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Urteil

OVG 6 A 12.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0409.OVG6A12.16.00
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Leitsätze
Zum Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für Wohnräume, die nicht den Mindestanforderungen an die lichte Raumhöhe entsprechen.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für Wohnräume, die nicht den Mindestanforderungen an die lichte Raumhöhe entsprechen.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist als Leistungsklage zulässig. 1. Die Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die planfestgestellten Lärmschutzauflagen begründen einen Anspruch der Betroffenen gegenüber der Vorhabenträgerin. Diese wird durch die Schutzauflagen verpflichtet, die angeordneten Schutzmaßnahmen zu erfüllen, indem sie die Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lässt oder den Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstattet (vgl. Teil A II 5.1.7 Nr. 1, S. 108 des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin Schönefeld vom 13. August 2004 - PFB - in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 - PEB -). Soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen 30 % des Verkehrswertes von Grundstücken und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, hat der Betroffene gegenüber der Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes (Teil A II 5.1.7 Nr. 2, PFB, S. 108). Die Kläger möchten im vorliegenden Verfahren geklärt wissen, ob die Voraussetzungen dieses Anspruchs auf Geldersatz vorliegen. Hierzu begehren sie der Sache nach die Anerkennung der in ihrem Auftrag erstellten schalltechnischen Objektbeurteilung unter Einbeziehung insbesondere des Schlafzimmers im Erdgeschoss. 2. Den Klägern steht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Kostenerstattung in Gestalt einer Anspruchsermittlung und einem darauf basierenden Kostenerstattungsangebot vorgelegen hat. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 57.300 Euro. 1. Nach der Lärmschutzauflage in Teil A II 5.1.7 Nr. 2 PFB (S. 105 f.) hat der Betroffene gegenüber der Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes, soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 und 5.1.3 30 % des Verkehrswertes von Grundstücken und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Nach Teil A II 5.1.2. PFB (S. 105) haben die Schallschutzvorrichtungen am Tag zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Zur Gewährleistung des Nachtschutzes sieht der Planergänzungsbeschluss in Teil A II 5.1.3 (S. 19) vor, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 6:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird. Die Schutzauflagen geben demnach das Schutzniveau vor, das der Einhaltung der Schutzziele - Kommunikationsschutz am Tag und Nachtruhe in der Nacht - dient. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass es grundsätzlich bautechnisch möglich ist, die festgelegten Schutzziele zu erreichen. In den Fällen, in denen aufgrund der schlechten Bausubstanz der Einbau von Schallschutzfenstern nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Lärmsituation in Innenräumen führt, kann im Einzelfall die Durchführung der Schallschutzmaßnahmen erfolglos oder unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig sein. In diesen Fällen ist eine angemessene Entschädigung in Geld, die sich an dem Verkehrswert orientiert, zu zahlen (vgl. Teil C 10.1.8.5 PFB, S. 666 f.). Diese Entschädigungsregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich- oder nahekommen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre (Senatsurteil vom 21. März 2018 - OVG 6 A 14.16 -, LKV 2018, S. 230 ff., Rn. 19 bei juris unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 ff., Rn. 422 bei juris; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 209 - 1 BvR 1606/08 -, Rn. 29 bei juris). Demnach ist vorliegend maßgeblich, ob die Kläger Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen haben, deren Kosten 30 % des Verkehrswertes ihres Grundstücks übersteigen. Ausweislich der von der Beklagten in Auftrag gegebenen schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlung beträgt der Verkehrswert des Hauses der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf Durchführung von Schallschutzmaßnahmen (Senatsurteile vom 22. November 2018 - OVG 6 A 1.16 -, Rn. 24 bei juris, vom 15. Oktober 2018 - OVG 6 A 7.18 -, und - OVG 6 A 8.18 - jeweils Rn. 21 bei juris) 191.000 Euro (Gutachten der S... vom 8. Juni 2005). Diese Einschätzung wird von den Klägern nicht angegriffen. Anlass, die Richtigkeit dieses Verkehrswertgutachtens infrage zu stellen oder einer näheren Überprüfung zu unterziehen, besteht vor diesem Hintergrund nicht. 2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen, deren Kosten 30 % des Verkehrswertes, das sind 57.300 Euro, übersteigen. a) Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass die Baukosten seit der Erstellung des Kostenerstattungsangebots am 23. April 2015 in einem Umfang gestiegen seien, der zu einer Überschreitung der 30 % - Grenze führe. Das Kostenerstattungsangebot ist auf Grundlage des am 27. März 2015 überarbeiteten Rahmenleistungsverzeichnisses erstellt worden. Das Rahmenleistungsverzeichnis listet in drei Losen alle baulichen Maßnahmen auf, die im Rahmen des Schallschutzprogramms BER zum Einsatz kommen können. In den Losen finden sich Informationen zur Raumlufttechnik und zu Schalldämmlüftern (Los 1), zu Schallschutzfenstern (Los 2) und zur Schalldämmung (Los 3). Der Senat hat bereits mit Urteil vom 21. März 2018 - OVG 6 A 14.16 - zu dieser Frage festgestellt, dass im Rahmenleistungsverzeichnis die bis Ende des Jahres 2017 zu erwartenden Preissteigerungen bereits berücksichtigt worden sind (Rn. 22 bei juris). Zwar gab es Preissteigerungen infolge der Überarbeitung des Leistungsverzeichnisses zur Raumlufttechnik und zu Schalldämmlüftern (Los 1), die dazu dienten, neue technische Entwicklungen aufzunehmen. Die Beklagte sieht in dem Leistungsverzeichnis nunmehr höherwertige Schalldämmlüfter vor. Die damit verknüpfte Preissteigerung führt jedoch nicht dazu, dass die Grenze von 30 % des Verkehrswertes erreicht wird. Für den bisherigen einfachen Lüfter wurden im Leistungsverzeichnis 365 Euro veranschlagt. Die Beklagte gibt an, nunmehr seien 950 Euro einzusetzen. Die damit verknüpfte Steigerung der Kosten von 585 Euro genügt nicht, um die Diskrepanz von 2.950,06 Euro bis zur 30 % - Grenze zu überbrücken, ohne dass es dafür auf die von der Beklagten angeführten weiteren Kostensenkungen ankommt. Im Übrigen haben die Kläger die behaupteten Preissteigerungen nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere haben sie nicht vorgetragen, dass das aktualisierte Leistungsverzeichnis in ihrem Fall relevante Kostensteigerungen zur Folge hat. Auf die pauschale Behauptung, die Baukosten hätten sich „innerhalb des letzten Jahres signifikant erhöht“, kann eine solche Annahme nicht gestützt werden. Dem Vortrag der Kläger lässt sich weder entnehmen, welche Baukosten gestiegen sein sollen, noch ob die Preissteigerungen Bauleistungen betreffen, die nach dem Kostenerstattungsangebot für die Schallschutzmaßnahmen des klägerischen Wohnhauses vorgesehen sind. b) Mehrkosten ergeben sich auch nicht dadurch, dass bei der schalltechnischen Objektbeurteilung nach Ansicht der Kläger zu Unrecht nicht alle Aufenthaltsräume berücksichtigt wurden. Die Beklagte hat im Erdgeschoss das Schlafzimmer nicht berücksichtigt, weil es bei einer Raumhöhe von 2,15 m nicht den Anforderungen der Landesbauordnung für Aufenthaltsräume entspreche. Im Obergeschoss hat sie das Schlafzimmer mit einer Raumhöhe von 2,11 m und das Kinderzimmer mit einer Raumhöhe von 1,99 m aus demselben Grund unberücksichtigt gelassen. Das ist nicht zu beanstanden. Nach Teil A II 5.1.7 Nr. 7 PFB (S. 109) entfällt die Verpflichtung zur Erfüllung der Lärmschutzauflagen, soweit das betroffene Gebäude zum Abriss bestimmt ist oder nur vorübergehend für die entsprechenden Zwecke genutzt wird oder das Grundstück zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr bebaubar und nicht mit einem rechtmäßig errichteten Gebäude bebaut ist. Ob ein Gebäude rechtmäßig errichtet ist, richtet sich zunächst nach dem Inhalt der Baugenehmigung bzw. den dieser zugrunde liegenden Angaben in den Bauvorlagen. Dem entspricht die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zum Tagschutz, wonach bei Gebäuden, die ohne die erforderliche Baugenehmigung und auch materiell baurechtswidrig errichtet wurden oder genutzt werden, kein Anspruch auf Durchführung von Schallschutzmaßnahmen oder Kostenerstattung besteht (Teil C Ziffer 10.1.8.3.1 PFB S. 656). Soweit die Schutzauflagen ihrem jeweiligen Schutzzweck entsprechend (tags: Kommunikationsschutz, nachts: Nachtruhe) auf einzelne Räume bezogen sind, die in der Nebenbestimmung des Teils A II 5.1.7 Nr. 7 PFB enthaltene Regelung jedoch auf das gesamte Gebäude abstellt, dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass eine Baugenehmigung in der Regel für das gesamte Gebäude erteilt wird. Die Regelung in Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 -, Rn. 24 bei juris). aa) Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass das Kinderzimmer und das Schlafzimmer im Obergeschoss ihres Wohnhauses für eine Nutzung als Aufenthaltsräume genehmigt worden sind. Eine Baugenehmigung für das Gebäude insgesamt oder für einzelne Ausbauten liegt nicht vor. Nach den Angaben der Kläger sind brauchbare Unterlagen in den Bauarchiven insoweit nicht zu erhalten. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob die in Rede stehenden Räume materiell baurechtswidrig errichtet worden sind. Legt man die Angaben der Kläger zugrunde, ist das Obergeschoss zum Kinderzimmer im Jahr 1968 ausgebaut und seit den 1970er Jahren nicht mehr verändert worden. Sollte dies zutreffen, wären die Räume unter der Geltung der Deutschen Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 errichtet worden. In diesem Fall wäre für (ständig benutzte) Aufenthaltsräume im Dachgeschoss eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m maßgeblich (§ 366 Abs. 2 GBO). Dieses Mindestmaß ist in beiden Räumen nicht eingehalten worden. Die Frage, ob die in Rede stehenden Räume materiell baurechtswidrig genutzt werden, beurteilt sich nach der aktuellen Berliner Bauordnung. Nach deren § 47 Abs. 1 müssen Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,50 m haben (Satz 1). Aufenthaltsräume im Dach müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Nettogrundfläche haben (Satz 2). Auch wenn man zu Gunsten der Kläger annimmt, dass es sich bei dem Obergeschoss um ein Dachgeschoss handelt, da dieses nach den vorgelegten Fotografien in beiden in Rede stehenden Räumen über Dachschrägen verfügt, wäre die erforderliche Mindestraumhöhe um 19 cm bzw. 29 cm unterschritten. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass den Klägern ein Anspruch auf nachträgliche Erteilung einer Abweichung von der bauordnungsrechtlichen Anforderungen der Mindestraumhöhe (§ 67 Abs. 1 BauO Bln) zusteht, weil das insoweit eingeräumte Ermessen der Bauordnungsbehörde auf Null reduziert wäre. Es hätte den Klägern freigestanden, sich um eine Genehmigung der Abweichung zu bemühen. Soweit die Kläger anführen, die Brandenburgische Bauordnung vom 19. Mai 2016 enthalte keine Anforderungen an die lichte Raumhöhe mehr, lassen sie unberücksichtigt, dass die Frage, ob der in Rede stehende Raum materiell baurechtswidrig genutzt wird, nach dem Bauordnungsrecht des Landes zu beurteilen ist, in dem das betroffene Grundstück liegt. Es kommt daher die Bauordnung des Landes Berlin zur Anwendung, die die Anforderung an die lichte Raumhöhe bislang nicht aufgegeben hat. Die damit verbundene unterschiedliche Beurteilung der Baurechtskonformität von Bauvorhaben in den Ländern Berlin und Brandenburg nimmt der Planfeststellungsbeschluss in Kauf. Dies ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG ist darin nicht zu sehen, da aufgrund der Lage der betroffenen Wohnhäuser in verschiedenen Bundesländern keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Die unterschiedliche Beurteilung der Baurechtskonformität kommt nur in den Fällen zum Tragen, in denen keine Baugenehmigung vorliegt und auch nicht festgestellt werden kann, ob das Gebäude - gemessen an der im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks geltenden Bauordnung - materiell baurechtswidrig errichtet wurde (vgl. PFB S. 656), etwa weil - wie im vorliegenden Fall - der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bzw. des in Rede stehenden Raumes unbekannt ist. Erst bei dieser Variante ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs abzustellen, weil ein eindeutiger Anknüpfungspunkt in der Vergangenheit fehlt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit eine planwidrige Regelungslücke enthält. In dem Planfeststellungsbeschluss ist eine eindeutige Regelung für den Fall der Beurteilung der Baurechtskonformität nicht genehmigter und im Zeitpunkt der Errichtung auch nicht genehmigungsfähiger Bauwerke getroffen worden. Die Beurteilung, ob eine baurechtswidrige Nutzung stattfindet, kann nur anhand der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Landes geprüft werden, in dem das betroffene Gebäude liegt. Andernfalls könnte der Fall eintreten, dass die Flughafengesellschaft den materiell baurechtswidrigen Zustand eines Raumes dadurch verfestigt, dass sie für diesen Schallschutzmaßnahmen gewährt, obwohl die Bauordnungsbehörde ein bauordnungsrechtliches Einschreiten für erforderlich hielte, wenn sie von dem bauordnungswidrigen Zustand Kenntnis erlangte. Eine Meistbegünstigung der Betroffenen dergestalt, dass jeweils das Bauordnungsrecht mit den weniger strengen Anforderungen zur Anwendung kommt, hätte der Plangeber daher nicht vorsehen können. Er hätte jedoch regeln können, dass es hinsichtlich einzelner Räume in Bestandsbauten auf die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben nicht ankommt und die Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung lediglich in den Fällen entfällt, in denen es sich insgesamt um einen Schwarzbau handelt. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, eine solche für die Betroffenen günstigere Regelung zu treffen, besteht indes nicht. Im Übrigen haben die Lärmbetroffenen die Möglichkeit, einen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechenden Raum entweder durch Einholung einer Genehmigung der Abweichung im Nachhinein zu legalisieren oder für den Fall, dass die Unterschreitung der (ursprünglich vorhandenen) lichten Raumhöhe lediglich auf nachträgliche, die Statik des Gebäudes nicht beeinträchtigende Einbauten wie etwa einen Fußbodenaufbau zurückzuführen ist, eine schriftliche Bescheinigung der zuständigen Bauordnungsbehörde vorzulegen, aus der sich - auch für die Flughafengesellschaft - verbindlich ergibt, dass die Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht zum Anlass für ein bauordnungsrechtliches Einschreiten genommen wird (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 - Rn. 28 bei juris). Scheidet eine nachträgliche Legalisierung bzw. Duldung durch die Bauordnungsbehörde aus, bleibt den Betroffenen - soweit technisch umsetzbar - die Möglichkeit, durch Umbaumaßnahmen einen baurechtskonformen Zustand herzustellen. Vor diesem Hintergrund gehen die Vollzugshinweise der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg vom 14. September 2017 zu Recht davon aus, dass zu niedrige Raumhöhen nur für den Bereich des Landes Brandenburg nicht mehr als Ausschlusskriterium für die Gewährleistung von Schallschutz gelten. Die Kläger haben weder dargetan noch ist ersichtlich, dass sie sich mit Erfolg auf „Bestandsschutz“ nach der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung - Verordnung über Bevölkerungsbauwerke - vom 8. November 1984 (Gesetzblatt der DDR vom 19. Dezember 1984 Teil I S. 433) berufen könnten. Ein Schutz nach § 11 Abs. 3 dieser Verordnung, wonach eine Beseitigungsverfügung nicht mehr erteilt werden darf, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerks fünf Jahre vergangen sind, setzt voraus, dass noch während der Geltung der Verordnung die in der Vorschrift genannte Fünf-Jahres-Frist abgelaufen ist und die Veränderung den staatlichen Behörden der DDR zur Kenntnis gelangt ist. Denn nur in diesem Fall hat der Betroffene bei Außerkrafttreten der Verordnung (am 1. August 1990) bereits eine schützenswerte Rechtsposition erreicht, die ihm nicht nachträglich wieder genommen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 - Rn. 43 bei juris). Es käme daher zum einen darauf an, ob die streitgegenständliche Unterschreitung der lichten Raumhöhe am 1. August 1990 bereits seit mindestens fünf Jahren bestand. Dies ist nicht bekannt. Sollte die Unterschreitung der lichten Raumhöhe bereits früher erfolgt sein, scheitert ein Bestandsschutz jedenfalls daran, dass dies den staatlichen Behörden der DDR zur Kenntnis gelangt ist. Da es sich um von außen nicht sichtbare Raummaße handelt, ist dafür weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Nichts anderes gilt hinsichtlich des weiteren Schlafzimmers im Erdgeschoss, das nach den Feststellungen im Rahmen der schalltechnischen Objektbeurteilung eine Raumhöhe von 2,15 m aufweist. Es kann auch insoweit mangels Bauunterlagen nicht beurteilt werden, ob das fragliche Schlafzimmer rechtmäßig errichtet wurde. Geht man von den Angaben der Kläger aus, dürfte es unter der Geltung der DBO vom 2. Oktober 1958 errichtet worden sein. Die Kläger beziehen sich hierzu auf ein Wertgutachten des Dipl.-Bauingenieurs P... vom 21. November 1993. Danach sei das Grundstück ca. 1920 mit einem massiven Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von ca. 60 m² bebaut worden, bis 1986 sei die vorhandene Bausubstanz erneuert und auf insgesamt 195,16 m² erweitert worden. Nach § 366 Abs. 1 DBO mussten (ständig benutzte) Aufenthaltsräume im Erdgeschoss eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m aufweisen. Dass das Schlafzimmer im Erdgeschoss diese Anforderung erfüllt hat, haben die Kläger nicht hinreichend belegt. Soweit sie sich auf das Wertgutachten vom 21. November 1993 beziehen, sind die darin enthaltenen Angaben nur unzureichend. Dort heißt es lediglich: „Die Geschoßhöhen betragen i.M. 2,40 m.“ Angaben zur lichten Höhe der einzelnen Räume enthält das Gutachten nicht. Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass das in Rede stehende Schlafzimmer im Erdgeschoss im Zeitpunkt der Errichtung die nach § 366 Abs. 1 DBO erforderliche lichte Raumhöhe aufwies und die gegenwärtig bestehende Raumhöhe erst durch Einbau einer Zwischendecke im Jahr 2002 entstanden ist, wäre keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Denn es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die bei Errichtung des Gebäudes unterstellte lichte Raumhöhe von 2,40 m durch die Zwischendecke nicht dauerhaft beseitigt worden ist. Die Kläger haben keinerlei Unterlagen oder Fotografien vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Zwischendecke jederzeit ohne Beeinträchtigung der Statik des Gebäudes wieder beseitigt werden könnte und ihr daher keine maßgebliche Bedeutung zukäme (vgl. zu diesem Aspekt hinsichtlich eines nachträglich eingebauten Fußbodens: Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 -, Rn. 28 bei juris). Soweit die Kläger geltend machen, zur Bestimmung der lichten Raumhöhe sei die Zwischendecke außer Betracht zu lassen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung der lichten Raumhöhe auf den Abstand zwischen Oberkante Fertigfußboden und Unterkante fertige Decke abzustellen ist (Dageförde, in Wilke u.a., BauO Bln, 5. Auflage 2008, § 44 Rn. 7, auch wenn es sich um eine nachträglich eingezogene Zwischendecke handelt, VGH Kassel, Beschluss vom 22. Dezember 1988 - 3 TG 4486/88 -, Rn. 28 bei juris). cc) Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Kläger auch für das Schlafzimmer im Erdgeschoss Schallschutz nach den Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen könnte, würde das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch in diesem Fall würden die finanziellen Aufwendungen für den Schallschutz unter der Grenze von 30 % des maßgeblichen Verkehrswerts bleiben. Das Schlafzimmer im Erdgeschoss hätte dann eine Anspruchsberechtigung für das Nachtschutzgebiet. Dafür wäre zur Einhaltung des Schutzzieles des Planfeststellungsbeschlusses für Schlafräume in diesem Raum lediglich der Einbau eines Schalldämmlüfters des Modells A... des Herstellers S... erforderlich. Ein solcher Schalldämmlüfter verursacht nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 2. Februar 2018 Kosten in Höhe von bis zu 1.130,50 Euro netto (1.345,30 Euro brutto). Geht man von diesen Mehrkosten aus, beliefen sich die Aufwendungen für Schallschutz unter Zugrundelegung des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses auf insgesamt 56.280,24 Euro (54.349,94 Euro + 585 Euro Mehrkosten für den moderneren Schalllüfter im Wohn-/Schlafzimmer im EG + 1.345,30 Euro für den weiteren Schalllüfter im hier streitigen weiteren Schlafzimmer im EG). Soweit nach der von den Klägern vorgelegten Mehr- bzw. Minderkostenberechnung durch die Firma K... GmbH, in der für die beiden Zimmer im Obergeschoss und das Schlafzimmer im Erdgeschoss Zusatzpositionen aufgeführt sind und für das Schlafzimmer im Erdgeschoss ein zweiflügeliges Holzfenster mit einer Größe von 2,76 m² zum Gesamtpreis von 4.892,10 Euro genannt wird, rechtfertigt dies vorliegend keine andere Einschätzung. Es ist nicht ersichtlich oder dargelegt, dass der Einbau eines neuen Fensters für eine schalltechnische Ertüchtigung zur Erreichung des Schallschutzziels für den Nachtschutz erforderlich ist. c) Höhere Aufwendungen zur schalltechnischen Ertüchtigung des fraglichen Gebäudes rechtfertigen sich auch nicht aus den anderen von den Klägern angeführten Aspekten. aa) Soweit sie sich auf die Mehr- bzw. Minderkostenberechnung der Firma K... GmbH berufen und Mehrkosten gegenüber der Anspruchsermittlung durch die Beklagte in Höhe von insgesamt 27.196,47 Euro geltend machen, gilt dies schon deshalb, weil sich die darin ausgewiesenen Mehrkosten im Wesentlichen auf die drei Räume beziehen, die im Leistungsverzeichnis der Beklagten aus den dargelegten Gründen zu Recht nicht für eine schallschutztechnische Ertüchtigung vorgesehen sind (Schlafzimmer EG, Kinderzimmer OG, Schlafzimmer OG). Soweit die Mehrkostenberechnung Kosten aufführt, die keinem der drei Zimmer ausdrücklich zugeordnet sind, ist diese Mehrkostenberechnung von vornherein untauglich zur Erreichung des Klageziels und gibt mangels Substanz keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. bb) Soweit die Kläger für ihr Gebäude eine Lüftungsplanung für erforderlich halten, führt dies ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des Kostenerstattungsanspruchs für Schallschutzeinrichtungen bis zur 30 % -Grenze. Die Kosten für eine Lüftungsplanung zählen nach der von der Beklagten gewählten Vorgehensweise als solche nicht zu den nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 PFB erstattungsfähigen Schallschutzkosten. Der Senat hat hierzu mit Urteil vom 21. März 2018 - OVG 6 A 14.16 - (LKV 2018, S. 230 ff.) ausgeführt, die Lüftungsplanung erfolge bereits im Zusammenhang mit der schalltechnischen Objektbeurteilung, die Grundlage der Anspruchsermittlung durch die Beklagte sei. Diese werde nicht von dem betroffenen Grundstückseigentümer, sondern im Auftrag der Beklagten von einem Ingenieurbüro durchgeführt. Sie diene der Ermittlung, ob eine schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung notwendig sei. Der Betroffene sei weder mit der Beauftragung noch mit den Kosten der schalltechnischen Objektbeurteilung, die eine Lüftungsplanung umfassen solle, belastet. Sie seien daher auch nicht zu den Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne des Teils A II 5.1.7 Nr. 2 PFB zu zählen. Die Grenze von 30 % des Verkehrswertes beziehe sich nur auf die tatsächlich ermittelten Kosten für bauliche Schallschutzeinrichtungen und nicht auch auf die im Vorfeld entstehenden Kosten für die Anspruchsermittlung. Mit den Kosten der Anspruchsermittlung sei die Beklagte unabhängig von deren Ergebnis belastet (Rn. 30 bei juris). Daran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. cc) Dessen ungeachtet ist eine gesonderte Lüftungsplanung im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich, da die Beklagte den Klägern nachträglich den Einbau eines Schalldämmlüfters des Modells A... des Herstellers S... angeboten hat, der den nach der Rechtsprechung des Senats an geeignete Lüftungseinrichtungen im Sinne der Schutzauflage in Teil A II 5.1.3 Nr. 1 PEB (S. 19) zu stellenden Anforderungen entspricht. Der Senat hat mit Urteil vom 21. März 2018 - OVG 6 A 14.16 - ausgeführt, dass die technische Ausstattung und Funktionsweise des Schalldämmlüfters die Funktion eines gekippten Fensters erfülle und es einer gesonderten Prüfung, ob nach schalltechnischer Ertüchtigung eines Gebäudes und einer damit in der Regel einhergehenden höheren Luftdichtigkeit eine ausreichende Abluftführung vorhanden sei, daher im Regelfall nicht bedürfe (Rn. 34 bei juris). Dass dies im vorliegenden Fall anders einzuschätzen sein könnte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. d) Ob die von der Beklagten vorgenommene Anpassung des Leistungsverzeichnisses und die damit verknüpfte Reduzierung der Schallschutzaufwendungen ebenfalls die Abweisung der Klage rechtfertigen könnte, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger sind Eigentümer des 828 qm großen, mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebauten Grundstücks B... in Berlin-Bohnsdorf, das in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt. Im Oktober 2009 beantragten sie bei der Beklagten Erstattung der Aufwendungen für Schallschutz. Das auf der Grundlage einer von der Firma S... erstellten Bestandsaufnahme vom 23. April 2015 mitgeteilte Kostenerstattungsangebot (Leistungsverzeichnis) der Beklagten vom 20. Juli 2015 sah Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen in Höhe von 54.349,94 Euro vor. Als anspruchsberechtigter Raum wurde darin lediglich das Wohn-/Schlafzimmer im Erdgeschoss des Hauses eingestuft. Insoweit sah das Leistungsverzeichnis der Beklagten den Einbau von sechs Schallschutzfenstern, einer Kehlbalkendämmung, vier Wanddämmungen und einem einfachen Schalldämmlüfter vor. Maßnahmen der Abluftführung waren darin nicht enthalten. Das weitere Schlafzimmer im Erdgeschoss sowie die beiden Zimmer im Obergeschoss wurden für die schallschutztechnische Ertüchtigung nicht berücksichtigt, weil sie lediglich eine Raumhöhe von 2,15 m (Schlafzimmer EG) bzw. von 2,11 m (Schlafzimmer OG) bzw. von 1,99 m (Kinderzimmer OG) aufwiesen. Die drei Räume entsprächen damit nicht den Anforderungen der Berliner Landesbauordnung für Aufenthaltsräume, so dass für sie kein Anspruch nach dem Planfeststellungsbeschluss auf schalltechnische Ertüchtigung bestehe. Die Kläger waren mit diesen Ausgleichsmaßnahmen nicht einverstanden und lehnten den ihnen angebotenen Abschluss einer Kostenerstattungsvereinbarung ab. Sie haben am 17. Oktober 2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Sie hätten Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 57.300 Euro, da die Kosten für die schallschutztechnische Ertüchtigung ihres Einfamilienhauses erforderlichen Schallschutzmaßnahmen über 30 Prozent des schallschutzbezogenen Verkehrswerts des Gebäudes lägen. Der Verkehrswert betrage nach der vom Beklagten eingeholten Verkehrswertermittlung der S... GmbH zum Wertermittlungsstichtag 2. Oktober 2009 (Datum der Antragstellung) 191.000 Euro. Die Differenz zwischen der ihnen angebotenen Kostenerstattung und dem Wert von 30 Prozent des schallschutzbezogenen Verkehrswertes betrage lediglich 2.950,06 Euro. Eine im Auftrag der Kläger erstellte Mehr- bzw. Minderkostenberechnung der Firma K... GmbH habe Mehrkosten gegenüber dem im Auftrag des Beklagten erstellten Leistungsverzeichnis von 27.196,47 Euro ergeben. Zudem liege der Anspruchsermittlung noch keine nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erforderliche Lüftungsplanung zu Grunde, die einen nutzerunabhängigen Luftaustausch einschließlich der Abluftführung und eine Lüftung in der Nachtzeit in den betroffenen Räumen bei geschlossenen Fenstern sicherstelle. Die Kosten für die schallschutztechnische Ertüchtigung hätten sich innerhalb der letzten Jahre signifikant erhöht und seien höher als in der Anspruchsermittlung vom 23. April 2015. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass diese zumindest nunmehr mindestens 30 Prozent des Verkehrswertes betragen würden. Der Senat hat in dieser Sache bereits am 21. März 2018 mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Das Verfahren wurde vertagt, um den Klägern Gelegenheit zu geben, Genehmigungsunterlagen zur Errichtung und zum Ausbau des Wohnhauses und der Nutzung der einzelnen Räume vorzulegen. Hierzu haben sie mitgeteilt, sie hätten das Grundstück seit den sechziger Jahren gemietet und im Jahr 1995 erworben. Bei dem Erwerb seien ihnen keine Bauunterlagen übergeben worden. Das Haus samt Obergeschoss sei ca. 1920 erbaut worden. Im Jahr 1968 hätten die Kläger das Obergeschoss zum Kinderzimmer ausgebaut. Das ausgebaute Obergeschoss sei abgesehen von der Möblierung seit den siebziger Jahren bis heute unverändert. In den 1980er Jahren sei die vorhandene Bausubstanz erneuert und von ursprünglich 60 qm auf die aktuelle Gebäudegrundfläche von insgesamt rund 195 qm erweitert worden. Die Geschosshöhen hätten damals 2,40 m betragen. Die geringere Messung bei der im Auftrag der Beklagten durchgeführten schalltechnischen Objektbeurteilung resultiere daraus, dass dort im Jahr 2002 von den damaligen Mietern eine Zwischendecke eingezogen worden sei; das ändere aber nichts an der tatsächlich vorhandenen Raumhöhe. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 57.300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die von den Klägern behauptete Baukostenerhöhung sei unerheblich, da für das Schallschutzprogramm BER ein Rahmenleistungsverzeichnis existiere, das im April 2015 überarbeitet worden und bis heute gültig sei. Es sei in der Folgezeit fortgeschrieben und ergänzt worden, um neue technische Entwicklungen aufzunehmen. Anspruch auf eine Lüftungsplanung hätten die Kläger nicht, weil ihnen seit Anfang 2017 mit dem Modell A... des Herstellers S... ein Schalldämmlüfter mit einer automatischen Abluftregulierung zur Verfügung stehe, der eine zusätzliche Abluftplanung für das klägerische Objekt entbehrlich mache. Der erstmalige Vortrag der Kläger zur Deckenhöhe des Schlafzimmers im Erdgeschoss ändere nichts daran, dass dieser aufgrund der geringen lichten Raumhöhe von 2,15 m kein anspruchsberechtigter Schlafraum im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses sei. Selbst wenn man von einer Anspruchsberechtigung hinsichtlich dieses Raumes ausgehe, wäre, da es sich um einen Schlafraum handelt, nur der Einbau eines Schalldämmlüfter erforderlich. Die hierfür anfallenden Kosten reichten nicht aus, um einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Weiter habe die Beklagte eine Prüfung der schalltechnischen Objektbeurteilung veranlasst. Dabei habe sich herausgestellt, dass die ursprünglich ermittelten Kosten für Schallschutzmaßnahmen nach heutigem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen nicht zu niedrig, sondern überhöht gewesen seien. Für die Fenster seien im bisherigen Leistungsverzeichnis insgesamt 25.328,78 Euro vorgesehen gewesen, notwendig seien aber nur Aufwendungen in Höhe von 15.118,66 Euro. Zum Zeitpunkt der Erstellung des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses sei es nur möglich gewesen, den im Planfeststellungsbeschluss vorgeschriebenen Schallschutz durch den Einbau von individuell gefertigten Doppelkastenfenstern einzuhalten. Durch die technische Weiterentwicklung seien zwischenzeitlich jedoch normierte Einfachfenster mit entsprechenden Schalldämmeigenschaften erhältlich, für die geringere Aufwendungen erforderlich seien. Infolge des Einbaus des moderneren Lüfters würde sich zudem das Schalldämmmaß verändern, was die Kosten für die notwendigen Schallschutzfenster weiter, nämlich auf 10.222,76 Euro, reduziere. Insgesamt belaufe sich die Differenz zu dem mit der Klage geforderten Betrag von 57.300 Euro nicht mehr nur auf 2.950,06 Euro, sondern auf insgesamt 20.230,07 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.