Urteil
OVG 6 A 20.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0522.OVG6A20.17.00
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Leitsätze
Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Kalkulation der Elternbeiträge hinsichtlich der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg den Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe einzustellen. Sie darf diesen grundsätzlich in Höhe des tatsächlich im Referenzzeitraum erhaltenen Betrages berücksichtigen.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Normenkontrollantrag zu 1. ist gemäß § 47 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Antragstellerin vermag mit ihren Einwendungen nicht durchzudringen. 1. Ohne Erfolg macht sie geltend, die angegriffene Satzung sei formell rechtswidrig, da der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu der angegriffenen Satzung sein Einvernehmen rückwirkend nicht wirksam habe erteilen können. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG Bbg ist über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge das Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Dieses Einvernehmen hat der zuständige Landkreis mit Schreiben vom 3. Mai 2018 erteilt. Es bezieht sich auf die mit Rückwirkung in Kraft gesetzte Satzung. Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist nicht zu prüfen, ob der Landkreis eine ordnungsgemäße Prüfung der Satzung vorgenommen hat. Selbst wenn das Einvernehmen unter Verstoß gegen materielles Recht erteilt worden sein sollte, würde dies keinen formellen Mangel der Satzung begründen. 2. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Satzung sei rechtswidrig, da sie rückwirkend zum 1. Januar 2017 beschlossen worden sei. Die Rückwirkungsanordnung in § 8 der Satzung ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirft die Rückwirkung von Rechtsfolgen die Frage nach dem Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage auf, welche nunmehr nachträglich geändert wird. Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen muss sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ff, Rn. 90 bei juris). Die Rechtsfolgenlage hat sich im vorliegenden Fall zugunsten der beitragspflichtigen Eltern geändert, weil bei unverändertem Satzungstext lediglich die Beitragstabellen angepasst und die Beiträge etwas gesunken sind. Die Beitragspflichtigen konnten nicht darauf vertrauen, im Falle der Unwirksamkeit der Vorgängersatzung von einer rückwirkenden Erhebung, zumal in geringerer Höhe, verschont zu bleiben. 3. Entgegen der Annahme der Antragstellerin folgt eine formelle Rechtswidrigkeit der angegriffenen Satzung auch nicht daraus, dass den Gemeindevertretern bei der Beschlussfassung die Kalkulation nicht vorgelegen habe. Der Vortrag widerspricht der Aktenlage und lässt außerdem unberücksichtigt, dass sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht des Artikels 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht beschränkt. Sie umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten mit der Folge, dass zu ermitteln wäre, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116 ff., Rn. 13 bei juris; OVG Münster, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 181/17 - Rn. 79 bei juris). 4. Soweit die Antragstellerin geltend macht, bei der Bemessung der Elternbeiträge sei die institutionelle Förderung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht in der in § 16 Abs. 2 KitaG Bbg vorgeschriebene Höhe in Abzug gebracht worden, greift dies nicht durch. Nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 erforderlich ist (Satz 1). Der Zuschuss beträgt 88,6 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 86,4 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und 84 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Grundschulalter (Satz 2). Dieser Zuschuss wird höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt (Satz 3). Bemessungsgröße sind die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung (Satz 4). Zwar trifft der Vortrag der Antragstellerin zu, dass die vom Landkreis gewährte institutionelle Förderung nicht an die in § 16 Abs. 2 Satz 2 KitaG Bbg genannten Quoten heranreicht. Darauf kommt es jedoch vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Kalkulation der Elternbeiträge hinsichtlich der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg den Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe einzustellen. Er darf diesen grundsätzlich in Höhe des tatsächlich im Referenzzeitraum erhaltenen Betrages berücksichtigen. Denn für die Überprüfung der einer gemeindlichen Elternbeitragssatzung zugrunde liegenden Kalkulation ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses abzustellen. Dies erscheint geboten, weil eine Gemeinde bei der Gebührenkalkulation gehalten ist, einen bestimmten Referenzzeitraum als Kalkulationsgrundlage heranzuziehen und dabei von feststehenden Beträgen auszugehen. Sollten sich - gegebenenfalls nach Durchführung eines Rechtsstreits - nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg gewährte Zuschüsse nachträglich als zu niedrig erweisen, zöge dies deshalb nicht die Unrichtigkeit der nach dem früheren Kenntnisstand vorgenommenen Gebührenkalkulation nach sich. Ob eine Gemeinde ausnahmsweise gehalten sein kann, etwaig abzuziehende Zuschüsse nach eigener (fiktiver) Kalkulation zu errechnen, wenn die institutionelle Förderung für den der Kalkulation zugrunde gelegten Referenzzeitraum (noch) nicht oder in erkennbar unzureichender Höhe gewährt wurde, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die kalkulatorisch zugrunde gelegten tatsächlich gewährten Zuschüsse nicht mit den Vorgaben des § 16 Abs. 2 KitaG Bbg in Einklang stünden. Dass sie von den in § 16 Abs. 2 Satz 2 KitaG Bbg genannten Quoten abweichen, rechtfertigt für sich genommen diesen Schluss nicht. Denn anders als die Antragstellerin meint, bemessen sich diese Zuschüsse nicht anhand der tatsächlichen Personalkosten. Bemessungsgröße sind vielmehr die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung (§ 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG Bbg). Diese Durchschnittssätze sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft aus den jeweiligen Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst unter Heranziehung weiterer für die Vergütung relevanter Parameter zu bilden (Urteil vom 23. Januar 2013 - OVG 6 B 28.11 -, Rn. 15 bei juris). Dies hat regelmäßig zur Konsequenz, dass die Zuschüsse von den entsprechenden Quoten der tatsächlichen Personalkosten abweichen. 5. Die angegriffene Satzung verstößt auch nicht gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. a) Die Kostenbeiträge im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 17 KitaG Bbg sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Schuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass die Gegenleistung für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der entgeltpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Entgelt-/Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (VGH Kassel, Beschluss vom 4. März 2014 - 5 C 2331/12 N. -, ESVGH 64, 211 ff., Rn. 35 bei juris). Dementsprechend ist bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung das Äquivalenzprinzip zu beachten (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 41 bei juris unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 -, NdsVBl. 2016, S. 82 ff., Rn. 67 bei juris). Dieses ist bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII jedenfalls dann gewahrt, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter dieser Voraussetzung wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen, sondern nehmen an einer öffentlichen Infrastrukturleistung teil, deren Wert die Gebührenhöhe erheblich übersteigt (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff., Rn. 68 bei juris). Diese Anforderungen sind hier ohne weiteres gewahrt. Das gilt selbst dann, wenn man nicht auf die tatsächlichen Gesamtkosten, sondern lediglich auf die nach Abzug der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg auf den Einrichtungsträger entfallenden anteilsmäßigen rechnerischen Kosten als Bezugsgröße abstellt (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 9. Juli 2013 - 12 A 1530/12 - Rn. 49 bei juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 - Rn. 67 bei juris). Die von der Antragsgegnerin für die verschiedenen Betreuungsmodule (Krippe, Kita und Hort gestaffelt nach Betreuungsumfang) ermittelten umlagefähigen Platzkosten sind nach der Methode der Kalkulation so bemessen, dass sie nur hinsichtlich der Höchstsätze gerade kostendeckend sind, hinsichtlich aller anderen Beitragssätze für niedrigere Einkommen hingegen nicht. b) Der Auffassung der Antragstellerin, nach dem - hier noch nicht anwendbaren (vgl. die Übergangsvorschrift in § 24 KitaG Bbg n.F.) - § 17 Abs. 2 Satz 3 KitaG Bbg n.F. müsse der Eigenanteil des Einrichtungsträgers mindestens 50 % der Platzkosten betragen, ist nicht zu folgen. § 17 Abs. 2 Satz 3 KitaG Bbg n.F. sieht vor, dass der höchste Elternbeitrag die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten der Kindertagesstätten eines Einrichtungsträgers nicht übersteigen darf. Bei den „anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten“ eines Einrichtungsträgers handelt es sich um die Betriebskosten, die nach Abzug der Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg bei dem Einrichtungsträger verbleiben, mithin die umlagefähigen Platzkosten. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG Bbg n.F., wonach bei der Ermittlung der beitragsfähigen Betriebskosten zunächst von der Gesamtsumme der Betriebskosten mindestens der Betrag abzuziehen ist, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem Einrichtungsträger als Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg zu gewähren hat. Damit sind Bezugsgröße der umlagefähigen Platzkosten die Gesamtkosten abzüglich der institutionellen Förderung. Der höchste Elternbeitrag darf die umlagefähigen Platzkosten nicht übersteigen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 3 KitaG Bbg n.F. eine Begrenzung des zulässigen Höchstbeitrags auf 50 % der umlagefähigen Platzkosten somit nicht entnehmen. Etwas anderes ergibt sich, anders als die Antragstellerin meint, auch nicht aus den Ausführungen des Bundesfassungsgerichts im Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - (BVerfGE 97, 32 ff., Rn. 68 bei juris). Das Bundesverfassungsgericht befasst sich nicht mit der hier in Rede stehenden konkreten Frage, in welchem Verhältnis etwaige Eigenleistungen des Trägers und die Staffelung der Elternbeiträge zueinander auszugestalten sind, sondern führt lediglich allgemein aus, wann eine Gebührenstaffelung nach dem Einkommen sachgerecht sei. c) Mit ihrem Einwand, der Bundesgesetzgeber sei bei dem Anteil der Eltern an der Finanzierung der Kindertagesstätte von 20 % ausgegangen und der reale Anteil der Eltern an der Finanzierung sei entsprechend den Auswertungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik auf 15 % festgelegt worden (vgl. Gesetzentwurf zum Kinderförderungsgesetz vom 27. Mai 2008, BT-Drs. 16/9299 S. 22), lässt die Antragstellerin außer Acht, dass es sich bei den Ausführungen des Bundesgesetzgebers um auf statistischen Auswertungen beruhende Annahmen handelt, anhand derer der Bundesgesetzgeber die Höhe der den Ländern gewährten Finanzhilfen bemessen hat. Rechtliche Vorgaben für die Gestaltung der Beitragssätze durch die Länder bzw. Gemeinden sind hierin nicht zu sehen (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 39 bei juris). 6. Soweit die Antragstellerin ohne nähere Begründung geltend macht, die Kalkulation sei nach den Vorgaben des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes - KAG - erfolgt, ist dem nicht zu folgen. Der Vortrag bleibt ohne Substanz. Insbesondere der Umstand, dass die Satzung neu gefasst und rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, um die vormals nach dem KAG erfolgte Kalkulation zu korrigieren, spricht gegen die Einschätzung der Antragstellerin. 7. Der Einwand der Antragstellerin, Gebäudekosten dürften nicht in die Gebührenkalkulation aufgenommen werden, weil nach § 16 Abs. 3 KitaG Bbg die Gemeinde dem Einrichtungsträger das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stelle und die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten trage, verkennt, dass § 16 Abs. 3 KitaG Bbg allein das Verhältnis des Einrichtungsträgers zur Gemeinde betrifft, für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 18 bei juris). 8. Der Vortrag der Antragstellerin, die angesetzte kalkulatorische Miete sei unzureichend ermittelt worden, weil nur ein Referenzobjekt betrachtet worden sei, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Der Kalkulation ist zu entnehmen, dass als Vergleichsobjekt der von der Antragsgegnerin angemietete Teil einer ehemaligen Schule zur teilweisen Unterbringung eines Hortes herangezogen worden sei; die dort angesetzte Kaltmiete pro Quadratmeter sei der Berechnung zugrunde gelegt und um Kosten gem. § 2 Abs. 1 Buchst. d bis g KitaBKNV ergänzt worden. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der danach angesetzte Quadratmeterpreis von 8,73 EUR übersetzt oder ortsunüblich für vergleichbare Objekte sei. 9. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die in den Beitragstabellen der Satzung vorgesehene Staffelung der Elternbeiträge bei mehreren Kindern sei nicht sozial und orientiere sich nicht an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit, ist dem nicht zu folgen. Die Staffelung nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder erfolgt ausweislich der Erläuterung in den Kalkulationsunterlagen und den Beitragstabellen derart, dass für das zweite Kind ein Rabatt von 20% und für das dritte und weitere Kinder von 40% gewährt wird. Mit anderen Worten erfolgt ab dem vierten Kind keine weitere Reduzierung des auf das unterhaltsberechtigte Kind entfallenden Beitragssatzes. Nach § 17 Abs. 2 KitaG Bbg sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Nach dem Wortlaut der Vorschrift legt eine Staffelung nach der Zahl der Kinder eine Beitragsgestaltung nahe, bei der die Beiträge für weitere Kinder niedriger sind. Dies entspricht Sinn und Zweck der Regelung, die mit der Zahl der Kinder steigende Belastung auszugleichen. Demgemäß hat der Senat entschieden, dass eine Beitragssatzung, die lediglich zwischen einem und mehreren Kindern unterscheidet, gegen § 17 Abs. 2 KitaG Bbg verstößt (Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 B 1.17 - Rn. 17 bei juris). Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 KitaG Bbg ist jedoch nicht in dem Sinne gemeint, dass für jedes weitere Kind nur ein konstant weiter sinkender Beitrag in Betracht kommt. Insoweit ist dem Satzungsgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, auf welche Weise er eine Entlastung kinderreicher Familien nach der Zahl der Kinder herbeiführt. Zwar steht dem Satzungsgeber an dieser Stelle keine vergleichbare Vergröberung und Typisierung wie bei der Ausfüllung des Einkommensbegriffs zu (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 20). Das Gesetz schreibt aber nicht im Einzelnen vor, auf welche Weise eine Staffelung zu erfolgen hat. Insofern verbleibt ein Gestaltungsspielraum der Gemeinden. Das gilt für die Höhe der Reduzierung wie für die Frage, ob die Reduzierung mit der Zahl der Kinder linear fortgeschrieben wird oder sich verändert, also ansteigt oder abnimmt. Denkbar wäre etwa, die Reduzierung bei steigender Kinderzahl geringer ausfallen zu lassen, weil weitere Kinder zwar zusätzliche finanzielle Belastungen für die Eltern darstellen, aber typischerweise nicht in derselben Höhe wie die ersten Kinder. Möglich wäre es auch, Gruppen gleichhoher Beiträge zu bilden. Beide Modelle in Kombination kommen zum Beispiel im Bereich der staatlichen Unterstützung von Familien mit Kindern bei der Bemessung des Kindergeldes zur Anwendung. Hiervon ausgehend ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die in der Satzung vorgesehene Staffelung der Elternbeiträge nicht sozialverträglich ist. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf das Gebot sozialverträglicher Staffelung vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Abschläge von 20 % bzw. 40 % ab dem zweiten bzw. ab dem dritten unterhaltsberechtigten Kind eine erhebliche Entlastung darstellen, die über die in anderen, vom Senat unbeanstandet gebliebenen Satzungen vorgesehenen Abschläge hinausgehen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 22.17 -). III. Auf den die Satzung vom 28. Juni 2016 betreffenden Antrag zu 2. kommt es vor dem Hintergrund, dass der Antrag zu 1. erfolglos geblieben ist, im Rahmen der Stufenklage nicht an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragstellerin ist die Mutter einer im Jahr 2016 geborenen Tochter, die seit Mai 2017 in der Kita „Sonnenschein“ der Antragsgegnerin betreut wird. Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung in Einrichtungen der Antragsgegnerin war, soweit hier von Interesse, die Beitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark (Kita-Beitragssatzung) vom 28. Juni 2016, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark vom 20. Oktober 2016. Die Satzung trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Am 19. Oktober 2017 hat die Antragstellerin die Satzung mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffen und im Wesentlichen geltend gemacht, diese sei mangels des gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Einvernehmens des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe formell unwirksam und außerdem mangels tragfähiger Kalkulation auch materiell unwirksam. Zudem sei die Kalkulation offenkundig auf das KAG gestützt worden. Infolge der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Oktober 2017 (OVG 6 A 15.15) zur Unzulässigkeit einer Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen hat die Antragsgegnerin eine Kalkulation ohne diesen Posten erstellt und auf dieser Grundlage eine neue Satzung beschlossen (Beitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark vom 8. Mai 2018, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark vom 9. Mai 2018, erneut veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark vom 24. Mai 2018). Die Satzung ist nach ihrem § 9 rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Der Landkreis Havelland hat sein Einvernehmen unter dem 3. Mai 2018 erteilt. Die Antragstellerin hat diese Satzung mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018 in das vorliegende Verfahren einbezogen. Sie hält eine rückwirkende Inkraftsetzung für rechtswidrig. Zudem fehle das nötige Einvernehmen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dieses könne nicht rückwirkend hergestellt werden, es wirke nur für die Zukunft. Die Kostenbeiträge seien nicht nachvollziehbar und intransparent. Die Staffelung sei nicht sozialverträglich gestaltet. Die Berechnung der Höchstgebühr durch den Antragsgegner sei nicht nachvollziehbar. Es liege keine öffentliche Kalkulation der Höchstbeiträge vor. Die angesetzten internen Kosten der Verpflegung seien neben den Caterer-Kosten nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der kalkulatorischen Miete sei nicht erkennbar, dass eine ortsübliche Miete habe festgestellt werden können. Die Zuschüsse zu den Personalkosten seien zu niedrig angesetzt worden. Es habe zudem den Anschein, dass auch diese Kalkulation auf der Grundlage des KAG erfolgt sei. Gehe man von den Höchstbeiträgen aus, machten diese einen Hauptteil der gesamten Finanzierung aus. Das sei unzulässig, denn sie dürften die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten. Die Antragstellerin beantragt im Wege der Stufenklage, 1. festzustellen, dass die Beitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark vom 8. Mai 2018, veröffentlicht im Amtsblatt vom 9. Mai 2018, erneut veröffentlicht im Amtsblatt vom 24. Mai 2018, unwirksam ist. 2. festzustellen, dass auch die Beitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark vom 28. Juni 2016, veröffentlicht im Amtsblatt vom 20. Oktober 2016, unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Satzungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.