortsübliche Kaltmiete ergibt sich aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KitaBKNV. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG stellt die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Nach § 4 Abs. 1 KitaBKNV kann die Verpflichtung der Gemeinde, dem Träger der Einrichtung das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung zu stellen, auch durch Zahlung der ortsüblichen Kaltmiete erfüllt werden, wenn der Träger einer nach § 12 Abs. 3 KitaG erforderlichen Einrichtung Grundstück und Gebäude selbst zur Verfügung stellt oder anmietet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dass es sich bei der Kita „L…“ um eine nach § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderliche Einrichtung handelt, steht zwischen den Verfahrensbeteiligten außer Streit. Der Kläger hat ausweislich des vorgelegten Mietvertrages Teile des Grundstücks und des Gebäudes für den Betrieb der Kita „L…“ angemietet. Soweit das Verwaltungsgericht die Erstattung der tatsächlich gezahlten Miete mit der Begründung abgelehnt hat, dass der mit dem D…abgeschlossene Mietvertrag vom 18. Januar 2011 ein unwirksamer In-sich-Vertrag sei, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, da im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KitaBKNV nicht die tatsächlich gezahlte, sondern nur die ortsübliche Miete erstattungsfähig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Träger das Grundstück und Gebäude selbst zur Verfügung stellt oder anmietet. Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Zahlung der ortsüblichen Kaltmiete. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Kaltmiete von 4 EUR pro Quadratmeter als ortsüblich anzusehen ist. Dem sind die Beteiligten nicht entgegen getreten. Für die zur Verfügung gestellte bzw. angemietete Gesamtfläche von 243,42 m² ergibt sich somit – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – eine monatliche ortübliche Miete von 973,68 EUR und bezogen auf das gesamte Jahr in Höhe von 11.684,16 EUR. bb) Ohne Erfolg macht die Beklagte im Berufungsverfahren geltend, dass die Mietkosten nur bezogen auf eine Fläche von 198 m² erstattungsfähig seien. Hierzu trägt sie unter Berufung auf die – nach zutreffender Feststellung des Verwaltungsgerichts vorliegend nicht verbindliche – Richtlinie über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in der Landeshauptstadt Potsdam (Kita-Finanzierungsrichtlinie, Amtsblatt 2/2017 der Landeshauptstadt Potsdam) im Wesentlichen vor, dass ein Bedarf von 9 m² pro Kitaplatz ausreichend sei. Bei im Jahresdurchschnitt 22 belegten Plätzen sei eine Fläche von 198 m² unter Einschluss der erforderlichen Nebenräume ausreichend, um eine Kita angemessen zu betreiben. In der Kita „L…“ stehe pro Kind hingegen eine Fläche von ca. 11 m² zur Verfügung. Dem kann nicht gefolgt werden. (1) Bei der Berechnung der Fläche pro Kind ist nicht von der durchschnittlichen Belegungszahl der Kita im Jahr 2013, sondern von der im Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung angesetzten Platzkapazität auszugehen. Dafür spricht, dass der Einrichtungsträger Räume bereithalten muss, die eine Betreuung von Kindern in dem im Bedarfsplan für erforderlich gehaltenen Umfang ermöglichen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG weist der Bedarfsplan die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 KitaG als erforderlich erachtet werden. Hinzu kommt, dass der Einrichtungsträger den Zuschnitt seiner Räumlichkeiten nicht jedes Jahr den tatsächlichen Belegungszahlen anpassen kann. Die Auffassung der Beklagten würde dazu führen, dass der Einrichtungsträger hinsichtlich der Mietzahlungen keine konstanten Zuschüsse erhielte, obwohl er seinem Vermieter gegenüber unabhängig von der konkreten Auslastung der Kita zur Entrichtung des Mietzinses verpflichtet ist. Dies widerspräche Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, den Einrichtungsträger von der Zahlung der ortsüblichen Kaltmiete freizustellen bzw. den Einrichtungsträger entsprechend zu entschädigen, wenn er Grundstück und Gebäude selbst zur Verfügung stellt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind in dem hier maßgeblichen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung im Landkreis P... 2010 – 2015 für die Kita „L…“ 25 Betreuungsplätze vorgesehen. Dies entspricht auch den Angaben in dem aktuellen Bedarfsplan 2016 – 2020, demzufolge die Kita „L…“ über eine Betriebserlaubnis für 25 Kinder verfügt (vgl. Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung im Landkreis P… A…). Hiervon ausgehend ergibt sich für die in Rede stehende Kita eine Fläche von 9,74 m² pro Kind (243,42 m² bei 25 Plätzen). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine solche Überschreitung nur unwesentlich über der von ihr für angemessen gehaltenen Fläche von 9 m² pro Kind liegt und damit eine Kürzung des Erstattungsanspruchs nicht in Betracht kommt. (2) Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Beklagten das Erfordernis einer Flächenreduzierung nicht damit begründet werden kann, dass der Anspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG auf die Erstattung der ortsüblichen Kaltmiete beschränkt sei. Die in § 4 Abs. 1 KitaBKNV geregelte Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die ortsübliche Kaltmiete betrifft ausschließlich die Höhe des erstattungsfähigen Mietzinses pro Quadratmeter. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass auch die Größe des Gebäudes auf ein ortsübliches Maß zu begrenzen ist. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine Kappung des Erstattungsanspruchs auf eine bestimmte Gebäudefläche ergibt sich allerdings daraus, dass der Anspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG auf die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück gerichtet ist. Da es – soweit ersichtlich – im Land Brandenburg lediglich Vorgaben zur erforderlichen Mindestgröße, nicht jedoch hinsichtlich der Maximalgröße einer Kindertagesstätte gibt (vgl. die vom Landesjugendhilfeausschuss am 12. Juli 1999 beschlossenen Grundsätze des Verwaltungshandelns bei der Prüfung der räumlichen Bedingungen von Kindertagesstätten), muss bei der Prüfung, ob der Einrichtungsträger das Gebot der sparsamen Betriebsführung gewahrt hat, ein gewisser Toleranzrahmen hingenommen werden. Dies ist auch mit Blick darauf geboten, dass jedes Gebäude einen individuellen Grundriss aufweist und ein unterschiedliches Maß an Raumausnutzung ermöglicht. So kann bei einem für eine Kindertagesstätte errichteten Neubau berücksichtigt werden, dass die Räumlichkeiten möglichst dem Bedarf einer Kindertagesstätte entsprechend konzipiert werden und keine überflüssigen Freiflächen – etwa durch große Flurbereiche – entstehen. Dies ist bei einem Bestandsbau, der nicht eigens für die Unterbringung einer Kindertagesstätte errichtet worden ist, nicht ohne Weiteres möglich, so dass der vorgefundene Zuschnitt der Räumlichkeiten dazu führen kann, dass die Kindertagesstätte über Flächen verfügt, die für ihren Betrieb nicht zwingend erforderlich sind. Um einen Verstoß gegen das Gebot sparsamer Betriebsführung festzustellen, ist eine diese Umstände einbeziehende Einzelfallprüfung erforderlich. Dem ist die Beklagte im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Hierzu genügt nicht die Behauptung, dass Umfang und Schnitt der Kindertagesstätte vermieterseitig nicht vorgegeben seien, diese vielmehr auf ein angemessenes Maß hätte reduziert werden können. Darauf kommt es nach der Rechtsauffassung des Senats nicht entscheidungserheblich an. Das gilt auch für den in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten nicht weiter verfolgten Einwand, dass in ihrem Gemeindegebiet andere, ca. 200 m² große Räumlichkeiten verfügbar seien. b) Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Mietnebenkosten in Höhe von 5.167,20 EUR zuerkannt. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, ohne dass es – wie von dem Verwaltungsgericht angenommen – einer Bezugnahme auf die Regelung des § 2 Abs. 1 Buchst. d), e) und f) KitaBKNV bedarf. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG verpflichtet die Gemeinde, die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zu tragen. Was unter notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten zu verstehen ist, wird in § 2 Abs. 1 KitaBKNV nicht geregelt. In dieser Regelung bestimmt der Verordnungsgeber ausschließlich die Bestandteile von Sachkosten (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KitaG). Soweit die in § 2 Abs. 1 KitaBKNV genannten Sachkosten einen Bezug zur Bewirtschaftung und Erhaltung von Gebäude und Grundstück aufweisen, sind sie von dem Zuschuss nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG umfasst. Ein solcher Bezug ist bei den hier in Rede stehenden Kostenpositionen für Wasser, Abwasser, Strom, Heizung, Wassererwärmung, Gebäudeversicherung und Müllgebühren (vgl. Betriebskostenabrechnung 2013) gegeben. Diese Kosten zählen zu den typischen Bewirtschaftungskosten, die im Zusammenhang mit dem als Kindertagesstätte genutzten Gebäude bzw. Grundstück entstehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Erstattungsfähigkeit dieser Bewirtschaftungskosten nicht entgegen, dass ein Teil dieser Kosten verbrauchsabhängig ist. Auch wenn die hier in Rede stehenden Kosten maßgeblich durch den Betrieb der Kindertagesstätte und nicht durch das Gebäude als solches verursacht werden, dienen sie der Bewirtschaftung des Gebäudes als Kindertagesstätte. Der Gesetzgeber hat dies in § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG durch die Verwendung des Begriffs der Betriebsführung zum Ausdruck gebracht. Die der Gemeinde obliegende Finanzierungsverpflichtung beruht gerade auf dem Umstand, dass in dem Gebäude eine Kindertagesstätte betrieben wird. Durch die Übernahme der Bewirtschaftungskosten für das Gebäude soll unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Einrichtungsträgers sichergestellt werden, dass die Kindertageseinrichtung in einem betriebsfähigen Zustand erhalten wird (vgl. Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, § 16 KitaG Abschnitt 12.16 Rn. 3.4). c) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung von Fremdreinigungskosten in Höhe von 7.664,94 EUR. Bei den Fremdreinigungskosten handelt es sich um notwendige Bewirtschaftungskosten für das Gebäude im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist unstreitig, dass die geltend gemachten Kosten ausschließlich die Reinigung des Kitagebäudes betreffen. Die Gemeinde ist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG nicht nur verpflichtet, dem Einrichtungsträger für den Betrieb einer Kindertagesstätte Grundstück und Gebäude zur Verfügung zu stellen, sondern darüber hinaus, die gebäudebezogenen Bewirtschaftungskosten zu tragen. Auch wenn Reinigungskosten maßgeblich durch den Betrieb der Kindertagesstätte und nicht durch das Gebäude als solches verursacht werden, dienen sie aus den vorstehend unter b) genannten Gründen der Bewirtschaftung des Gebäudes als Kindertagesstätte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es daher nicht darauf an, ob es sich bei den Reinigungskosten um Sachkosten im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. l) KitaBKNV handelt. Die Beklagte hat die geltend gemachten Kosten der Höhe nach nicht in Frage gestellt (vgl. auch Abrechnungen der Firma P...). d) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für Spiel- und Beschäftigungsmaterial in Höhe von 1.135,07 EUR. Die Aufwendungen für Spiel- und Beschäftigungsmaterial – hier Kinderbücher, diverse Spielwaren und Bastelmaterial etc. – stellen keine Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG dar. Zwar trifft es zu, dass Aufwendungen für Spiel- und Beschäftigungsmaterial nach § 2 Abs. 1 Buchst. h) KitaBKNV zu den Sachkosten zählen. Was unter notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zu verstehen ist, wird – wie bereits vorstehend unter b) ausgeführt – in § 2 Abs. 1 KitaBKNV jedoch nicht geregelt. Soweit ein Teil der in § 2 KitaBKNV beispielhaft genannten Sachkosten Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude sind, rechtfertigt dies weder den Schluss, dass alle Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten zwangsläufig Sachkosten sind (vgl. Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, § 16 KitaG Abschnitt 12.16 Rn. 3.5), noch kann angenommen werden, dass alle in § 2 Abs. 1 KitaBKNV genannten Sachkosten zugleich von dem Begriff der Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG umfasst sind. Der Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG ist bereits seinem Wortlaut nach auf die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke begrenzt. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Finanzierungsverpflichtung der Gemeinde, den Träger einer Kindertageseinrichtung von im Zusammenhang mit dem Gebäude bzw. Grundstück stehenden Kosten freizustellen. Durch die Übernahme der Bewirtschaftungskosten soll sichergestellt werden, dass die Kindertageseinrichtung in einem betriebsfähigen Zustand erhalten wird (vgl. Diskowski/Wilms, a.a.O., § 16 Abschnitt 12.16 Rn. 3.4). Die Verpflichtung der Gemeinde umfasst jedoch nicht die Kostentragung für sämtliche mit dem allgemeinen Betrieb der Kindertagesstätte zusammenhängende Aufwendungen. Bei Spiel- und Beschäftigungsmaterial fehlt es an dem in § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG vorausgesetzten Immobiliarbezug. Aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG lässt sich keine Verpflichtung der Gemeinde ableiten, dem freien Träger eine voll eingerichtete Kindertagesstätte zur Verfügung zu stellen bzw. im Wege der Erstattung von Aufwendungen zu finanzieren. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts lässt zudem unberücksichtigt, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 1 KitaG davon ausgehen, dass der Einrichtungsträger im Rahmen der Finanzierung der Kindertagesbetreuung eine angemessene Eigenleistung zu erbringen hat. Im Übrigen steht es dem Einrichtungsträger frei, bei der Gemeinde nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG eine Erhöhung des Zuschusses zu beantragen, wenn er auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte die Einrichtung nicht dem Gesetz entsprechend betreiben kann. e) Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Ausstattung und Geschirr in Höhe von 142,97 EUR noch auf Erstattung der Kosten für Hausverbrauchsmaterial in Höhe von 249,88 EUR sowie der Kosten für Reinigungsmittel in Höhe von 73,19 EUR. Bei den Aufwendungen für Ausstattung und Geschirr handelt es sich aus den vorstehend unter d) dargelegten Gründen nicht um Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG. Die geltend gemachten Aufwendungen für Ausstattung betreffen Gegenstände wie Fotohalter, diverse Boxen, Bilderrahmen etc. Diese stehen ebenso wie die Aufwendungen für Geschirr im Zusammenhang mit dem allgemeinen Betrieb der Kindertagesstätte, weisen jedoch keinen Bezug zur Bewirtschaftung des Gebäudes auf, in dem die Kindertagestätte betrieben wird. Das gilt auch für die geltend gemachten Kosten für Hausverbrauchsmaterial in Höhe von 249,88 EUR, bei dem es sich um Gegenstände wie Batterien, Vliestücher und Toilettenpapier etc. handelt, sowie die Kosten für Reinigungsmittel wie Spülmittel, Softakin und Seife. Derartige Reinigungsmittel dienen ersichtlich nicht der Reinigung von Gebäude oder Grundstück und sind damit nicht erstattungsfähig. f) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine zusätzliche Gebäudeversicherung in Höhe von 28,45 EUR. Zwar sind Kosten für eine Gebäudeversicherung typische Bewirtschaftungskosten für das Gebäude. Das Verwaltungsgericht lässt jedoch unberücksichtigt, dass Kosten für eine Gebäudeversicherung in Höhe von 145,83 EUR bereits in der Betriebskostenabrechnung 2013 enthalten und als solche nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG erstattungsfähig sind (siehe vorstehend unter b). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die geltend gemachten Kosten eine gesondert für den Spielplatz und den Zaun abgeschlossene Versicherung beträfen, fehlt es jedenfalls an einem hinreichenden Bezug der Aufwendungen zu der Bewirtschaftung des Gebäudes oder Grundstücks. Sie sind – vergleichbar dem Spiel- und Beschäftigungsmaterial – dem allgemeinen Betrieb der Kindertagesstätte zuzuordnen, der aus den vorstehend unter d) genannten Gründen nicht von der Finanzierungsverpflichtung der Gemeinde nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG umfasst ist. g) Der Kläger kann keine Erstattung der Kosten für eine Inventarversicherung in Höhe von 24,59 EUR beanspruchen. Die Kosten für eine Inventarversicherung sind keine Bewirtschaftungskosten für das Gebäude im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG. Bei der in Rede stehenden Inventarversicherung handelt es sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung um eine Hausratversicherung. Die Hausratversicherung deckt Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen der Kindertagesstätte, nicht jedoch Gebäudeschäden ab. h) Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Erstattung von Wartungskosten in Höhe von 181,89 EUR. Die hier geltend gemachten Wartungskosten zählen nicht zu den notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für das Gebäude im Sinne § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, da es sich um Aufwendungen für die Prüfung der Spielgeräte und des Feuerlöschers handelt. Auch insoweit fehlt es an dem erforderlichen Bezug zur Bewirtschaftung des Gebäudes. i) Die Hauptforderung ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2014 – zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). II. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für Abschreibungen (1.) und der Verwaltungsumlage (2.) zusteht. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Kosten für Abschreibungen (Afa Spielplatz und Zaun in Höhe von 6.629,28 EUR, Afa Einrichtung in Höhe von 2.200,08 EUR und Afa Geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe von 697,06 EUR). Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten für Abschreibungen betreffen Anschaffungen, die nicht unter den Begriff der Bewirtschaftungskosten des Gebäudes oder Grundstücks im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG fallen, sondern dem allgemeinen Kitabetrieb zuzuordnen sind. Das gilt sowohl für den Spielplatz und Zaun (siehe unter f) als auch für die von dem Kläger aufgeführten Einrichtungsgegenstände wie Ausstattung Gemeinschaftsräume, Garderoben, Kinderwagen, Teppichboden, Küchenblock, Liegepolsterschrank mit Polster und Sonnensegel sowie für die von ihm benannten geringwertigen Wirtschaftsgüter Türfinger- und Klemmschutz und Springkasten. Es kommt daher nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Anspruch aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG Abschreibungen für überwiegend bereits in den Jahren 2011 und 2012 getätigte Anschaffungen umfasst. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Verwaltungsumlage in Höhe von 8.011,53 EUR zu. Zwar sind Kosten für die Haus- und Grundstücksverwaltung grundsätzlich als typische Bewirtschaftungskosten für Gebäude und Grundstücke nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG erstattungsfähig. Die Bewirtschaftungskosten umfassen die Sach- und Personalkosten der allgemeinen Verwaltung des freien Trägers, die anteilig auf die Haus- und Grundstücksverwaltung der Betreuungseinrichtung entfallen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 6.17 – juris Rn. 43 zu den umlagefähigen notwendigen Verwaltungskosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. o) KitaBKNV). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht darzulegen vermocht, in welcher Höhe die durch den Betrieb seiner Geschäftsstelle im Jahr 2013 insgesamt angefallenen Kosten anteilig auf die Haus- und Grundstücksverwaltung für die hier in Rede stehende Kindertagesstätte entfallen. Die Geschäftsstelle ist nach dem Vortrag des Klägers neben der Haus- und Grundstücksverwaltung vor allem mit der allgemeinen Verwaltung der Kindertagesstätte beschäftigt, die Tätigkeiten wie Buchhaltung, Leitungstätigkeiten, Berechnung der Kitagebühren, Erstellung der Elternbeitragsordnungen sowie Stichtagsmeldungen umfasst. Der auf die Haus- und Grundstücksverwaltung der Kita „L...“ entfallende Aufwand ist von dem Kläger nicht erfasst worden. Hiervon ausgehend sind die Haus- und Grundstücksverwaltungskosten für das Jahr 2013 nicht mehr ermittelbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und richtet sich nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits. Nach dem Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens ergibt sich – bezogen auf die insgesamt geltend gemachten Erstattung in Höhe von 30.889,73 EUR – eine Kostenquote von 30 % für den Kläger und 70 % für die Beklagte. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO und für die Beklagte aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um einen Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2013 für eine Kindertagesstätte. Der Kläger ist ein privater Träger und betreibt unter anderem seit dem Jahr 2013 die Kindertagesstätte „L…“. Diese wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in den Jugendhilfeplan zur Kindertagesbetreuung aufgenommen. Die Kita befindet sich in angemieteten Räumlichkeiten. Mit Schreiben vom 10. April 2013 bat der Kläger die Beklagte um Erläuterung des Abrechnungsverfahrens für den Betriebskostenzuschuss. Im Juni und Juli 2013 forderte er die Beklagte zur Zahlung eines Abschlags in Höhe von 19.250 EUR auf. Die Beklagte leistete daraufhin eine Abschlagszahlung in Höhe von 3.250 EUR. Nach weiterer erfolgloser Zahlungsaufforderung bat der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2014 um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Im März 2014 teilte er der Beklagten mit, dass für das Jahr 2013 ein Defizit von 35.747,79 EUR bestehe, und kündigte für den Fall der Nichtzahlung die Erhebung einer Leistungsklage an. Mit ihrer am 16. Mai 2014 erhobenen Klage hat die Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 30.889,73 EUR geltend gemacht. Mit Urteil vom 14. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Beklagte zur Zahlung eines Zuschusses für das Jahr 2013 für die Kita „L…“ in Höhe von 23.102,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2014 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft, da für den Anspruch auf Betriebskostenzuschuss ein förmliches Festsetzungsverfahren auf Erlass eines Verwaltungsaktes weder vorgesehen noch erforderlich sei. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG in Verbindung mit § 2 KitaBKNV. Danach seien – ausgehend von einer ortsüblichen Kaltmiete von 4 EUR pro Quadratmeter – Mietkosten für das Kita-Gebäude in Höhe von 11.684,16 EUR erstattungsfähig. Das Kita-Gebäude sei mit 243,42 m² nicht unangemessen groß. Da die angemietete Fläche nicht wesentlich von der von der Beklagten für angemessen gehaltenen Fläche abweiche, komme eine Kürzung der Miete nicht in Betracht. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Mietkosten in Höhe von 12.000 EUR, da der Mietvertrag einen In-sich-Vertrag darstelle. Die Kosten für Spiel- und Beschäftigungsmaterial in Höhe von 1.135,07 EUR seien als Sachkosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. h) KitaBKNV erstattungsfähig. Diese Regelung sei von dem Begriff der Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG gedeckt, der seinem Wortlaut nach nicht auf mit dem Gebäude und Grundstück fest verbundene Gegenstände beschränkt sei. Es entspreche Sinn und Zweck des Kindertagesstättengesetzes, dass freie Träger originäre Aufgaben der Gemeinden übernähmen und hierfür umfänglich finanziell entlastet werden sollten. Maßgeblich sei, dass die Gegenstände der Bewirtschaftung der Kita dienten. Hiervon ausgehend seien auch die Kosten der Ausstattung und für Geschirr in Höhe von 142,97 EUR, die Kosten für Hausverbrauchsmittel in Höhe von 249,88 EUR, die Kosten für Reinigungsmittel in Höhe von 73,19 EUR, Fremdreinigungskosten in Höhe von 7.664,94 EUR, Mietnebenkosten in Höhe von 5.167,20 EUR, Inventarversicherungskosten in Höhe von 24,59 EUR, Gebäudeversicherungskosten in Höhe von 28,45 EUR sowie Wartungskosten in Höhe von 181,89 EUR erstattungsfähig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Abschreibungen (Afa Spielplatz und Zaun in Höhe von 6.629,28 EUR, Afa Einrichtung in Höhe von 2.200,08 EUR und Afa Geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe von 697,06 EUR), da es sich hierbei nicht um Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. c) KitaBKNV handele. Der Kläger könne zudem nicht eine Verwaltungsumlage in Höhe von 6,05 % von Erträgen einheitlich für alle Kostenstellen (Gesamtbetrag: 8.011,53 EUR) beanspruchen. Er habe die Höhe der Summe weder konkret belegt noch glaubhaft erläutert, von welchen konkreten Beträgen 6,05 % veranschlagt worden seien. Eine Verzinsung des Zuschusses könne nur unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen verlangt werden. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Leistungsklage unzulässig sei. Aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KitaG ergebe sich die Befugnis, Zuschüsse durch Verwaltungsakt festzusetzen. Es entspreche ihrer Praxis, über den Zuschuss regelmäßig im Konsens mit den Betreibern entscheiden. Komme ein solcher nicht zustande, verbleibe nur die förmliche Entscheidung über den Antrag. Die Klage sei zudem unbegründet. Das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass der Betreiber einer Kindertagesstätte eine Eigenleistung zu erbringen habe. Dem Begriff der Bewirtschaftungskosten in § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG komme eine eigenständige Bedeutung zu. Die in § 2 KitaBKNV aufgeführten Sachkosten könnten nur als Bewirtschaftungskosten herangezogen werden, wenn eine räumlich feste Verbindung mit Grundstück und Gebäude bestehe. Ein solcher Bezug fehle bei Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Ausstattung und Geschirr. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Mietkosten, da die angemietete Fläche für 22 Plätze unangemessen groß sei. Ein Bedarf von 9 m² pro Platz sei ausreichend. Die Kita könne auf ein angemessenes Maß reduziert werden. Der Kläger mache ohne Erfolg im Wege der Anschlussberufung Kosten für Abschreibungen und Verwaltung geltend. Die Beklagte beantragt, 1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2016 die Klage insgesamt abzuweisen, 2. die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung weiterer 17.537,95 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt zur Begründung seiner Anschlussberufung vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abschreibungen verneint. Diese seien Sachkosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. c) KitaBKNV. Der Spielplatz und der Zaun seien dem Gebäude zuzuordnen. Es handele sich auch nicht um eine Doppelfinanzierung. Er habe die geltend gemachte Verwaltungsumlage für das Jahr 2013 von 6,05 % anhand einer tabellarischen Aufstellung mit den einzelnen Kostenpositionen konkret erläutert und belegt. Bei der Verwaltungsumlage handele es sich um Bewirtschaftungskosten einer Kita. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens OVG 6 S 23.15 sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.