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Beschluss

OVG 6 S 23.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0426.OVG6S23.19.00
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Leitsätze
Eine Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung nach § 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die angegriffene Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweist oder unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die sofortige Vollziehung den Betroffenen unzumutbar belastet.(Rn.3)
Tenor
Die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. April 2019 wird bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Antragsgegnerin vorläufig ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung nach § 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die angegriffene Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweist oder unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die sofortige Vollziehung den Betroffenen unzumutbar belastet.(Rn.3) Die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. April 2019 wird bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Antragsgegnerin vorläufig ausgesetzt. Durch Beschluss vom 12. April 2019 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für seine journalistische Tätigkeit verschiedene Auskünfte im Zusammenhang mit dem beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Klageverfahren VG 6 K 13.19 zu erteilen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 24. April 2019 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel auszusetzen. Der Antragsteller hat bei dem Verwaltungsgericht Berlin die Vollstreckung der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung vom 12. April 2019 beantragt. Eine Entscheidung über diesen Antrag steht derzeit aus. Der Antrag des Antragsgegners hat Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung liegen vor. Nach der gemäß § 173 Abs. 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 570 Abs. 3 ZPO kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung über die Beschwerde, der in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO), eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Der Normzweck liegt darin, trotz Einlegung einer Beschwerde zur Verfahrensbeschleunigung das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich fortführen zu können, gleichwohl aber sicherzustellen, dass vor Abschluss des Verfahrens keine vollendeten Tatsachen geschaffen und Rechte beeinträchtigt werden (Rudisile, in Schoch / Schneider / Bier, VwGO, § 149, EL 34 Mai 2018, Rn. 2 a.E.). Mit Blick auf diesen Normzweck ist nach der vorherrschenden Ansicht in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, die derjenigen des erkennenden Senats entspricht, Voraussetzung für die ausnahmsweise Aussetzung der Vollziehung, dass sich die angegriffene Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweist oder unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die sofortige Vollziehung den Betroffenen unzumutbar belastet (VGH Mannheim, Beschluss vom 25. November 2013 - 8 S 2293/13 -, NVwZ-RR 2014, S. 292, Rn. 3 bei juris; VGH Kassel, Beschluss vom 7. August 2003 - 9 Q 1781/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 288 f., Rn. 4 bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 11 ME 230/15 -, ZMR 2015, S. 992; Rn. 5 bei juris; OVG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 1 B 1251/14 -, IÖD 2015, S. 30 ff., Rn. 12 bei juris; strenger, weil beide Anforderungen kumulativ verlangend: OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 2 M 139/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 534 f., Rn. 4 bei juris; VGH Kassel, Beschluss vom 28. November 20905 - 7 Q 2684/05 -, NVwZ-RR 2006, S. 740 f., Rn. 8 bei juris zur Vollziehungsaussetzung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung gegen die eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben wurde). Vor diesem Hintergrund übt der Senat das ihm zustehende Ermessen vorliegend zugunsten des Antragsgegners aus. Dabei ist maßgebend, dass die Vollziehung den Antragsgegner unzumutbar belasten, weil sie vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen schaffen würde. In Fällen der vorliegenden Art würde eine Vollstreckung der erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung das Beschwerdeverfahren letztlich überflüssig machen und damit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz unangemessen verkürzen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerde nach Maßgabe des Vorbringens des Antragsgegners in seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, die die Beschwerdebegründung im Wesentlichen vorwegnimmt, nicht offensichtlich aussichtslos ist. Der Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 25. April 2019 rechtfertigt insoweit schon deshalb keine andere Einschätzung, weil er den aus Sicht des Sentas entscheidenden Aspekt der Folgenabwägung nicht betrachtet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).