Beschluss
OVG 6 N 62.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0219.OVG6N62.18.00
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Leitsätze
Zur Frage der Erteilung einer Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle in der Nähe eines Europäischen Vogelschutzgebietes(Rn.16)
(Rn.17)
(Rn.19)
(Rn.20)
(Rn.21)
(Rn.23)
(Rn.31)
(Rn.33)
Tenor
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. September 2018 wird abgelehnt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Erteilung einer Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle in der Nähe eines Europäischen Vogelschutzgebietes(Rn.16) (Rn.17) (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.23) (Rn.31) (Rn.33) Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. September 2018 wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger, ein im Land Brandenburg anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle vom 28. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2014. Mit dem Widerspruchsbescheid wurde die Ausdehnung des Flugsektors von 500 Meter auf 300 Meter um den Fluggeländebezugspunkt und die maximale Flughöhe von 750 Meter auf 300 Meter über Grund begrenzt. Der Beigeladene betreibt auf der Grundlage dieser Aufstiegserlaubnis auf einem Grundstück der Gemarkung W… Modellflugbetrieb. Das Gelände liegt in der Nähe des Europäischen Vogelschutzgebietes (SPA) Märkische Schweiz. Das Verwaltungsgericht hat der auf Aufhebung der Aufstiegserlaubnis gerichteten Klage mit der Begründung stattgegeben, diese sei zu Unrecht ohne eine Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf das Vogelschutzgebiet erteilt worden. Die beklagte Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg habe sich fälschlich insoweit für nicht zuständig gehalten. Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, den er auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie auf Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stützt. Auf der Grundlage der Darlegungen der Zulassungsbegründung liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht aufgezeigt. a) Der Beigeladene wendet sich zunächst gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach der Widerspruch des Klägers vom 11. April 2014 gegen die Erlaubnis vom 28. September 2012 fristgerecht eingelegt sei. Er meint, die Jahresfrist zur Einlegung des Widerspruchs sei abgelaufen. aa) Der Kläger sei in Form des Regionalverbandes S… e.V. schon im April 2012 in die Verfahren für das Modellfluggelände involviert gewesen und es habe nachweislich diesbezüglich auch schon Schriftverkehr mit der Beklagten und der Unteren Naturschutzbehörde geben. Die in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken seien bei der Entscheidung über die Erlaubniserteilung berücksichtigt worden. Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Kläger habe ausweislich seines Schreibens vom 8. April 2012 offenbar bereits zu dieser Zeit Kenntnis davon gehabt, dass die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis möglicherweise im Raum stehe. Dies genüge dennoch jedoch nicht, den Bezugspunkt des Kennenkönnens im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG in der Fassung vom 21. Januar 2013 sei allein die „Entscheidung“, hier die Aufstiegserlaubnis. Ob eine solche erteilt werden würde, sei seinerzeit offen gewesen. Das später tatsächlich eine Aufstiegserlaubnis erteilt worden sei, habe sich dem Kläger auch nicht in der Folgezeit aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen müssen. Hiermit befasst sich die Berufungszulassungsbegründung nicht. Insbesondere legt sie keine Umstände dar, die die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zögen. bb) Weiter führt der Beigeladene in diesem Zusammenhang an, ein Herr Dr. K…, der Mitglied des Klägers sei, habe als Privatperson im Jahr 2013 gegen die Aufstiegserlaubnis vor dem Verwaltungsgericht geklagt und daher Kenntnis von der Erlaubniserteilung gehabt; diese Kenntnis müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Auch insoweit legt er nicht dar, dass das Verwaltungsgericht den Fall anders hätte würdigen müssen. Das Verwaltungsrecht hat insoweit angenommen, dass von einer relevanten Kenntnis des Klägers nur auszugehen sei, wenn eines seiner zur Widerspruchs- bzw. Klageerhebung befugten Organe Kenntnis von der Aufstiegserlaubnis erlangt habe. Auf die Kenntnis des Herrn Dr. K… als einfaches Mitglied des Klägers komme es daher nicht an. Diese Einschätzung zieht der Beigeladene nicht hinreichend in Zweifel. Hierzu hätte er entweder darlegen müssen, weshalb der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, nur die Kenntnis eines zur Klageerhebung befugten Vereinsorgans sei maßgeblich, unrichtig ist, oder aber dass Herr Dr. K… ein solches Vereinsorgan ist. Beides ist nicht der Fall. Der Beigeladene führt lediglich aus, Herr Dr. K… habe sich in den Rechtsbehelfsverfahren in besonderer Weise engagiert, insbesondere indem er an Ortsterminen teilgenommen habe. b) Der Beigeladene wendet sich weiter gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei begründet. Er meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht bei einer Unterschreitung eines Abstandes von 500 Metern zwischen Modellflug und Grenze des Vogelschutzgebietes eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele angenommen. aa) Das Verwaltungsrecht hat insoweit ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn nach summarischer Vorprüfung jedenfalls die Möglichkeit bestehe, dass das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgebiet habe oder die Erheblichkeit der Auswirkungen erst nach näherer Prüfung abgeschätzt werden könne. Das setze voraus, dass nach Lage der Dinge zumindest ernsthafte Besorgnis nachteiliger Auswirkungen bestehe. Der dafür notwendige Grad an Wahrscheinlichkeit sei erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht offensichtlich ausgeschlossen werden könne, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtige. Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen seien die für das Natura 2000-Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume der (Vogel-) Arten. Nach diesen Maßstäben könnten vorliegend erhebliche Beeinträchtigungen durch den Modellflugbetrieb des Beigeladenen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Zur Bildung entsprechender Maßstäbe hat es unter Berufung auf einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt: Gehe es um Auswirkungen von außerhalb des Schutzgebiets, böten Abstandsempfehlungen sachgerechte Anhaltspunkte für die Entscheidung, ob mit nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebietes zu rechnen sei. Vorliegend sei nach verschiedenen fachlichen Empfehlungen und Studien als Maßstab hierfür eine Pufferzone von 500 Metern zum Schutzgebiet anzunehmen. Bereits diese Empfehlungen ohne Bezug zu den einzelnen Erhaltungszielen des hier konkret betroffenen Vogelschutzgebietes begründeten zumindest eine gewichtige Vermutung dafür, dass erhebliche Beeinträchtigungen dieses Gebiets durch den Modellflugbetrieb jedenfalls nicht offensichtlich und von vornherein auszuschließen seien. Das Vogelschutzgebiet befinde sich in mindestens 700 Meter Entfernung vom Fluggeländebezugspunkt. Da die maßgeblichen Störwirkungen nicht von dem Fluggelände, sondern von den Modellflugzeugen ausgingen, sei vor allem die Ausdehnung des Flugsektors zu betrachten. Dieser betrage nach Maßgabe des Widerspruchsbescheids 300 Meter um den Fluggeländebezugspunkt. Das bedeute, dass die Modellflugzeuge den überwiegend empfohlenen Abstand von 500 Meter unterschreiten dürften. Diese Annahmen werden durch das Vorbringen des Beigeladenen nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Soweit der Beigeladene geltend macht, das Vogelschutzgebiet liege vom Fluggeländebezugspunkt deutlich weiter als 500 Meter, nämlich rund 700 Meter entfernt, bei einem Flugsektor von 300 m um diesen Punkt, werde das Vogelschutzgebiet nicht tangiert, verkennt er den gedanklichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts. Dieses hat als maßgeblich erachtet, dass nach der streitbefangenen Aufstiegserlaubnis Flugzeuge bis auf 400 Meter und damit näher als die nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen 500 Meter an das Schutzgebiet heranfliegen dürften. Soweit er weiter geltend macht, die Auswirkungen seien gering, die meisten seiner Modelle nutzten einen weitaus geringeren und damit mehr als 500 Meter entfernten Bereich zum Vogelschutzgebiet, zudem habe er eine geringe Anzahl an Mitgliedern, der Modellflugbetrieb unterliege wetterbedingten Einschränkungen und sei auch im Übrigen im Verhältnis zur Jahresstundenzahl als gering zu erachten, rechtfertigt auch dies keine andere Einschätzung. Er verkennt, dass das Verwaltungsgericht selbst keine Einschätzung der tatsächlichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes durch den Modellflugbetrieb vorgenommen hat und es hierauf aus dessen Sicht auch nicht entscheidungserheblich ankam. Maßgeblich war für das Verwaltungsgericht vielmehr, dass das gesetzlich vorgesehene Prüfungsverfahren zur Einschätzung dieser Beeinträchtigungen vor der Erlaubniserteilung nicht bzw. nicht in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise durchgeführt worden ist. bb) Der Beigeladene hält außerdem die vom Verwaltungsrecht angenommene Pufferzone von 500 Metern der Flugsektorgrenze zum Schutzgebiet für zu groß. Seine Einwände sind nicht geeignet, die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifel zu ziehen. Den rechtlichen Ausgangspunkt, dass Abstandsempfehlungen sachgerechte Anhaltspunkte für die Entscheidung böten, ob mit nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets zu rechnen sein könne, greift der Beigeladene nicht ausdrücklich an. Mit seinen Hinweisen auf die hiervon abweichende Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde, die eine Pufferzone von etwa 400 Metern für ausreichend erachte, sowie seinen allgemein gehaltenen Hinweisen auf Verwaltungsvorschriften der Brandenburgischen Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19f BNatSchG und auf Leitfäden bzw. Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer, nach denen geringere Abstände zu ausgewiesenen Schutzgebieten angenommen würden, zieht er den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Zweifel, sondern setzt lediglich eine abweichende Einschätzung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts ohne aufzuzeigen, weshalb das Verwaltungsgericht seine Einschätzung nicht hätte treffen dürfen. Hierzu hätte er darlegen müssen, weshalb das Verwaltungsgericht entgegen der in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die herangezogenen fachlichen Abstandsempfehlungen hätte abstellen dürfen oder er hätte sich mit den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten fachlichen Empfehlungen und Studien auseinandersetzen und weiter darlegen müssen, weshalb die von ihm herangezogenen Verwaltungsvorschriften bzw. Leitfäden vorliegend sachgerechter seien. Daran fehlt es. Soweit er in diesem Zusammenhang weiter auf die Empfehlung Nr. 6.2 im Leitfaden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen zu Abständen in der Bauleitplanung abstellt, wonach bei Einhaltung eines Mindestabstands von 300 Metern zwischen geplanten Bauflächen bzw. Baugebieten und Natura 2000-Gebieten in der Regel nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werde, rechtfertigt dies überdies auch deshalb keine andere Einschätzung, weil der Beigeladene nicht hinreichend darlegt, dass die sich mit erheblichen Geschwindigkeiten fortbewegenden Flugmodelle mit den in jenem Leitfaden zugrunde gelegten baulichen Anlagen vergleichbar sind. Sachlich unzutreffend ist sein Einwand, der erkennende Senat sei in seinem Beschluss vom 20. Januar 2015 - OVG 6 S 56.14 - im dem hiesigen Verfahren vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde gefolgt. Er verkennt, dass der Senat in jenem Verfahren insoweit keine eigene Einschätzung vorgenommen, sondern lediglich die Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde wiedergegeben hat, der der Kläger als Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend substanziiert entgegengetreten sei. cc) Auch der Hinweis des Beigeladenen auf § 21b Abs. 1 Nr. 6 LuftVO führt nicht weiter. Nach dieser Vorschrift ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist. Dieses Vorbringen setzt sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu auseinander. Dieses hat ausgeführt, naturschutzrechtliche Festlegungen, zumal auf Ebene eines formellen Gesetzes, hätten Vorrang vor den Regelungen einer Rechtsverordnung. Im Übrigen könne die Vorschrift hier ohnehin keine Berücksichtigung finden, weil es auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ankomme. Hierzu verhält sich die Berufungszulassungsbegründung nicht. dd) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt der Beigeladene auch nicht mit seinem Einwand dar, das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Er hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsrecht am 13. September 2018 beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, ob der mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Modellflugbetrieb 1. zu erheblichen Beeinträchtigungen des angrenzenden Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könne und 2. zu erheblichen Störungen der in der Umgebung des Modellflugplatzes vorkommenden Vogelarten mit Störpotenzial während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser, Überwinterungs- und Wanderungszeiten führen werde. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag u.a. selbstständig tragend mit der Begründung abgelehnt, das Gericht müsse die gebotene Verträglichkeitsverträglichkeit Prüfung nicht selbst mithilfe von Sachverständigen nachholen. Der darauf abzielende Beweisantrag des Beigeladenen sei deshalb nicht entscheidungserheblich. Um insoweit ernstliche Richtigkeitszweifel aufzuzeigen, hätte der Beigeladene darlegen müssen, weshalb das Verwaltungsgericht die gebotene Verträglichkeitsprüfung hätte vornehmen müssen bzw. weshalb es auf eine solche Prüfung nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich hätte ankommen sollen. Das leistet die Berufungszulassungsbegründung nicht. Sie beschränkt sich darauf, auf das übrige Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren sowie auf Vorbringen aus Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen. Mit diesen Schriftsätzen seien ornithologische Gutachten von Gerichtsgutachtern in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen und vor dem Verwaltungsrecht Neustadt an der Weinstraße vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, dass der dortige Modellflugbetrieb keine Beeinträchtigung der benachbarten (Vogel-) Schutzgebiete habe befürchten lassen. Dass und aus welchen Gründen die in jenen Gutachten getroffenen Feststellungen auf den vorliegenden Fall übertragbar seien, legt der Beigeladene nicht dar. ee) Der Beigeladene wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe es in seinem Urteil fehlerhaft unterlassen, die Frage der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung gebietsbezogen zu erörtern. Es hätte geprüft werden müssen, ob überhaupt Lebensräume potenziell betroffener Vogelarten möglicherweise beeinträchtigt seien. Bei dem hier allein betroffenen Ackerland sei das nicht anzunehmen. Insbesondere die vom Gericht angeführten Vogelarten Seeadler und Schwarzstorch seien dort nicht zu erwarten. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere versäumt es der Beigeladene, sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, wonach es nicht entscheidend darauf ankomme, dass es im Einwirkungsbereich des Modellflugbetriebs im entscheidungserheblichem Zeitpunkt möglicherweise keine Brutplätze von Schwarzstörchen oder Seeadlern gegeben habe, denn das Schutzregime für Europäische Vogelschutzgebiete sei gebietsbezogen. Dementsprechend würden als maßgebliche Bestandteile (deren Erhaltung oder Wiederherstellung Erhaltungsziel des jeweiligen Vogelschutzgebietes sei) sowohl die Vogelarten als auch die hierfür erforderlichen Lebensraumelemente gebietsbezogen festgesetzt. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass ein Hineinrücken möglicher Störungsquellen in die Fluchtdistanzen der Zielarten zu einer letztlich vollständigen und dauerhaften Entwertung deren geschützter Lebensraumelemente und damit des Vogelschutzgebietes führen könne. ff) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte den angefochtenen Bescheid nur teilweise aufheben dürfen, weil es auch von seinem eigenen Standpunkt aus allenfalls den Flugsektor in östlicher Richtung um 100 Meter hätte beschneiden müssen. Auch insoweit setzt sich der Beigeladene nur unzureichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Insbesondere hätte es einer Befassung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurft, wonach die Verträglichkeitsprüfung nicht im Rahmen des Gerichtsverfahrens erfolgen könne. Es hat hierzu unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, die Verträglichkeitsprüfung habe grundsätzlich vor der Zulassung des Vorhabens zu erfolgen. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn die Verträglichkeitsprüfung ohne weiteres im Gerichtsverfahren nachgeholt werden könne. Gegen eine Nachholung durch das Gericht spreche außerdem die besondere Komplexität der mit zahlreichen naturschutzfachlichen Bewertungen verbundenen Verträglichkeitsprüfung. 2. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die über das in vergleichbaren Fällen übliche Maß hinaus gingen und die zu ihrer Klärung die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machten, zeigt der Beigeladene nicht auf. Aus den Darlegungen unter 1. ergibt sich vielmehr, dass die durch den Fall aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens geklärt werden können. 3. Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO legt der Beigeladene nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dar. Nach der genannten Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Aus der Formulierung „des“ - nicht: „eines“ - Oberverwaltungsgerichts folgt, dass mit dem in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Oberverwaltungsgericht allein das dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht gemeint ist, hier also das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung Divergenz des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz behauptet, berücksichtigt er diese Anforderungen nicht. Zu einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung erfordert dieser Zulassungsgrund im Übrigen die Darstellung, dass ein Widerspruch zweier abstrakt formulierter Rechtssätze besteht. Der eine Rechtssatz muss dem angegriffenen Urteil entnommen werden und dort tragend sein, der andere - von dem abgewichen sein soll - muss einem Judikat des anderen Gerichts entnommen und dort ebenfalls tragend gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 B 21/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 260 m.w.N., Rn. 4 bei juris). Die bloße Geltendmachung einer fehlerhaften Anwendung ober- bzw. höchstrichterlich aufgestellter Rechtssätze genügt dagegen zur Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht (OVG Münster, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/07 -, NVwZ 1998, S. 306, Rn. 12 bei juris). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil keine divergierenden abstrakten Rechtssätze dargelegt werden. Der Beigeladene macht lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, indem er ausführt, das vom Verwaltungsgericht erhobene Postulat einer 500 Meter Pufferzone weiche von der Entscheidung des erkennenden Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab, weil dort ein Abstand von 300 bis 400 Metren als ausreichend erachtet worden sei. Ungeachtet all dessen wurde bereits oben unter 1. a) bb) dargelegt, dass der erkennende Senat eine derartige Feststellung in seinem Beschluss vom 20. Januar 2015 - OVG 6 S 56.14 - nicht getroffen hat. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).